Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz –)
- Ausfertigungsdatum:
- 12.10.2001
- Fundstelle:
- GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F
Auf Grund von Art. 5 und 10 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen das als Anlage beigefügte Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
Sachverzeichnis:
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2Die Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) vom 18. Juli 1995 (GVBl S. 454, BayRS 2013-1-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2001 (GVBl S. 406), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.München, den 12. Oktober 2001 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister Gegenstand Lfd. Nr. Allgemeine Amtshandlungen1.I.Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen2.I.Öffentliche Sicherheit und Ordnung2.II.Rettungsdienst, Katastrophenschutz2.III.Sonstige Gebiete des StMI2.IV.Hochschulen, Schulen3.I.Stiftungen u. a. Körperschaften des öffentlichen Rechts3. II.Sonstige Gebiete des StMUK/StMWFK3.III.Steuerliche Bescheinigungen, Mitteilungen4.I.Sonstige Gebiete des StMF4. II.Bundesberggesetz5.I.Verkehrswesen, Personenbeförderung5.II.Wirtschaftsrecht5.III.Handels- und Gesellschaftsrecht5.IV.Jagd- und Fischereiwesen6.I.Pflanzliche Erzeugung6.IIWald- und Forstwirtschaft6. III.Tierische Erzeugung6.IV.Sonstige Gebiete des StMELF6.V.Überwachungsbedürftige Anlagen7.I.Arbeitsschutz, Chemikaliensicherheit und Strahlenschutz7.II.Arbeitszeit- und Ladenschlussrecht7.III.Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht7.IV.Arbeit und berufliche Bildung7.V.Sozialordnung7.VI.Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber7.VII.unbesetzt7.VIII.Gesundheitswesen und Verbraucherschutz7.IX.Abfallrecht8.I.Immissionsschutzrecht8.II.Naturschutzrecht8.III.Wasserrecht8.IV.Gentechnikrecht8.V.Bodenschutz8.VIRohrleitungsanlagen8.VII.0/Nachprüfungsverfahren9.I. Gegenstand Lfd. Nr. A Abfallrecht8.I.0/ Abfallverbringungsgesetz 8.I.0/49 Abfallverzeichnis-Verordnung 8.I.0/37Abgrabungssachen2.I.1/ Akkreditierungsstellengesetz 7.I.12/Akteneinsicht1.I.3/ Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken 3.III.2/ Altfahrzeugverordnung 8.1.0/54 Altholzverordnung 8.1.0/56 Altölverordnung 8.1.0/41 Anbaumaterialverordnung 6.11.3/8Anrechnung von Gebühren für Auskünfte1.II.0/Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen5.III.1/Apothekenwesen7.IX.7/ Arbeitsschutzgesetz 7.II.0/ Arbeitsstättenverordnung 7.II.I/ Arbeitszeitgesetz 7.III.I/ Arzneimittelgesetz 7.IX.8/Ärzte7.IX.1Auskünfte1.I.10/Außenwirtschaftsrecht5.III.2/Auswurfbegrenzung von Holzstaub8.II.0/7 B Bahnen besonderer Bauart5.II.1/ Batteriegesetz 8.I.0/55Baumaschinenlärm8.II.0/12Bausachen2.I.1/ Bayerisches Bodenschutzgesetz 8.VI.0/2 Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz 5.II.5/ Bayerisches Fischereigesetz 6.I.2/ Bayerisches Hochschulgesetz 3.I.1/ Bayerisches Ingenieurgesetz 5.IV.4/ Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz 7.IX.1/ Bayerisches Umweltinformationsgesetz 1.I.10/2 Bayerisches Versammlungsgesetz 2.II.2/ Bayerisches Wassergesetz 5.II.10/, 8.IV.0/Beglaubigungen1.I.1/Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen8.II.0/16Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen8.II.0/15Berufsbezeichnungen3.III.3/ Berufsbildungsgesetz 7.V.2/Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen7.III.3/Bescheinigungen1.I.2/Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen8.I.0/45Besteuerunggrundlagen4.I.3/Betriebsärzte7.II.8/Betriebsbeauftragte für Abfall8.I.0/38Betriebsgutachten6.III.4/ Betriebsleiterverordnung 5.II.4/2 Betriebssicherheitsverordnung 7.I.2/ Betriebsverfassungsgesetz 7.V.3/Bewachungsgewerbe5.III.5/12 Bioabfallverordnung 8.I.0/48 Biostoffverordnung 