Bremen

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die innere Verwaltung

Ausfertigungsdatum:
23.02.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 17
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBI. S. 279 — 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Art. 1

Die Anlage zu § 1 „Kostenverzeichnis Inneres“ der Kostenverordnung für die innere Verwaltung vom 20. August 2002 (Brem.GBI. S. 455 — 203-c-2), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Juli 2020 (Brem.GBI. S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Inhaltsübersicht

Nummer Kostentatbestand

101 Legalisation und Apostillen 110 Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen 111 Stiftungen und Vereine 112 Namensänderungsrecht 114 Glücksspiel 115 Sammlungen 118 Schornsteinfegerwesen 120 Allgemeines Polizeirecht 121 Melde- und Ausweiswesen 122 Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten 123 Sonstiges 131 Prüfung der Ehevoraussetzungen § 13 Personenstandsgesetz 132 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 Personenstandsgesetz

134 Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen 135 Ausstellung von Personenstandsurkunden 140 Feldordnungsrecht 160 Waffengesetz 161 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung 162 Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 101 Legalisation und Apostillen 101.01 Beglaubigung von Urkunden zur 18 Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation 101.02 Erteilung der Apostille nach 18 Haager Übereinkommen vom 5. März 1961 110 Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen 110.01 Befreiung von Beschränkungen 48 bis 420 und Verboten nach § 11 i.V.m. § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1, § 6, § 7 und § 8 Absatz 1 bis Absatz 3 Gesetz über die Sonnund Feiertage 110.02 Genehmigung zum Erwerb von 72 Orden und Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken 110.03 Erteilung von Erlaubnissen für die 72 bis 1 300 Durchführung von nicht nach §§ 68 und 69 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen 111 Stiftungen und Vereine Bei juristischen Bei juristischen Personen, die Personen, die weder gemein- gemeinnützig nützig sind noch sind oder mildmildtätigen tätigen Zwecken dienen Zwecken dienen

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 111.01 Entscheidung über Anerkennung 391 bis 10 000 196 bis 5 000 einer Stiftung nach § 80 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 4 Bremisches Stiftungsgesetz BremStiftG), Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 BGB i.V.m. § 2 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch 111.02 Entscheidungen über Geneh- 115 bis 3 000 58 bis 1 500 migungen nach § 8 Absatz 2 BremStiftG (Genehmigung zur Änderung der Satzung einer Stiftung, zum Zusammenschluss von Stiftungen, zur Auflösung einer Stiftung und zur Verlagerung des Sitzes einer Stiftung in das Land Bremen) und zu entsprechenden Maßnahmen bei Vereinen nach § 33 Absatz 2 BGB sowie nach § 33 Absatz 2 BGB i.V.m. Artikel 163 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) 111.03 Entscheidung über Maßnahmen 190 bis 3 000 95 bis 1 500 nach § 9 Absatz 1 BremStiftG i.V.m. § 87 BGB (Aufhebung einer Stiftung, Zweckänderung, Zusammenlegung von Stiftungen) 111.04 Entziehung der Rechtsfähigkeit 190 bis 3 000 95 bis 1 500 eines Vereins nach § 43 BGB sowie nach § 43 BGB i.V.m. Artikel 163 EGBGB 111.05 Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 13 260 bis 10 000 130 bis 5 000 und 14 BremStiftG 111.06 Bescheinigung über die 87 bis 500 44 bis 250 Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis und über sonstige Rechtsverhältnisse nach § 1 des Gesetzes über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen 111.07 Bescheinigung nach 10 5 Nummer 111.06 bei weiteren Ausfertigungen

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 111.08 Prüfung nach § 12 Absatz 1 200 bis 10 000 100 bis 5 000 Satz 3 BremStiftG 111.09 Prüfung der nach § 12 Absatz 2 44 bis 1 000 gebührenfrei Nummer 2 BremStiftG eingereichten Unterlagen 111.10 Einsicht in das Stiftungsverzeich- gebührenfrei gebührenfrei nis nach § 15 Absatz 2 Satz 2 BremStiftG 111.11 Ausführliche, über allgemeine 100 bis 5 000 gebührenfrei Hinweise und Informationen hinausgehende Beratung einer bereits gegründeten privaten Stiftung oder bei geplanter privatnützigen Stiftungsgründung. 112 Namensänderungsrecht 112.01 Familiennamensänderung nach 208 bis 1 378 § 1 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) 114 Glücksspiel 114.0 Veranstalten öffentlichen Glücksspiels 114.01 Erteilung der Erlaubnis zum 1,9 Promille des Veranstalten einer öffentlichen zugelassenen Lotterie oder Ausspielung nach Spielkapitals § 4 Absatz 1 Glücksspielstaats- abzüglich der vertrag 2021 (GlüStV 2021) i.V.m. Lotteriesteuer §§ 3 f. Bremisches Glücksspiel- sofern diese gesetz (BremGlüG) sofern nicht erhoben wird, Nummer 114.02 Anwendung aufgerundet auf findet volle Euro 114.02 Genehmigung öffentlicher Aus- 87 spielungen in geschlossenen Räumen (Tombolen) nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3 f. BremGlüG 114.03 Zulassung eines Totalisators für pro Kalenderjahr Zahlenwetten, Fußballwetten oder 2 022 von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, wie „6 aus 49“ und „Keno“ 114.04 Erteilung der Erlaubnis zum Ver- 2 568 anstalten von Sportwetten nach § 4a GlüStV 2021

