AufbewVO · Hessen

Verordnung zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz (Aufbewahrungsverordnung - AufbewVO -) Vom 5. März 2012

Ausfertigungsdatum:
05.03.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 70
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage AufbewVO

Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 1)

Eingangsformel AufbewVO

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 778), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2021 (GVBl. S. 346), und § 2 Abs. 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 852), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187), verordnet der Minister der Justiz:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten, soweit sich aus Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes nichts anderes ergibt. Satz 1 gilt für Rechtssachen der Gerichte und Staatsanwaltschaften nur, soweit diese auf Landesrecht beruhen; für Rechtssachen, die nicht auf Landesrecht beruhen, gelten die Aufbewahrungsfristen der Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966).

§ 2

Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

§ 2 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen bestimmen sich nach der Anlage, soweit sich nicht aus Abs. 2 oder § 6 etwas anderes ergibt. Für in der Anlage nicht ausdrücklich bezeichnete Akten gelten die für Akten in vergleichbaren Angelegenheiten bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen.(2) Für die Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Rechtssachen, die auf Bundesrecht beruhen und die bereits vor dem 1. Januar 2022 weggelegt worden sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 5. März 2012, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2017 (GVBl. S. 79), in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung fort.(3) Werden in Papierform geführte Teile einer Akte, für die jeweils unterschiedliche Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen gelten, in die elektronische Form oder in eine Mikroform übertragen und ist damit ihre jeweils fristgerechte Löschung nicht mehr oder nur noch mit unvertretbarem Aufwand möglich, so bestimmt sich die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist nach der längsten Frist.(4) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann von Amts wegen im Einzelfall eine längere oder kürzere Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für einzelne Akten oder Aktenteile anordnen, soweit dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist. Die Anordnung kann auch auf Antrag einer am Verfahren beteiligten oder einer sonstigen Person erfolgen, sofern diese ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Anordnung dürfen weder schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Anordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. Im Fall einer Verkürzung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist ist die Dokumentation bis zum Ablauf der ursprünglichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist aufzubewahren oder zu speichern.

§ 3

Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

§ 3 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde. Für Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss.(2) Als Jahr der Weglegung gilt1. bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist;2. bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die nach dem Hinterlegungsgesetz vom 8. Oktober 2010 (GVBl. I 2010, 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2022 (GVBl. S. 458), in der jeweils geltenden Fassung zu beachtenden Fristen abgelaufen sind;3. bei Büchern über Urkundenverwahrungen nach der Anlage, Abschnitt 1, Nr. 1.1.10 das Jahr, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind;4. bei Gefangenen- und Untergebrachtenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenen- und Untergebrachtenkarteien und bei den Listen über die den Gefangenen und Untergebrachten abgenommenen Gegenstände sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen und Untergebrachten abgenommenen Gelder das Jahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen und Untergebrachten beendet ist;5. für (Sammel)Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahl- beziehungsweise Amtsperiode;6. für Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.(3) Personalakten von Notarinnen und Notaren sind abgeschlossen, im Fall1. des Ausscheidens aus dem Amt oder dem Beruf, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres,2. der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet,3. des vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres,4. einer Notariatsverwalterschaft nach § 56 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146), nach deren Abwicklung.(4) Bei elektronischer Schriftgutverwaltung kann die Behördenleitung anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von Abs. 1 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist zu dokumentieren.(5) Für Akten, die nach einem wieder aufgenommenen oder fortgesetzten Verfahren erneut weggelegt werden, beginnt mit Ablauf des Jahres der erneuten Weglegung eine neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist.(6) Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von Abs. 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde oder die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass die neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Monats der erneuten Weglegung beginnt.

§ 4

Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

§ 4 Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und SpeicherungsfristenDie Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von § 3 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist zu dokumentieren. Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.

§ 5

Aussetzung der Aussonderung, Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung des Schriftguts

§ 5 Aussetzung der Aussonderung, Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung des Schriftguts(1) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. Die Frist darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akten für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Bedeutung sein können.(2) Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach Abs. 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung aufzuheben.(3) Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren. § 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 6

Übergangsvorschrift

§ 6 ÜbergangsvorschriftFür zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits weggelegte oder abgeschlossene Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse oder solche, deren Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits begonnen hatte, gelten die Regelungen der Verordnung zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung fort, soweit nicht § 2 Abs. 2 Anwendung findet.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Anlage AufbewVO

