Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz (HmbEAktFVO) Vom 11. November 2025*)
- Ausfertigungsdatum:
- 11.11.2025
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2025, 604
Anlage 3 Nummer Grundbuchamt beim Zeitpunkt (§ 2 Absatz 3 Sätze 1 und 6) Umfang der Übertragung des bereits in Papierform vorliegenden Inhalts der Grundakten in die elektronische Form (§ 2 Absatz 3 Satz 7) 1. Amtsgericht Hamburg 1. Juni 2025 keine Übertragung 2. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek 24. November 2025 keine Übertragung 3. Amtsgericht Hamburg-Blankenese 9. März 2026 keine Übertragung 4. Amtsgericht Hamburg-Altona 23. März 2026 keine Übertragung 5. Amtsgericht Hamburg-Bergedorf 14. September 2026 keine Übertragung 6. Amtsgericht Hamburg-Harburg 5. Oktober 2026 keine Übertragung 7. Amtsgericht Hamburg-Barmbek 16. November 2026 keine Übertragung 8. Amtsgericht Hamburg-St. Georg 7. Dezember 2026 keine Übertragung
Anlage 1 Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft Verfahren Datum 1. Landgericht Hamburg Erstinstanzliche Verfahren sowie selbständige Beweisverfahren und selbständige PKH-Verfahren für erstinstanzliche Verfahren der Zivilkammern 8, 13, 16, 28 sowie der Kammer 3 für Handelssachen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 23. September 2020 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Erstinstanzliche Verfahren sowie selbständige Beweisverfahren und selbständige PKH-Verfahren für erstinstanzliche Verfahren der Zivilkammer 34; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 5. Mai 2021 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Alle weiteren Verfahren der Zivilkammern 8, 13, 16, 28, 34 sowie der Kammer 3 für Handelssachen; einschließlich der Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 22. Juni 2022 Erstinstanzliche Verfahren sowie selbständige Beweisverfahren und selbständige PKH-Verfahren für erstinstanzliche Verfahren der Zivilkammern 1, 3, 4, 9, 14, 17, 18, 19, 21, 25, 26, 27 sowie 35; einschließlich der Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 22. Juni 2022 Erstinstanzliche Verfahren sowie selbständige Beweisverfahren und selbständige PKH-Verfahren für erstinstanzliche Verfahren der Zivilkammern 2, 7, 10, 11, 12, 15, 22, 24, 29 sowie 33; einschließlich der Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 7. September 2022 Erstinstanzliche Verfahren sowie selbständige Beweisverfahren und selbständige PKH-Verfahren für erstinstanzliche Verfahren aller weiteren Zivilkammern sowie Kammern für Handelssachen; einschließlich der Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 5. Oktober 2022 Hiervon ausgenommen sind Verfahren vor dem Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO sowie Verfahren der Kammer für Baulandsachen, der Entschädigungs- und Rehabilitationskammer, der Wiedergutmachungskammer sowie des Wiedergutmachungsamtes. Alle weiteren Verfahren aller Zivilkammern und Kammern für Handelssachen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 13. September 2023 Hiervon ausgenommen sind Verfahren vor dem Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO sowie Verfahren der Kammer für Baulandsachen, der Entschädigungs- und Rehabilitationskammer, der Wiedergutmachungskammer, des Wiedergutmachungsamtes sowie Verfahren, auf die die vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes (FFG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2470), geltenden Vorschriften nach Maßgabe des Artikels 111 Absatz 1 FFG-RG anzuwenden sind. Erst- und zweitinstanzliche Verfahren der Großen Strafkammern 12, 15 und 39, die unter den Registerzeichen KLs oder Qs geführt werden, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor aufgrund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 24. Januar 2024 Zweitinstanzliche Verfahren der Kleinen Strafkammern 9, 11, 14 und 16, die unter dem Registerzeichen NBs geführt werden, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor aufgrund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 24. Januar 2024 Erst- und zweitinstanzliche Verfahren der Großen Strafkammern 2, 4, 21 und 38, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor aufgrund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 1. Juli 2024 Erst- und zweitinstanzliche Verfahren der Großen Strafkammern 1, 3, 6, 11, 13, 16, 19, 22, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 31, 32, 34, 35, 36, 40, 41 und 42; wenn jeweils die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor aufgrund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 15. September 2024 Sämtliche Verfahren der Großen Strafkammern 10, 14, 17 und 27 sowie der Kleinen Strafkammern 21, 22 und 23, wenn jeweils die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg oder einem anderen Gericht zuvor elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 15. Januar 2025 Sämtliche Verfahren der Kammer für Baulandsachen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 1. Juni 2025 Alle weiteren Verfahren aller Großen und Kleinen Strafkammern, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 30. Juni 2025 Des Weiteren sämtliche Bewährungssachen, wenn das der Verurteilung zugrunde liegende gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab diesem Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren handelt und die Akten zuvor vom abgebenden Gericht elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. Hiervon ausgenommen sind die Strafvollstreckungskammern und die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen. Sämtliche Verfahren der Strafvollstreckungskammern; soweit die Akten des der Verurteilung zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahrens in Papierform angelegt sind, ist die Weiterführung in elektronischer Form zugelassen. 8. Oktober 2025 Sämtliche Verfahren aller Großen und Kleinen Strafkammern, wenn die Akten von der Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA) zuvor elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 26. November 2025 Sämtliche Verfahren vor dem Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO. 3. Dezember 2025 2. Hanseatisches Oberlandesgericht Sämtliche Verfahren des 2. Zivilsenats, des 13. Zivilsenats, des 15. Zivilsenats und des Vergabesenats; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 21. April 2021 Hiervon ausgenommen sind die beim 13. Zivilsenat geführten familienrechtlichen Verfahren sowie Verfahren über Anträge nach § 101 des Steuerberatungsgesetzes. Ausgenommen sind ferner die beim 15. Zivilsenat geführten Verfahren über Beschwerden nach § 57 Absatz 2 Satz 2 und § 73 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1751, 3245), zuletzt geändert am 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400 S. 1, 48). Weiter ausgenommen sind die Beschwerden gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts nach dem Vierten Abschnitt der Grundbuchordnung sowie Beschwerden gegen Entscheidungen des Registergerichts nach dem Sechsten Abschnitt der Schiffsregisterordnung einschließlich der diese Sachen betreffenden Beschwerden und Erinnerungen in Kostensachen; diese richten sich nach § 2 Absatz 2. Sämtliche weiteren Verfahren aller Zivilsenate; einschließlich der beim 13. Zivilsenat geführten familienrechtlichen Verfahren sowie Verfahren über Anträge nach § 101 des Steuerberatungsgesetzes und der beim 15. Zivilsenat geführten Verfahren über Beschwerden nach § 57 Absatz 2 Satz 2 und § 73 Absatz 4 GWB; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 1. März 2023 Hiervon ausgenommen sind Verfahren des 16. und 17. Zivilsenats, des 2. Kartellsenats, des Senats für Notarsachen, des Senats für Baulandsachen, der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, des Richterdienstsenats sowie Verfahren vor dem Güterichter. Sämtliche Verfahren aller Senate des Commercial Courts; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 15. April 2025 Sämtliche Verfahren der Strafsenate, auch soweit sie als Schifffahrtsobergericht tätig werden, sowie der Ermittlungsrichterinnen und Ermittlungsrichter, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg oder der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 5. November 2025 Zudem sämtliche weitere Verfahren der Staatsschutzsenate, wenn die Akten durch den Generalbundesanwalt elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. Des Weiteren sämtliche Vollstreckungsverfahren, wenn das der Verurteilung zugrunde liegende gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab diesem Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren handelt und die Akten zuvor vom abgebenden Gericht elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. Hiervon ausgenommen sind Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Anträge nach dem Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile vom 25. Mai 1990 (BGBl. I S. 966). Sämtliche Verfahren des Senats für Baulandsachen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 1. September 2025 Sämtliche Verfahren vor dem Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO und § 36 Absatz 5 FamFG. 