§ 37h WaffG — Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

(1) Über die Anzeige

1.

der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,

2.

des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie

3.

des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.

(2) Die Anzeigebescheinigung enthält

1.

vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,

2.

den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,

3.

den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie

4.

die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.