AnlageAbschnitt IAufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden Inhaltsübersicht Nr. 1 - 230 Amtsgericht Nr. 301 - 387 Landgericht Nr. 401 - 511 Oberlandesgericht Nr. 601 - 654 Staatsanwaltschaft Nr. 701 - 758 Generalstaatsanwaltschaft Nr. 801 - 833 Justizvollzugsbehörden Ordentliche Gerichtsbarkeit Amtsgericht A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 1 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, - a) soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen betreffen 10 Jahre - b) soweit sie Schutzschriften betreffen 1 Jahr - c) alle übrigen 2 Jahre - 2 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Abs. 8 der Aktenordnung - AktO) a) Namen- und Unternehmenverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen öffentlichen Registern dauernd aufzubewahren b) soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind dauernd aufzubewahren c) alle übrigen keine 3 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten und die Listen der Überführungsstücke; ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nr. 223) 2 Jahre 4 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§ 28 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG) 20 Jahre - B. Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 12 B Mahnsachen Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchst. c gilt. Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zwecke der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO gespeichert werden (Bestandsdateien). Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zwecke der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden. Workdateien sind Dateien, die nur temporär während der Verarbeitung der Bewegungsdateien dynamisch erzeugt werden. Register und Hüllen in Mahnsachen (§ 12 Abs. 1 und 2 AktO) sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide oder Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind. Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buchst. b vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden. Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung auf die Sache. Die Aufbewahrungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung. a) Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-) Vollstreckungsbescheid oder Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist. Bei nichtmaschineller Bearbeitung kann die Behördenleitung bestimmen, dass die nicht nach Nr. 27 aufzubewahrenden Schriftstücke bereits nach Ablauf der unter Buchst. b genannten Frist ausgesondert werden können. Sofern die nach Nr. 27 aufzubewahrenden Schriftstücke im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung. 30 Jahre - b) Akten und Datenbestände in übrigen Fällen 2 Jahre - c) Erfassungsbelege und Bewegungsdateien 3 Monate Der Behördenleiter kann eine längere Aufbewahrung von bis zu zwei Jahren anordnen. - d) Workdateien - - 13 C Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen a) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600l BGB alte Fassung und Art. 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder 70 Jahre - b) bis zum 30. Juni 1998: Alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt D.), Entmündigungssachen 30 Jahre Urteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nr. 13 Buchst. c und d) Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG c) bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu Buchst. b 70 Jahre - wie zu Nr. 13 Buchst. b d) bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu Buchst. B 70 Jahre - wie zu Nr. 13 Buchst. b e) Aufgebotsverfahren 10 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel Aufgebotsverfahren ab dem 1. September 2009: siehe. Nr. 84 Buchst. b f) alle übrigen Akten (unter anderem Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen CM) 5 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel, sowie Urteile, Vergleiche und sonstige Schriftstücke 18 H a) Akten über Verfahren nach der Regelbetragsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln 10 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel, Urteile, Vergleiche und sonstige Schriftstücke Unterhaltssachen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 116 b) Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 5 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel, Urteile, Vergleiche und sonstige Schriftstücke 19 - Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 ZPO alte Fassung, Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPO niedergelegten Anwaltsvergleiche sowie Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz 30 Jahre - 20 J a) Akten über das Verteilungsverfahren 2 Jahre Verteilungspläne (siehe Nr. 20 Buchst. b) b) Verteilungspläne 30 Jahre 21 K a) Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist 2 Jahre - b) Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist 5 Jahre Beschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses (siehe Nr. 21 Buchst. c) Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 21 Buchst. c). c) Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses 30 Jahre - 22 L a) Zwangsverwaltungsakten 2 Jahre Protokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 22 Buchst. c); vergleiche auch Nr. 134. b) Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten 10 Jahre - c) Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld 30 Jahre - 23 M Akten über Zwangsvollstreckungssachen 5 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 915a ZPO 23a M Akten über Zwangsvollstreckungssachen Vor der Vernichtung der Akten herauszunehmende Schriftstücke können, zusammen mit einer Durchschrift (Ablichtung) der Reinschrift), sofort nach ihrer Entstehung zu Sammelakten genommen werden. Eine weitere Durchschrift (Ablichtung) der Reinschrift ist zu den M-Akten zu nehmen; auf ihr ist der Verbleib der Urschrift zu vermerken. Die Sammelakten sind jeweils für ein Kalenderjahr in der Reihenfolge der Aktenzeichen der M-Akten zu führen. Die M-Akten selbst können nach Ablauf der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist ohne weitere Prüfung ausgesondert werden. Der nach § 3 Abs. 6 Satz 2 AktO auf der Aktenhülle der M-Akte anzubringende Vermerk über die von der Vernichtung auszuschließenden Blätter entfällt. 24 IN, IK, Insolvenzakten IE a) die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung 30 Jahre - Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Abs. 8 AktO b) die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne 10 Jahre Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (nach den §§ 289f, 296 bis 298, 300 und 303 Insolvenzordnung - InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss (siehe Nr. 24 Buchst. d) c) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO (siehe Nr. 24 Buchst. d) d) Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung nach den §§ 289f, 296 bis 298, 300 und 303 InsO 30 Jahre 25 N Konkursakten a) die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung 30 Jahre - Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Abs. 8 AktO b) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Nr. 25 Buchst. c) c) Die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss - 30 Jahre 26 VN a) Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung 5 Jahre Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen - (siehe Nr. 26 Buchst. b) b) Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen - 30 Jahre 27 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit Europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn-und Vollstreckungsbescheide, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach. Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; Beschlüsse nach der 16. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Umstellung von Vollstreckungstiteln); ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Schriftstücken im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Unter diese Ziffer fallen auch die noch aufzubewahrenden Schriftstücke des Registerzeichens MSch. b) Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d, 1934e Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - alte Fassung) 100 Jahre c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre C. Straf- und Bußgeldverfahren Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 41 Bs a) Akten, einschließlich etwaiger Gnadenhefte, über Privatklagen 5 Jahre Vergleiche (siehe Nr. 41 Buchst. b) sowie die in Nr. 48 bezeichneten auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstigen Schriftstücke b) Vergleiche in Privatklagesachen 30 Jahre 42 Cs, Ds (früher: DLs, Ds, Es) Akten, einschließlich etwaiger Gnadenhefte, über Anklagen (Anträge nach § 413 der Strafprozessordnung - StPO) und Strafbefehle a) wenn auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher Heil- oder Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, 30 Jahre - b) wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 Strafgesetzbuch (StGB) auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 20 Jahre Die in Nr. 48 bezeichneten auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstigen Schriftstücke c) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder wegen auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) genannten Gründen abgelehnt worden ist, Die in Nr. 48 bezeichneten verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB 20 Jahre d) wenn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten erkannt ist (ohne die Fälle nach Buchst. e), 15 Jahre Die in Nr. 48 bezeichneten auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstigen Schriftstücke e) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr unter Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 10 Jahre Die in Nr. 48 bezeichneten auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstigen Schriftstücke f) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Die in Nr. 48 bezeichneten auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstigen Schriftstücke g) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende Jugendstrafrecht angewandt, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Die in Nr. 48 bezeichneten auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstigen Schriftstücke h) sonstige 5 Jahre Die in Nr. 48 bezeichneten auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstigen Schriftstücke 46 OWi Akten über a) Erzwingungshaftverfahren 2 Jahre b) alle übrigen Bußgeldverfahren 5 Jahre Die in Nr. 48 bezeichneten vollstreckbaren Titel (zum Beispiel Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) 48 - a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz - JGG)) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO alte Fassung oder § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz alte Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 ABZOG) oder der Tilgung (§ 47 BZRG Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder Geisteskrankheit aus den unter Nr. 42 Buchst. c genannten Akten Zu den Schriftstücken im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist. 30 Jahre b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 42 Buchst. g genannten Akten 10 Jahre 49 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 71 - a) Grundbücher und Bahngrundbücher dauernd aufzubewahren b) das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden und sonstige Schriftstücke mit Ausnahme der unter Buchst. c und d bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten dauernd aufzubewahren c) Sonderhefte mit den Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung 2 Jahre - d) Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung von Grundbuchabschriften 6 Monate - 73 HR a) Handelsregister dauernd aufzubewahren Zu Nr. 73 bis 80: Beihefte mit Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung (zum Beispiel Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) können nach 10 Jahren vernichtet werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse und so weiter beendet worden ist (vergleiche § 3 Abs. 1 Nr. 6). b) Handelsregisterakten 10 Jahre - c) die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung 10 Jahre - 73a PR a) Partnerschaftsregister dauernd aufzubewahren b) Partnerschaftsregisterakten 10 Jahre 74 GR a) Güterrechtsregister 100 Jahre - b) die zum Güterrechtsregister gehörigen Akten 70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an - 75 VR a) Vereinsregister dauernd aufzubewahren b) die zum Vereinsregister gehörigen Akten 5 Jahre - 76 GnR a) Genossenschaftsregister dauernd aufzubewahren zu Buchst. b) und d): Ab dem 1. Januar 2004 durch Ablauf der Aufbewahrungsfrist gegenstandslos (Wegfall der gerichtlichen Führung der Liste der Genossen ab dem 1. Januar 1994) b) weggefallen c) die zum Genossenschaftsregister gehörigen Akten 10 Jahre - d) weggefallen e) die zum Genossenschaftsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung 10 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse und so weiter beendet worden ist (vergleiche § 3 Abs. 1 Nr. 6). 77 MR a) Musterregister 50 Jahre - b) die zum Musterregister gehörigen Akten 5 Jahre - 78 SSR a) Seeschiffsregister 50 Jahre - b) die zum Seeschiffsregister gehörigen Akten 30 Jahre - 79 BSR a) Binnenschiffsregister 50 Jahre - b) die zum Binnenschiffsregister gehörigen Akten 30 Jahre - 80 SBR (früher: PRS) a) Schiffsbauregister 50 Jahre - b) die zum Schiffsbauregister gehörigen Akten (früher: Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke) 30 Jahre - 80/1 LR a) Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen 50 Jahre - b) die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörigen Akten 30 Jahre - 81 - Sammelakten in Registersachen a) mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten 1 Jahr - b) alle sonstigen Sammelakten 5 Jahre - 82 PK (früher: Kb) a) Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) 30 Jahre - b) Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) 30 Jahre vom Zeitpunkt der Rückgabe des Verpfändungsvertrages an - c) Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter vom 09. Juli 1926 - RGBl. I S. 399 -, § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes 5 Jahre - 83 I a) gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen, unabhängig davon ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind 100 Jahre - b) gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen 30 Jahre - 84 II Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, a) soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen 10 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 84 Buchst. h) b) soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen 10 Jahre wie zu Nr. 84 Buchst. a bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 13 Buchst. e c) soweit sie Verfahren nach §§ 43 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen 5 Jahre wie zu Nr. 84 Buchst. a d) soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16. Januar 1945 - Dt. Justiz S. 29) 5 Jahre wie zu Nr. 84 Buchst. a e) soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen 5 Jahre - f) soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen 30 Jahre - g) alle Übrigen 30 Jahre - h) Entscheidungen und Vergleiche in den unter Buchst. a bis d aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist; zu den Entscheidungen und sonstigen Schriftstücken gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre - 85 III Standesamtssachen 30 Jahre - 86 - Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts 10 Jahre - 87 - a) Sammelakten mit den Entscheidungen über Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind 30 Jahre - b) Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden 30 Jahre - 88 - Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste 5 Jahre - 89 IV Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen nach § 13 Erbhofrechtsverordnung) a) soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen 5 Jahre - b) sonstige 100 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, gegebenenfalls mit der Eröffnung nach dem Letztverstorbenen. 90 - a) Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen 30 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist. b) die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege 30 Jahre - c) Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente 100 Jahre - 91 VI Akten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen 30 Jahre Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 83 Buchst. a) 92 VI a) Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts 30 Jahre Erbscheine, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder einer Testamentsvollstreckerin und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Nr. 92 Buchst. b); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nr. 89 Buchst. b genannten Unterlagen b) Erbscheine, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers/einer Testamentsvollstreckerin und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen 100 Jahre - 93 F (bis zum 31. August 2009 VII, VIII, IX) Akten über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften 10 Jahre Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) (siehe Nr. 93 Buchst. a) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 93 Buchst. b) Aktenteile, die die in Nr. 96 Buchst. a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 104) Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 3 Abs. 2. a) Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) 30 Jahre b) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen 120 Jahre 94 F (bis zum 31. August 2009 XVI) Akten über Adoptionen 120 Jahre 95 XVII a) Akten über Betreuungssachen 10 Jahre Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG)) (Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1905 Abs. 2 BGB (siehe Nr. 95 Buchst. b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 104) b) Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 312 Nr. 2 FamFG; bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB 30 Jahre Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren. 96 X a) Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, bis zum 31. August 2009: Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten 5 Jahre Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 3 Abs. 2. b) Vorgänge über einstweilige Anordnungen (§ 29a Nr. 4 AktO) bis zum 31. August 2009: Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) 30 Jahre Ergibt sich aus der Akte der Tod der betroffenen Person, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch -10 Jahre aufzubewahren c) Ehelichkeitserklärungen, Feststellung der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes Statt 120 Jahre ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 114 Buchst. c d) Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen 120 Jahre ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 109 Buchst. b 97 XI Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten) nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) 30 Jahre - 98 XII Akten über Fürsorgeerziehung nach dem JWG 30 Jahre - 99 XIV Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung oder Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige) 30 Jahre - Bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 111 100 - Sammelakten nach § 29 Abs. 5 AktO 5 Jahre - 101 - Akten über Stiftungen 30 Jahre - 102 - Die an die Amtsgerichte abgelieferten Unterlagen der Notarinnen und Notare, und zwar a) Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste 5 Jahre - Sofern die Notarin oder der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewahrung beim Amtsgericht maßgeblich. b) Blattsammlungen und Sammelakten mit den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken 7 Jahre - c) Verwahrungs- und Massenbücher, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten 30 Jahre - d) Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge 100 Jahre Das vor dem 1. Januar 1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht. 103 UnschZ (jetzt: II) Akten über Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse 5 Jahre 104 - Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 EuGVVO nach Art. 34 EuGVVO erforderlich sind 30 Jahre - 105 F Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab dem 1. September 2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei Nr. 93 und 94 keine besonderen Bestimmungen gelten 5 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Titel Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei Akten über selbstständige Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, zur Regelung des Umgangs mit einem Kind, zur Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht nach § 3 Abs. 2. 106 F a) Akten über Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen, die zur Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen, einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte 30 Jahre Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 106 Buchst. c, Vergleiche nach Nr. 117 Buchst. b) b) Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt 20 Jahre Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nr. 117 aufgeführten Schriftstücke c) Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchst. a genannten Akten 80 Jahre 107 F Akten über Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen 15 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke 108 F a) Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen 30 Jahre Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 111 Buchst. b) b) Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchst. a genannten Akten 80 Jahre 109 F a) Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind 15 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke b) Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen 120 Jahre bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 96 Buchst. d 110 F Akten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB 10 Jahre Entscheidungen (siehe Nr. 117) 111 F a) Akten über Kindschaftssachen nach § 640 Abs. 2 ZPO 30 Jahre Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Nr. 111 Buchst. b) Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe §§ 111 Nr. 3, § 169 FamFG) wie zu Nr. 111 Buchst. a b) aus den Akten zu Buchst. a Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten 70 Jahre 112 F Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB) 5 Jahre - 113 F a) Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) enthalten 30 Jahre Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 3 Abs. 2. b) Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach den §§ 1640 und 1683 alte Fassung BGB 10 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 3 Abs. 2. 114 F a) Akten über Abstammungssachen 30 Jahre Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten nach § 180 FamFG (siehe Nr. 114 Buchst. b) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft (siehe Nr. 114 Buchst. c) bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 13 Buchst. b b) aus den Akten zu Buchst. a: Entscheidungen und Protokolle nach § 180 FamFG 70 Jahre bis zum 31. August 2009: siehe lfd. Nr. 13 Buchst. c und d c) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft 120 Jahre bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 96 Buchst. c 115 F a) Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 115 Buchst. c bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 13 Buchst. f b) Akten über Gewaltschutzsachen 5 Jahre wie zu Nr. 115 Buchst. a bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 13 Buchst. f c) Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen und den sonstigen Schriftstücken gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre 116 FH a) Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2 und 3 FGG 30 Jahre b) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger 5 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke c) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln 5 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke d) Akten über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens 5 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei den Vorgängen, die eine Fürsorge des Familiengerichts für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind betreffen, nach § 3 Abs. 2. e) Erklärungen nach § 21 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind) 100 Jahre - 117 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 EuGVVO nach Art. 34 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird. Zu den Entscheidungen und sonstigen Schriftstücke im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. b) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre 118 - Sammelakten nach § 13a Abs. 4 AktO 5 Jahre - Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nr. 116 Buchst. e zu beachten. E. Anerbensachen und Landwirtschaftssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 122 EhR Erbhofakten 100 Jahre Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen) 131 Lw (XV) (früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch) Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsachen; zu den Schriftstücken im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre - Wegen der Höfeakten siehe Nr. 140 Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht. 132 Lw (XV) (früher: LwZ) Zuweisungsverfahren 50 Jahre - 133 Lw (XV) (früher: LwH) a) Akten über die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen 30 Jahre Hoffolgezeugnisse und Erbscheine (siehe Nr. 133 Buchst. b) b) Hoffolgezeugnisse und Erbscheine 100 Jahre - c) Akten über die Genehmigung von Hofübergabeverträgen 50 Jahre - d) sonstige 30 Jahre - 134 Lw (XV) (früher: HLw) Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 30 Jahre - 135 - Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen 30 Jahre - 140 - Höfeakten nach § 10 der Verfahrensordnung für Höfesachen oder entsprechende Akten nach landesrechtlicher Regelung dauernd aufzubewahren F. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 221 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung - GenAktVfG) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien und so weiter) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 222 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 der bundeseinheitlichen Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO), der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nr. 221 Buchst. b) zu bringen sind; werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Vorgänge über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Jahre - d) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 5 Jahre - e) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation 2 Jahre - Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren. f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 222a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 223 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 50 Jahre - 224 - Personalakten der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist 10 Jahre - Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. 225 - Bücher über Urkundenverwahrungen mit Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen (siehe Nr. 90 Buchst. a) sowie die dazugehörigen Belege 2 Jahre - 226 - Die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher 5 Jahre - 228 HL Hinterlegungsakten 5 Jahre - 230 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und in Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre Landgericht A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 301 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 2 Jahre 302 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Abs. 8 AktO) keine 303 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre 304 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§ 28 ff. GVG) 20 Jahre - B. Zivilsachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 312 O a) Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht 30 Jahre - b) alle übrigen Akten (unter anderem Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen OM) 5 Jahre Die in Nr. 321 Buchst. a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art und sonstigen Schriftstücke vergleiche auch Nr. 324, 326, 363 315 OH Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 5 Jahre Die in Nr. 321 Buchst. a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art und sonstigen Schriftstücke vergleiche auch Nr. 324, 326, 363 316 - Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 1. Januar 1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 ZPO alte Fassung 30 Jahre - 317 R Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen 50 Jahre - betrifft Altverfahren vor 1977 318 S Sammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Die in Nr. 321 Buchst. a bezeichneten Titel, Urteile, Vergleiche jeder Art und sonstigen Schriftstücke 319 SH Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens 2 Jahre Die in Nr. 321 Buchst. a bezeichneten Vergleiche 320 T Sammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Die in Nr. 321 Buchst. a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art und sonstigen Schriftstücke 321 a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide; Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit Europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/20044, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 EuGVVO nach Art. 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Schriftstücken im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist. 