7.II.5/ Blindenwarenvertriebsgesetz 5.III.8/ Bodensee-Schiffahrtsordnung 5.II.9/ Börsengesetz 5.IV.6/BSE-Test7.IX.11/10.1 Bundesberggesetz 5.I.0/1 Bundes-Bodenschutzgesetz 8.VI.0/ Bundes-Bodenschutzverordnung 8.VI.0/3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 7.VI.5/ Bundeserziehungsgeldgesetz 7.VI.5/ Bundes-Immissionsschutzgesetz 8.II.0/ Bundesvertriebenengesetz 7.VII.1/ Bundesvertriebenengesetz , Durchführung7.VII.2/ Bundeswaldgesetz 6.III.1/ C Chemikaliensicherheit7.II.9/ Chemikalien-Klimaschutzverordnung 7.II.9/7 Chemikalien-Ozonschichtverordnung 7.II.9/4 Chemikalien-Verbotsverordnung 7.II.9/3 D Deponieverordnung 8.I.0/51 Diätverordnung 7.IX.11/17 Druckluftverordnung 7.II.2/Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren7.IX.9/ E Einfuhr von Waren und lebenden Tieren7.IX.9/Einkommensteuer4.I.1/ Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung 5.II.3/ Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen 5.II.4/ Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen 5.II.3/ Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung 5.II.3/2.2 Eisenbahnbetriebsleiterverordnung 5.II.3/2.1Eisenbahnen5.II.1/ Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung 5.II.3/3 Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung 5.II.3/2 Eisenbahnkreuzungsgesetz 5.II.2/ Eisenbahn-Signalordnung 5.II.3/elektromagnetische Felder8.II.0/17Embryonenschutz7.IX.1/15 bis 18Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen8.II.0/4 Emissionserklärungsverordnung 8.II.0/9 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz 7.I.11/ Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz 7.I.10/ Energiewirtschaftsgesetz 5.III.3/1 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 8.I.0/43 Entsorgungsfachbetriebeverordnung 8.I.0/42Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften5.IV.2/ F Fachberufe des Gesundheitswesens7.IX.4/Fachkräfte für Arbeitssicherheit7.II.8/Fahrpersonal7.III.6/Familiennamen2.II.8/, 2.II.9/ Familienpflegezeitgesetz 7.VI.6/ Feiertagsgesetz 2.IV.4/Feuerbestattung8.II.0/18Fischteichanlagen8.IV.0/1.14.2 Fleischhygienegesetz 7.IX.11/8Flüchtlinge7.VII.3/fluorierte Treibhausgase, Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte7.II.9/6 Forstschäden-Ausgleichsgesetz 6.III.3/ Forstvermehrungsgutgesetz 6.III.5/Fristverlängerungen1.I.4/ Fundverordnung 2.IV.6/Futtermittelhygiene7.IX.11/19 Futtermittelverordnung 7.IX.11/20 G Garantiefonds7.VII.6/Gashochdruckleitungen5.III.3/2 Gaststättengesetz 5.III.7/Gebührenbefreiung des Bundes, der NATO und der ausländischen Streitkräfte1.IV.0/ Gefahrstoffverordnung 7.II.9/2 Geldwäschegesetz 2.II.3/genehmigungsbedürftige Anlagen8.II.0/5Gentechnikrecht8.V.0/Gesellschaften mit beschränkter Haftung5.IV.1/Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern3.I.1/ Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz 7.IX.11/3 Gesundheitsschutz-Bergverordnung 7.II.4/ Getränkeschankanlagenverordnung 7.I.11/ Gewerbeabfallverordnung 8.I.0/57 Gewerbeordnung 5.III.5/ Gewinnungsabfallverordnung 8.I.0/52Glücksspiele2.IV.1/Großfeuerungsanlagen8.II.0/11 H Häftlingshilfegesetz 7.VI.2/ Handwerksordnung 5.III.6/ Heilpraktikergesetz 7.IX.3/ Heimarbeitsgesetz 7.V.1/ Heimgesetz 7.VI.4/1 I Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte8.II.0/6Immobilien Freistaat Bayern1.VI.0/Insolvenzberatung7.VI.10/ J Jagdrecht6.I.1/ Jugendarbeitsschutzgesetz 7.IV.1/ K Katasterwesen4.II.1/Katastrophenschutz2.III.2/Kaufpreissammlung2.I.1/1.8 Kirchensteuergesetz 3.II.2/ Klärschlammverordnung 8.I.0/39Kleinfeuerungsanlagen8.II.0/3 Klima-Bergverordnung 7.II.3/Kosten des Schwerbeschädigtenurlaubs7.VI.1/Kulturgut3.III.1/ L Ladenschluss7.III.5/ Landesstraf- und Verordnungsgesetz 2.II.1/Lebensmittelhygiene, Verordnung (EG) Nr. 