3. Dezember 2025 3. Amtsgericht Hamburg Sämtliche Verfahren der Abteilungen 4, 8b, 12, 16, 21, 22a, 23a, 31a, 32, 33a, 36a, 48; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 5. Mai 2021 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen M oder AR geführt werden oder die Rechtsbehelfe nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand haben. Sämtliche weiteren Verfahren aller Abteilungen für Zivilsachen; einschließlich der Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 16. November 2022 Hiervon ausgenommen sind Verfahren der Abteilung 62, Verfahren vor dem Güterichter sowie Verfahren, die unter dem Registerzeichen M geführt werden, die Rechtsbehelfe nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand haben oder die durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden. Sämtliche Verfahren des Familiengerichts; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 25. Januar 2023 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden sowie Verfahren vor dem Güterichter. Sämtliche Verfahren der Abteilung 72 bis 76; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 8. Februar 2023 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen UR oder AR geführt werden. Sämtliche Verfahren der Abteilung 71; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 8. Februar 2023 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Anträge auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO sowie etwaige in diesem Zusammenhang erforderliche Durchsuchungsbeschlüsse, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor aufgrund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 30. August 2023 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 160 bis 169, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor aufgrund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 1. Juli 2024 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden. Sämtliche Verfahren in Betreuungssachen nach Maßgabe des § 271 FamFG, Unterbringungssachen nach Maßgabe des § 312 Nummern 1 bis 3 FamFG und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach Maßgabe des § 340 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren nach Maßgabe von § 312 Nummern 1 bis 3 und § 340 FamFG. 17. Juli 2024 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Abweichende Regelungen in der Anlage 2 bleiben unberührt. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 71, 72 bis 76, 107, 108 und 109, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 9. Oktober 2024 Sämtliche Verfahren der Abteilungen 58, 60, 60a und 60b; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 20. November 2024 Sämtliche Verfahren der Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie des Jugendschöffengerichts einschließlich der dort geführten Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg oder einem Gericht zuvor elektronisch geführt und die Akten gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 15. Januar 2025 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 27 und 29, die unter den Registerzeichen M, J, MZ oder AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 22. Januar 2025 Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen, die unter dem Registerzeichen M geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 22. Januar 2025 Sämtliche Verfahren der sonstigen Abteilungen für Erwachsenenstrafsachen, auch soweit sie als Schifffahrtsgericht tätig werden, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 30. Juni 2025 Des Weiteren sämtliche Bewährungssachen, wenn das der Verurteilung zugrunde liegende gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab diesem Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren handelt und die Akten zuvor vom abgebenden Gericht elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden sowie Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Sämtliche Verfahren der Abteilung 63, ausgenommen Verfahren nach § 9 Absatz 6 des Hamburgischen Abschiebungshaftvollzugsgesetzes vom 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 85), geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 8); einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 26. November 2025 Sämtliche Freiheitsentziehungsverfahren nach dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 256 S. 1), und dem Asylgesetz in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1799), zuletzt geändert am 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1). Hiervon ausgenommen sind die Verfahren, die durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden. 26. November 2025 Sämtliche Verfahren der Abteilung 62, einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 26. November 2025 Sämtliche Verfahren der Abteilungen 160 bis 169, wenn die Akten von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zuvor auf Grund dieser Anlage oder von der EuStA zuvor elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 26. November 2025 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden. Sämtliche Verfahren vor dem Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO und § 36 Absatz 5 FamFG. 3. Dezember 2025 4. Arbeitsgericht Hamburg Sämtliche Verfahren der Kammern 7 und 10; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 1. Oktober 2021 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen AR oder Ba geführt werden. Sämtliche Verfahren der Kammern 1, 8, 24 und 28; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 4. April 2022 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen AR oder Ba geführt werden. Sämtliche Verfahren der Kammern 9 und 11; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 2. Mai 2022 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen AR oder Ba geführt werden. Sämtliche Verfahren der Kammern 12, 14 und 20; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 5. September 2022 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen AR oder Ba geführt werden. Sämtliche Verfahren aller übrigen Kammern; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 4. Oktober 2022 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen AR oder Ba geführt werden. Sämtliche Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 1. September 2025 5. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Sämtliche Verfahren des 1. Senats auf dem Gebiet des Asylrechts, die am 1. November 2021 bei diesem Senat anhängig waren oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 24. Januar 2022 Alle weiteren Verfahren des 1. Senats, die am 2. Mai 2022 bei diesem Senat anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 2. Mai 2022 Sämtliche Verfahren des 4. Senats, die am 2. Mai 2022 bei diesem Senat anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 2. Mai 2022 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen Bs geführt werden, sowie sonstige Beschwerdeverfahren, die sich gegen erstinstanzliche Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richten und unter dem Registerzeichen So geführt werden. Sämtliche Verfahren des 6. Senats, die am 12. September 2022 bei diesem Senat anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 12. September 2022 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen Bs geführt werden, sowie sonstige Beschwerdeverfahren, die sich gegen erstinstanzliche Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richten und unter dem Registerzeichen So geführt werden. Sämtliche Verfahren des 2. Senats, die am 28. September 2022 bei diesem Senat anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 28. September 2022 Sämtliche Verfahren des 3. und 5. Senats, die am 5. Dezember 2022 bei diesen Senaten anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 5. Dezember 2022 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen Bs oder Nc geführt werden, sowie sonstige Beschwerdeverfahren, die sich gegen erstinstanzliche Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richten und unter dem Registerzeichen So geführt werden. Alle weiteren Verfahren des 4. und 6. Senats, die am 25. Januar 2023 bei diesen Senaten anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 25. Januar 2023 Alle weiteren Verfahren des 3. und 5. Senats, die am 1. Juni 2023 bei diesen Senaten anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 1. Juni 2023 Sämtliche Verfahren aller übrigen Senate, die am 1. Juni 2023 bei diesen anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 1. Juni 2023 6. Finanzgericht Hamburg Sämtliche Verfahren des 6. Senats; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 1. Dezember 2021 Sämtliche Verfahren des 3. und des 5. Senats; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 13. Juni 2022 Sämtliche Verfahren aller übrigen Senate; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 1. Dezember 2022 7. Sozialgericht Hamburg Sämtliche Verfahren der Kammern 4, 10, 23, 28, 31, 32, 33, 51; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 24. Januar 2022 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen/Zusatzzeichen SF GR geführt werden. Sämtliche Verfahren der Kammern 2, 7, 18, 30, 45, 46, 48 und 50; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 13. Juni 2022 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen/Zusatzzeichen SF GR oder SF AB geführt werden. Sämtliche Verfahren der Kammern 5, 8, 11, 15, 17, 22, 24, 26, 35, 49, 52, 53 und 63; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 7. November 2022 Sämtliche Verfahren der Kammer 64, die ab dem 1. Januar 2023 bei dieser Kammer eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 20. Januar 2023 Sämtliche Verfahren der Kammern 6, 9, 20, 25, 29, 38, 39, 47, 54, 57, 58 und 59; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 6. Februar 2023 Sämtliche Verfahren der Kammern 21, 34, 37, 41, 42, 55, 56, 60, 61; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 27. März 2023 Sämtliche Verfahren der Kammer 65; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 1. April 2023 Sämtliche Verfahren, die unter den Registerzeichen/Zusatzzeichen SF GR oder SF AB geführt werden. 