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. b) Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d, 1934e BGB alte Fassung alte Fassung) 100 Jahre c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre 322 - Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen und so weiter 2 Jahre - 323 - Sammel- und Sonderakten nach § 39 AktO 2 Jahre - 324 O, OH (VH) a) Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 324 Buchst. b) b) Entscheidungen und Vergleiche in den zu Buchst. a genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre 325 - Akten über Stiftungen 30 Jahre - 326 O, OH (AktG) (früher: AktE) Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz 30 Jahre - C. Straf- und Bußgeldverfahren Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 341 - Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 30 Jahre - 342 - Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Abs. 1 Buchst. b AktO) 5 Jahre - 344 StVK bzw. Vollz. Akten über Verfahren nach den §§ 109 und 110 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) 10 Jahre - 345 BwH Akten der hauptamtlichen Bewährungshelferinnen und -helfer 6 Jahre - 346 GerH Sammelakten der Gerichtshelferinnen und -helfer 5 Jahre - 347 FA Akten der Führungsaufsichtsstellen über Verurteilte 10 Jahre - 348 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 361 - Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) 30 Jahre - 362 - Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) 30 Jahre - 363 O, OH (Wp) Akten über Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre - E. Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 371 - Akten über Dienststrafsachen 30 Jahre - 372 - Akten über berufsgerichtliche Verfahren a) in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist 30 Jahre - b) alle übrigen 20 Jahre - 373 - Akten der Richterdienstgerichte über a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre - b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre - c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre - F. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 381 - Generalakten (Abschnitt B GenAktVfG) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien und so weiter) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 382 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nr. 381 Buchst. b) zu bringen sind; werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Vorgänge über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Jahre - d) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - e) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation 2 Jahre - Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren. f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 382a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 383 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre - 385 - Personalakten a) der Notarinnen und Notare sowie der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 der Bundesnotarordnung - BNotO)) oder auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO)) beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nr. 385 Buchst. c) Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. b) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) oder auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre - 387 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - Oberlandesgericht A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 401 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nr. 401 Buchst. b aufgeführten Akten 2 Jahre - b) Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers nach § 77 Wirtschaftsprüferordnung und nach § 101 des Steuerberatungsgesetzeses 5 Jahre - 402 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Abs. 8 AktO) keine - 403 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher; ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nr. 506) 2 Jahre - B. Zivil- und Familiensachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 410 Sch a) Akten über schiedsrichterliche Verfahren 5 Jahre Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Nr. 410 Buchst. b) b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit 30 Jahre 410a SchH a) Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen 5 Jahre Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse (siehe Nr. 410a Buchst. b) b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse 30 Jahre - 411 U, UF a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche (siehe Nr. 411 Buchst. b und c) b) Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre - c) Prozessvergleiche aus den Akten zu Buchst. a, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre - 412 UH, UFH a) Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 2 Jahre Vergleiche (siehe Nr. 412 Buchst. b) b) Vergleiche aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre - 413 W, WF a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken (unter anderem Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen WM) 5 Jahre vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Nr. 413 Buchst. b) b) Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchst. A 30 Jahre Zwischenentscheidungen (siehe Nr. 413 Buchst. a) 414 - Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen 2 Jahre - 415 - Sammel- und Sonderakten nach § 39 AktO 2 Jahre - 416 OLG II Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz. 30 Jahre - 417 FS I Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen 50 Jahre - 418 FS II Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Stiftungen, Waldgenossenschaften und dergleichen 50 Jahre - 419 - Akten über Stiftungen 30 Jahre - 420 VA Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten) a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt 2 Jahre - b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre - 421 REMiet Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen 30 Jahre - C. Strafsachen und Bußgeldverfahren Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 431 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 10 Jahre Urteile und Beschlüsse (siehe Nr. 433) 432 - Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Abs. 1 Buchst. b AktO) 5 Jahre - 433 - Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten 30 Jahre 434 VAs Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen) a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt 5 Jahre - b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre - 435 - Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach den§§ 116 und 117 StVollzG 30 Jahre - 436 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Landwirtschaften Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 451 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 30 Jahre - 452 Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen und so weiter 5 Jahre - E. Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 471 - a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) 10 Jahre Entscheidungen (siehe Nr. 471 Buchst. b) b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre 472 - a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) 10 Jahre Entscheidungen (siehe Nr. 472 Buchst. b) b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre 473 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre 475 Kart (früher: Kart V, Kart B, Kart) a) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nr. 475 Buchst. b) b) Beschlüsse 30 Jahre 476 Verg a) Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3 GWB in Vergaberechtssachen 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nr. 476 Buchst. b) b) Beschlüsse aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre 477 a) Akten über Beschwerden nach § 75 des Energiewirtschaftsgesetz 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nr. 477 Buchst. b) b) Beschlüsse aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre F. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 491 - Akten über Dienststrafverfahren 30 Jahre - 492 Not Akten über a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist 30 Jahre - b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre - c) Anfechtungsverfahren nach § 111 BNotO 30 Jahre - 493 AGH a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§§ 37 ff., 223 Bundesrechtsanwaltsordnung) 30 Jahre - b) Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist 50 Jahre - c) die unter Buchst. b genannten Akten 30 Jahre - 494 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren 20 Jahre - 495 DG, DGH Akten der Richterdienstgerichte über a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre - b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre - c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre - G. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 501 - Generalakten (Abschnitt B GenAktVfG) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien und so weiter) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 502 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 501 Buchst. b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Listen der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadensachen und Liste der Empfänger von Geldbußen nebst den dazugehörigen Unterlagen 5 Jahre - d) Vorgänge über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Jahre - e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 502a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 503 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre - 504 - Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen - a) Akten über Verfahren 2 Jahre - b) Anträge und Entscheidungen 80 Jahre - 505 Sammelakten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer 2 Jahre - 506 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 100 Jahre - 507 - Personalakten a) der Notarinnen und Notare 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) oder auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nr. 507 Buchst. c). Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. b) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO)) oder auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre 509 - Akten über a) die Prüfung von Rechtskandidatinnen und Rechtskandidaten aa) schriftliche Prüfungsarbeiten 5 Jahre - bb) sonstige Prüfungsunterlagen 50 Jahre - b) die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - c) die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 5 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden 510 - Akten über die Eintragung von Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis 5 Jahre - 511 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - Staatsanwaltschaft A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 601 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 5 Jahre - 602 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen sowie die Zentralnamenkartei (§ 7 Abs. 8 AktO) keine 603 - a) Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, 2 Jahre b) die Listen der Überführungsstücke 5 Jahre B. Zivilsachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 611 - Akten über Zivilsachen 5 Jahre - C. Strafsachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 622 Js/UJs Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über - Zu Nr. 622, 624 und 721: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist. a) Verfahren zur Ermittlung der Todesursache (Leichensachen) 30 Jahre - b) Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen) 20 Jahre - c) Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Nr. 622 Buchst. e) aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB 20 Jahre d) sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist 5 Jahre e) Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter c) genannten Akten 30 Jahre 624 Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) (früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es) Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle wie zu Nr. 622 a) in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hat oder hätte - b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, 30 Jahre - c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 30 Jahre d) wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182 oder § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 20 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 629) e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist, Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 629) aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 oder § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB 20 Jahre f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 15 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 629) g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 10 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 629) h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 629) i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 629) j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 629) 628 Js (OWi) Akten über a) Erzwingungshaftverfahren 2 Jahre - b) alle übrigen Bußgeldverfahren 5 Jahre Vollstreckbare Titel (zum Beispiel Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 629) 629 a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 EuGVVO nach Art. 34 EuGVVO erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212 a Abs. 2 Satz 2 StPO alte Fassung oder § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz alte Fassung und § 81 g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder die Tilgung (§ 47 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder Geisteskrankheit aus den unter Nr. 624 Buchst. d genannten Akten Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre - b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 624 Buchst. h genannten Akten 10 Jahre 633 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 651 - Generalakten (Abschnitt B GenAktVfG) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen und so weiter) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 652 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nr. 8 Abs. 1 Buchst. c, Nr. 78 Abs. 1, Nr. 148 Abs. 3 RiVASt 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 651 Buchst. b) zu bringen sind. b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - d) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - e) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - f) Berichtshefte sind wie die dazugehörige Sachakte aufzubewahren 5 Jahre - 652a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 654 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - Generalstaatsanwaltschaft A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 701 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 5 Jahre - 702 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen (§ 7 Abs. 8 AktO) keine 703 - a) Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke 2 Jahre b) die Listen der Überführungsstücke 5 Jahre B. Zivilsachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 711 Rs Sammelakten für Zivilsachen (§ 46 Abs. 3 AktO) 5 Jahre C. Strafsachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 721 OJs Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht wie zu Nr. 622 a) in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hat oder hätte b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, 30 Jahre - c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 30 Jahre d) wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 20 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 722) e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist, Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 722) aa) im Falle eine Vergehens 10 Jahre bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB 20 Jahre f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 15 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 722) g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 10 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 722) h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 722) i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 722) j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 722) 722 - a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 EuGVVO nach Art. 34 EuGVVO erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO alte Fassung oder § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz alte Fassung und § 81gStPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder die Tilgung (§ 47 BZRG) Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 721 Buchst. d genannten Akten 30 Jahre b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 721 Buchst. h genannten Akten 10 Jahre 723 Zs Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren einer Staatsanwältin/eines Staatsanwalts (Amtsanwältin/Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind 5 Jahre - 724 Ausl. Auslieferungssachen 10 Jahre - 726 - Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen 5 Jahre - 728 - Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen a) soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder nach den §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind 50 Jahre - b) sonstige 10 Jahre - 729 - Akten über Verfahren nach §§ 23 ff. Einführungsgesetz zum GVG 5 Jahre - 730 - Handakten über Kartellbußgeldsachen 10 Jahre - D. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 741 - Handakten in Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte 10 Jahre - 742 - Handakten der Vertreterin oder des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare 10 Jahre - 743 - a) Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt werden 10 Jahre - b) Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind 10 Jahre - c) Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Staatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist 40 Jahre - d) alle übrigen unter Buchst. c genannten Akten 20 Jahre - 744 - a) Handakten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten, in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist 30 Jahre - b) alle übrigen 20 Jahre - c) Sammelakten über Rügebescheide 10 Jahre - E. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 751 - Generalakten (Abschnitt B GenAktVfG) - a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen und so weiter) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 752 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 751 Buchst. b) zu bringen sind b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - d) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre e) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre f) Berichte der Staatsanwaltschaften 20 Jahre 752a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 755 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene 20 Jahre - 756 - Akten über a) die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - zu Buchst. a und b: Anlagehefte mit schriftl. Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. b) die Prüfung von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - 757 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - 758 StrEs Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG 5 Jahre - Justizvollzugsbehörden A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 801 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 5 Jahre - B. Justizverwaltungssachen Lfd. Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 811 - a) Generalakten (Abschnitt B Gen-AktVfG) mit Ausnahme der unter Buchst. b bezeichneten Beiakten 20 Jahre - b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - 812 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - b) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 812a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 814 - Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamtinnen und Beamten sowie über die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. 815 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene und Arrestanten 20 Jahre - C. Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 821 - Gefangenenbücher, Gefangenenkarteien und Transportbücher 10 Jahre - zu Nr. 821 - 824: Bei Vorliegen besonderer Umstände kann unter den Voraussetzungen des § 184 Abs. 3 Satz 2 StVollzG eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet werden. 822 - a) Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse der Beurlaubungen, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen 2 Jahre - b) die Nachweise über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher 5 Jahre - 823 - Personalakten der Gefangenen 10 Jahre - 824 - Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene a) wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist 10 Jahre - b) im Übrigen 20 Jahre - 825 - Kriminologische Untersuchungsakten 30 Jahre - 826 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 831 - Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namensverzeichnisse 10 Jahre - 832 - a) Zu- und Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender 2 Jahre - b) die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder 2 Jahre - 833 - Personalakten der Arrestanten 10 Jahre - Abschnitt IIAufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und des Hessischen Finanzgerichts Inhaltsübersicht Nr. 1 - 13 Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 14 - 19 Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Nr. 20 - 30 Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit Nr. 31 - 35 Hessisches Finanzgericht Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 1 Akten über Angelegenheiten, die in ein allgemeines Register eingetragen sind 2 Jahre - 2 Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen 5 Jahre - 3 Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 10 Jahre - B. Rechtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 4 Prozessakten über Die in Nr. 7 bezeichneten Schriftstücke a) Sonstige Verfahren, die nicht unter Buchst. b bis d fallen 5 Jahre b) Verfahren von besonderer Bedeutung 30 Jahre c) Verfahren von historischer Bedeutung, insbesondere Akten über Verfahren, die Lastenausgleichsverfahren betreffen 50 Jahre d) im Einzelfall auf Anordnung; insbesondere Akten über Verfahren, die im Hinblick auf die Art des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses von besonderer Bedeutung sind (zum Beispiel Streitigkeiten aus den Sachgebieten des Straßen- und Wegerechts, des Wasser- und Wasserverbandsrechts, des Jagd- und Fischereirechts und des Bergrechts) dauernd aufzubewahren 5 Akten in Disziplinarsachen wie Nr. 4 Buchst. a bis d Die in Nr. 7 bezeichneten Schriftstücke Die Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes sind zu beachten 6 Ruhende und ausgesetzte Verfahren Nach Anordnung im Einzelfall Die in Nr. 7 bezeichneten Schriftstücke 7 Urteile, das Hauptverfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel (zum Beispiel Kostenfestsetzungsbeschlüsse); ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Schriftstücken im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist 30 Jahre oder für die Dauer der Aufbewahrung nach Nr. 4 Buchst. c und d oder Nr. 5 Buchst. c und d C. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 8 Generalakten (Gerichtsverwaltungsangelegenheiten von geschichtlicher Bedeutung für den Geschäftsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) dauernd aufzubewahren - 9 Generalakten (Gerichtsverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung) - a) über Rechtsnormen und sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. b bezeichneten Beiakten 30 Jahre b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre 10 Sammelakten (Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über - a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre b) Prüfberichte der Aufsichtsbehörden 10 Jahre c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 30 Jahre 11 Statistische Unterlagen bei den Verwaltungsgerichten 10 Jahre - 12 Statistische Unterlagen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof 30 Jahre - 13 Statistische Unterlagen über Vorgänge von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 14 Akten über Angelegenheiten, die in ein Register eingetragen sind 5 Jahre - 15 Aktenregister mit den dazu gehörige Namenskarteien und sonstigen Verzeichnissen 5 Jahre - 16 Die zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Verzeichnisse, Listen und Schriftstücke, namentlich Terminkalender, Verhandlungskalender, Kontrollregister über Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 10 Jahre - 17 Verzeichnisse über ausgesondertes und vernichtetes sowie über abgeliefertes Schriftgut dauernd aufzubewahren B. Rechtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 18 Prozessakten 10 Jahre Die in Nr. 19 bezeichneten Schriftstücke 19 Urteile, rechtskräftige Vorbescheide, mit Gründen versehene Beschlüsse, Anerkenntnisse, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Verhandlungsniederschriften und Gutachten sowie die dazugehörigen Abschlussverfügungen und (beweiserhebliche) Urkunden und Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel, in einem gerichtlichen Vergleich oder einem Anerkenntnis Bezug genommen ist 30 Jahre - Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 20 Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstige Verzeichnisse (Übernimmt ein Archiv Unterlagen vor Ablauf der vorgesehenen Aufbewahrungsfrist, verlängert sich für die zugehörigen Aktenregister und Namensverzeichnisse die Aufbewahrungsfrist auf 35 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind.) 5 Jahre - 21 Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Akten und Schriftstücke, namentlich die Eingangslisten, Posteingangsbücher, Tagebücher Kalender und Aktenausgabebücher 5 Jahre - B. Rechtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 22 Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel nebst den dazugehörenden Zustellungsnachweisen, zum Beispiel Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide und Kostenfestsetzungsbeschlüsse, ferner Unterlagen, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Titeln im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. 30 Jahre - 23 Sammelakten im Sinne von § 7 AktO-ArbG über die bei dem Arbeitsgericht niedergelegten Schiedssprüche (§ 108des Arbeitsgerichtsgesetz) 30 Jahre - 24 Bei dem Landesarbeitsgericht Vergleiche aus den Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 30 Jahre - 25 Akten und sonstige Unterlagen in Rechtssachen 5 Jahre - C. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 26 Generalakten (Gerichtsverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung) - a) über Rechtsnormen und sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. b bezeichneten Beiakten 30 Jahre b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre 27 Sammelakten (Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über - a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre b) Prüfberichte der Aufsichtsbehörden 10 Jahre c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 30 Jahre 28 Statistische Unterlagen bei den Arbeitsgerichten 10 Jahre - 29 Statistische Unterlagen beim Landesarbeitsgericht 30 Jahre - 30 Statistische Unterlagen über Vorgänge von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - Hessisches Finanzgericht A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 31 Akten über allgemeine Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 2 Jahre - 32 Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen 5 Jahre - 33 Lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienende Verzeichnisse, Listen und Schriftstücke (zum Beispiel Geschäftskalender) 10 Jahre - B. Rechtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 34 Prozessakten 10 Jahre Die in Nr. 35 bezeichneten Schriftstücke 35 Zur Zwangsvollstreckung gegen natürliche Personen und gegen juristische Personen des Privatrechts geeignete Titel 30 Jahre - Abschnitt III Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Notarkammern, der Rechtsanwaltskammern und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen Inhaltsübersicht Nr. 1 -2 Notarkammern Nr. 3 -5 Rechtsanwaltskammern Nr. 6 -9 Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen Notarkammern Lfd. Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 1 - Personalakten der Notarinnen und Notare 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) oder auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nr. 2) Für Eintragungen über einen Verweis, eine Geldbuße, eine Ermahnung oder eine Missbilligung gilt § 110a BNotO 2 - Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) oder auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre - Rechtsanwaltskammern Lfd. Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 3 - Personalakten a) der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie der Rechtsbeistände, sofern diese Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind, die verstorben sind 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Abwicklung einer Kanzlei (§ 55 BRAO) beziehen (siehe Nr. 5) Für Eintragungen über eine Warnung, einen Verweis, eine Geldbuße oder eine Rüge des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gilt § 205a BRAO b) der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie der Rechtsbeistände, die aus sonstigen Gründen aus der Rechtsanwaltschaft ausscheiden bzw. Rechtsbeistände, die in sonstiger Weise das Amt des Rechtsbeistandes aufgeben 50 Jahre 4 - Schriftstücke der Rechtsanwaltsgesellschaften 50 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Abwicklung einer Kanzlei (§ 55 BRAO) beziehen (siehe Nr. 5) Für Eintragungen über eine Warnung, einen Verweis, eine Geldbuße oder eine Rüge des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gilt § 205a BRAO 5 - Schriftstücke, die sich auf die Abwicklung einer Kanzlei (§ 55 BRAO) beziehen 100 Jahre - Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen A. Allgemeines* Lfd. Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 6 - Akten über Mitglieder 30 Jahre - 7 - Personalakten 5 Jahre - 8 - Wahlunterlagen der Vertreterversammlung 5 Jahre - 9 Protokolle betreffend den Vorstand und die Ausschüsse dauerhaft -