853/20047.IX.11/4Lebensmittelhygieneüberwachung, Verordnung (EG) Nr. 854/20047.IX.11/5 Lebensmittelhygiene-Verordnung 7.IX.11/2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch 7.IX.11/1 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung 7.II.9/5Lotterien2.IV.1/ M Markscheider5.I.0/6 Marktstrukturgesetz 6.V.1/Medizinprodukte7.I.9/Meldewesen2.II.4/Mikrobiologische-Kriterien für Lebensmittel, Verordnung (EG) Nr. 2073/20057.IX.11/9 Milchquotenverordnung 6.V.2/ Milch- und Margarinegesetz X.11/11 Mineral- und Tafelwasserverordnung 7.IX.11/16 Mutterschutzgesetz 7.IV.2/ N Nachprüfungsverfahren9.I.0/ Nachweisverordnung 8.I.0/44Namensänderungsgesetz2.II.9/Naturschutzrecht8.III.0/Naturschutzverbände8.III.0/37Niederschriften1.I.6/ O Orden3.II.3/Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung7.I.4/ P Personalausweise2.II.6/ Personenbeförderungsgesetz 5.II.6/ Personenstandsgesetz , -verordnung2.II.8/Pfandleihgewerbe5.III.5/11 Pflanzenbeschauverordnung 6.II.3/5Pflanzengesundheitszeugnis8.III.0/44 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung 6.II.3/4Pflanzenschutzgeräte6.II.3/7 Pflanzenschutzgesetz 6.II.3/ Pflanzenschutzmittelverordnung 6.II.3/2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 6.II.3/3 Pflanzkartoffelverordnung 6.II.4/2 Pflegezeitgesetz 7.VI.6/Polizeiliche Amtshandlungen2.II.5/Präimplantationsdiagnostik7.IX.1/15 bis 18Preise bei öffentlichen Aufträgen5.III.4/Presse2.IV.2/ Produktsicherheitsgesetz 7.I.1/Prostituiertenschutzgesetz7.VIII.1/ Psychotherapeutengesetz 7.IX.6/ R Rebenpflanzgutverordnung 6.II.4/3 Reblausverordnung 6.II.3/6Rechtsstellung heimatloser Ausländer7.VII.5/Reisegewerbekarte5.III.5/39, 5.III.5/23Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften3.II.3/Religiöse Gemeinschaften3.II.3/Rettungsdienst2.III.1/Rohrfernleitungsverordnung7.I.5/Rohrleitungsanlagen5.III.3/1.10, 8.VII.0/Rückforderung von Zuwendungen oder Subventionen1.I.9/Rückständige Beträge1.I.7/ S Saatgutverordnung 6.II.4/1 Sachverständigengesetz 5.IV.5/ Schiffahrtsordnung 5.II.10/Schornsteinfeger2.IV.8/, 2.I.1/1.57Schreibauslagen1.III.0/Schulwesen3.I.2/Schwangerenberatung7.VI.7/Sicherheitsingenieure7.II.8/Sozialwesen7.VI.8/Sperrzeit5.III.7/15Sportwetten2.IV.1/Sprengstoffrecht7.I.3/Staatsbauverwaltung, Gebührenbefreiung des Bundes, der NATO und der ausländischen Streitkräfte1.IV.0/ Störfallverordnung 8.II.0/10 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz 7.VI.9/ Strahlenschutzgesetz 7.II.13/ Strahlenschutzverordnung 7.II.14/ Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung 5.II.7/ Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung 5.II.8/Sühneversuch in Privatklagesachen2.IV.5/ T Tierärzte7.IX.5/ Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung 7.IX.11/6 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung 7.IX.11/7Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht7.IX.14/Tierschutzrecht7.IX.10/Tierzuchtrecht6.IV.0/Transportgenehmigung8.III.0/43 Transportgenehmigungsverordnung 8.I.0/48 U Überwachungsbedürftige Anlagen7.I.Umsatzsteuer4.I.2/ Umwelthaftungsgesetz 1.I.10/3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz 8.VIII.0/ Unterhaltssicherungsgesetz 2.IV.7/Unternehmensbeteiligungsgesellschaften5.IV.3/ V Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen7.III.1/, 7.III.3/, 7.III.4/ Verbraucherinformationsgesetz 7.IX.11/20Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe8.II.0/13Verbringung von Abfällen, EG-Verordnung über die8.I.0/49Vereine2.IV.3/Verfütterungsverbot, Ausnahmen7.IX.11/10.2 und 10.3Vermarktungsgenehmigung8.III.0/43 Verpackungsgesetz 8.I.0/42 Versatzverordnung 8.I.0/53Versteigerergewerbe5. III. 5/13 Viehverkehrsverordnung 7.IX.12/Vollstreckungsverfahren1.I.8/Vorlagebescheinigung8.III.0/43Vornamen2.II.8/, 2.II.9/ W Waffengesetz 2.II.7/ Waldgesetz