NEFG · Niedersachsen

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)

Ausfertigungsdatum:
05.02.2026
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Durchführung der Vorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131; L 154 vom 15.6.2023, S. 50; L 159 vom 22.6.2023, S. 152; L, 2023/90128, 24.11.2023), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2773 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2773, 14.12.2023), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf die Umsetzung der Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), in der jeweils geltenden Fassung beziehen. (2) Kapitel 2 dieses Gesetzes findet auf alle ELER-Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung. (3) Kapitel 3 dieses Gesetzes findet auf die flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung. (4) Kapitel 4 dieses Gesetzes findet auf alle nicht flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen nach den Artikeln 73 bis 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung. (5) Mit der Ermächtigung in § 14 Abs. 3 kann der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet werden für Regelungen zu der elektronischen Antragstellung, der elektronischen Erstellung eines Verwaltungsaktes, dem elektronischen Verwaltungsakt und der elektronischen Kommunikation mit den Begünstigten nach § 14 Abs. 2 auch für Interventionen nach Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 in Ergänzung zum GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG) sowie in Ergänzung zu den aufgrund des § 17 GAPInVeKoSG erlassenen Verordnungen, für Interventionen nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12; L, 2024/90374, 25.6.2024), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024), in der jeweils geltenden Fassung, sowie für Interventionen in bestimmten Sektoren nach Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 und für niedersächsische Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen ohne finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, wenn diese zusammen mit Anträgen in der EU-Förderung beantragt werden.

§ 2

Registriernummer

1Die Bewilligungsstelle teilt auf Antrag einer Person, die bei ihr erstmals eine Förderung beantragt, zu Zwecken der Identifizierung eine Registriernummer zu. 2Eine bereits nach § 7 GAPInVeKoSG zuge-teilte Betriebsnummer dient auch als Registriernummer.

§ 2a

Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften

§ 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 und 4 Satz 1 des GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetzes finden entsprechend Anwendung.

§ 6

Anwendbarkeit von Vorschriften des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes

(1) Die §§ 3, 4, 8 bis 10, 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nrn. 2 bis 4, Abs. 3 und § 15 GAPInVeKoSG finden entsprechende Anwendung. (2) § 6 GAPInVeKoSG findet auf Auszahlungsanträge entsprechende Anwendung.

§ 13

Entbehrlichkeit von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz ist nicht anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert bei öffentlichen Aufträgen, die durch öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zur Umsetzung von nicht flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen vergeben werden, den jeweiligen Schwellenwert nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB nicht erreicht und es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine juristische Person des privaten Rechts handelt, die die Voraussetzungen des § 99 Nr. 2 Buchst. a GWB nur aufgrund von Zuwendungen zur Förderung von Projekten, die der Umsetzung von nicht flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen dienen, erfüllt.

§ 14

Verordnungsermächtigungen

(1) 1Das für den ländlichen Raum zuständige Ministerium (Fachministerium) wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Einzelheiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für ELER-Interventionen zu regeln. 2Regelungen im Sinne des Satzes 1 können insbesondere betreffen 1.das geodatenbasierte Antragssystem gemäß § 6 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 GAPInVeKoSG, hier insbesondere nähere Einzelheiten a)zu Abweichungsmöglichkeiten bei der Frist zur Antragstellung undb)zur Möglichkeit der Änderung und Rücknahme von Anträgen,2.das tierbezogene Antragssystem gemäß § 6 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 GAPInVeKoSG, 3.das Flächenmonitoringsystem gemäß § 6 in Verbindung mit § 3 Nr. 3 GAPInVeKoSG, 4.das Kontroll- und Sanktionssystem gemäß § 6 in Verbindung mit § 3 Nr. 5 GAPInVeKoSG, hier insbesondere nähere Einzelheiten a)zur Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse nach § 7, b)zur Berechnung der Kürzungen und Sanktionen,c)zur Umsetzung und näheren Regelung der Ausnahmen von Kürzungen und Sanktionen,d)zur Reihenfolge der Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Rückforderungen,e)zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, der gleichzeitig einen Verstoß gegen die Konditionalität darstellt,5.die Auszahlung bei Betriebsübergaben,6.die Einführung eines automatischen Antragssystems,7.die Nachweis- und Meldepflichten der oder des Begünstigten.(2) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten zur elektronischen Antragstellung, zur elektronischen Erstellung eines Verwaltungsaktes, zum elektronischen Verwaltungsakt und zur elektronischen Kommunikation mit den Begünstigten zu regeln. 2Regelungen im Sinne des Satzes 1 können insbesondere betreffen 1.die die Schriftform ersetzende elektronische Form bei Beihilfe-, Förder- und Auszahlungsanträgen sowie Anträgen auf Vergabe einer Registriernummer,2.besondere Anforderungen an mithilfe automatischer Einrichtungen erlassene Bescheide.(3) Das Fachministerium kann durch Verordnung bestimmen, inwieweit aufgrund des Absatzes 2 erlassene Verordnungen auch gelten für1.die Umsetzung der Interventionen nach Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 in Ergänzung zum GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz sowie in Ergänzung zu den aufgrund des § 17 GAPInVeKoSG erlassenen Verordnungen, die der Durchführung der Vorschriften zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem der Verordnung (EU) 2021/2116 dienen, 2.die Umsetzung der Interventionen nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie die Umsetzung der Interventionen in bestimmten Sektoren nach Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 und 3.niedersächsische Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen ohne finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, wenn diese zusammen mit dem Sammelantrag nach § 5 GAPInVeKoSG oder mit demselben Antragsvordruck oder elektronischen Antragssystem einer Intervention nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt werden; die Ermächtigung gilt in Bezug auf die elektronische Erstellung eines Verwaltungsaktes, den elektronischen Verwaltungsakt und die elektronische Kommunikation mit den Begünstigten auch, wenn Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen ohne finanzielle Beteiligung der Europäischen Union zusammen mit Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 in derselben IT-Anwendung bearbeitet werden. (4) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Verweisungen auf Vorschriften der in § 1 genannten Unionsregelungen sowie auf das GAP-Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: voris.wolterskluwer-online.de.