Anlage AufbewVO

AnlageAbschnitt IAufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden Inhaltsübersicht Nr. 1 - 230 Amtsgericht Nr. 301 - 387 Landgericht Nr. 401 - 511 Oberlandesgericht Nr. 601 - 654 Staatsanwaltschaft Nr. 701 - 758 Generalstaatsanwaltschaft Nr. 801 - 833 Justizvollzugsbehörden Ordentliche Gerichtsbarkeit Amtsgericht A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 1 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, a) soweit sie Vertreterbestellungen nach §§ 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen betreffen 10 Jahre - b) soweit sie Schutzschriften betreffen 1 Jahr - c) alle übrigen 2 Jahre - 2 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen a) Namen- und Unternehmenverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen öffentlichen Registern dauernd aufzubewahren b) soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind dauernd aufzubewahren c) alle übrigen keine Register u. Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde. 3 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten und die Listen der Überführungsstücke; ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nr. 223) 2 Jahre 4 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§ 28 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG) 20 Jahre - B. Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 12 B Mahnsachen Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchst. c gilt. Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zwecke der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO gespeichert werden (Bestandsdateien). Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zwecke der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden. Workdateien sind Dateien, die nur temporär während der Verarbeitung der Bewegungsdateien dynamisch erzeugt werden. Register und Hüllen in Mahnsachen (§ 12 Abs. 1 und 2 AktO) sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide oder Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind. Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buchst. b vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden. Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung auf die Sache. Die Aufbewahrungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung. a) Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-) Vollstreckungsbescheid oder Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist. Bei nichtmaschineller Bearbeitung kann die Behördenleitung bestimmen, dass die nicht nach Nr. 27 aufzubewahrenden Schriftstücke bereits nach Ablauf der unter Buchst. b genannten Frist ausgesondert werden können. Sofern die nach Nr. 27 aufzubewahrenden Schriftstücke im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung. 30 Jahre b) Akten und Datenbestände in übrigen Fällen 2 Jahre c) Erfassungsbelege und Bewegungsdateien 3 Monate Der Behördenleiter kann eine längere Aufbewahrung von bis zu zwei Jahren anordnen. d) Workdateien - - 13 C Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen a) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600l BGB alte Fassung und Art. 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder 70 Jahre - b) bis zum 30. Juni 1998 alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt D.), Entmündigungssachen 30 Jahre Urteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nr. 13 Buchst. c und d) Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG) c) bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu Buchst. b 70 Jahre - wie zu Nr. 13 Buchst. b d) bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu Buchst. b 70 Jahre - wie zu Nr. 13 Buchst. b e) Aufgebotsverfahren 10 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel Aufgebotsverfahren ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 84 Buchst. b f) alle übrigen Akten 5 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel, sowie Urteile, Vergleiche und sonstige Schriftstücke 18 H a) Akten über Verfahren nach der Regelbetragsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln 10 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel, Urteile, Vergleiche und sonstige Schriftstücke Unterhaltssachen ab dem 1. September 2009 siehe Nr. 116 b) Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 5 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel, Urteile, Vergleiche und sonstige Schriftstücke 19 - Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 ZPO alte Fassung, Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPO niedergelegten Anwaltsvergleiche sowie Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz 30 Jahre - 20 J a) Akten über das Verteilungsverfahren 2 Jahre Verteilungspläne (siehe Nr. 20 Buchst. b) b) Verteilungspläne 30 Jahre 21 K a) Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist 2 Jahre - b) Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist 5 Jahre Beschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses (siehe Nr. 21 Buchst. c) Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 21 Buchst. c). c) Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses 30 Jahre - 22 L a) Zwangsverwaltungsakten 2 Jahre Protokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 22 Buchst. c); vergleiche auch Nr. 134. b) Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten 10 Jahre - c) Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld 30 Jahre - 23 M Akten über Zwangsvollstreckungssachen 5 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/ Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 915a ZPO 23a M Akten über Zwangsvollstreckungssachen Vor der Vernichtung der Akten herauszunehmende Schriftstücke können, zusammen mit einer Durchschrift (Ablichtung) der Reinschrift), sofort nach ihrer Entstehung zu Sammelakten genommen werden. Eine weitere Durchschrift (Ablichtung) der Reinschrift ist zu den M-Akten zu nehmen; auf ihr ist der Verbleib der Urschrift zu vermerken. Die Sammelakten sind jeweils für ein Kalenderjahr in der Reihenfolge der Aktenzeichen der M-Akten zu führen. Die M-Akten selbst können nach Ablauf der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist ohne weitere Prüfung ausgesondert werden. Der nach § 3 Abs. 6 Satz 2 AktO auf der Aktenhülle der M-Akte anzubringende Vermerk über die von der Vernichtung auszuschließenden Blätter entfällt. 24 IN, IK, IE Insolvenzakten a) die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung 30 Jahre - Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/ Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Abs. 8 AktO b) die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne 10 Jahre Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (nach den §§ 289f, 296 bis 298, 300 und 303 Insolvenzordnung - InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss (siehe Nr. 24 Buchst. d) c) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO (siehe Nr. 24 Buchst. d) d) Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung nach den §§ 289f, 296 bis 298, 300 und 303 InsO 30 Jahre 25 N Konkursakten a) die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung 30 Jahre - Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/ Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Abs. 8 AktO b) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Nr. 25 Buchst. c) c) Die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss - 30 Jahre 26 VN a) Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung 5 Jahre Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen - (siehe Nr. 26 Buchst. b) b) Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen - 30 Jahre 27 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit Europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach. Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Schriftstücken im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Unter diese Ziffer fallen auch die noch aufzubewahrenden Schriftstücke des Registerzeichens MSch. b) Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d, 1934e Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - alte Fassung) 100 Jahre c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre C. Straf- und Bußgeldverfahren Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 41 Bs a) Akten, einschließlich etwaiger Gnadenhefte, über Privatklagen 5 Jahre Vergleiche (siehe Nr. 41 Buchst. b) sowie die in Nr. 48 bezeichneten auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstigen Schriftstücke b) Vergleiche in Privatklagesachen 30 Jahre 46 OWi Akten über a) Erzwingungshaftverfahren 2 Jahre b) alle übrigen Bußgeldverfahren 5 Jahre Die in Nr. 48 bezeichneten vollstreckbaren Titel (zum Beispiel Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) 48 - Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz - JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO alte Fassung oder § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz alte Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)) zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der Tilgung (§ 48, 49 BZRG) Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Zu den Schriftstücken im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. 30 Jahre 49 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 71 - a) Grundbücher und Bahngrundbücher dauernd aufzubewahren b) das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden und sonstige Schriftstücke mit Ausnahme der unter Buchst. c und d bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten dauernd aufzubewahren c) Sonderhefte mit den Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung 2 Jahre - d) Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung von Grundbuchabschriften 6 Monate - 73 HR a) Handelsregister dauernd aufzubewahren Zu Nr. 73 bis 80: Beihefte mit Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung (zum Beispiel Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) können nach 10 Jahren vernichtet werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse und so weiter beendet worden ist (vergleiche § 3 Abs. 1 Nr. 6). b) Handelsregisterakten 10 Jahre - c) die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung 10 Jahre - 73a PR a) Partnerschaftsregister dauernd aufzubewahren b) Partnerschaftsregisterakten 10 Jahre 74 GR a) Güterrechtsregister 100 Jahre - b) die zum Güterrechtsregister gehörigen Akten 70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an - 75 VR a) Vereinsregister dauernd aufzubewahren b) die zum Vereinsregister gehörigen Akten 5 Jahre - 76 GnR a) Genossenschaftsregister dauernd aufzubewahren b) die zum Genossenschaftsregister gehörigen Akten 10 Jahre - c) die zum Genossenschaftsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung 10 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse und so weiter beendet worden ist (vergleiche § 3 Abs. 1 Nr. 6). 77 MR a) Musterregister 50 Jahre - b) die zum Musterregister gehörigen Akten 5 Jahre - 78 SSR a) Seeschiffsregister 50 Jahre - b) die zum Seeschiffsregister gehörigen Akten 30 Jahre - 79 BSR a) Binnenschiffsregister 50 Jahre - b) die zum Binnenschiffsregister gehörigen Akten 30 Jahre - 80 SBR (früher: PRS) a) Schiffsbauregister 50 Jahre - b) die zum Schiffsbauregister gehörigen Akten (früher: Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke) 30 Jahre - 80/1 LR a) Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen 50 Jahre - b) die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörigen Akten 30 Jahre - 81 - Sammelakten in Registersachen a) mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten 1 Jahr - b) alle sonstigen Sammelakten 5 Jahre - 82 PK (früher: Kb) a) Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) 30 Jahre - b) Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) 30 Jahre vom Zeitpunkt der Rückgabe des Verpfändungsvertrages an - c) Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter vom 9. Juli 1926 - RGBl. I S. 399 -, § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes 5 Jahre - 83 I a) gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (zum Beispiel gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils), unabhängig davon ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind 100 Jahre - b) gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen 30 Jahre - 84 II Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, a) soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen 10 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 84 Buchst. h) b) soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen 10 Jahre wie zu Nr. 84 Buchst. a bis zum 31. August 2009: s. Nr. 13 Buchst. e c) soweit sie Verfahren nach §§ 43 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen 5 Jahre wie zu Nr. 84 Buchst. a d) soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16. Januar 1945 - Dt. Justiz S. 29) 5 Jahre wie zu Nr. 84 Buchst. a e) soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen 5 Jahre - f) soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen 30 Jahre - g) alle Übrigen 30 Jahre - h) Entscheidungen und Vergleiche in den unter Buchst. a bis d aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist; zu den Entscheidungen und sonstigen Schriftstücken gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre - 85 III Standesamtssachen 30 Jahre - 86 - Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts 10 Jahre - 87 - a) Sammelakten mit den Entscheidungen über Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind 30 Jahre - b) Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden 30 Jahre - 88 - Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste 5 Jahre - 89 IV Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen nach § 13 Erbhofrechtsverordnung) a) soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen 5 Jahre - b) sonstige 100 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, gegebenenfalls mit der Eröffnung nach dem Letztverstorbenen. 90 - a) Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen 30 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist. b) die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege 30 Jahre - c) Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente 100 Jahre - 91 VI Akten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen 30 Jahre Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 83 Buchst. a) 92 VI a) Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts 30 Jahre Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder einer Testamentsvollstreckerin und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Nr. 92 Buchst. c); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nr. 89 Buchst. b genannten Unterlagen b) Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen aa) der Standesämter und des Amtsgerichts Schöneberg (Hauptkartei für Testamente) 30 Jahre bb) des Zentralen Testamentsregisters nach § 78c Satz 3 BnotO 1 Jahr c) Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden zur Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers/einer Testamentsvollstreckerin und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen 100 Jahre - 93 F (bis zum 31. August 2009 VII, VIII, IX) Akten über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften und Kindschaftssachen nach § 151 FamFG 10 Jahre Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke nach § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) (siehe Nr. Buchst. 93a) Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 3 Abs. 3. Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 93 Buchst. b) Aktenteile, die die in Nr. 96 Buchst. a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 104) a) Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke nach § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) 30 Jahre b) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen 120 Jahre 94 F (bis zum 31. August 2009 XVI) Akten über Adoptionen 120 Jahre 95 XVII a) Akten über Betreuungssachen 10 Jahre Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG) (Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB (siehe Nr. 95 Buchst. b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 104) b) Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 312 Nr. 2 FamFG; bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB 30 Jahre Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch -10 Jahre aufzubewahren. 96 X a) Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, bis zum 31. August 2009: Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten 5 Jahre Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 3 Abs. 3. b) Vorgänge über einstweilige Anordnungen (§ 29a Nr. 4 AktO) bis zum 31. August 2009: Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) 30 Jahre Ergibt sich aus der Akte der Tod der betroffenen Person, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren c) Ehelichkeitserklärungen, Feststellung der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes Statt 120 Jahre ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 114 Buchst. c d) Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen 120 Jahre ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 109 Buchst. b 97 XI Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten) nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG)) 30 Jahre - 98 XII Akten über Fürsorgeerziehung nach dem JWG 30 Jahre - 99 XIV a) Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung oder Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter Buchst. b erfasst 30 Jahre - Bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 111 b) Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung oder Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist 5 Jahre - Bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 111 100 - Sammelakten nach § 29 Abs. 5 AktO 5 Jahre - 101 - Akten über Stiftungen 30 Jahre - 102 - Die an die Amtsgerichte abgelieferten Unterlagen der Notarinnen und Notare (§ 51 BNotO), und zwar a) Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste 5 Jahre - Sofern die Notarin oder der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewahrung beim Amtsgericht maßgeblich. b) Blattsammlungen und Sammelakten mit den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken 7 Jahre - c) Verwahrungs- und Massenbücher, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten 30 Jahre - d) Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge 100 Jahre - Das vor dem 1. Januar 1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht. 103 UnschZ (jetzt: II) Akten über Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse 5 Jahre 104 - Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 EuGVVO nach Art. 34 EuGVVO erforderlich sind 30 Jahre - 105 F Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab dem 1. September 2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei Nr. 93 und 94 keine besonderen Bestimmungen gelten 5 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Titel 106 F a) Akten über Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen, die zur Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen, einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte 30 Jahre Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 106 Buchst. c, Vergleiche nach Nr. 117 Buchst. b) b) Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt 20 Jahre Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nr. 117 aufgeführten Schriftstücke c) Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchst. a genannten Akten 80 Jahre 107 F Akten über Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen 15 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke 108 F a) Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen 30 Jahre Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 111 Buchst. b) b) Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchst. a genannten Akten 80 Jahre 109 F a) Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind 15 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke b) Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen 120 Jahre bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 96 Buchst. d 110 F Akten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB 10 Jahre Entscheidungen (siehe Nr. 117) 111 F a) Akten über Kindschaftssachen nach § 640 Abs. 2 ZPO 30 Jahre Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Nr. 111 Buchst. b) Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe §§ 111 Nr. 3, § 169 FamFG) b) aus den Akten zu Buchst. a Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten 70 Jahre wie zu Nr. 111 Buchst. a 112 F Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§§ 1303 Abs. 2 BGB) 5 Jahre - 113 F a) Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) enthalten 30 Jahre Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 3 Abs. 2 b) Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach den §§ 1640 und 1683 alte Fassung BGB 10 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 3 Abs. 2. 114 F a) Akten über Abstammungssachen 30 Jahre Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten nach § 180 FamFG (siehe Nr. 114 Buchst. b) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft (siehe Nr. 114 Buchst. c) bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 13 Buchst. b b) aus den Akten zu Buchst. a: Entscheidungen und Protokolle nach § 180 FamFG 70 Jahre bis zum 31. August 2009: siehe lfd. Nr. 13 Buchst. c und d c) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft 120 Jahre bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 96 Buchst. c 115 F a) Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 115 Buchst. c) bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 13 Buchst. f b) Akten über Gewaltschutzsachen 5 Jahre wie zu Nr. 115 Buchst. a bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 13 Buchst. f c) Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen und den sonstigen Schriftstücken gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre 116 FH a) Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2 und 3 FGG 30 Jahre b) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger 5 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke c) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln 5 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke d) Akten über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens 5 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei den Vorgängen, die eine Fürsorge des Familiengerichts für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind betreffen, nach § 3 Abs. 3. e) Erklärungen nach § 21 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind) 100 Jahre - 117 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 EuGVVO nach Art. 34 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird. Zu den Entscheidungen und sonstigen Schriftstücke im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. b) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre 118 - Sammelakten nach § 13a Abs. 4 AktO 5 Jahre - Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nr. 116 Buchst. e zu beachten. E. Anerbensachen und Landwirtschaftssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 122 EhR Erbhofakten 100 Jahre Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen) 131 Lw (XV) (früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch) Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsachen 30 Jahre - Wegen der Höfeakten siehe Nr. 140 Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht. 132 Lw (XV) (früher: LwZ) Zuweisungsverfahren 50 Jahre - 133 Lw (XV) (früher: LwH) a) Akten über die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen 30 Jahre Hoffolgezeugnisse und Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils (siehe Nr. 133 Buchst. b) b) Hoffolgezeugnisse und Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils 100 Jahre - c) Akten über die Genehmigung von Hofübergabeverträgen 50 Jahre - d) sonstige 30 Jahre - 134 Lw (XV) (früher: HLw) Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 30 Jahre - 135 - Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen 30 Jahre - 140 - Höfeakten nach § 10 der Verfahrensordnung für Höfesachen oder entsprechende Akten nach landesrechtlicher Regelung dauernd aufzubewahren F. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 221 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung - GenAktVfG) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien und so weiter) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 222 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 der bundeseinheitlichen Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO), der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nr. 221 Buchst. b) zu bringen sind; werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 222d) d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in eine längere Datenspeicherung) 2 Jahre - e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 5 Jahre - f) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation 2 Jahre - Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren. g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 222a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 223 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 50 Jahre - 224 - Personalakten der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist 10 Jahre - Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. 225 - Bücher über Urkundenverwahrungen mit Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen (siehe Nr. 90 Buchst. a) sowie die dazugehörigen Belege 2 Jahre - 226 - Die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher 5 Jahre - 228 HL Hinterlegungsakten 5 Jahre - 230 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und in Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre Landgericht A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 301 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind mit Ausnahme der unter Nr. 301 Buchst. b aufgeführten Akten 2 Jahre b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr 302 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen keine Register u. Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde. 303 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre 304 - (Sammel)Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter 20 Jahre - B. Zivilsachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 312 O a) Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht 30 Jahre - b) alle übrigen Akten 5 Jahre Die in Nr. 321 Buchst. a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art und sonstigen Schriftstücke vergleiche auch Nr. 324, 326, 363 315 OH Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 5 Jahre Die in Nr. 321 Buchst. a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art und sonstigen Schriftstücke vergleiche auch Nr. 324, 326, 363 316 - Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 1. Januar 1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 ZPO alte Fassung 30 Jahre - 317 R Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen 50 Jahre - betrifft Altverfahren vor 1977 318 S Sammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Die in Nr. 321 Buchst. a bezeichneten Titel, Urteile, Vergleiche jeder Art und sonstigen Schriftstücke 319 SH Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens 2 Jahre Die in Nr. 321 Buchst. a bezeichneten Vergleiche 320 T Sammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Die in Nr. 321 Buchst. a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art und sonstigen Schriftstücke 321 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide; Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit Europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 EuGVVO nach Art. 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Schriftstücken im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. b) Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d, 1934e BGB alte Fassung) 100 Jahre c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre 322 - Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen und so weiter 2 Jahre - 323 - Sammel- und Sonderakten nach § 39 AktO 2 Jahre - 324 O, OH (VH) a) Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 324 Buchst. b) b) Entscheidungen und Vergleiche in den zu Buchst. a genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre 325 - Akten über Stiftungen 30 Jahre - 326 O, OH (AktG) (früher: AktE) Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz 30 Jahre - 327 OTh Akten über Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz 30 Jahre C. Straf- und Bußgeldverfahren Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 341 - Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 30 Jahre - 342 - Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Abs. 1 Buchst. b AktO) 5 Jahre - 344 StVK bzw. Vollz. Akten über Verfahren nach den §§ 109 und 110 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) 10 Jahre - 345 BwH Akten der hauptamtlichen Bewährungshelferinnen und -helfer 6 Jahre - 346 GerH Sammelakten der Gerichtshelferinnen und -helfer 5 Jahre - 347 FA Akten der Führungsaufsichtsstellen über Verurteilte 10 Jahre - 348 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 361 - Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) 30 Jahre - 362 - Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) 30 Jahre - 363 O, OH (Wp) Akten über Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre - E. Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 371 - Akten über Dienststrafsachen 30 Jahre - 372 - Akten über berufsgerichtliche Verfahren a) in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist 30 Jahre - b) alle übrigen 20 Jahre - 373 - Akten der Richterdienstgerichte über a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre - b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre - c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre - F. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 381 - Generalakten (Abschnitt B GenAktVfG) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien und so weiter) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 382 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nr. 381 Buchst. b) zu bringen sind; werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 382 Buchst. d d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - f) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation 2 Jahre - Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren. g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 382a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 383 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre - 385 - Personalakten a) der Notarinnen und Notare sowie der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung § 51 der Bundesnotarordnung - BNotO) oder auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nr. 385 Buchst. b) Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. b) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) oder auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre - 387 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - Oberlandesgericht A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 401 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nr. 401 Buchst. b und c aufgeführten Akten 2 Jahre - b) Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers nach § 77v und nach § 101 des Steuerberatungsgesetzes 5 Jahre - c) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr - 402 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen keine Register u. Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde. 403 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher; 2 Jahre - ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nr. 506) B. Zivil- und Familiensachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 410 Sch, Kap, Akt, EK a) Akten über schiedsrichterliche Verfahren, Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz, Entschädigungsverfahren 5 Jahre Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Nr. 410 Buchst. b) b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit 30 Jahre 410a SchH a) Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen 5 Jahre Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse etc. (siehe Nr. 410a Buchst. b) b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse 30 Jahre - 411 U, UF a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche (siehe Nr. 411 Buchst. b und c) b) Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre - c) Prozessvergleiche aus den Akten zu Buchst. a, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre - 412 UH, UFH a) Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 2 Jahre Vergleiche (siehe Nr. 412 Buchst. b) b) Vergleiche aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre - 413 W, WF a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Nr. 413 Buchst. b) b) Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre Zwischenentscheidungen (siehe Nr. 413 Buchst. a) 414 - Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen 2 Jahre - 415 - Sammel- und Sonderakten nach § 39 AktO 2 Jahre - 415a UTh, WTh Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 30 Jahre - 416 OLG II Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz. 30 Jahre - 417 FS I Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen 50 Jahre - 418 FS II Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Stiftungen, Waldgenossenschaften und dergleichen 50 Jahre - 419 - Akten über Stiftungen 30 Jahre - 420 VA Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten) a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt 2 Jahre - b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre - 421 REMiet Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen 30 Jahre - C. Strafsachen und Bußgeldverfahren Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 431 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 10 Jahre Urteile und Beschlüsse (siehe Nr. 433) 432 - Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Abs. 1 Buchst. b AktO) 5 Jahre - 433 - Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten 30 Jahre 434 VAs Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen) a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt 5 Jahre - b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre - 435 - Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach den §§ 116 und 117 StVollzG 30 Jahre - 436 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Landwirtschaftssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 451 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 30 Jahre - 452 - Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen und so weiter 5 Jahre - E. Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 471 - a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) 10 Jahre Entscheidungen (siehe Nr. 471 Buchst. b) b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre 472 - a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) 10 Jahre Entscheidungen (siehe Nr. 472 Buchst. b) b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre 473 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre 475 Kart (früher: Kart V, Kart B, Kart) a) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nr. 475 Buchst. b) b) Beschlüsse 30 Jahre 476 Verg a) Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3 GWB in Vergaberechtssachen 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nr. 476 Buchst. b) b) Beschlüsse aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre 477 a) Akten über Beschwerden nach § 75 des Energiewirtschaftsgesetz 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nr. 477 Buchst. b) b) Beschlüsse aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre F. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 491 - Akten über Dienststrafverfahren 30 Jahre - 492 Not Akten über - a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist 30 Jahre - b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre - c) Anfechtungsverfahren nach § 111 BNotO 30 Jahre - 493 AGH a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§§ 37 ff., 223 Bundesrechtsanwaltsordnung) 30 Jahre - b) Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist 50 Jahre - c) die unter Buchst. b genannten Akten 30 Jahre - 494 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren 20 Jahre - 495 DG, DGH Akten der Richterdienstgerichte über a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre - b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre - c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre - G. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 501 - Generalakten (Abschnitt B GenAktVfG) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien und so weiter) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 502 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 501 Buchst. b) zu bringen sind Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Listen der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadensachen und Liste der Empfänger von Geldbußen nebst den dazugehörigen Unterlagen 5 Jahre - d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 502 Buchst. e e) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre - f) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 502a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 503 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre - 504 - Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen - a) Akten über Verfahren 2 Jahre - b) Anträge und Entscheidungen 80 Jahre - 505 Sammelakten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer 2 Jahre - 506 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 100 Jahre - 507 - Personalakten a) der Notarinnen und Notare 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) oder auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nr. 507 Buchst. b). Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. b) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) oder auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre 509 - Akten über a) die Prüfung von Rechtskandidatinnen und Rechtskandidaten aa) schriftliche Prüfungsarbeiten 5 Jahre - bb) sonstige Prüfungsunterlagen 50 Jahre - b) die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden c) die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 5 Jahre - 510 - Akten über die Eintragung von Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis 5 Jahre - 511 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - Staatsanwaltschaft A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 601 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 5 Jahre - 602 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen sowie die Zentralnamenkartei keine Register u. Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde. 603 - a) Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, 2 Jahre b) die Listen der Überführungsstücke 5 Jahre B. Zivilsachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 611 - Akten über Zivilsachen 5 Jahre - C. Strafsachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 622 Js/UJs Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über Zu Nr. 622, 623, 624 und 721: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist. a) Verfahren zur Ermittlung der Todesursache (Leichensachen) 30 Jahre - b) Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen) 20 Jahre - c) Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Nr. 623) aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 oder 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB 20 Jahre d) sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist 5 Jahre 623 Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Nr. 622 Buchst. c genannten Akten 30 Jahre wie zu Nr. 622 624 Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) (früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es) Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle wie zu Nr. 622 a) in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hat oder hätte - b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, 30 Jahre - c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 30 Jahre d) wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b oder § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 30 Jahre e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist, Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 629) aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 oder § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB 20 Jahre f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 15 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 629) g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 10 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 629) h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 629) i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 629) j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 629) 628 Js (OWi) Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidung) 5 Jahre Vollstreckbare Titel (zum Beispiel Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 629) 629 - a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO alte Fassung oder § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz alte Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 4849 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 624 Buchst. e genannten Akten Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. 30 Jahre - b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 624 Buchst. i genannten Akten 10 Jahre 633 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 651 - Generalakten (Abschnitt B GenAktVfG) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen und so weiter) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 652 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nr. 8 Abs. 1 Buchst. c, Nr. 78 Abs. 1, Nr. 148 Abs. 3 RiVASt 3 Jahre Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 651 Buchst. b) zu bringen sind. b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 652 Buchst. d d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre - e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - h) Berichtshefte sind wie die dazugehörige Sachakte aufzubewahren 5 Jahre - 652a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 654 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - Generalstaatsanwaltschaft A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 701 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 5 Jahre - 702 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen keine Register u. Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde. 703 - a) Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke 2 Jahre b) die Listen der Überführungsstücke 5 Jahre B. Zivilsachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 711 Rs Sammelakten für Zivilsachen (§ 46 Abs. 3 AktO) 5 Jahre C. Strafsachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 721 OJs Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht wie zu Nr. 622 a) in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hat oder hätte b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, 30 Jahre - c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 30 Jahre d) wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b StGB oder § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 30 Jahre e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist, Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 722) aa) im Falle eine Vergehens 10 Jahre bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB 20 Jahre f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 15 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 722) g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 10 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 722) h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 722) i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 722) j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 722) 722 - a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO alte Fassung oder § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz alte Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG) Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 721 Buchst. d genannten Akten 30 Jahre b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 721 Buchst. h genannten Akten 10 Jahre 723 Zs Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren einer Staatsanwältin/eines Staatsanwalts (Amtsanwältin/Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind 5 Jahre - 724 Ausl. Auslieferungssachen 10 Jahre - 726 - Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen 5 Jahre - 728 - Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen a) soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder nach den §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind 50 Jahre - b) sonstige 10 Jahre - 729 - Akten über Verfahren nach §§ 23 ff. Einführungsgesetz zum GVG 5 Jahre - 730 - Handakten über Kartellbußgeldsachen 10 Jahre - D. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 741 - Handakten in Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte 10 Jahre - 742 - Handakten der Vertreterin oder des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare 10 Jahre - 743 - a) Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt werden 10 Jahre - b) Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind 10 Jahre - c) Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Staatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist 40 Jahre - d) alle übrigen unter Buchst. c genannten Akten 20 Jahre - 744 - a) Handakten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten, in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist 30 Jahre - b) alle übrigen 20 Jahre - c) Sammelakten über Rügebescheide 10 Jahre - E. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 751 - Generalakten (Abschnitt B GenAktVfG) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen und so weiter) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 752 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 751 Buchst. b) zu bringen sind b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 752 Buchst. d d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre h) Berichte der Staatsanwaltschaften 20 Jahre 752a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 755 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene 20 Jahre - 756 - Akten über a) die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - zu Buchst. a und b: Anlagehefte mit schriftl. Prüfungsarbeiten können b) die Prüfung von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - nach 5 Jahren vernichtet werden. 757 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - 758 StrEs Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG 5 Jahre - Justizvollzugsbehörden A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 801 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 5 Jahre - B. Justizverwaltungssachen Lfd. Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 811 - a) Generalakten (Abschnitt B GenAktVfG) mit Ausnahme der unter Buchst. b bezeichneten Beiakten 20 Jahre - b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - 812 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - b) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate - Sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nr. 812 Buchst. c c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre - d) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 812a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 814 - Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamtinnen und Beamten sowie über die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. 815 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene und Arrestanten 20 Jahre - C. Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 821 - Gefangenenbücher, Gefangenenkarteien und Transportbücher 10 Jahre - zu Nr. 821 - 824: Bei Vorliegen besonderer Umstände kann unter den Voraussetzungen des § 184 Abs. 3 Satz 2 StVollzG eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet werden. 822 - a) Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse der Beurlaubungen, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen 2 Jahre - b) die Nachweise über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher 5 Jahre - 823 - Personalakten der Gefangenen 10 Jahre - 824 - Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene a) wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist 10 Jahre - b) im Übrigen 20 Jahre - 825 - Kriminologische Untersuchungsakten 30 Jahre - 826 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten Lfd. Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 831 - Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namenverzeichnisse 10 Jahre - 832 - a) Zu- und Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender 2 Jahre - b) die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder 2 Jahre - 833 - Personalakten der Arrestanten 10 Jahre - Abschnitt II Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und des Hessischen Finanzgerichts Inhaltsübersicht Nr. 1 - 13 Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 14 - 19 Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Nr. 20 - 30 Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit Nr. 31 - 35 Hessisches Finanzgericht Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 1 Akten über Angelegenheiten, die in ein allgemeines Register eingetragen sind 2 Jahre - 2 Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen 5 Jahre - 3 Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 10 Jahre - B. Rechtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 4 Prozessakten über Die in Nr. 7 bezeichneten Schriftstücke a) Sonstige Verfahren, die nicht unter Buchst. b bis d fallen 5 Jahre b) Verfahren von besonderer Bedeutung 30 Jahre c) Verfahren von historischer Bedeutung, insbesondere Akten über Verfahren, die Lastenausgleichsverfahren betreffen 50 Jahre d) im Einzelfall auf Anordnung; insbesondere Akten über Verfahren, die im Hinblick auf die Art des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses von besonderer Bedeutung sind (zum Beispiel Streitigkeiten aus den Sachgebieten des Straßen- und Wegerechts, des Wasser- und Wasserverbandsrechts, des Jagd- und Fischereirechts und des Bergrechts) dauernd aufzubewahren 5 Akten in Disziplinarsachen wie Nr. 4 Buchst. a bis d Die in Nr. 7 bezeichneten Schriftstücke Die Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes sind zu beachten 6 Ruhende und ausgesetzte Verfahren Nach Anordnung im Einzelfall Die in Nr. 7 bezeichneten Schriftstücke 7 Urteile, das Hauptverfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel (zum Beispiel Kostenfestsetzungsbeschlüsse); ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Schriftstücken im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist 30 Jahre oder für die Dauer der Aufbewahrung nach Nr. 4 Buchst. c und d oder Nr. 5 Buchst. c und d C. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 8 Generalakten (Gerichtsverwaltungsangelegenheiten von geschichtlicher Bedeutung für den Geschäftsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit dauernd aufzubewahren - 9 Generalakten (Gerichtsverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung) - a) über Rechtsnormen und sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. b bezeichneten Beiakten 30 Jahre b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre 10 Sammelakten (Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über - a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre b) Prüfberichte der Aufsichtsbehörden 10 Jahre c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 30 Jahre 11 Statistische Unterlagen bei den Verwaltungsgerichten 10 Jahre - 12 Statistische Unterlagen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof 30 Jahre - 13 Statistische Unterlagen über Vorgänge von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 14 Akten über Angelegenheiten, die in ein Register eingetragen sind 5 Jahre - 15 Aktenregister mit den dazu gehörige Namenskarteien und sonstigen Verzeichnissen 5 Jahre - 16 Die zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Verzeichnisse, Listen und Schriftstücke, namentlich Terminkalender, Verhandlungskalender, Kontrollregister über Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 10 Jahre - 17 Verzeichnisse über ausgesondertes und vernichtetes sowie über abgeliefertes Schriftgut dauernd aufzubewahren - B. Rechtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 18 Prozessakten 10 Jahre Die in Nr. 19 bezeichneten Schriftstücke 19 Urteile, rechtskräftige Vorbescheide, mit Gründen versehene Beschlüsse, Anerkenntnisse, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Verhandlungsniederschriften und Gutachten sowie die dazugehörigen Abschlussverfügungen und (beweiserhebliche) Urkunden und Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel, in einem gerichtlichen Vergleich oder einem Anerkenntnis Bezug genommen ist 30 Jahre - Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 20 Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstige Verzeichnisse (Übernimmt ein Archiv Unterlagen vor Ablauf der vorgesehenen Aufbewahrungsfrist, verlängert sich für die zugehörigen Aktenregister und Namensverzeichnisse die Aufbewahrungsfrist auf 35 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind.) 5 Jahre - 21 Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Akten und Schriftstücke, namentlich die Eingangslisten, Posteingangsbücher, Tagebücher Kalender und Aktenausgabebücher 5 Jahre - B. Rechtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 22 Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel nebst den dazugehörenden Zustellungsnachweisen, zum Beispiel Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide und Kostenfestsetzungsbeschlüsse, ferner Unterlagen, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Titeln im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. 30 Jahre - 23 Sammelakten im Sinne von § 7 AktO-ArbG über die bei dem Arbeitsgericht niedergelegten Schiedssprüche (§ 108 des Arbeitsgerichtsgesetz) 30 Jahre - 24 Bei dem Landesarbeitsgericht Vergleiche aus den Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 30 Jahre - 25 Akten und sonstige Unterlagen in Rechtssachen 5 Jahre - C. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 26 Generalakten (Gerichtsverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung) - a) über Rechtsnormen und sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. b bezeichneten Beiakten 30 Jahre b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre 27 Sammelakten (Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über - a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre b) Prüfberichte der Aufsichtsbehörden 10 Jahre c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 30 Jahre 28 Statistische Unterlagen bei den Arbeitsgerichten 10 Jahre - 29 Statistische Unterlagen beim Landesarbeitsgericht 30 Jahre - 30 Statistische Unterlagen über Vorgänge von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - Hessisches Finanzgericht A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 31 Akten über allgemeine Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 2 Jahre - 32 Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen 5 Jahre - 33 Lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienende Verzeichnisse, Listen und Schriftstücke (zum Beispiel Geschäftskalender) 10 Jahre - B. Rechtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 34 Prozessakten 10 Jahre Die in Nr. 35 bezeichneten Schriftstücke 35 Zur Zwangsvollstreckung gegen natürliche Personen und gegen juristische Personen des Privatrechts geeignete Titel 30 Jahre - Abschnitt IIIAufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Notarkammern, der Rechtsanwaltskammern und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen Inhaltsübersicht Nr. 1 - 2 Notarkammern Nr. 3 - 5 Rechtsanwaltskammern Nr. 6 - 9 Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen Notarkammern Lfd. Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 1 - Personalakten der Notarinnen und Notare 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) oder auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nr. 2) Für Eintragungen über einen Verweis, eine Geldbuße, eine Ermahnung oder eine Missbilligung gilt § 110a BNotO 2 - Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) oder auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre - Rechtsanwaltskammern Lfd. Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 3 - Personalakten Schriftstücke, die sich auf die Abwicklung einer Kanzlei (§ 55 BRAO) beziehen (siehe Nr. 5) Für Eintragungen über eine Warnung, einen Verweis, eine Geldbuße oder eine Rüge des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gilt § 205a BRAO a) der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie der Rechtsbeistände, sofern diese Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind, die verstorben sind 10 Jahre b) der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie der Rechtsbeistände, die aus sonstigen Gründen aus der Rechtsanwaltschaft ausscheiden bzw. Rechtsbeistände, die in sonstiger Weise das Amt des Rechtsbeistandes aufgeben 50 Jahre 4 - Schriftstücke der Rechtsanwaltsgesellschaften 50 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Abwicklung einer Kanzlei (§ 55 BRAO) beziehen (siehe Nr. 5) Für Eintragungen über eine Warnung, einen Verweis, eine Geldbuße oder eine Rüge des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gilt § 205a BRAO 5 - Schriftstücke, die sich auf die Abwicklung einer Kanzlei (§ 55 BRAO) beziehen 100 Jahre - Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen A. Allgemeines Lfd. Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 6 - Akten über Mitglieder 30 Jahre - 7 - Personalakten 5 Jahre - 8 - Wahlunterlagen der Vertreterversammlung 5 Jahre - 9 - Protokolle betreffend den Vorstand und die Ausschüsse dauerhaft -