24. Mai 2023 Sämtliche Verfahren aller übrigen Kammern; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 24. Mai 2023 8. Landessozialgericht Hamburg Sämtliche Verfahren des 4. Senats; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 24. Januar 2022 Sämtliche Verfahren des 1. Senats; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 24. Mai 2022 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen/Zusatzzeichen AR, SF GR oder SF ERI geführt werden, sowie Verfahren betreffend Wahlanfechtungen nach § 6 des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 21b Absatz 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Sämtliche Verfahren des 2., 3. und 5. Senats; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 7. November 2022 Verfahren des 1. Senats, die unter den Registerzeichen/Zusatzzeichen AR, SF GR oder SF ERI geführt werden sowie Verfahren betreffend Wahlanfechtungen nach § 6 des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 21b Absatz 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 9. Verwaltungsgericht Hamburg Sämtliche Verfahren der Kammern 1 und 10; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren sowie der von anderen Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2023 eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 21. Februar 2022 Sämtliche Verfahren der Kammern 3, 4 und 16; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren sowie der von anderen Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2023 eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 22. August 2022 Hiervon ausgenommen sind Verfahren nach §§ 4, 10 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert am 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600, 2604), und § 32 Absatz 5 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 27. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 70 S. 1), sowie die vor dem 1. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht Hamburg eingegangenen Verfahren betreffend Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie („Corona-Soforthilfen“). Sämtliche Verfahren der Kammern 5, 8, 9 und 21; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren sowie der von anderen Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2023 eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 15. Dezember 2022 Hiervon ausgenommen sind Verfahren der Kammer 21, die unter dem Registerzeichen B oder BE geführt werden. Sämtliche Verfahren der Kammern 14, 15 und 17; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren sowie der von anderen Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2023 eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 29. März 2023 Hiervon ausgenommen sind Verfahren der Kammer 14, die unter dem Registerzeichen B oder BE geführt werden. Sämtliche Verfahren der Fachkammer 23, die am 29. März 2023 bei dieser Fachkammer anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten abgegebenen oder verwiesenen Verfahren sowie der von anderen Spruchkörpern bis zum 31. Dezember 2023 eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 29. März 2023 Sämtliche Verfahren der Kammern 2, 6, 11 und 20; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren sowie der von anderen Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2023 eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 17. Mai 2023 Hiervon ausgenommen sind Verfahren der Kammer 11, die unter dem Registerzeichen Z oder ZE geführt werden sowie die Verfahren der Kammer 20, die unter dem Registerzeichen Z, ZE, B oder BE geführt werden. Sämtliche Verfahren der Kammern 7, 13 und 19; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren sowie der von anderen Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2023 eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 18. Oktober 2023 Hiervon ausgenommen sind Verfahren der Kammer 19, die unter dem Registerzeichen Z oder ZE geführt werden. Sämtliche Verfahren aller übrigen Kammern; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 1. Januar 2024 Sämtliche Verfahren, die unter dem Registerzeichen B oder BE geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 15. November 2024 Sämtliche Verfahren, die unter dem Registerzeichen Z oder ZE geführt werden und die die Zulassung ab dem Wintersemester 2025/2026 betreffen; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 1. September 2025 10. Amtsgericht Hamburg-Altona Sämtliche Verfahren des Familiengerichts; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 2. März 2022 Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen; einschließlich der Abteilungen für Wohnungseigentumssachen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 16. November 2022 Sämtliche Verfahren in Betreuungssachen nach Maßgabe des § 271 FamFG, Unterbringungssachen nach Maßgabe des § 312 FamFG, betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach Maßgabe des § 340 FamFG und Freiheitsentziehungssachen nach Maßgabe des § 415 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren nach Maßgabe der §§ 312, 340, 415 FamFG. 8. Mai 2024 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Abweichende Regelungen in der Anlage 2 bleiben unberührt. Sämtliche Verfahren in Zwangsversteigerungssachen nach dem Ersten Abschnitt Zweiter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (BGBl. III 310-14), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 329 S. 1), und Zwangsverwaltungssachen nach dem Ersten Abschnitt Dritter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 8. Mai 2024 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Sämtliche Verfahren der Abteilung 306, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden, sowie sämtliche Verfahren der Abteilungen 309 und 313; jeweils einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebene oder verwiesenen Verfahren. 9. Oktober 2024 Sämtliche Verfahren der Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie des Jugendschöffengerichts einschließlich der dort geführten Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg oder einem Gericht zuvor elektronisch geführt und die Akten gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 15. Januar 2025 Sämtliche Verfahren der sonstigen Abteilungen für Erwachsenenstrafsachen, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 30. Juni 2025 Des Weiteren sämtliche Bewährungssachen, wenn das der Verurteilung zugrunde liegende gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab diesem Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren handelt und die Akten zuvor vom abgebenden Gericht elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden sowie Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Sämtliche Verfahren der Abteilung 320-323, die unter den Registerzeichen M, J und AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 26. November 2025 Sämtliche Verfahren der Abteilung 377 mit dem Registerzeichen B, jeweils einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 26. November 2025 11. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Sämtliche Verfahren in Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen nach Maßgabe der §§ 271, 312 und 415 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren nach §§ 312 und 415 FamFG. 7. Dezember 2022 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Abweichende Regelungen in der Anlage 2 bleiben unberührt. Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen einschließlich der Abteilungen für Wohnungseigentumssachen sowie sämtliche Verfahren des Familiengerichts; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 14. Juni 2023 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen M geführt werden. Sämtliche Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach Maßgabe des § 340 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 3. Juli 2024 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Sämtliche Verfahren in Zwangsversteigerungssachen nach dem Ersten Abschnitt Zweiter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und Zwangsverwaltungssachen nach dem Ersten Abschnitt Dritter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 3. Juli 2024 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 704, 704a, 705, 706, 707, 708, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden, sowie sämtliche Verfahren der Abteilungen 709, 790 und 791; jeweils einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 9. Oktober 2024 Sämtliche Verfahren der Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie des Jugendschöffengerichts einschließlich der dort geführten Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg oder einem Gericht zuvor elektronisch geführt und die Akten gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 15. Januar 2025 Sämtliche Verfahren der sonstigen Abteilungen für Erwachsenenstrafsachen, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 30. Juni 2025 Des Weiteren sämtliche Bewährungssachen, wenn das der Verurteilung zugrunde liegende gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab diesem Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren handelt und die Akten zuvor vom abgebenden Gericht elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden sowie Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 760, 761, 762, 763, 770 und 775, die unter den Registerzeichen M, J oder AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 26. November 2025 12. Amtsgericht Hamburg-St. Georg Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen einschließlich der Abteilungen für Wohnungseigentumssachen sowie sämtliche Verfahren des Familiengerichts; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 8. Februar 2023 Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Erwachsenenstrafsachen, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor aufgrund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 8. November 2023 Des Weiteren sämtliche Verfahren zum Registerzeichen BwR, soweit das der Verurteilung zugrunde liegende gerichtliche Verfahren elektronisch geführt wird. Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden, Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2112), sowie Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Sämtliche Verfahren in Betreuungssachen nach Maßgabe des § 271 FamFG, Unterbringungssachen nach Maßgabe des § 312 FamFG, betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach Maßgabe des § 340 FamFG und Freiheitsentziehungssachen nach Maßgabe des § 415 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren nach Maßgabe der §§ 312, 340, 415 FamFG. 3. Juli 2024 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Abweichende Regelungen in der Anlage 2 bleiben unberührt. Sämtliche Verfahren in Zwangsversteigerungssachen nach dem Ersten Abschnitt Zweiter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und Zwangsverwaltungssachen nach dem Ersten Abschnitt Dritter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 3. Juli 2024 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 994, 995, 995a, 996, 996a, 997, 997a, 998, 998a, 999, 999a, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden, sowie sämtliche Verfahren der Abteilungen 929 und 970; jeweils einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 23. Oktober 2024 Sämtliche Verfahren der Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie des Jugendschöffengerichts einschließlich der dort geführten Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg oder einem Gericht zuvor elektronisch geführt und die Akten gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 15. Januar 2025 Sämtliche Bewährungssachen, wenn es sich um ab diesem Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren handelt und die Akten zuvor vom abgebenden Gericht elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 30. Juni 2025 Sämtliche Verfahren der Abteilung 903/904/905, die unter den Registerzeichen M, J, oder AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 26. November 2025 13. Landesarbeitsgericht Hamburg Sämtliche Verfahren der Kammern 1 und 3; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 16. Januar 2023 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen AR oder SHa geführt werden. Sämtliche Verfahren aller übrigen Kammern; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 13. Februar 2023 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter den Registerzeichen AR oder SHa geführt werden. Sämtliche Verfahren, die unter den Registerzeichen AR und SHa geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 1. September 2025 14. Amtsgericht Hamburg-Bergedorf Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen einschließlich der Abteilungen für Wohnungseigentumssachen, sämtliche Verfahren des Familiengerichts sowie der Abteilung für Landwirtschaftssachen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 26. April 2023 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen M geführt werden. Sämtliche Verfahren in Betreuungssachen nach Maßgabe des § 271 FamFG, Unterbringungssachen nach Maßgabe des § 312 FamFG, betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach Maßgabe des § 340 FamFG und Freiheitsentziehungssachen nach Maßgabe des § 415 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren nach Maßgabe der §§ 312, 340, 415 FamFG. 17. Juli 2024 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Abweichende Regelungen in der Anlage 2 bleiben unberührt. Sämtliche Verfahren in Zwangsversteigerungssachen nach dem Ersten Abschnitt Zweiter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und Zwangsverwaltungssachen nach dem Ersten Abschnitt Dritter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 17. Juli 2024 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 420, 421, 422, 423, die unter den Registerzeichen AR, II, XI oder Pk geführt werden oder die Entscheidungen über Anordnungen von Fixierungen nach den Hamburgischen Justiz- und Maßregelvollzugsgesetzen zum Gegenstand haben, sowie sämtliche Verfahren der Abteilung 407; jeweils einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 23. Oktober 2024 Sämtliche Verfahren der Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie des Jugendschöffengerichts einschließlich der dort geführten Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg oder einem Gericht zuvor elektronisch geführt und die Akten gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 15. Januar 2025 Sämtliche Verfahren der sonstigen Abteilungen für Erwachsenenstrafsachen, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 30. Juni 2025 Des Weiteren sämtliche Bewährungssachen, wenn das der Verurteilung zugrunde liegende gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab diesem Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren handelt und die Akten zuvor vom abgebenden Gericht elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden sowie Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 416 und 416a, die unter den Registerzeichen M, J, oder AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 26. November 2025 Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen, die unter dem Registerzeichen M geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 26. November 2025 15. Amtsgericht Hamburg-Blankenese Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen einschließlich der Abteilungen für Wohnungseigentumssachen sowie sämtliche Verfahren des Familiengerichts; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 26. April 2023 Sämtliche Verfahren in Betreuungssachen nach Maßgabe des § 271 FamFG, Unterbringungssachen nach Maßgabe des § 312 FamFG, betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach Maßgabe des § 340 FamFG und Freiheitsentziehungssachen nach Maßgabe des § 415 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren nach Maßgabe der §§ 312, 340, 415 FamFG. 22. Mai 2024 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Abweichende Regelungen in der Anlage 2 bleiben unberührt. Sämtliche Verfahren in Zwangsversteigerungssachen nach dem Ersten Abschnitt Zweiter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und Zwangsverwaltungssachen nach dem Ersten Abschnitt Dritter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 22. Mai 2024 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 561, 562, 563, 564, 565, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden, sowie sämtliche Verfahren der Abteilungen 571, 591, 592, 599; jeweils einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 23. Oktober 2024 Sämtliche Verfahren der Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie des Jugendschöffengerichts einschließlich der dort geführten Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg oder einem Gericht zuvor elektronisch geführt und die Akten gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 15. Januar 2025 Sämtliche Verfahren der sonstigen Abteilungen für Erwachsenenstrafsachen, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 30. Juni 2025 Des Weiteren sämtliche Bewährungssachen, wenn das der Verurteilung zugrunde liegende gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab diesem Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren handelt und die Akten zuvor vom abgebenden Gericht elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden sowie Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Sämtliche Verfahren der Abteilung 542, die unter den Registerzeichen M, J, oder AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 26. November 2025 16. Amtsgericht Hamburg-Harburg Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen, sämtliche Verfahren des Familiengerichts sowie der Abteilung für Landwirtschaftssachen; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 26. April 2023 Hiervon ausgenommen sind Verfahren vor dem Güterichter. Sämtliche Verfahren in Zwangsversteigerungssachen nach dem Ersten Abschnitt Zweiter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und Zwangsverwaltungssachen nach dem Ersten Abschnitt Dritter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 22. Mai 2024 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Sämtliche Verfahren in Betreuungssachen nach Maßgabe des § 271 FamFG, Unterbringungssachen nach Maßgabe des § 312 FamFG, betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach Maßgabe des § 340 FamFG und Freiheitsentziehungssachen nach Maßgabe des § 415 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren nach Maßgabe der §§ 312, 340, 415 FamFG. 