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 114.05 Erteilung der Zusatzerlaubnis zum 203 bis 2 568 Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 5 GlüStV 2021 114.07 Genehmigung, Änderung oder 54 bis 470 Ergänzung von Teilnahmebedingungen für öffentliche Glücksspiele 114.08 Versagung, Änderung, Aufhebung 158 bis 2 568 der Erlaubnis oder Konzession 114.1 Vermitteln öffentlichen Glücksspiels 114.11 Erteilung der Erlaubnis zum Ver- 168 bis 2 568 mitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung in einer Annahmestelle nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG 114.12 Erteilung der Erlaubnis zum Ver- pro Kalenderjahr mitteln einer öffentlichen Lotterie 1 490 oder Ausspielung als gewerblicher Spielvermittler nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG 114.13 Erteilung der Erlaubnis zum Ver- pro Kalenderjahr mitteln von Sportwetten in einer 1 490 Wettvermittlungsstelle nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5a BremGlüG 114.14 Erteilung der Zusatzerlaubnis zum 203 bis 2 568 Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 5 GlüStV 2021 114.16 Versagung, Änderung, Aufhebung 158 bis 1 541 der Erlaubnis 114.17 Anerkennung von Schulungs- 363 anbietern nach § 5b Absatz 3 BremGlüG 114.2 Pferdewetten 114.21 Erteilung der Erlaubnis als Totali- 203 bis 870 sator für Pferderennen nach § 27 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 1 Absatz 1 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 114.22 Erteilung einer Buchmacher- 203 bis 870 konzession nach § 2 Absatz 1 RennwLottG 114.23 Erteilung einer Erlaubnis zum 203 bis 870 Betrieb einer Nebenstelle zu einer Buchmacherörtlichkeit nach § 2 Absatz 2 RennwLottG 114.24 Erteilung der Erlaubnis zur 203 bis 870 Beschäftigung eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG 114.25 Erteilung der Zusatzerlaubnis zum 203 bis 870 Veranstalten oder Vermitteln von Pferdewetten im Internet nach § 27 Absatz 2 GlüStV 2021 114.27 Versagung, Änderung oder Auf- 35 bis 470 hebung der Erlaubnis 114.3 Spielbank 114.31 Erteilung der Zulassung für eine 6 068 bis 14 623 öffentliche Spielbank nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 1 Absatz 1, 3 Absatz 1 Satz 1 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (BremSpielbkZulG) 114.32 Genehmigung von neuen Geld- 158 bis 3 000 spielgeräten 114.33 Genehmigung der Überschreitung 158 bis 3 000 der zugelassenen Gesamtzahl der Spieltische und Spielautomaten 114.34 Genehmigung, Änderung oder 158 bis 3 000 Ergänzung von Spielregeln für öffentliche Glücksspiele in einer Spielbank nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Spielordnung für die öffentliche Spielbank in der Freien Hansestadt Bremen 114.35 Abschluss eines Konzessions- 1 421 bis 14 294 vertrags mit der öffentlichen Spielbank nach § 3 Absatz 6 BremSpielbkZulG 114.36 Versagung, Änderung, Aufhebung 145 bis 14 123 der Konzession nach § 3 Absatz 1 BremSpielbkZulG

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 114.4 Glücksspielaufsicht 114.41 Notwendige Nachkontrolle eines 158 bis 360 Betriebs nach den Nummern 114.01, 114.04, 114.11, 114.12, 114.13, 114.21, 114.22, 114.23, 114.31 114.42 Untersagung von unerlaubter 72 bis 1 490 Veranstaltung oder Vermittlung oder der Werbung für öffentliches Glücksspiel nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 GlüStV 2021 114.43 Untersagungen und Anordnungen 72 bis 276 im Hinblick auf gesetzliche Verbote nach dem Bremischen Glücksspielgesetz (BremGlüG) und Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) nach § 9 Absatz 1 GlüStV i.V.m. § 9 Absatz 2 BremGlüG 114.44 Schließungsanordnung nach § 9 276 Absatz 1 BremGlüG 114.45 Jede sonstige Amtshandlung der 14 bis 276 Glückspielaufsicht, insbesondere nach § 9 GlüStV 2021, § 9 BremGlüG, § 4 BremSpielbkZulG 115 Sammlungen 115.01 Amtshandlungen für öffentliche gebührenfrei Sammlungen auf Grund sammlungsrechtlicher Vorschriften 118 Schornsteinfegerwesen 118.0 Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, Leistungsbescheide 118.01 Bestellung zum bevollmächtigten 560 Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) 118.02 Bestellung eines Stellvertreters 72 des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 11 Absatz 2 SchfHwG

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 118.03 Erteilung von Leistungsbeschei- 72 bis 232 den zur Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen nach § 20 Absatz 3 SchfHwG 118.1 Bauabnahmen nach § 81 Absatz 2 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger 118.11 Grundwert je Abnahme oder 12 Prüfung 118.12 Fahrtpauschale für die An- und 8 Abfahrt je notwendigen Arbeitsgang und Nutzungseinheit 118.13 Bauzustandsbesichtigung, Roh- 2 bau- und Endabnahme je Abgasanlage für jeden angefangenen Meter 118.14 Zusätzlich je angeschlossene 6 Feuerstätte 118.15 Zusätzlich je Feuerstätte mit 6,50 Außenwandanschluss 118.16 Ausstellung der Bescheinigung 13 über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen (Anmerkung: Das gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann) 118.17 Zuschlag je Arbeitsminute, soweit 1,50 die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der notwendigen Verbrennungsluft von Feuerstätten voraussetzt 118.18 Zuschlag je Arbeitsminute, soweit 1,50 die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine Dichtheitsprüfung der Abgasanlage voraussetzt 118.19 Für eine örtliche Mängelüber- 13 prüfung außerhalb eines Bauabnahmeverfahrens