§ 1

§ 1(1) Für das Schriftgut nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten gelten die Aufbewahrungsfristen der Anlage, soweit sich aus Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes nichts anderes ergibt. (2) Gelten für Akten und Aktenteile (zum Beispiel Urteile, Beschlüsse) unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so bestimmt sich die Aufbewahrungsfrist für den die Urschriften dieser Akten oder Aktenteile ersetzenden Bild- oder anderen Datenträger nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist, sofern eine fristgerechte Sperrung oder Löschung einzelner Aktenteile nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. (3) Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, so kann bei der Weglegung eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt werden. Gleiches gilt, wenn Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere Aufbewahrung stellen.

§ 3

§ 3(1) Die Aufbewahrungsfrist beginnt 1. bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen mit Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung mit Ablauf des Jahres, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist,2. bei Hinterlegungen mit Ablauf des Jahres, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die nach dem Hinterlegungsgesetz vom 8. Oktober 2010 (GVBl. I S. 306), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung zu beachtenden Fristen abgelaufen sind,3. bei Büchern über Urkundenverwahrungen nach Abschnitt I Nr. 225 der Anlage mit Ablauf des Jahres, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind,4. bei Gefangenenbüchern und Transportbüchern mit Ablauf des Jahres, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen beendet ist,5. für (Sammel)Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter mit Ablauf des Jahres des Ablaufs der jeweiligen Wahl- oder Amtsperiode,6. für Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht geregelt ist, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. (2) Soweit eine Aufbewahrungsfrist von unter einem Jahr bestimmt wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde; in den Fällen des Abs. 1 Nr. 6 mit Ablauf des Monats, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. (3) Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige sowie für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts und die bis zum 31. August 2009 zur Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die betroffene Person, bei mehreren die jüngste, das 21. Lebensjahr vollendet hat, auch wenn die Sache auf andere Weise vorher endete.

§ 4

§ 4(1) Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung, bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen die letzte Entscheidung, rechtskräftig geworden ist. Ist das Verfahren mit einer Entscheidung beendet worden, die keiner Rechtskraftbescheinigung bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen worden ist. (2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut über die einbezogenen Verurteilungen nach dem Tage der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung neu zu bestimmen. (3) Ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in der Anlage bestimmte Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauf folgenden Jahre, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um drei Jahre vom Beginn des auf die Weglegung folgenden Jahres an. Dies gilt nicht in den Fällen des Abschnitt I Nr. 46 Buchst. a der Anlage.

§ 5

§ 5Die Aufbewahrungsfrist für das die rechtsberatenden Berufe betreffende Schriftgut beginnt in1. den Personalangelegenheiten der Notarinnen und Notare mit Ablauf des Jahres, in dem das Amt nach § 47 Nr. 1 bis 6 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090), endgültig erloschen ist, bei Anordnung einer Notariatsverwaltung nach § 56 der Bundesnotarordnung mit Ablauf des Jahres, in dem die Verwaltung beendet worden ist,2. den Angelegenheiten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer mit Ablauf des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erloschen ist,3. den Angelegenheiten der Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist,4. den Fällen a) des § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), mit Ablauf des Jahres, in dem die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erloschen ist,b) einer nach dem Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), aufgehoben durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), erteilten Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit Ablauf des Jahres, in dem diese erloschen ist, 5. den übrigen Fällen mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Anlage AufbewVO

