§ 11 ThUG — Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht
(1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.
(2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.