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 120 Allgemeines Polizeirecht 120.0 Allgemeine Regelungen für die Gebührenfestsetzung 120.01 Für jede bedienstete Person Abrechnung (Beamtinnen und Beamten sowie nach Zeitaufbei der Polizei angestellten wand Personen) gem. Stundensatz Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV) Ziffer 103.00, Auslagen nach § 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (GebBeitrG) werden gesondert erhoben 120.02 für den Einsatz eines Kraftrades für jeden angefangenen Kilometer 1,73 120.03 für den Einsatz eines Personen- für jeden angekraftwagens fangenen Kilometer 2,25 120.04 für den Einsatz eines Kraftfahr- für jeden angezeuges bis zu 3,5 t zulässiges fangenen Kilo- Gesamtgewicht meter 2,58 120.05 für den Einsatz eines Kraftfahr- für jeden angezeuges über 3,5 t zulässiges fangenen Kilo- Gesamtgewicht meter 3,65 120.06 für den Einsatz eines Strecken- für jede angebootes fangene Betriebsstunde 227,94 120.07 für den Einsatz eines Hafen- oder für jede ange- Schlauchbootes fangene (Anmerkung zu Nummer 120.01 Betriebsstunde bis 120.07 103,22 Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- und Rückwege zum oder vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden gilt § 5 Absatz 1 BremGebBeitrG)

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 120.08 für die Bereitstellung von Abrechnung Rettungsfahrzeugen, sofern der nach der Einsatz des Rettungsfahrzeugs Kostenordnung durch eigenes Verschulden der für die Feuer- Gebührenschuldnerin/ des wehr der Stadt- Gebührenschuldners verursacht gemeinde wurde oder überwiegend in ihrem/ Bremen (Feuerseinem Interesse liegt wehrkostenordnung) 120.1 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BremPolG Ein Polizeieinsatz umfasst die Gestellung von bediensteten Personen, Fahrzeugen und Wasserfahrzeugen. Sofern für die Polizei Kosten für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen (Bereitstellungskosten) entstehen, sind auch diese Kosten von dem Polizeieinsatz umfasst 120.11 Polizeieinsatz zur Begleitung oder 251 für das erste Sicherung von Transporten, wenn eingesetzte Fahrdurch die Ladung die öffentliche zeug, Sicherheit gefährdet werden 144 für jedes könnte und dieser Einsatz durch weitere eingeoder aufgrund von Rechtsvor- setzte Fahrzeug schriften bestimmt worden ist (z.B. Schwerlasttransporte) 120.12 Polizeieinsatz zur Begleitung oder 176 für das erste Sicherung von Transporten, wenn eingesetzte Fahrdurch die Ladung die öffentliche zeug, Sicherheit gefährdet werden 144 für jedes könnte und dieser Einsatz durch weitere eingeoder aufgrund von Rechtsvor- setzte Fahrzeug schriften bestimmt worden ist 120.13 Polizeieinsatz zur Begleitung oder Abrechnung Beförderung von Personen, wenn nach Abschnitt diese sich durch eigenes Ver- 120.0 schulden in eine schutzbedürftige Lage versetzt haben und die Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Interesse liegt, oder sie in den Fällen der Nummern 120.3. im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 120.14 Polizeieinsatz bei Ruhestörungen Abrechnung oder Streitigkeiten, soweit das nach Abschnitt wiederholte Einschreiten in der 120.0 gleichen Angelegenheit erforderlich ist (Anmerkung: Die Beteiligten der Störungen bzw. Streitigkeiten müssen eindeutig identifiziert sein. Die zeitliche Distanz zwischen den polizeilichen Einsätzen darf 12 Stunden nicht überschreiten) 120.15 Polizeieinsatz für die Begehung Abrechnung zur Abnahme bei der Polizei nach Abschnitt aufgeschalteter, neu installierter 120.0 Überfall- und Einbruch-Meldeanlagen (Anmerkung: Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die Anlage errichtet hat) 120.16 Polizeieinsatz bei der Suche nach Abrechnung einer als vermisst gemeldeten nach Abschnitt Person ab dem Zeitpunkt ihrer 120.0 Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dieses der Polizei nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt wird 120.17 Polizeieinsatz zur kurzfristigen Abrechnung Bewachung von Gebäuden, nach Abschnitt Grundstücken, Wohnwagen oder 120.0 Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fenster 120.18 Polizeieinsatz bei verkehrs- Abrechnung lenkenden Maßnahmen, soweit nach Abschnitt sie nicht im Zusammenhang mit 120.0 einer Unfallaufnahme stehen, soweit nicht fahrbereite Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ladung den Verkehr behindern oder gefährden