AnlageAbschnitt IAufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden Inhaltsübersicht Nr. 1 - 230 Amtsgericht Nr. 301 - 387 Landgericht Nr. 401 - 511 Oberlandesgericht Nr. 601 - 654 Staatsanwaltschaft Nr. 701 - 758 Generalstaatsanwaltschaft Nr. 801 - 833 Justizvollzugsbehörden Ordentliche Gerichtsbarkeit Amtsgericht A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 1 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, - a) soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen betreffen 10 Jahre - b) soweit sie Schutzschriften betreffen 1 Jahr - c) alle übrigen 2 Jahre - 2 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Abs. 8 der Aktenordnung - AktO) a) Namen- und Unternehmenverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen öffentlichen Registern dauernd aufzubewahren b) soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind dauernd aufzubewahren c) alle übrigen keine 3 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten und die Listen der Überführungsstücke; ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nr. 223) 2 Jahre 4 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§ 28 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG) 20 Jahre - B. Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 12 B Mahnsachen Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchst. c gilt. Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zwecke der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO gespeichert werden (Bestandsdateien). Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zwecke der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden. Workdateien sind Dateien, die nur temporär während der Verarbeitung der Bewegungsdateien dynamisch erzeugt werden. Register und Hüllen in Mahnsachen (§ 12 Abs. 1 und 2 AktO) sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide oder Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind. Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buchst. b vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden. Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung auf die Sache. Die Aufbewahrungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung. a) Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-) Vollstreckungsbescheid oder Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist. Bei nichtmaschineller Bearbeitung kann die Behördenleitung bestimmen, dass die nicht nach Nr. 27 aufzubewahrenden Schriftstücke bereits nach Ablauf der unter Buchst. b genannten Frist ausgesondert werden können. Sofern die nach Nr. 27 aufzubewahrenden Schriftstücke im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung. 30 Jahre - b) Akten und Datenbestände in übrigen Fällen 2 Jahre - c) Erfassungsbelege und Bewegungsdateien 3 Monate Der Behördenleiter kann eine längere Aufbewahrung von bis zu zwei Jahren anordnen. - d) Workdateien - - 13 C Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen a) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600l BGB alte Fassung und Art. 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder 70 Jahre - b) bis zum 30. Juni 1998: Alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt D.), Entmündigungssachen 30 Jahre Urteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nr. 13 Buchst. c und d) Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG c) bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu Buchst. b 70 Jahre - wie zu Nr. 13 Buchst. b d) bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu Buchst. B 70 Jahre - wie zu Nr. 13 Buchst. b e) Aufgebotsverfahren 10 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel Aufgebotsverfahren ab dem 1. September 2009: siehe. Nr. 84 Buchst. b f) alle übrigen Akten (unter anderem Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen CM) 5 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel, sowie Urteile, Vergleiche und sonstige Schriftstücke 18 H a) Akten über Verfahren nach der Regelbetragsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln 10 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel, Urteile, Vergleiche und sonstige Schriftstücke Unterhaltssachen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 116 b) Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 5 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel, Urteile, Vergleiche und sonstige Schriftstücke 19 - Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 ZPO alte Fassung, Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPO niedergelegten Anwaltsvergleiche sowie Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz 30 Jahre - 20 J a) Akten über das Verteilungsverfahren 2 Jahre Verteilungspläne (siehe Nr. 20 Buchst. b) b) Verteilungspläne 30 Jahre 21 K a) Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist 2 Jahre - b) Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist 5 Jahre Beschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses (siehe Nr. 21 Buchst. c) Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 21 Buchst. c). c) Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses 30 Jahre - 22 L a) Zwangsverwaltungsakten 2 Jahre Protokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 22 Buchst. c); vergleiche auch Nr. 134. b) Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten 10 Jahre - c) Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld 30 Jahre - 23 M Akten über Zwangsvollstreckungssachen 5 Jahre Die in Nr. 27 bezeichneten Titel Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 915a ZPO 23a M Akten über Zwangsvollstreckungssachen Vor der Vernichtung der Akten herauszunehmende Schriftstücke können, zusammen mit einer Durchschrift (Ablichtung) der Reinschrift), sofort nach ihrer Entstehung zu Sammelakten genommen werden. Eine weitere Durchschrift (Ablichtung) der Reinschrift ist zu den M-Akten zu nehmen; auf ihr ist der Verbleib der Urschrift zu vermerken. Die Sammelakten sind jeweils für ein Kalenderjahr in der Reihenfolge der Aktenzeichen der M-Akten zu führen. Die M-Akten selbst können nach Ablauf der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist ohne weitere Prüfung ausgesondert werden. Der nach § 3 Abs. 6 Satz 2 AktO auf der Aktenhülle der M-Akte anzubringende Vermerk über die von der Vernichtung auszuschließenden Blätter entfällt. 24 IN, IK, Insolvenzakten IE a) die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung 30 Jahre - Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Abs. 8 AktO b) die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne 10 Jahre Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (nach den §§ 289f, 296 bis 298, 300 und 303 Insolvenzordnung - InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss (siehe Nr. 24 Buchst. d) c) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO (siehe Nr. 24 Buchst. d) d) Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung nach den §§ 289f, 296 bis 298, 300 und 303 InsO 30 Jahre 25 N Konkursakten a) die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung 30 Jahre - Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Abs. 8 AktO b) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Nr. 25 Buchst. c) c) Die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss - 30 Jahre 26 VN a) Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung 5 Jahre Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen - (siehe Nr. 26 Buchst. b) b) Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen - 30 Jahre 27 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit Europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn-und Vollstreckungsbescheide, sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach. Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; Beschlüsse nach der 16. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Umstellung von Vollstreckungstiteln); ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Schriftstücken im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Unter diese Ziffer fallen auch die noch aufzubewahrenden Schriftstücke des Registerzeichens MSch. b) Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d, 1934e Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - alte Fassung) 100 Jahre c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre C. Straf- und Bußgeldverfahren Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 41 Bs a) Akten, einschließlich etwaiger Gnadenhefte, über Privatklagen 5 Jahre Vergleiche (siehe Nr. 41 Buchst. b) sowie die in Nr. 48 bezeichneten auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstigen Schriftstücke b) Vergleiche in Privatklagesachen 30 Jahre 42 Cs, Ds (früher: DLs, Ds, Es) Akten, einschließlich etwaiger Gnadenhefte, über Anklagen (Anträge nach § 413 der Strafprozessordnung - StPO) und Strafbefehle a) wenn auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher Heil- oder Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, 30 Jahre - b) wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 Strafgesetzbuch (StGB) auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 20 Jahre Die in Nr. 48 bezeichneten auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstigen Schriftstücke c) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder wegen auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) genannten Gründen abgelehnt worden ist, Die in Nr. 48 bezeichneten verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB 20 Jahre d) wenn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten erkannt ist (ohne die Fälle nach Buchst. e), 15 Jahre Die in Nr. 48 bezeichneten auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstigen Schriftstücke e) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr unter Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 10 Jahre Die in Nr. 48 bezeichneten auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstigen Schriftstücke f) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Die in Nr. 48 bezeichneten auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstigen Schriftstücke g) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende Jugendstrafrecht angewandt, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Die in Nr. 48 bezeichneten auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstigen Schriftstücke h) sonstige 5 Jahre Die in Nr. 48 bezeichneten auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstigen Schriftstücke 46 OWi Akten über a) Erzwingungshaftverfahren 2 Jahre b) alle übrigen Bußgeldverfahren 5 Jahre Die in Nr. 48 bezeichneten vollstreckbaren Titel (zum Beispiel Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) 48 - a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz - JGG)) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO alte Fassung oder § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz alte Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 ABZOG) oder der Tilgung (§ 47 BZRG Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder Geisteskrankheit aus den unter Nr. 42 Buchst. c genannten Akten Zu den Schriftstücken im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist. 30 Jahre b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 42 Buchst. g genannten Akten 10 Jahre 49 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 71 - a) Grundbücher und Bahngrundbücher dauernd aufzubewahren b) das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden und sonstige Schriftstücke mit Ausnahme der unter Buchst. c und d bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten dauernd aufzubewahren c) Sonderhefte mit den Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung 2 Jahre - d) Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung von Grundbuchabschriften 6 Monate - 73 HR a) Handelsregister dauernd aufzubewahren Zu Nr. 73 bis 80: Beihefte mit Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung (zum Beispiel Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) können nach 10 Jahren vernichtet werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse und so weiter beendet worden ist (vergleiche § 3 Abs. 1 Nr. 6). b) Handelsregisterakten 10 Jahre - c) die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung 10 Jahre - 73a PR a) Partnerschaftsregister dauernd aufzubewahren b) Partnerschaftsregisterakten 10 Jahre 74 GR a) Güterrechtsregister 100 Jahre - b) die zum Güterrechtsregister gehörigen Akten 70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an - 75 VR a) Vereinsregister dauernd aufzubewahren b) die zum Vereinsregister gehörigen Akten 5 Jahre - 76 GnR a) Genossenschaftsregister dauernd aufzubewahren zu Buchst. b) und d): Ab dem 1. Januar 2004 durch Ablauf der Aufbewahrungsfrist gegenstandslos (Wegfall der gerichtlichen Führung der Liste der Genossen ab dem 1. Januar 1994) b) weggefallen c) die zum Genossenschaftsregister gehörigen Akten 10 Jahre - d) weggefallen e) die zum Genossenschaftsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung 10 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse und so weiter beendet worden ist (vergleiche § 3 Abs. 1 Nr. 6). 77 MR a) Musterregister 50 Jahre - b) die zum Musterregister gehörigen Akten 5 Jahre - 78 SSR a) Seeschiffsregister 50 Jahre - b) die zum Seeschiffsregister gehörigen Akten 30 Jahre - 79 BSR a) Binnenschiffsregister 50 Jahre - b) die zum Binnenschiffsregister gehörigen Akten 30 Jahre - 80 SBR (früher: PRS) a) Schiffsbauregister 50 Jahre - b) die zum Schiffsbauregister gehörigen Akten (früher: Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke) 30 Jahre - 80/1 LR a) Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen 50 Jahre - b) die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörigen Akten 30 Jahre - 81 - Sammelakten in Registersachen a) mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten 1 Jahr - b) alle sonstigen Sammelakten 5 Jahre - 82 PK (früher: Kb) a) Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) 30 Jahre - b) Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) 30 Jahre vom Zeitpunkt der Rückgabe des Verpfändungsvertrages an - c) Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter vom 09. Juli 1926 - RGBl. I S. 399 -, § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes 5 Jahre - 83 I a) gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen, unabhängig davon ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind 100 Jahre - b) gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen 30 Jahre - 84 II Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, a) soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen 10 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 84 Buchst. h) b) soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen 10 Jahre wie zu Nr. 84 Buchst. a bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 13 Buchst. e c) soweit sie Verfahren nach §§ 43 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen 5 Jahre wie zu Nr. 84 Buchst. a d) soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16. Januar 1945 - Dt. Justiz S. 29) 5 Jahre wie zu Nr. 84 Buchst. a e) soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen 5 Jahre - f) soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen 30 Jahre - g) alle Übrigen 30 Jahre - h) Entscheidungen und Vergleiche in den unter Buchst. a bis d aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist; zu den Entscheidungen und sonstigen Schriftstücken gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre - 85 III Standesamtssachen 30 Jahre - 86 - Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts 10 Jahre - 87 - a) Sammelakten mit den Entscheidungen über Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind 30 Jahre - b) Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden 30 Jahre - 88 - Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste 5 Jahre - 89 IV Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen nach § 13 Erbhofrechtsverordnung) a) soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen 5 Jahre - b) sonstige 100 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, gegebenenfalls mit der Eröffnung nach dem Letztverstorbenen. 90 - a) Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen 30 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist. b) die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege 30 Jahre - c) Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente 100 Jahre - 91 VI Akten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen 30 Jahre Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 83 Buchst. a) 92 VI a) Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts 30 Jahre Erbscheine, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder einer Testamentsvollstreckerin und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Nr. 92 Buchst. b); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nr. 89 Buchst. b genannten Unterlagen b) Erbscheine, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers/einer Testamentsvollstreckerin und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen 100 Jahre - 93 F (bis zum 31. August 2009 VII, VIII, IX) Akten über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften 10 Jahre Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) (siehe Nr. 93 Buchst. a) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 93 Buchst. b) Aktenteile, die die in Nr. 96 Buchst. a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 104) Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 3 Abs. 2. a) Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) 30 Jahre b) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen 120 Jahre 94 F (bis zum 31. August 2009 XVI) Akten über Adoptionen 120 Jahre 95 XVII a) Akten über Betreuungssachen 10 Jahre Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG)) (Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1905 Abs. 2 BGB (siehe Nr. 95 Buchst. b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 104) b) Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 312 Nr. 2 FamFG; bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB 30 Jahre Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren. 96 X a) Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, bis zum 31. August 2009: Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten 5 Jahre Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 3 Abs. 2. b) Vorgänge über einstweilige Anordnungen (§ 29a Nr. 4 AktO) bis zum 31. August 2009: Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) 30 Jahre Ergibt sich aus der Akte der Tod der betroffenen Person, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch -10 Jahre aufzubewahren c) Ehelichkeitserklärungen, Feststellung der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes Statt 120 Jahre ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 114 Buchst. c d) Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen 120 Jahre ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 109 Buchst. b 97 XI Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten) nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) 30 Jahre - 98 XII Akten über Fürsorgeerziehung nach dem JWG 30 Jahre - 99 XIV Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung oder Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige) 30 Jahre - Bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 111 100 - Sammelakten nach § 29 Abs. 5 AktO 5 Jahre - 101 - Akten über Stiftungen 30 Jahre - 102 - Die an die Amtsgerichte abgelieferten Unterlagen der Notarinnen und Notare, und zwar a) Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste 5 Jahre - Sofern die Notarin oder der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewahrung beim Amtsgericht maßgeblich. b) Blattsammlungen und Sammelakten mit den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken 7 Jahre - c) Verwahrungs- und Massenbücher, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten 30 Jahre - d) Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge 100 Jahre Das vor dem 1. Januar 1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht. 103 UnschZ (jetzt: II) Akten über Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse 5 Jahre 104 - Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 EuGVVO nach Art. 34 EuGVVO erforderlich sind 30 Jahre - 105 F Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab dem 1. September 2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei Nr. 93 und 94 keine besonderen Bestimmungen gelten 5 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Titel Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei Akten über selbstständige Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, zur Regelung des Umgangs mit einem Kind, zur Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht nach § 3 Abs. 2. 106 F a) Akten über Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen, die zur Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen, einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte 30 Jahre Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 106 Buchst. c, Vergleiche nach Nr. 117 Buchst. b) b) Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt 20 Jahre Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nr. 117 aufgeführten Schriftstücke c) Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchst. a genannten Akten 80 Jahre 107 F Akten über Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen 15 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke 108 F a) Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen 30 Jahre Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 111 Buchst. b) b) Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchst. a genannten Akten 80 Jahre 109 F a) Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind 15 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke b) Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen 120 Jahre bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 96 Buchst. d 110 F Akten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB 10 Jahre Entscheidungen (siehe Nr. 117) 111 F a) Akten über Kindschaftssachen nach § 640 Abs. 2 ZPO 30 Jahre Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Nr. 111 Buchst. b) Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe §§ 111 Nr. 3, § 169 FamFG) wie zu Nr. 111 Buchst. a b) aus den Akten zu Buchst. a Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten 70 Jahre 112 F Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB) 5 Jahre - 113 F a) Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) enthalten 30 Jahre Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 3 Abs. 2. b) Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach den §§ 1640 und 1683 alte Fassung BGB 10 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 3 Abs. 2. 114 F a) Akten über Abstammungssachen 30 Jahre Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten nach § 180 FamFG (siehe Nr. 114 Buchst. b) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft (siehe Nr. 114 Buchst. c) bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 13 Buchst. b b) aus den Akten zu Buchst. a: Entscheidungen und Protokolle nach § 180 FamFG 70 Jahre bis zum 31. August 2009: siehe lfd. Nr. 13 Buchst. c und d c) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft 120 Jahre bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 96 Buchst. c 115 F a) Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 115 Buchst. c bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 13 Buchst. f b) Akten über Gewaltschutzsachen 5 Jahre wie zu Nr. 115 Buchst. a bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 13 Buchst. f c) Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen und den sonstigen Schriftstücken gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre 116 FH a) Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2 und 3 FGG 30 Jahre b) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger 5 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke c) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln 5 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke d) Akten über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens 5 Jahre Die in Nr. 117 bezeichneten Schriftstücke Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei den Vorgängen, die eine Fürsorge des Familiengerichts für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind betreffen, nach § 3 Abs. 2. e) Erklärungen nach § 21 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind) 100 Jahre - 117 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 EuGVVO nach Art. 34 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird. Zu den Entscheidungen und sonstigen Schriftstücke im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. b) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre 118 - Sammelakten nach § 13a Abs. 4 AktO 5 Jahre - Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nr. 116 Buchst. e zu beachten. E. Anerbensachen und Landwirtschaftssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 122 EhR Erbhofakten 100 Jahre Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen) 131 Lw (XV) (früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch) Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsachen; zu den Schriftstücken im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre - Wegen der Höfeakten siehe Nr. 140 Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht. 132 Lw (XV) (früher: LwZ) Zuweisungsverfahren 50 Jahre - 133 Lw (XV) (früher: LwH) a) Akten über die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen 30 Jahre Hoffolgezeugnisse und Erbscheine (siehe Nr. 133 Buchst. b) b) Hoffolgezeugnisse und Erbscheine 100 Jahre - c) Akten über die Genehmigung von Hofübergabeverträgen 50 Jahre - d) sonstige 30 Jahre - 134 Lw (XV) (früher: HLw) Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 30 Jahre - 135 - Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen 30 Jahre - 140 - Höfeakten nach § 10 der Verfahrensordnung für Höfesachen oder entsprechende Akten nach landesrechtlicher Regelung dauernd aufzubewahren F. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 221 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung - GenAktVfG) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien und so weiter) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 222 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 der bundeseinheitlichen Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO), der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nr. 221 Buchst. b) zu bringen sind; werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Vorgänge über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Jahre - d) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 5 Jahre - e) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation 2 Jahre - Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren. f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 222a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 223 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 50 Jahre - 224 - Personalakten der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist 10 Jahre - Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. 225 - Bücher über Urkundenverwahrungen mit Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen (siehe Nr. 90 Buchst. a) sowie die dazugehörigen Belege 2 Jahre - 226 - Die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher 5 Jahre - 228 HL Hinterlegungsakten 5 Jahre - 230 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und in Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre Landgericht A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 301 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 2 Jahre 302 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Abs. 8 AktO) keine 303 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre 304 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§ 28 ff. GVG) 20 Jahre - B. Zivilsachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 312 O a) Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht 30 Jahre - b) alle übrigen Akten (unter anderem Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen OM) 5 Jahre Die in Nr. 321 Buchst. a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art und sonstigen Schriftstücke vergleiche auch Nr. 324, 326, 363 315 OH Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 5 Jahre Die in Nr. 321 Buchst. a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art und sonstigen Schriftstücke vergleiche auch Nr. 324, 326, 363 316 - Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 1. Januar 1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 ZPO alte Fassung 30 Jahre - 317 R Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen 50 Jahre - betrifft Altverfahren vor 1977 318 S Sammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Die in Nr. 321 Buchst. a bezeichneten Titel, Urteile, Vergleiche jeder Art und sonstigen Schriftstücke 319 SH Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens 2 Jahre Die in Nr. 321 Buchst. a bezeichneten Vergleiche 320 T Sammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Die in Nr. 321 Buchst. a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art und sonstigen Schriftstücke 321 a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide; Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit Europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/20044, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 EuGVVO nach Art. 