11. September 2024 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Abweichende Regelungen in der Anlage 2 bleiben unberührt. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 609 und 610a sowie sämtliche Verfahren der Abteilungen 671a, 671b, 672, 673, 674, 675, 676, 677, 678 und 679, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 20. November 2024 Sämtliche Verfahren der Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie des Jugendschöffengerichts einschließlich der dort geführten Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg oder einem Gericht zuvor elektronisch geführt und die Akten gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden oder die Vollstreckungsersuchen gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 15. Januar 2025 Sämtliche Verfahren der sonstigen Abteilungen für Erwachsenenstrafsachen, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 30. Juni 2025 Des Weiteren sämtliche Bewährungssachen, wenn das der Verurteilung zugrunde liegende gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab diesem Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren handelt und die Akten zuvor vom abgebenden Gericht elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden sowie Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 613 bis 617, die unter den Registerzeichen M, J oder AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 26. November 2025 Sämtliche Verfahren vor dem Güterichter nach § 278 Absatz 5 ZPO und § 36 Absatz 5 FamFG. 3. Dezember 2025 17. Amtsgericht Hamburg-Barmbek Sämtliche Verfahren der Abteilungen für Zivilsachen einschließlich der Abteilungen für Wohnungseigentumssachen sowie sämtliche Verfahren des Familiengerichts; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 14. Juni 2023 Sämtliche Verfahren in Betreuungssachen nach Maßgabe des § 271 FamFG, Unterbringungssachen nach Maßgabe des § 312 FamFG, betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach Maßgabe des § 340 FamFG und Freiheitsentziehungssachen nach Maßgabe des § 415 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren nach Maßgabe der §§ 312, 340, 415 FamFG. 8. Mai 2024 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Abweichende Regelungen in der Anlage 2 bleiben unberührt. Sämtliche Verfahren in Zwangsversteigerungssachen nach dem Ersten Abschnitt Zweiter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und Zwangsverwaltungssachen nach dem Ersten Abschnitt Dritter Titel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 8. Mai 2024 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 860, 861, 862, 863, 863a, 863b, 864, 865, 866, 867, 868, 869, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden, sowie sämtliche Verfahren der Abteilungen 870 und 873; jeweils einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 9. Oktober 2024 Sämtliche Verfahren der Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie des Jugendschöffengerichts einschließlich der dort geführten Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg oder einem Gericht zuvor elektronisch geführt und die Akten gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 15. Januar 2025 Sämtliche Verfahren der sonstigen Abteilungen für Erwachsenenstrafsachen, wenn die Akten von der Staatsanwaltschaft Hamburg zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 30. Juni 2025 Des Weiteren sämtliche Bewährungssachen, wenn das der Verurteilung zugrunde liegende gerichtliche Verfahren jeweils elektronisch geführt wird oder wenn es sich um ab diesem Zeitpunkt eingehende abgegebene Verfahren handelt und die Akten zuvor vom abgebenden Gericht elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die durch den zentralisierten amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst bearbeitet werden sowie Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 804a, 804b, 804c, 804d und 806, die unter den Registerzeichen M, J, oder AR geführt werden; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 26. November 2025 18. Hamburgischer Berufsgerichtshof für die Heilberufe Sämtliche Verfahren, die zum 1. Juni 2023 bei dem Hamburgischen Berufsgerichtshof für die Heilberufe anhängig sind oder ab diesem Zeitpunkt eingehen; einschließlich der von anderen Gerichten abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 1. Juni 2023 19. Staatsanwaltschaft Hamburg Sämtliche Verfahren der Abteilungen 10 und 11 einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilungen übernommenen Verfahren, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden und bei denen aufgrund des Tatortes oder eines der Tatorte (§ 9 des Strafgesetzbuches - StGB) die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg gegeben wäre; einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 1. September 2023 Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 12, 13, 21, 22 und 23 einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilungen übernommenen Verfahren, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden und bei denen aufgrund des Tatortes oder eines der Tatorte (§ 9 StGB) die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg gegeben wäre; einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 1. März 2024 Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren der Abteilung 20 einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden und bei denen aufgrund des Tatortes oder eines der Tatorte (§ 9 StGB) die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg gegeben wäre; einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 1. Mai 2024 Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren der Abteilung 66, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR wegen 1. Juli 2024 1. Straftaten gemäß §§ 211, 212, 213, 216, § 221 Absatz 3, § 222 oder § 227 StGB,2. Straftaten, die mit den in Nummer 1 genannten Straftaten im Zusammenhang stehen, oder3. sonstiger Straftaten, deren Verfolgung aus den in den Nummern 1 und 2 genannten Verfahren resultiert, geführt werden, sofern die jeweilige Straftat nach dem 30. Juni 2024 begangen wird; einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren; einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren gegen zur Tatzeit erwachsene Täter der Abteilung 67 einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden und bei denen aufgrund des Tatortes oder eines der Tatorte (§ 9 StGB) die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg gegeben wäre; einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 1. August 2024 Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren gegen zur Tatzeit erwachsene Täter der Abteilung 65 einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden; einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 1. August 2024 Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren gegen zur Tatzeit erwachsene Täter der Abteilungen 60 und 61 einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilungen übernommenen Verfahren, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden und bei denen aufgrund des Tatortes oder eines der Tatorte (§ 9 StGB) die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg gegeben wäre; einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 1. September 2024 Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren gegen zur Tatzeit erwachsene Täter der Abteilung 62 einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden; einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 1. September 2024 Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren der Hauptabteilung IV einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Hauptabteilung übernommenen Verfahren, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden; einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 15. Januar 2025 Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die ausschließlich gegen Erwachsene geführt werden, Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 30, 32, 33 und 34 einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilungen übernommenen Verfahren, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden und bei denen aufgrund des Tatortes oder eines der Tatorte (§ 9 StGB) die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg gegeben wäre; einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 1. April 2025 Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 35 und 53 einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden, einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 1. April 2025 Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 60, 61 und 67, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden und bei denen kein die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg begründender Tatort (§ 9 StGB) gegeben wäre, wenn entweder die Akte von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt wird oder die Aktenanlage auf der Übersendung eines Ermittlungsvorganges durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen Abteilungen oder Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die zuvor auf Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden und einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 30. Juni 2025 Hiervon ausgenommen sind Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren gegen zur Tatzeit erwachsene Täter der Hauptabteilungen I und II sowie der Abteilungen 30, 32, 33 und 34, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden und bei denen kein die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg begründender Tatort (§ 9 StGB) gegeben wäre, wenn entweder die Akte von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt wird oder die Aktenanlage auf der Übersendung eines Ermittlungsvorganges durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen Abteilungen oder Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die zuvor auf Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden und einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 30. Juni 2025 Hiervon ausgenommen sind Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren der Hauptabteilung IV, die ausschließlich gegen Erwachsene unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden, wenn entweder die Akte von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt wird oder die Aktenanlage auf der Übersendung eines Ermittlungsvorganges durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen Abteilungen oder Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die zuvor auf Grund dieser Anlage oder einer Verwaltungsvorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden und einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 30. Juni 2025 Hiervon ausgenommen sind Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren gegen zur Tatzeit nicht erwachsene Täter der Abteilungen 60, 61, 62, 65 und 67, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden, wenn entweder die Akte von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt wird oder die Aktenanlage auf der Übersendung eines Ermittlungsvorganges durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen Abteilungen oder Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die zuvor auf Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden und einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 30. Juni 2025 Hiervon ausgenommen sind Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren der Abteilungen 55 und 56, die unter den Registerzeichen Js oder UJs geführt werden wegen Straftaten nach § 15a InsO, wenn die Verfahrensanlage auf einer Mitteilung nach der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) vom 18. November 2024 (BAnz AT 23.12.2024 B4) beruht, sowie wegen Straftaten nach §§ 143, 143a MarkenG, wenn entweder die Akte von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt wird oder die Aktenanlage auf der Übersendung eines Ermittlungsvorganges durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen Abteilungen oder Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die zuvor auf Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden und der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 1. Oktober 2025 Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren der Abteilung 57, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden, wenn entweder die Akte von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt wird oder die Aktenanlage auf der Übersendung eines Ermittlungsvorganges durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen Abteilungen oder Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die zuvor auf Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden sowie der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 1. Oktober 2025 Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren der Abteilung 71, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR gegen zur Tatzeit erwachsene Täter wegen Straftaten aus dem Bereich der Staatsschutzstrafsachen und sonstigen Strafsachen mit politischem Einschlag geführt werden, wenn entweder die Akte von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt wird oder die Aktenanlage auf der Übersendung eines Ermittlungsvorganges durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen Abteilungen oder Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren die zuvor auf Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden und einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 1. November 2025 Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren der Abteilung 72, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR gegen zur Tatzeit erwachsene Täter wegen Straftaten nach §§ 180, 182, 183, 183a, 184i, 184j StGB geführt werden, wenn entweder die Akte von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt wird oder die Aktenanlage auf der Übersendung eines Ermittlungsvorganges durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen Abteilungen oder Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren und einschließlich der aus den genannten Verfahren, die zuvor auf Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden, und einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 1. November 2025 Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren der Abteilung 73, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR gegen zur Tatzeit erwachsene Polizei- und Feuerwehrbedienstete wegen im Dienst begangener Straftaten oder solcher, die einen dienstlichen Bezug aufweisen - außer Verkehrssachen -, geführt werden sowie Verfahren gegen erwachsene Täter, die nicht Polizei- oder Feuerwehrbedienstete sind, sofern der zugrunde liegende Sachverhalt in einem einheitlichen Zusammenhang mit einer gegen Polizei- oder Feuerwehrbedienstete bearbeiteten Straftat steht, wenn entweder die Akte von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt wird oder die Aktenanlage auf der Übersendung eines Ermittlungsvorganges durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen Abteilungen oder Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die zuvor auf Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden und einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 1. November 2025 Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren der Abteilung 74, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR gegen zur Tatzeit erwachsene Täter wegen Straftaten nach §§ 184, 184a, 184b, 184c, 184k, 184l, 201 und 201a StGB sowie - wenn mittels moderner Kommunikationsmittel auf das Opfer eingewirkt wurde - nach §§ 176a, 176b, § 176c Absatz 2, §§ 176d und 176e StGB geführt werden, wenn entweder die Akte von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt wird oder die Aktenanlage auf der Übersendung eines Ermittlungsvorganges durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die zuvor auf Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden und einschließlich der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 1. November 2025 Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. Sämtliche Verfahren der Abteilung 50, die unter den Registerzeichen Js, UJs oder AR geführt werden, wenn entweder die Akte von einer Strafverfolgungsbehörde elektronisch übersandt wird oder die Aktenanlage auf der Übersendung eines Ermittlungsvorganges durch eine Strafverfolgungsbehörde beruht und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen Abteilungen oder Staatsanwaltschaften oder von selbständig ermittlungsführenden Finanzbehörden ab dem genannten Zeitpunkt in diese Abteilung übernommenen Verfahren, die zuvor auf Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden sowie der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 1. November 2025 Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen sowie Rechtshilfeverfahren. 20. Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Sämtliche Verfahren der Abteilungen II und III, die abweichend von der AV Nr. 6/2023 vom 30. März 2023 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt 4/2023, S. 221) bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin unter den Registerzeichen Zs, Ss oder OBL gemäß der Aktenordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und ab dem 1. Januar 2024 unter den Registerzeichen Zs, SRs, GWs, HEs oder GVAs geführt werden, wenn die Akten von der vorlegenden Stelle zuvor aufgrund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 1. September 2023 Hiervon ausgenommen sind Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 87j IRG sowie Verfahren aufgrund eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 87k IRG. Sämtliche Verfahren, die unter dem Registerzeichen 424 Js geführt werden, einschließlich der von anderen Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt übernommenen Verfahren und der aus den genannten Verfahren resultierenden Vollstreckungsverfahren und Verfahren zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. 