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 120.19 Polizeieinsatz zur Beseitigung der Abrechnung Behinderung von Einsatzkräften nach Abschnitt wie Notärztinnen/ Notärzten, 120.0 Sanitäterinnen/ Sanitätern, Feuerwehr oder Polizei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an einem Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Nähe, soweit Personen oder Personengruppen Zugangswege versperren, sich den Anweisungen der Einsatzkräfte widersetzen oder durch ein sonstiges die Einsatzhandlungen erschwerendes Verhalten polizeiliche Maßnahmen erforderlich machen 120.2 Sonstige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BremPolG 120.21 Polizeieinsatz bei einem unbe- Abrechnung rechtigten Anfordern von nach Abschnitt bediensteten Personen oder 120.0 Fahrzeugen Polizei (Anmerkung: Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die irrtümliche oder missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder Straftat) 120.22 Polizeieinsatz aufgrund einer Abrechnung Beschädigung oder Verunreini- nach Abschnitt gung der Einrichtungen oder 120.0 Fahrzeuge der Polizei

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 120.23 Polizeieinsatz nach Alarmierung 149 aufgrund des Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage (Anmerkung: Als Fehlalarm einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage gilt ein Alarm, der nicht durch einen Einbruch oder Einbruchsversuch ausgelöst wurde. Gebührenschuldner ist bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde. In den übrigen Fällen die Anlagenbesitzerin/der Anlagenbesitzer) 120.3 Ingewahrsamnahmen nach § 13 BremPolG 120.31 Pauschale für die Zeit der Ver- 72 bringung eines verunreinigten Fahrzeugs zur Fahrzeugreinigung 120.32 Reinigungspauschale bei Ver- 72 unreinigungen eines Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person oder bei Verunreinigung einer Gewahrsamszelle durch eine untergebrachte Person

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 120.33 Unterbringung von Personen im für jede Polizeigewahrsam angefangenen (Anmerkungen: 12 Stunden 75 Die Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Polizeigewahrsam (Gestellung von Bettwäsche, einer Morgenmahlzeit, eines Mittag- und Abendessens) sind inbegriffen. Die inbegriffenen Aufwendungen sind gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, wenn die Unterbringung im Polizeigewahrsam gebührenfrei ist. Außer der Gebühr nach Nummer 120.33 sind die Arztkosten für die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten) 120.4 Durchführung einer Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern (Anmerkung: Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendigen Kosten ausschließlich nach den §§ 15 und 19 BremVwVG zu erstatten) 120.41 für jede bedienstete Person Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 120.42 für den Einsatz eines Kraftfahr- für jeden angezeuges beim Abschleppen oder fangenen Kilo- Befördern meter die Sätze nach Nummern 120.02 bis 120.05

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 120.43 für den Einsatz von Wasserfahr- für jede angezeugen der Wasserschutzpolizei fangene Betriebsstunde die Sätze nach Nummern 120.06 und 120.07 120.5 Sicherstellung nach § 21 BremPolG, § 94, § 111 b Strafprozessordnung Aufbewahren eines Fahrzeuges aufgrund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines Einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Entziehung des Besitzes je angefangenen Kalendertag für: 120.51 ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfs- 1 motor) 120.52 ein Kraftrad ohne Beiwagen 1,50 120.53 ein Kraftrad mit Beiwagen oder 1,70 einen Anhänger 120.54 einen Personenkraftwagen oder 3,50 ein Kombifahrzeug 120.55 einen Lastkraftwagen oder 6 Omnibus 120.56 ein Wasserfahrzeug 4 120.57 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches 1,70 bei einer Abstellfläche bis 4 Quadratmeter 120.58 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches 3,50 bei einer Abstellfläche über 4 Quadratmeter Anmerkung zu 120.41 bis 120.48: Werden Fahrzeuge durch Firmen oder andere Behörden abgestellt, so sind die der Polizei entstandenen Kosten zu erstatten (Anmerkung zu Nummer 120.51 bis 120.58: Werden Fahrzeuge durch Firmen oder andere Behörden abgestellt, so sind die der Polizei entstandenen Kosten zu erstatten)

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 120.6 Sonstige Amtshandlungen

120.61 § 4 Absatz 4 BremGebBeitrG Abrechnung Einsatz des Polizeivollzugs- nach Zeitaufdienstes wand, soweit möglich nach Maßgabe der Nummern 120.01 bis 120.07 Auslagen nach

§ 11

BremGebBeitrG werden gesondert erhoben

120.62 Schriftliche Verbote und Gebote Abrechnung nach dem BremPolG (z.B. Ertei- nach Abschnitt lung eines Platzverweises nach 120.0 § 11 BremPolG oder einer Wohnungsverweisung nach § 12 BremPolG) (Anmerkung: Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausfertigung ist bei der Gebührenberechnung einzubeziehen) 120.63 Bestellung zur Hilfspolizeibeamtin/ Abrechnung zum Hilfspolizeibeamten nach nach § 138 Absatz 1 BremPolG Zeitaufwand (Anmerkung: Die Bestellung ist gem. Stundengebührenfrei, wenn der Antrag- satz AllKostV steller eine Behörde oder öffent- Ziffer 103.00 lich-rechtliche Körperschaft ist oder die Bestellung von Amts wegen erfolgt) 120.7 Amtshandlungen des Polizei- gebührenfrei vollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverordnung oder der AllKostV nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von § 11 BremGebBeitrG nicht vorgeschrieben ist. 121 Melde- und Ausweiswesen 121.01 Einfache Melderegisterauskunft 7,50 je nach § 44 Absatz 1 Bundes- Einwohner meldegesetz (BMG)