für Bayern 6.III.2/Wasserrecht8.IV.0/ Weingesetz 6.II.1/, 7.IX.11/13 Wein-Überwachungsverordnung 7.IX.11/14 Weinverordnung 7.IX.11/15Wein, Zuteilung einer Bezugsnummer7.IX.11/12Wohnungs- und Siedlungswesen2.I.2/Wohnungsfürsorge für Staatsbedienstete4.II.2/ Z Zahnheilkunde7.IX.2/ Zusatzstoff-Verkehrsverordnung 7.IX.11/18Zweitschriften1.I.5/ Abkürzungsverzeichnis Abkürzung Gegenstand AbfVerbrG Abfallverbringungsgesetz AEG Allgemeines Eisenbahngesetz AkkStelleG Akkreditierungsstellengesetz AkkStelleGBV Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz AnlV Anlageverordnung AO Abgabenordnung ARegV Anreizregulierungsverordnung AVBayFiG Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes AVBayJG Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes AVBayRDG Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes AVKirchStG Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes AVV Abfallverzeichnisverordnung AWaffV Allgemeine Waffengesetz-Verordnung AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen BArtSchV Bundesartenschutzverordnung BauGB Baugesetzbuch BauPAV Bauprodukte- und Bauartenverordnung BauPG Bauproduktengesetz BayAbfG Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz BayAbgrG Bayerisches Abgrabungsgesetz BayAFWoG Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in Bayern BayBO Bayerische Bauordnung BayESG Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz BayEUG Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayFiG Bayerisches Fischereigesetz BayGastV Bayerische Gaststättenverordnung BayHO Bayerische Haushaltsordnung BayHSchG Bayerisches Hochschulgesetz BayJG Bayerisches Jagdgesetz BayKompV Bayerische Kompensationsverordnung BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz ButterV Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette – Butterverordnung BayRDG Bayerisches Rettungsdienstgesetz BaySchFG Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz BaySchwHEG Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz BayTierZG Bayerisches Tierzuchtgesetz BayUIG Bayerisches Umweltinformationsgesetz BayVersG Bayerisches Versammlungsgesetz BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz BayWaldG Waldgesetz für Bayern BayWeinRAV Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften BayWG Bayerisches Wassergesetz BayWoBindG Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz BayWoFG Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern BBergG Bundesberggesetz BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEVVG Gesetz über die Eisenbahn Verkehrsverwaltung des Bundes – Bundeseisenbahn Verkehrsverwaltungsgesetz BetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung) BewachV Bewachungsverordnung BGB Bürgerliches Gesetzbuch BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz BmTierSSchV Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung BMG Bundesmeldegesetz BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BV, II. Zweite Berechnungsverordnung BVFG Bundesvertriebenengesetz BWildSchV Bundeswildschutzverordnung DepV Deponieverordnung DVFoVG Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung EBOA Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen EBPV Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung EBV Eisenbahnbetriebsleiterverordung EfBV Entsorgungsfachbetriebeverordnung EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche EIBV Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung EnWG Energiewirtschaftsgesetz ESBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen ESO Eisenbahn-Signalordnung FischEtikettG Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen – Fischetikettierungsgesetz FleischG FleischgesetzFlGDV, 1.Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung – 1. Fleischgesetz-DurchführungsverordnungFlGDV, 2.Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen – 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung FoVG Forstvermehrungsgutgesetz FStrG Bundesfernstraßengesetz GasNEV Gasnetzentgeltverordnung GasNZV Gasnetzzugangsverordnung GastV Gaststättenverordnung GVVG Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen GenTG Gentechnikgesetz GewV Gewerbeverordnung GPSG Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) GÜVO Gebäudeübernahmeverordnung GutachterausschussV Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem BauGB GwG Geldwäschegesetz JAPO Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen JFPO Jäger- und Falknerprüfungsordnung KG Kostengesetz KirchStG Kirchensteuergesetz KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz LegRegG Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen – Legehennenbetriebsregistergesetz LFGB Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch LfLV Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft LPartG Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) LStVG Landesstraf- und Verordnungsgesetz MBPlG Magnetschwebebahnplanungsgesetz MarkschBergV Markscheider-Bergverordnung MeldDV Meldedatenverordnung MPG Medizinproduktegesetz MPV Medizinprodukte-Verordnung MPBetreibV Medizinprodukte-Betreiberverordnung NatEG Naturschutz-Ergänzungsgesetz NMV 1970 Neubaumietenverordnung 1970 ODV Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung PAuswGebV Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung) PBefG Personenbeförderungsgesetz PfandlV Pfandleiherverordnung PflKartV Pflanzkartoffelverordnung PflegeZG Pflegezeitgesetz PIDV Präimplantationsdiagnostikverordnung ProdSG ProduktsicherheitsgesetzPrüfVBauVerordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen PStG Personenstandsgesetz QualV Qualifikationsverordnung SaatgutV Saatgutverordnung SchfHwG Schornsteinfeger-Handwerksgesetz SchO Schifffahrtsordnung SprengG Sprengstoffgesetz SprengV Verordnung zum Sprengstoffgesetz StrlSchV Strahlenschutzverordnung StromNEV Stromnetzentgeltverordnung StromNZV Stromnetzzugangsverordnung StrRehaG Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz TgV Transportgenehmigungsverordnung TierNebG Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz TierZG TierzuchtgesetzTRGSTechnische Regeln Gefahrstoffe UBBG Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften UGebO UmweltgebührenordnungUVPUmweltverträglichkeitsprüfung UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung VAG Versicherungsaufsichtsgesetz VAwS Anlagenverordnung VerstV Versteigererverordnung VPSW Verordnung über private Sachverständige in der WasserwirtschaftVVAEG-Verordnung zur Verbringung von Abfällen VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz VwZVG Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz WaffG Waffengesetz WHG Wasserhaushaltsgesetz ZLV Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln ZuVLFG Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und ForstwirtschaftTarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 1. Allgemeine Bestimmungen 1.I. Allgemeine Amtshandlungen 1.I.1/ Beglaubigungen: 1Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen1.1In Zusammenhang mit einer Zeugenaussage für Zwecke des Internationalen Suchdienstes Arolsenkostenfrei1.2Sonst5 bis 60 €2Beglaubigung von nicht von der Behörde selbst hergestellten Abschriften, Fotokopien und dergleichen:2.1Bei Schriftstücken in deutscher Sprache0,75 € je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €2.2Bei Schriftstücken, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind1,50 € je angefangene Seite, mindestens 10 €3Beglaubigung von durch die Behörde selbst hergestellten Abschriften, Fotokopien und dergleichen unabhängig von der Seitenzahl5 € im Einzelfall4Elektronische Übermittlung einer Amtsblatt-Ausgabe einschließlich Beglaubigung der Übereinstimmung der übersandten Ausgabe mit der auf der Verkündungsplattform eingestellten Fassung durch qualifizierte elektronische Signatur10 € je übermittelte AusgabeWerden mehrere Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr je Beglaubigung auf 50 % ermäßigt werden. 