ZustVO ThUG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter - ThUG (Zuständigkeitsverordnung Therapieunterbringungsgesetz - ZustVO ThUG)

Ausfertigungsdatum:
06.01.2011
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Untere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, 6 Absatz 3 Nummer 1, 13 Satz 2, 16 Absatz 1 ThUG sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen.

§ 2

Befindet sich die betroffene Person in der Sicherungsverwahrung, ist für Maßnahmen nach § 8 Absatz 3 bis 5 ThUG und die Zuführung nach § 11 Absatz 1 ThUG die Einrichtung zuständig, in der die Sicherungsverwahrung vollstreckt wird, in allen anderen Fällen sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen zuständig.

§ 3

Zuständig für den Vollzug der Unterbringung nach § 11 Absatz 1 ThUG in einer durch das zuständige Ministerium anerkannten Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG ist die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes als staatliche Verwaltungsbehörde. Die notwendigen Unterbringungskosten trägt das Land.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Landesregierung ist bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung zu berichten. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Für die MinisterpräsidentinDie Ministerinfür Bundesangelegenheiten, Europa und Medien Für den Finanzministerund den JustizministerDer Ministerfür Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,Natur- und Verbraucherschutz Die Ministerinfür Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alterzugleich für denMinister für Inneres und Kommunales

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.