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 121.02 Erweiterte Melderegisterauskunft 12 je Einwohner nach § 45 BMG 121.03 Melderegisterauskunft nach §§ 44, 18 je Einwohner 45 BMG, deren Erteilung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich macht 121.04 Melderegisterauskunft aus der 24 je Einwohner mikroverfilmten Kartei 121.05 Einfache Melderegisterauskunft im 6 je Einwohner automatisierten Verfahren aus dem Internet nach § 49 Absatz 2 BMG 121.06 Gruppenauskünfte nach § 46 Gebühr nach BMG Sach- und Zeitaufwand zuzüglich Auslagen 121.07 Meldebescheinigung nach § 18 7,50 je BMG Bescheinigung 121.08 Meldebescheinigung nach § 18 18 je Bescheini- BMG deren Ausstellung beson- gung dere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich machen 121.09 Erteilung oder Verlängerung einer 156 Unbedenklichkeitsbescheinigung für Markt- und Meinungsforschungsinstitute 121.10 Meldebescheinigung aus der 24 je Einwohner mikroverfilmten Kartei 121.11 Einfache Melderegisterauskunft gebührenfrei nach §§ 44, 49 BMG zum Zwecke der Vermittlung einer Stammzellenspende 122 Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten 122.01 Verfügung nach den Vorschriften 43 bis 800 über Lärmbekämpfung

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 122.02 Verfügung nach dem Gesetz über 212 bis 720 das Halten von Hunden nach § 2 Absatz 3 Satz 1, § 3 Absatz 4 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2, Absätze 4 bis 8 Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeHG) 122.04 Sicherstellung und Verwahrung 108 bis 324 sichergestellter Hunde nach § 5 Absatz 4 BremHundeHG (Anmerkung: Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstigen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten) 122.05 Erlaubnis zum Abbrennen von 31 Fackeln nach § 7 Bremisches Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven 122.06 Ausnahmegenehmigung für Oster- 37 feuer nach § 8 Absatz 2 Bremisches Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 8 Absatz 1 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven 122.07 Ausnahmegenehmigung für die 24 Zucht von Katzen nach § 6 Absatz 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 1 Absatz 4 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven 123 Sonstiges 123.0 Verwaltung von Fundsachen 123.01 bei einem Schätzwert bis zu gebührenfrei 15 EUR 123.02 bei einem Schätzwert über 10 Prozent des 15 EUR Schätzwertes mindestens 4

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 123.03 bei einem Schätzwert über 2 Prozent des 15 EUR Schätzwertes soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den Mehrwert (Anmerkungen zu Nummer 123.01 bis 123.03: a) Gebührenschuldner sind die Empfangsberechtigten im Sinne des § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Finder, sofern sie nach § 973 BGB das Eigentum an der Sache erwerben.

b) Bei Tieren werden Gebühren nach Nummer 123.01 bis 123.03 nur solange berechnet, als diese nicht an eine Verwahrstelle wie ein Tierheim abgeliefert sind.

c) Neben der Gebühr zu Nummer 123.01 bis 123.03 sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Abschleppen, Transportieren und Unterstellen von Fahrzeugen und anderen sperrigen Fundsachen und für das Löschen von elektronischen Datenträgern zu erstatten)

123.04 Bescheinigung in Fundangelegen- 6 heiten 123.1 Wohnwagen und Wohnwagenplätze 123.11 Genehmigung zur Aufstellung von 10,50 Wohnwagen nach § 2 Absatz 1 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche je Wagen 123.12 Genehmigung nach 123.11 bei 15 bis 130 mehr als einer Woche je Wagen 123.13 Zulassung eines Wohnwagen- 60 bis 327 platzes nach § 3 Wohnwagengesetzes

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 123.2 Sonstige Gebühren

123.21 Ausweise für die Presse zum gebührenfrei Passieren von Absperrungen 123.23 Anordnungen, Maßnahmen nach 45 bis 197 §§ 7, 8 JuSchG 131 Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 Personenstandsgesetz (PStG) 131.01 wenn nur deutsches Recht zu 47 beachten ist 131.02 wenn auch ausländisches Recht 87 zu beachten ist 131.03 wenn auch ausländisches Recht 130 zu beachten und ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist 131.04 wenn auch ausländisches Recht 173 zu beachten, ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen 131.05 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Absatz 2 Personenstandsverordnung (PStV) a) wenn nur deutsches Recht zu 24 beachten ist

b) wenn auch ausländisches 65 Recht zu beachten ist

131.06 Vornahme der Eheschließung nach § 14 PStG a) vor einem anderen als dem für 31 die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt nach § 12 PStG

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR b) außerhalb der üblichen 100 Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG

131.07 Erhöhung des Kostensatzes zu 52 131.06 b bei erhöhtem Personalbedarf (insbesondere an Wochenenden) 131.08 an einem Außentraustandort 95 131.09 im Übrigen gebührenfrei 132 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG 132.01 wenn nur deutsches Recht zu 47 beachten ist 132.02 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist a) ohne inhaltliche Überprüfung 87 von Dokumenten durch die deutsche Auslandsvertretung

b) mit inhaltlicher Überprüfung 130 von Dokumenten durch die deutsche Auslandsvertretung