1. Oktober 2025 Sämtliche Verfahren, die unter dem Registerzeichen 251 EV geführt werden, wenn die Aktenanlage auf der Übersendung einer Strafverfolgungsbehörde oder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer beruht und die Übersendung der Dokumente elektronisch erfolgt ist; einschließlich der von anderen Abteilungen oder Staatsanwaltschaften ab dem genannten Zeitpunkt übernommenen Verfahren, die zuvor auf Grund dieser Anlage oder einer Vorschrift eines anderen Landes elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 1. Oktober 2025 Hiervon ausgenommen sind Rechtshilfeverfahren. 21. Hamburgisches Berufsgericht für die Heilberufe Sämtliche Verfahren; einschließlich der von anderen Gerichten ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren. 1. Januar 2024 22. Anwaltsgerichtshof Sämtliche erstinstanzlichen Verfahren sowie sämtliche zweitinstanzlichen Verfahren, wenn die Akten erstinstanzlich zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 26. November 2025 23. Anwaltsgericht Sämtliche Verfahren; in anwaltsgerichtlichen Verfahren nach §§ 116 141der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 1. August 1959 (BGBl. III 303-8), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 9), jedoch nur, wenn die Akten von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zuvor auf Grund dieser Anlage elektronisch geführt und gemäß der einschlägigen, für die Übermittlung elektronisch geführter Akten geltenden Rechtsverordnung elektronisch übermittelt wurden. 26. November 2025
Anlage 2 Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft Verfahren, in denen gemäß § 3 Absätze 2 und 3 die elektronische Weiterführung der in Papierform angelegten Akten angeordnet wird Stichtag oder Ereignis, ab dem die elektronische Weiterführung gemäß § 3 Absätze 2 und 3 angeordnet wird 1. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Sämtliche am Stichtag in Papierform angelegten Verfahren gemäß § 271 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. 7. Dezember 2022Bei nach dem Stichtag von anderen Gerichten oder Spruchkörpern eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren tritt an Stelle des obigen Datums das Datum des Eingangs bei der jeweiligen Abteilung. 2. Amtsgericht Hamburg-Altona Sämtliche am Stichtag in Papierform angelegten Verfahren gemäß § 271 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. 8. Mai 2024Bei nach dem Stichtag von anderen Gerichten oder Spruchkörpern eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren tritt an Stelle des obigen Datums das Datum des Eingangs bei der jeweiligen Abteilung. 3. Amtsgericht Hamburg-Barmbek Sämtliche am Stichtag in Papierform angelegten Verfahren gemäß § 271 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. 8. Mai 2024Bei nach dem Stichtag von anderen Gerichten oder Spruchkörpern eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren tritt an Stelle des obigen Datums das Datum des Eingangs bei der jeweiligen Abteilung. 4. Amtsgericht Hamburg-Blankenese Sämtliche am Stichtag in Papierform angelegten Verfahren gemäß § 271 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. 22. Mai 2024Bei nach dem Stichtag von anderen Gerichten oder Spruchkörpern eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren tritt an Stelle des obigen Datums das Datum des Eingangs bei der jeweiligen Abteilung. 5. Amtsgericht Hamburg-St. Georg Sämtliche am Stichtag in Papierform angelegten Verfahren gemäß § 271 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. 3. Juli 2024Bei nach dem Stichtag von anderen Gerichten oder Spruchkörpern eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren tritt an Stelle des obigen Datums das Datum des Eingangs bei der jeweiligen Abteilung. 6. Amtsgericht Hamburg-Bergedorf Sämtliche am Stichtag in Papierform angelegten Verfahren gemäß § 271 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. 17. Juli 2024Bei nach dem Stichtag von anderen Gerichten oder Spruchkörpern eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren tritt an Stelle des obigen Datums das Datum des Eingangs bei der jeweiligen Abteilung. 7. Amtsgericht Hamburg Sämtliche am Stichtag in Papierform angelegten Verfahren gemäß § 271 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. 17. Juli 2024Bei nach dem Stichtag von anderen Gerichten oder Spruchkörpern eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren tritt an Stelle des obigen Datums das Datum des Eingangs bei der jeweiligen Abteilung. 8. Amtsgericht Hamburg-Harburg Sämtliche am Stichtag in Papierform angelegten Verfahren gemäß § 271 FamFG; einschließlich der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die unter dem Registerzeichen AR geführt werden. 11. September 2024Bei nach dem Stichtag von anderen Gerichten oder Spruchkörpern eingehenden abgegebenen oder verwiesenen Verfahren tritt an Stelle des obigen Datums das Datum des Eingangs bei der jeweiligen Abteilung. 9. Verwaltungsgericht Hamburg Sämtliche in Papierform angelegte Verfahren aller Kammern, in denen ein Rechtsmittelband elektronisch geführt und nach dem Stichtag an das Verwaltungsgericht zurückgegeben wird.Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die in der ersten Instanz noch nicht erledigt sind (vgl. § 6 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit) oder vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. 1. Juni 2025Bei nach dem Stichtag zurückgegebenen Verfahren tritt an die Stelle des obigen Datums das Datum an dem das Rechtsmittelband nach Erledigung der Rechtsmittelinstanz(en) beim Verwaltungsgericht eingeht. 10. Sozialgericht Hamburg Sämtliche in Papierform angelegte Verfahren aller Kammern, in denen ein Rechtsmittelband elektronisch geführt und nach dem Stichtag an das Sozialgericht zurückgegeben wird.Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die in der ersten Instanz noch nicht erledigt sind (vgl. § 6 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit) oder vom Landessozialgericht Hamburg an das Sozialgericht zurückverwiesen werden. 1. Juni 2025Bei nach dem Stichtag zurückgegebenen Verfahren tritt an die Stelle des obigen Datums das Datum an dem das Rechtsmittelband nach Erledigung der Rechtsmittelinstanz(en) beim Sozialgericht eingeht.
Auf Grund von- § 43 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (BGBl. III 310-2), zuletzt geändert am 7. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 302 S. 1, 6),- § 298a Absatz 1 Sätze 2 und 4, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und Absatz 3 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328 S. 1),- § 5 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 51),- § 15 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (BGBl. III 312-1), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 4),- § 32 Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1),- § 110a Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 2, Absatz 1c Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1, 2),- § 81 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 5, § 135 Absatz 2 Satz 2 und § 140 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert am 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 63 S. 1, 6), sowie § 96 Absatz 3 Satz 3 und § 101 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert am 24. April 2025 (BGBl. I Nr. 122 S. 1),- § 89 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 5 und § 94 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert am 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966, 1968), in Verbindung mit § 140 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung, sowie § 73i Satz 1 in Verbindung mit § 73c Absatz 3 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 30. November 1994 (BGBl. 1994 I S. 3632, 1995 I S. 249), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3453),- § 14 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 4, Absatz 4a Sätze 2 und 3, Absatz 6 Sätze 1 und 2 und Absatz 8 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109 S. 1, 5),- § 77b Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 9),- § 46e Absatz 1 Sätze 2 und 4, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und Absatz 3 Sätze 1 und 2 und § 112 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328 S. 1, 2),- § 65b Absatz 1 Sätze 2, 3 und 5, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und Absatz 1b Sätze 1 und 2, § 211 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328 S. 1, 2),- § 55b Absatz 1 Sätze 2, 3 und 5, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und Absatz 1b Sätze 1 und 2 und § 177 Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328 S. 1, 3),- § 52b Absatz 1 Sätze 2, 3 und 5, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und Absatz 1b Sätze 1 und 2 und § 162 Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 443, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328 S. 1, 3),- § 110a Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 2, Absatz 1c Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1, 2),- § 3a Absatz 1 des Hinterlegungsgesetzes vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 580),wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung ist anzuwenden auf Verfahrensakten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die aufgrund dieser Verordnung oder gesetzlicher Vorgaben elektronisch zu führen sind.