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Schriftstücken im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist. 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vergleiche § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. b) Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d, 1934e BGB alte Fassung alte Fassung) 100 Jahre c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre 322 - Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen und so weiter 2 Jahre - 323 - Sammel- und Sonderakten nach § 39 AktO 2 Jahre - 324 O, OH (VH) a) Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 324 Buchst. b) b) Entscheidungen und Vergleiche in den zu Buchst. a genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre 325 - Akten über Stiftungen 30 Jahre - 326 O, OH (AktG) (früher: AktE) Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz 30 Jahre - C. Straf- und Bußgeldverfahren Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 341 - Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 30 Jahre - 342 - Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Abs. 1 Buchst. b AktO) 5 Jahre - 344 StVK bzw. Vollz. Akten über Verfahren nach den §§ 109 und 110 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) 10 Jahre - 345 BwH Akten der hauptamtlichen Bewährungshelferinnen und -helfer 6 Jahre - 346 GerH Sammelakten der Gerichtshelferinnen und -helfer 5 Jahre - 347 FA Akten der Führungsaufsichtsstellen über Verurteilte 10 Jahre - 348 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 361 - Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) 30 Jahre - 362 - Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) 30 Jahre - 363 O, OH (Wp) Akten über Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre - E. Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 371 - Akten über Dienststrafsachen 30 Jahre - 372 - Akten über berufsgerichtliche Verfahren a) in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist 30 Jahre - b) alle übrigen 20 Jahre - 373 - Akten der Richterdienstgerichte über a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre - b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre - c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre - F. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 381 - Generalakten (Abschnitt B GenAktVfG) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien und so weiter) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 382 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nr. 381 Buchst. b) zu bringen sind; werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Vorgänge über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Jahre - d) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - e) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation 2 Jahre - Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren. f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 382a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 383 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre - 385 - Personalakten a) der Notarinnen und Notare sowie der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 der Bundesnotarordnung - BNotO)) oder auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO)) beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nr. 385 Buchst. c) Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. b) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) oder auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre - 387 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - Oberlandesgericht A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 401 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nr. 401 Buchst. b aufgeführten Akten 2 Jahre - b) Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers nach § 77 Wirtschaftsprüferordnung und nach § 101 des Steuerberatungsgesetzeses 5 Jahre - 402 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Abs. 8 AktO) keine - 403 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher; ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nr. 506) 2 Jahre - B. Zivil- und Familiensachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 410 Sch a) Akten über schiedsrichterliche Verfahren 5 Jahre Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Nr. 410 Buchst. b) b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit 30 Jahre 410a SchH a) Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen 5 Jahre Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse (siehe Nr. 410a Buchst. b) b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse 30 Jahre - 411 U, UF a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche (siehe Nr. 411 Buchst. b und c) b) Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre - c) Prozessvergleiche aus den Akten zu Buchst. a, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre - 412 UH, UFH a) Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 2 Jahre Vergleiche (siehe Nr. 412 Buchst. b) b) Vergleiche aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre - 413 W, WF a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken (unter anderem Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen WM) 5 Jahre vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Nr. 413 Buchst. b) b) Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchst. A 30 Jahre Zwischenentscheidungen (siehe Nr. 413 Buchst. a) 414 - Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen 2 Jahre - 415 - Sammel- und Sonderakten nach § 39 AktO 2 Jahre - 416 OLG II Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz. 30 Jahre - 417 FS I Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen 50 Jahre - 418 FS II Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Stiftungen, Waldgenossenschaften und dergleichen 50 Jahre - 419 - Akten über Stiftungen 30 Jahre - 420 VA Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten) a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt 2 Jahre - b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre - 421 REMiet Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen 30 Jahre - C. Strafsachen und Bußgeldverfahren Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 431 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 10 Jahre Urteile und Beschlüsse (siehe Nr. 433) 432 - Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Abs. 1 Buchst. b AktO) 5 Jahre - 433 - Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten 30 Jahre 434 VAs Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen) a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt 5 Jahre - b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre - 435 - Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach den§§ 116 und 117 StVollzG 30 Jahre - 436 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Landwirtschaften Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 451 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 30 Jahre - 452 Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen und so weiter 5 Jahre - E. Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 471 - a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) 10 Jahre Entscheidungen (siehe Nr. 471 Buchst. b) b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre 472 - a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) 10 Jahre Entscheidungen (siehe Nr. 472 Buchst. b) b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre 473 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre 475 Kart (früher: Kart V, Kart B, Kart) a) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nr. 475 Buchst. b) b) Beschlüsse 30 Jahre 476 Verg a) Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3 GWB in Vergaberechtssachen 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nr. 476 Buchst. b) b) Beschlüsse aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre 477 a) Akten über Beschwerden nach § 75 des Energiewirtschaftsgesetz 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nr. 477 Buchst. b) b) Beschlüsse aus den Akten zu Buchst. a 30 Jahre F. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 491 - Akten über Dienststrafverfahren 30 Jahre - 492 Not Akten über a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist 30 Jahre - b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre - c) Anfechtungsverfahren nach § 111 BNotO 30 Jahre - 493 AGH a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§§ 37 ff., 223 Bundesrechtsanwaltsordnung) 30 Jahre - b) Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist 50 Jahre - c) die unter Buchst. b genannten Akten 30 Jahre - 494 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren 20 Jahre - 495 DG, DGH Akten der Richterdienstgerichte über a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre - b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre - c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre - G. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 501 - Generalakten (Abschnitt B GenAktVfG) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien und so weiter) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 502 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 501 Buchst. b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Listen der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadensachen und Liste der Empfänger von Geldbußen nebst den dazugehörigen Unterlagen 5 Jahre - d) Vorgänge über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Jahre - e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 502a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 503 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre - 504 - Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen - a) Akten über Verfahren 2 Jahre - b) Anträge und Entscheidungen 80 Jahre - 505 Sammelakten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer 2 Jahre - 506 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 100 Jahre - 507 - Personalakten a) der Notarinnen und Notare 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) oder auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nr. 507 Buchst. c). Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. b) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO)) oder auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen sowie Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre 509 - Akten über a) die Prüfung von Rechtskandidatinnen und Rechtskandidaten aa) schriftliche Prüfungsarbeiten 5 Jahre - bb) sonstige Prüfungsunterlagen 50 Jahre - b) die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - c) die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 5 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden 510 - Akten über die Eintragung von Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis 5 Jahre - 511 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - Staatsanwaltschaft A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 601 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 5 Jahre - 602 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen sowie die Zentralnamenkartei (§ 7 Abs. 8 AktO) keine 603 - a) Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, 2 Jahre b) die Listen der Überführungsstücke 5 Jahre B. Zivilsachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 611 - Akten über Zivilsachen 5 Jahre - C. Strafsachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 622 Js/UJs Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über - Zu Nr. 622, 624 und 721: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist. a) Verfahren zur Ermittlung der Todesursache (Leichensachen) 30 Jahre - b) Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen) 20 Jahre - c) Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Nr. 622 Buchst. e) aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB 20 Jahre d) sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist 5 Jahre e) Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter c) genannten Akten 30 Jahre 624 Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) (früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es) Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle wie zu Nr. 622 a) in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hat oder hätte - b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, 30 Jahre - c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 30 Jahre d) wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182 oder § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 20 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 629) e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist, Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 629) aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 oder § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB 20 Jahre f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 15 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 629) g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 10 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 629) h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 629) i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 629) j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 629) 628 Js (OWi) Akten über a) Erzwingungshaftverfahren 2 Jahre - b) alle übrigen Bußgeldverfahren 5 Jahre Vollstreckbare Titel (zum Beispiel Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 629) 629 a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 EuGVVO nach Art. 34 EuGVVO erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212 a Abs. 2 Satz 2 StPO alte Fassung oder § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz alte Fassung und § 81 g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder die Tilgung (§ 47 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder Geisteskrankheit aus den unter Nr. 624 Buchst. d genannten Akten Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre - b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 624 Buchst. h genannten Akten 10 Jahre 633 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 651 - Generalakten (Abschnitt B GenAktVfG) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen und so weiter) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 652 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nr. 8 Abs. 1 Buchst. c, Nr. 78 Abs. 1, Nr. 148 Abs. 3 RiVASt 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 651 Buchst. b) zu bringen sind. b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - d) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - e) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - f) Berichtshefte sind wie die dazugehörige Sachakte aufzubewahren 5 Jahre - 652a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 654 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - Generalstaatsanwaltschaft A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 701 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 5 Jahre - 702 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen (§ 7 Abs. 8 AktO) keine 703 - a) Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke 2 Jahre b) die Listen der Überführungsstücke 5 Jahre B. Zivilsachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 711 Rs Sammelakten für Zivilsachen (§ 46 Abs. 3 AktO) 5 Jahre C. Strafsachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 721 OJs Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht wie zu Nr. 622 a) in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hat oder hätte b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, 30 Jahre - c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 30 Jahre d) wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 20 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 722) e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist, Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 722) aa) im Falle eine Vergehens 10 Jahre bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB 20 Jahre f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 15 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 722) g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkannt ist, 10 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 722) h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 722) i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 722) j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise und sonstige Schriftstücke (siehe Nr. 722) 722 - a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 EuGVVO nach Art. 34 EuGVVO erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO alte Fassung oder § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz alte Fassung und § 81gStPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder die Tilgung (§ 47 BZRG) Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 721 Buchst. d genannten Akten 30 Jahre b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 721 Buchst. h genannten Akten 10 Jahre 723 Zs Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren einer Staatsanwältin/eines Staatsanwalts (Amtsanwältin/Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind 5 Jahre - 724 Ausl. Auslieferungssachen 10 Jahre - 726 - Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen 5 Jahre - 728 - Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen a) soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder nach den §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind 50 Jahre - b) sonstige 10 Jahre - 729 - Akten über Verfahren nach §§ 23 ff. Einführungsgesetz zum GVG 5 Jahre - 730 - Handakten über Kartellbußgeldsachen 10 Jahre - D. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 741 - Handakten in Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte 10 Jahre - 742 - Handakten der Vertreterin oder des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare 10 Jahre - 743 - a) Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt werden 10 Jahre - b) Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind 10 Jahre - c) Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Staatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist 40 Jahre - d) alle übrigen unter Buchst. c genannten Akten 20 Jahre - 744 - a) Handakten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten, in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist 30 Jahre - b) alle übrigen 20 Jahre - c) Sammelakten über Rügebescheide 10 Jahre - E. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 751 - Generalakten (Abschnitt B GenAktVfG) - a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen und so weiter) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 752 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg.) zu den Generalakten (Nr. 751 Buchst. b) zu bringen sind b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - d) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre e) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre f) Berichte der Staatsanwaltschaften 20 Jahre 752a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 755 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene 20 Jahre - 756 - Akten über a) die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - zu Buchst. a und b: Anlagehefte mit schriftl. Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. b) die Prüfung von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - 757 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - 758 StrEs Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG 5 Jahre - Justizvollzugsbehörden A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 801 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 5 Jahre - B. Justizverwaltungssachen Lfd. Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 811 - a) Generalakten (Abschnitt B Gen-AktVfG) mit Ausnahme der unter Buchst. b bezeichneten Beiakten 20 Jahre - b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - 812 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C GenAktVfG) über a) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - b) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 812a Listen über Fundsachenangelegenheiten (Fundlisten) 5 Jahre Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag in der Fundliste abgewickelt ist. 814 - Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamtinnen und Beamten sowie über die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. 815 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene und Arrestanten 20 Jahre - C. Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 821 - Gefangenenbücher, Gefangenenkarteien und Transportbücher 10 Jahre - zu Nr. 821 - 824: Bei Vorliegen besonderer Umstände kann unter den Voraussetzungen des § 184 Abs. 3 Satz 2 StVollzG eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet werden. 822 - a) Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse der Beurlaubungen, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen 2 Jahre - b) die Nachweise über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher 5 Jahre - 823 - Personalakten der Gefangenen 10 Jahre - 824 - Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene a) wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist 10 Jahre - b) im Übrigen 20 Jahre - 825 - Kriminologische Untersuchungsakten 30 Jahre - 826 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 831 - Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namensverzeichnisse 10 Jahre - 832 - a) Zu- und Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender 2 Jahre - b) die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder 2 Jahre - 833 - Personalakten der Arrestanten 10 Jahre - Abschnitt IIAufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und des Hessischen Finanzgerichts Inhaltsübersicht Nr. 1 - 13 Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 14 - 19 Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Nr. 20 - 30 Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit Nr. 31 - 35 Hessisches Finanzgericht Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 1 Akten über Angelegenheiten, die in ein allgemeines Register eingetragen sind 2 Jahre - 2 Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen 5 Jahre - 3 Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 10 Jahre - B. Rechtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 4 Prozessakten über Die in Nr. 7 bezeichneten Schriftstücke a) Sonstige Verfahren, die nicht unter Buchst. b bis d fallen 5 Jahre b) Verfahren von besonderer Bedeutung 30 Jahre c) Verfahren von historischer Bedeutung, insbesondere Akten über Verfahren, die Lastenausgleichsverfahren betreffen 50 Jahre d) im Einzelfall auf Anordnung; insbesondere Akten über Verfahren, die im Hinblick auf die Art des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses von besonderer Bedeutung sind (zum Beispiel Streitigkeiten aus den Sachgebieten des Straßen- und Wegerechts, des Wasser- und Wasserverbandsrechts, des Jagd- und Fischereirechts und des Bergrechts) dauernd aufzubewahren 5 Akten in Disziplinarsachen wie Nr. 4 Buchst. a bis d Die in Nr. 7 bezeichneten Schriftstücke Die Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes sind zu beachten 6 Ruhende und ausgesetzte Verfahren Nach Anordnung im Einzelfall Die in Nr. 7 bezeichneten Schriftstücke 7 Urteile, das Hauptverfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel (zum Beispiel Kostenfestsetzungsbeschlüsse); ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Schriftstücken im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist 30 Jahre oder für die Dauer der Aufbewahrung nach Nr. 4 Buchst. c und d oder Nr. 5 Buchst. c und d C. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 8 Generalakten (Gerichtsverwaltungsangelegenheiten von geschichtlicher Bedeutung für den Geschäftsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) dauernd aufzubewahren - 9 Generalakten (Gerichtsverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung) - a) über Rechtsnormen und sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. b bezeichneten Beiakten 30 Jahre b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre 10 Sammelakten (Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über - a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre b) Prüfberichte der Aufsichtsbehörden 10 Jahre c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 30 Jahre 11 Statistische Unterlagen bei den Verwaltungsgerichten 10 Jahre - 12 Statistische Unterlagen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof 30 Jahre - 13 Statistische Unterlagen über Vorgänge von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 14 Akten über Angelegenheiten, die in ein Register eingetragen sind 5 Jahre - 15 Aktenregister mit den dazu gehörige Namenskarteien und sonstigen Verzeichnissen 5 Jahre - 16 Die zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Verzeichnisse, Listen und Schriftstücke, namentlich Terminkalender, Verhandlungskalender, Kontrollregister über Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 10 Jahre - 17 Verzeichnisse über ausgesondertes und vernichtetes sowie über abgeliefertes Schriftgut dauernd aufzubewahren B. Rechtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 18 Prozessakten 10 Jahre Die in Nr. 19 bezeichneten Schriftstücke 19 Urteile, rechtskräftige Vorbescheide, mit Gründen versehene Beschlüsse, Anerkenntnisse, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Verhandlungsniederschriften und Gutachten sowie die dazugehörigen Abschlussverfügungen und (beweiserhebliche) Urkunden und Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel, in einem gerichtlichen Vergleich oder einem Anerkenntnis Bezug genommen ist 30 Jahre - Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 20 Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstige Verzeichnisse (Übernimmt ein Archiv Unterlagen vor Ablauf der vorgesehenen Aufbewahrungsfrist, verlängert sich für die zugehörigen Aktenregister und Namensverzeichnisse die Aufbewahrungsfrist auf 35 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind.) 5 Jahre - 21 Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Akten und Schriftstücke, namentlich die Eingangslisten, Posteingangsbücher, Tagebücher Kalender und Aktenausgabebücher 5 Jahre - B. Rechtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 22 Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel nebst den dazugehörenden Zustellungsnachweisen, zum Beispiel Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide und Kostenfestsetzungsbeschlüsse, ferner Unterlagen, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Titeln im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. 30 Jahre - 23 Sammelakten im Sinne von § 7 AktO-ArbG über die bei dem Arbeitsgericht niedergelegten Schiedssprüche (§ 108des Arbeitsgerichtsgesetz) 30 Jahre - 24 Bei dem Landesarbeitsgericht Vergleiche aus den Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 30 Jahre - 25 Akten und sonstige Unterlagen in Rechtssachen 5 Jahre - C. Justizverwaltungssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 26 Generalakten (Gerichtsverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung) - a) über Rechtsnormen und sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchst. b bezeichneten Beiakten 30 Jahre b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre 27 Sammelakten (Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über - a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre b) Prüfberichte der Aufsichtsbehörden 10 Jahre c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 30 Jahre 28 Statistische Unterlagen bei den Arbeitsgerichten 10 Jahre - 29 Statistische Unterlagen beim Landesarbeitsgericht 30 Jahre - 30 Statistische Unterlagen über Vorgänge von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - Hessisches Finanzgericht A. Allgemeines Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 31 Akten über allgemeine Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 2 Jahre - 32 Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen 5 Jahre - 33 Lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienende Verzeichnisse, Listen und Schriftstücke (zum Beispiel Geschäftskalender) 10 Jahre - B. Rechtssachen Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 34 Prozessakten 10 Jahre Die in Nr. 35 bezeichneten Schriftstücke 35 Zur Zwangsvollstreckung gegen natürliche Personen und gegen juristische Personen des Privatrechts geeignete Titel 30 Jahre -