132.03 wenn die Gebührenbefreiung im gebührenfrei Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist 132.04 Beschaffung eines Ehefähig- 65 keitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer 134 Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen 134.01 Abnahme einer Versicherung an 31 Eides statt nach § 9 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 PStG, § 2 Absatz 2 PStV 134.10 Beurkundung 134.11 einer im Ausland geschlossenen 101 Ehe nach § 34 Absatz 1 PStG

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 134.12 einer vor einer ermächtigten 101 Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern nach § 34 Absatz 2 PStG 134.13 einer im Ausland begründeten 101 Lebenspartnerschaft nach § 35 Absatz 1 PStG 134.14 einer Geburt im Ausland nach 101 § 36 Absatz 1 PStG 134.15 eines Sterbefalls im Ausland nach 65 § 36 Absatz 1 PStG 134.20 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung 134.21 zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Absatz 1 PStG oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen nach § 42 Absatz 1 PStG a) wenn nur deutsches Recht zu 32 beachten ist

b) wenn auch ausländisches 65 Recht zu beachten ist

c) wenn auch ausländisches 108 Recht zu beachten ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen

134.22 zur Namensführung, wenn der in gebührenfrei der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird 134.23 zur Namensangleichung nach 44 Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach § 43 Absatz 1 PStG 134.24 zur Namensangleichung nach gebührenfrei § 94 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und § 43 Absatz 1 PStG

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 134.25 zur Anerkennung der Vaterschaft gebührenfrei oder Mutterschaft nach § 44 Absatz 1 und 2 PStG 134.26 zur Namensführung des Kindes nach § 45 Absatz 1 PStG a) wenn nur deutsches Recht zu 32 beachten ist

b) wenn auch ausländisches 65 Recht zu beachten ist

134.27 zur Namensführung, wenn der gebührenfrei Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält 134.28 zur Reihenfolge der Vornamen 16 nach § 45a Absatz 1 PStG 134.29 Bescheinigungen über Erklä- gebührenfrei rungen zur Namensführung nach § 46 PStV, wenn die Bescheinigung erstmalig bei oder nach der Beurkundung der Namenserklärung ausgestellt wird 134.30 Bescheinigungen über Erklä- 13 rungen zur Namensführung nach § 46 PStV 134.31 für ein zweites und jedes weitere 7 Stück einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 135 Ausstellung von Personenstandsurkunden 135.01 Ausstellung einer Ehe-, Lebens- 13 partnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks nach § 55 Absatz 1 PStG

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 135.02 Ausstellung einer Personen- 13 standsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten nach § 56 Absatz 4 Satz 2 PStG 135.03 Übermittlung der Urkundsdaten 7 durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt nach § 56 Absatz 4 Satz 1 PStG 135.04 für ein zweites und jedes weitere 7 Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 135.05 Ausstellung einer öffentlichen Urkunde a) aus einem als Heiratseintrag 13 fortgeführten Familienbuch

b) aus einem Personenstands- 13 eintrag nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 55 Absatz 3 PStG

c) für ein zweites und jedes 7 weitere Stück einer beglaubigten Ablichtung des Familienbuches als öffentliche Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

135.06 Erteilung von Personenstands- gebührenfrei urkunden nach § 65 PStG 135.07 Eintragung in ein internationales 13 Stammbuch der Familie nach § 52 PStV 135.08 Auskunft aus einem oder Einsicht 13 in einen Registereintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten nach § 62 Absatz 2 PStG

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 135.09 Auskunft aus einem oder Einsicht gebührenfrei in einen Registereintrag nach § 65 PStG 135.10 Auskunft aus einem oder Einsicht gebührenfrei in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 PStG 135.11 Erteilung einer Bescheinigung 13 über die Zurückstellung einer Geburt oder eines Sterbefalls nach § 7 Absatz 2 PStV 135.12 Mehrsprachige Formulare nach 13 Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1991 i. V. m. Artikel 1 nach § 1120 Zivilprozessordnung (ZPO) des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts 135.13 für ein zweites und jedes weitere 7 Exemplar eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1991 i.V.m. Artikel 1 nach § 1120 ZPO des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte 135.14 Suchgebühren für die Ermittlung Abrechnung von Registereinträgen, wenn keine nach Zeitaufausreichenden Angaben gemacht wand werden und die Ermittlung einen gem. Stundenerhöhten Zeitaufwand verursacht satz AllKostV Ziffer 103.00

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR (Anmerkungen zu Nummer 131 bis 135.14: Auslagen sind gesondert nach § 11 Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Aufwendungen für einen zugezogenen Dolmetscher oder Übersetzer oder die auf Wunsch der Eheschließenden veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten außerhalb der üblichen Diensträume des Standesamtes) 140 Feldordnungsrecht 140.01 Bestätigung als Feldhüter nach 72 § 8 Absatz 1 Satz 2 Feldordnungsgesetz Wenn Antragsteller Behörde oder gebührenfrei öffentlich-rechtliche Körperschaft ist 140.02 Bescheid über die Aufrechterhal- 5 Prozent des tung einer Pfändung nach § 12 Betrages, durch Feldordnungsgesetz dessen Zahlung (Anmerkung: Gebührenschuldner die Pfandsache ist der Eigentümer oder der Erstei- eingelöst werden gerer des gepfändeten Tieres) kann, mindestens 13 140.03 Schriftliche Aufforderung des 5 bis 27 Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz 140.04 Mündliche Aufforderung des 3 bis 12 Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz 140.05 Verwahrung von Vieh (außer 6 Hausgeflügel) je Tier und Tag nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Feldordnungsgesetz 140.06 Verwahrung von Hausgeflügel, 4 sofern es nicht als Fundsache gilt, je Tier und Tag