Führung elektronischer Akten
§ 2 Führung elektronischer Akten(1) Soweit aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Möglichkeit der elektronischen Aktenführung eröffnet wird, werden bei den in Anlage 1 bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften die Akten in den dort genannten Verfahren ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt, Absätze 2 bis 4 sowie die gesetzlichen Pflichten zur elektronischen Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 bleiben unberührt. Akten, die ab dem angeordneten Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt; soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. In Fällen der Anlage 1 werden unbeschadet der Form der Hauptakte gerichtliche Rechtsmittelbände elektronisch geführt, wenn bei dem für das Rechtsmittel zuständigen Gericht für das jeweilige Verfahren bereits die elektronische Aktenführung angeordnet ist; nach Erledigung der Rechtsmittelinstanz sind die Bände in der für die Hauptakte maßgeblichen Form zur Akte zu nehmen.(2) Akten in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Grundbuchamts nach dem Vierten Abschnitt der Grundbuchordnung sowie in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Registergerichts nach dem Sechsten Abschnitt der Schiffsregisterordnung einschließlich der diese Sachen betreffenden Beschwerden und Erinnerungen in Kostensachen beim Hanseatischen Oberlandesgericht werden ab dem 21. April 2021 elektronisch geführt. Akten, die ab dem angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt; soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.(3) Bei den in der Anlage 3 bezeichneten Grundbuchämtern werden die Grundakten ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. Akten, die ab dem angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt; soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden elektronisch weitergeführt. Soweit verfahrenseinleitende Anträge nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen und die Anlage neuer Aktenteile in den bereits in Papierform begonnenen Akten erforderlich machen, werden nur die neu anzulegenden Teile der Akten elektronisch geführt. Aktenbestandteile, die aufgrund von verfahrenseinleitenden Anträgen bereits vor dem angegebenen Zeitpunkt in Papierform angelegt worden sind, werden in Papierform zu Ende geführt. Entscheidungen und Verfügungen von Grundbuchämtern, deren Grundakten elektronisch geführt werden, sind ab dem in der Anlage 3 angegebenen Zeitpunkt elektronisch zu erlassen. Soweit in der Anlage 3 angegeben, ist der zu dem dort genannten Zeitpunkt bereits in Papierform vorliegende Inhalt der Grundakten gemäß § 5 in die elektronische Form zu übertragen; im Übrigen bleibt § 96 Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchverfügung unberührt.(4) Beim Amtsgericht Hamburg können die Hinterlegungsakten, die ab dem 26. November 2025 neu angelegt werden, elektronisch geführt werden. Dokumente der Hinterlegungsstelle, insbesondere Entscheidungen und Protokolle zu Hinterlegungsakten, die elektronisch geführt werden, können ab dem in Satz 1 angegebenen Zeitpunkt elektronisch erstellt werden. §§ 130b, 298 und § 317 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.(5) Gesetzliche Regelungen, nach denen Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden dürfen, bleiben unberührt.
Weiterführung von Papierakten
§ 3 Weiterführung von Papierakten(1) Akten, die vor dem in dieser Verordnung oder durch gesetzliche Vorgaben angeordneten Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, werden im Ganzen als Papierakten weitergeführt soweit sich aus den Absätzen 2 und 4, § 2 Absatz 3 Sätze 3 und 4 oder der Anlage 1 nichts anderes ergibt.(2) In den in Anlage 2 bezeichneten Verfahren werden Akten, die in Papierform angelegt wurden, ab dem dort angegebenen Zeitpunkt oder Ereignis elektronisch weitergeführt.(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für von anderen Behörden, Gerichten oder Spruchkörpern abgegebene, verwiesene oder übernommene Verfahren, soweit die Akten dort bereits in Papierform angelegt wurden.(4) Unbeschadet der Form der Hauptakte werden gerichtliche Rechtsmittelbände elektronisch geführt, wenn bei dem für das Rechtsmittel zuständigen Gericht für das jeweilige Verfahren die elektronische Aktenführung durch gesetzliche Vorgaben angeordnet ist; nach Erledigung der Rechtsmittelinstanz sind die Bände in der für die Hauptakte maßgeblichen Form zur Akte zu nehmen. Satz 1 gilt nicht in Straf- und Bußgeldsachen sowie in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz.(5) Sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwei Dokumente untrennbar miteinander zu verbinden, hat die Verbindung in Papierform zu erfolgen, wenn nicht beide Dokumente Teil der elektronischen Akte sind.
Bildung elektronischer Akten
§ 4 Bildung elektronischer Akten(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind. In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.(2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat. Das Repräsentat muss den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. An die Stelle von Signaturdateien treten im Repräsentat Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert werden können. Sätze 1 bis 6 gelten nicht für elektronisch geführte Registerakten in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Gesellschafts- sowie Vereinsregistersachen.(3) Liegen zu einer elektronisch geführten Akte Beiakten oder Akten anderer Instanzen in Papierform vor, so muss die elektronische Akte einen Hinweis auf diese enthalten.(4) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die interne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen. Bei der elektronischen Aktenführung in Straf- und Bußgeldsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz sind alle Daten vorzuhalten, die erforderlich sind, um den für die Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML gemäß der jeweils anwendbaren und durch die Bundesregierung bekannt gemachten technischen Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente und Akten zu erzeugen und die Bearbeitung zu unterstützen.
Übertragung von Papierdokumenten
§ 5 Übertragung von Papierdokumenten(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte oder zu einem elektronisch geführten Teil einer Grundakte in Papierform vorliegen (Papierdokumente), sind in elektronische Dokumente zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen. Die Regelungen in § 138 der Grundbuchordnung und § 96 Absatz 3 Sätze 1 und 2 der Grundbuchverfügung bleiben unberührt.(2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der zum Zeitpunkt der Übertragung aktuellen Fassung genügt wird. Eingescannte Leerseiten sollen nicht gespeichert werden.(3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss jeder der Teile einen Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten. Dies gilt auch für in Papierform vorliegende Akten beziehungsweise Aktenbände anderer Instanzen.(4) Die in Papierform vorliegenden und zur Ersetzung der Urschrift in die elektronische Form übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen dürfen frühestens sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind oder die Aufbewahrung, etwa aufgrund ihrer fortbestehenden Beweiserheblichkeit, im Einzelfall richterlich oder staatsanwaltschaftlich angeordnet wurde. Nicht vernichtet werden dürfen als Beweismittel in Papierform in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegte Urkunden. § 110c Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt. Die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft trifft nähere Regelungen zu den Aufbewahrungsfristen. § 138 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit § 94 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung, bleibt unberührt.
Ersatzmaßnahmen
§ 6 ErsatzmaßnahmenDie Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft kann für den Fall technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte für die von den Störungen betroffenen Sachgebiete anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist auf Anordnung der Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft in die elektronische Form umzuwandeln, sobald die Störung behoben ist.
Barrierefreiheit
§ 7 BarrierefreiheitElektronische Akten und Verfahren zur elektronischen Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.