Eingangsformel AufbewVO

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 778) verordnet der Minister der Justiz, für Integration und Europa:

§ 1

§ 1(1) Für das Schriftgut nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten gelten die Aufbewahrungsfristen der Anlage, soweit sich aus Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes nichts anderes ergibt. (2) Gelten für Akten und Aktenteile unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so bestimmt sich die Dauer der Aufbewahrung des Bild- oder Datenträgers, der an die Stelle der Urschriften tritt, nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist. (3) Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, so kann bei der Weglegung eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt werden. Gleiches gilt, wenn Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere Aufbewahrung stellen.

§ 2

§ 2(1) Abweichend von § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten wird der Beginn der Aufbewahrungsfrist nach den §§ 3 bis 5 bestimmt.(2) Bei elektronischer Schriftgutverwaltung kann die Behördenleitung im Einzelfall, auch durch allgemeine Anordnung, bestimmen, dass die Aufbewahrungsfrist zu einem früheren Zeitpunkt, insbesondere mit dem Tag der Weglegungsverfügung, beginnt. (3) Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt nachdem die Akten bereits weggelegt sind, so beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist.

§ 3

§ 3(1) Die Aufbewahrungsfrist beginnt 1. bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen mit Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung mit Ablauf des Jahres, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist,2. bei Hinterlegungen mit Ablauf des Jahres, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die Fristen der §§ 27 bis 29 des Hinterlegungsgesetzes vom 8. Oktober 2010 (GVBl. I S. 306) abgelaufen sind,3. bei Büchern über Urkundenverwahrungen nach Abschnitt I Nr. 225 der Anlage mit Ablauf des Jahres, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind,4. bei Gefangenenbüchern und Transportbüchern mit Ablauf des Jahres, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen beendet ist,5. für Akten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Wahlperiode endet,6. für Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht geregelt ist, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. (2) Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Kind volljährig geworden ist. Sind mehrere Geschwister in der Angelegenheit beteiligt, ist das jüngste Kind maßgebend. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für das Schriftgut in Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind, die zur Zuständigkeit des Familien- oder Vormundschaftsgerichts gehören.

§ 4

§ 4(1) Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung, bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen die letzte Entscheidung, rechtskräftig geworden ist. Ist das Verfahren mit einer Entscheidung beendet worden, die keiner Rechtskraftbescheinigung bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen worden ist. (2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut über die einbezogenen Verurteilungen nach dem Tage der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung neu zu bestimmen. (3) Ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in der Anlage bestimmte Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauf folgenden Jahre, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um drei Jahre vom Beginn des auf die Weglegung folgenden Jahres an. Dies gilt nicht in den Fällen des Abschnitt I Nr. 46 Buchst. a und Nr. 628 Buchst. a der Anlage.

§ 5

§ 5Die Aufbewahrungsfrist für das die rechtsberatenden Berufe betreffende Schriftgut beginnt in1. den Personalangelegenheiten der Notarinnen und Notare mit Ablauf des Jahres, in dem das Amt nach § 47 Nr. 1 bis 6 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2512), endgültig erloschen ist, bei Anordnung einer Notariatsverwaltung nach § 56 der Bundesnotarordnung mit Ablauf des Jahres, in dem die Verwaltung beendet worden ist,2. den Angelegenheiten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer mit Ablauf des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erloschen ist,3. den Angelegenheiten der Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist,4. den Fällen a) des § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057), mit Ablauf des Jahres, in dem die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erloschen ist,b) einer nach dem Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), aufgehoben durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), erteilten Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit Ablauf des Jahres, in dem diese erloschen ist, 5. den übrigen Fällen mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.