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 160 Waffengesetz (WaffG) 160.01 § 3 Absatz 3 WaffG 64 Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen 160.02 a) § 4 Absatz 3 50 Regelüberprüfung

b) § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses

160.03 § 9 Absatz 2 WaffG 42 bis 280 Nachträgliche Auflagen 160.04 § 9 Absatz 3 WaffG 56 bis 327 Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte 160.05 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG 90 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe 160.06 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG 59 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Kurzwaffe 160.07 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG 59 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe 160.08 § 10 Absatz 1 WaffG 72 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen in Fällen des § 14 Absatz 4 WaffG 160.09 § 10 Absatz 1 1 WaffG 59 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 160.10 § 10 Absatz 1 WaffG 266 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler 160.11 § 10 Absatz 1 WaffG 199 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte 160.12 § 10 Absatz 1 WaffG 266 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige 160.13 § 10 Absatz 1 WaffG 58 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 20 Absatz 1 WaffG für Erben (Anmerkung: Eintragung von Waffen siehe Nummer 160.15) 160.14 § 10 Absatz 1 WaffG 58 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 zum WaffG (ohne Bedürfnisprüfung) 160.15 §§ 10 Absatz 1a, § 13 Absatz 3 29 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 und § 20 Absatz 2 WaffG Eintragen einer Waffe oder eines wesentlichen Bestandteils in die Waffenbesitzkarte 160.16 § 10 Absatz 1 WaffG 30 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen der § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4 und § 20 WaffG je Dokument

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 160.17 § 10 Absatz 1 WaffG 72 Ausstellung eines Folgedokumentes für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 und § 18 WaffG je Dokument 160.18 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG 29 Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte 160.19 § 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG 50 Eintragung einer weiteren Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte 160.20 Ausstellung einer Ersatzaus- Gebühr in Höhe fertigung für ein in Verlust der Gebühr für geratenes oder unleserliches die Ausstellung waffenrechtliches Dokument des jeweiligen Dokuments 160.21 Korrekturen in Erlaubnisdoku- 18 menten, wenn Fehler nicht durch Behörden verursacht wurden (Anmerkung: Die Erhebung der Gebühr kann bei geringem Aufwand aus Billigkeitsgründen entfallen) 160.22 § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG 48 Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 160.23 § 10 Absatz 2 WaffG 41 Eintragung oder Änderung einer verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte 160.24 § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG 25 Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb 160.25 § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG 58 bis 211 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 160.26 § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG 25 Eintragung einer Berechtigung in einen bereits ausgestellten Munitionserwerbsschein 160.27 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG 225 Ausstellung oder Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Personal in Fällen des § 28 WaffG 160.28 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG 88 Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG 160.29 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG 41 Ausfertigung der örtlichen Trageberechtigung (Liste der Wach- / Transportaufträge) 160.30 § 10 Absatz 4 WaffG 105 Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins 160.31 § 10 Absatz 5 WaffG 179 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten 160.32 § 11 Absatz 1 oder Absatz 2WaffG 46 Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition 160.33 § 12 Absatz 5 WaffG 46 bis 175 Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 160.34 § 14 Absatz 2 Satz 3 WaffG 66 Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot (Anmerkung: Kann aus Billigkeitsgründen entfallen, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegen (zum Beispiel bei Verlust des bisherigen Bestands durch Diebstahl, Brand oder ähnlichen Gründen) 160.35 § 14 Absatz 3 WaffG 81 Erteilung einer Erwerbserlaubnis 160.36 § 16 Absatz 2 WaffG 84 Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege 160.37 § 16 Absatz 3 WaffG 46 bis 175 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege 160.38 § 17 Absatz 2 WaffG 271 Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas 160.40 § 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG 44 Zulassung der Ausnahme einer Blockierpflicht für Waffen einer Sammlung 160.41 § 21 Absatz 1 WaffG 87 bis 3 580 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Anmerkung: Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG) 160.42 § 21 Absatz 1 WaffG 87 bis 3 580 Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (Anmerkung: Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG) 160.43 § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG 25 Prozent der Bewilligung von Fristverlänge- Gebühr für die rungen entsprechende Erlaubnis

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 160.44 § 21a in Verbindung mit § 21 25 Prozent der Absatz 5 WaffG Gebühr für die Bewilligung von Fristverlänge- entsprechende rungen Erlaubnis 160.45 § 22 Absatz 1 WaffG 983 Prüfung der Fachkunde 160.46 § 25 Absatz 2 WaffG 43 Anordnung einer Kennzeichnung je Waffe 160.47 § 26 Absatz 1 WaffG 87 bis 620 Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen 160.48 § 27 Absatz 1 WaffG 76 bis 467 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentliche Änderung einer Schießstätte ohne Abnahmeprüfung (Anmerkung: Beachte Nummer 161.07) 160.49 § 27 Absatz 4 WaffG 40 bis 233 Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter 160.50 § 28 Absatz 3 WaffG 52 Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen pro Person 160.51 § 28 Absatz 4 WaffG 48 Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein 160.52 §§ 29, 30 Absatz 1 und 2 und § 31 Absatz 1 WaffG Verbringen von Schusswaffen oder Munition in, durch oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes a) eine Position 34

b) 2 bis 5 Positionen 58

c) 6 bis 10 Positionen 81

d) 11 bis 50 Positionen 106

e) 51 bis 100 Positionen 130

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR f) mehr als 100 Positionen 153

(Anmerkung: Eine Position bestimmt sich wie folgt: Bei Waffen: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AWaffV mit Ausnahme der Herstellungsnummern Bei Munition: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AWaffV mit identischen Geschossen) 160.53 § 31 Absatz 2 WaffG 106 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen EU-Staat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG 160.54 § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG 27 Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses 160.55 § 32 Absatz 1 WaffG 27 Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Staat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses 160.56 § 32 Absatz 6 WaffG 78 Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen 160.57 § 32 Absatz 6 WaffG 61 Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass 160.58 § 32 Absatz 6 WaffG 27 Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 160.59 Änderung von sonstigen Ein- 27 tragungen im Europäischen Feuerwaffenpass 160.60 § 34 Absatz 2 WaffG 24 Austragen einer Waffe Austragen mehrerer Waffen innerhalb eines Überlassungsvorgangs (gleichzeitig an denselben Erwerber) 160.61 § 36 Absatz 3 WaffG a) Kontrolle von Maßnahmen zur 139 sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort

b) Gebühr für eine Nachkontrolle 80 bei festgestellten Verstößen

c) Amtshilfeersuchen zur Kon- 42 trolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen , Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort bei auswärtiger Aufbewahrung

(Anmerkung: Tatsächlich Anfallende Kosten und Gebühren angefallene der Prüfbehörde sind vom Gebüh- Kosten und renschuldner zu entrichten oder Gebühren der bei erfolgter Verauslagung vom Prüfbehörde Gebührenschuldner zu erstatten) 160.62 § 36 Absatz 6 WaffG 129 Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung 160.63 § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 WaffG 49 Einziehung und Verwertung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 160.64 § 37 Absatz 2 WaffG 27 Einziehung und Verwertung von Je Waffe Gegenständen nach Anzeige der Je Munitionsart Inbesitznahme Je Erlaubnis 42 bis 183 164.64a § 37h WaffG Ausstellung einer Anzeigebescheinigung 160.65 § 39 Absatz 3 WaffG 72 Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen, sofern der Betroffene hierfür den Anlass gegeben hat. 160.66 § 41 WaffG 263 bis 590 Anordnung oder Aufhebung eines Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition 160.67 § 42 Absatz 2 WaffG 74 bis 215 Zulassung einer Ausnahme des Verbots des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen 160.68 § 45 WaffG 246 bis 1 081 Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem der oder die Berechtigte Anlass gegeben hat je Dokument 160.69 § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 35 bis 147 Satz 1 WaffG Anordnung weiterer Maßnahmen 160.70 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 151 bis 635 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden 160.71 § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG 72 bis 201 Einziehung und Verwertung oder Vernichtung eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 161 Allgemeine Waffengesetz- Verordnung (AWaffV)

161.01 § 2 AWaffV 215 Abnahme der Sachkundeprüfung 161.02 § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV 233 bis 1 073 Anerkennung von Sachkundelehrgängen 161.03 § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV 101 bis 545 Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges 161.04 § 9 Absatz 2 AWaffV 47 bis 122 Zulassung von Ausnahmen von den Beschränkungen des Schießbetriebes 161.05 § 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV 38 Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen 161.06 § 10 Absatz 4 AWaffV 58 bis 118 Untersagung der Ausübung der Aufsicht 161.07 § 12 Absatz 1 AWaffV 57 bis 850 Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen einer Schießstätte 161.08 § 12 Absatz 2 AWaffV 61 bis 170 Untersagung der Benutzung der Schießstätte 161.09 § 13 Absatz 5 bis 8 AWaffV 38 bis 226 Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung 161.10 § 14 AWaffV 58 bis 268 Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung 161.11 § 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV 26 pro ange- Abstempeln der Karteiblätter des fangene 50 Waffenherstellungsbuches Stück 161.12 § 20 Absatz 4 AWaffV 40 Zulassung einer Ausnahme

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 161.13 § 23 Absatz 2 AWaffV 52 bis 128 Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen 161.14 § 25 Absatz 1 und 2 AWaffV 124 bis 220 Untersagung von Lehrgängen und Übungen im Verteidigungsschießen sowie Anordnung der einstweiligen Einstellung der Lehrgänge oder des Schießbetriebes 161.15 Sonstige Amtshandlungen, insbe- 14 bis 538 sondere Prüfungen, Untersuchungen, Anordnungen, Verwarnungen, Bestätigungen und Korrekturen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und in den Nummern 160 und 161 nicht aufgeführt sind (Anmerkung: Kann aus Billigkeitsgründen auf ¼ der Mindestgebühr reduziert werden, wenn es sich um besonders einfache Bestätigungen oder Korrekturen handelt) 162 Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz- Verordnung 162.01 § 20 Absatz 6 Satz 1 WaffG Zulassung einer Ausnahme 162.02 § 37g WaffG Austragung einer Waffe bei Überlassung an die Waffenbehörde zur Vernichtung 162.03 § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG Nachweis der sicheren Aufbewahrung bei Aufforderung 162.08 § 55 Absatz 2 WaffG Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz und zum Führen von Waffen

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 162.09 § 56 WaffG Bescheinigung für Staatsgäste und andere Besucher 162.10 Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die in dienstlichem Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 18. Januar 2022

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.