1.I.2/ Bescheinigungen: Erteilung einer Bescheinigung5 bis 75 € 1.I.3/ Akteneinsicht: Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird1 € je Akte oder Buch, mindestens 10 € 1.I.4/ Fristverlängerungen: 1Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde10 bis 25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €2Verlängerung einer Frist in anderen Fällen5 bis 60 € 1.I.5/ Zweitschriften: Erteilung einer Zweitschrift10 bis 50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 15 €Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens aber 15 €. 1.I.6/ Niederschriften: Aufnahme einer Niederschrift7,50 bis 75 € je angefangene Stunde 1.I.7/ Rückständige Beträge: Anmahnung5 bis 150 € 1.I.8/ Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren: 1Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird12,50 bis 150 €2Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)50 bis 2.500 €3Entscheidung nach Art. 21 VwZVG über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen15 bis 250 € 1.I.9/ Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids und Verfahren zur Rückforderung von Zuwendungen oder Subventionen: 1Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids, gegebenenfalls einschließlich Rückforderung der Beträge15 bis 2.500 €2Rückforderung von Zuwendungen oder Subventionen wegen Unwirksamkeit des Bescheids infolge Eintritts einer auflösenden Bedingungwie zu Tarif-Stelle 13Die Kostenerhebung unterbleibt, wenn die Zuwendungs- oder Subventionsempfänger die Gründe für die Aufhebung des Bescheids oder die Rückforderung der Beträge nicht zu vertreten haben.4Kosten werden nicht erhoben, wenn die Rückforderung weniger als 50 € beträgt. 1.I.10/ Auskünfte: 1Allgemein:Erteilung von Auskünften einfacher Art aus Registern und Dateien, sofern nicht in den Lfd. Nrn. 2.I. ff bewertetkostenfrei 2 Bayerisches Umweltinformationsgesetz : 2.1Eröffnung des Zugangs zu Umweltinformationen nach Art. 3 Abs. 210 bis 2.500 €Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Bearbeitungsaufwand, Art. 6 Abs. 2 KG findet keine Anwendung (Art. 12 Abs. 1 Satz 3 BayUIG)2.2Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 10 und 11gebührenfrei2.3Rücknahme oder Ablehnung eines Antragskostenfrei 3 Umwelthaftungsgesetz : 3.1Auskunft nach3.1.1 § 9 Satz 1 an den Geschädigten10 bis 2.500 €3.1.2 § 10 Abs. 1 an den Inhaber einer Anlage10 bis 2.500 €3.2Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ortgebührenfrei3.3Rücknahme oder Ablehnung eines Antragskostenfrei3.4Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2, weiterhin entsprechende Deckungsvorsorge zu treffen100 bis 2.000 €3.5Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 19 Abs. 4100 bis 3.500 € 1.II.0/ Anrechnung von Gebühren für Auskünfte: Wurde vor der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bereits eine kostenpflichtige Auskunft erteilt, kann die Gebühr dafür ganz oder teilweise auf die sich nach den Lfd. Nrn. 2.1 ff ergebende Gebühr angerechnet werden, wenn durch die vorweg erteilte Auskunft der mit dem Verwaltungsverfahren verbundene Aufwand vermindert wurde. 1.III.0/ Herstellung und Überlassung von Kopien von Entscheidungen, Bescheiden oder sonstigen Unterlagen: 1 Entscheidung über die Herstellung und Überlassung von Kopien:1.1von gerichtlichen Entscheidungen und von Unterlagen aus Gerichtsakten an nicht am Verfahren Beteiligte:1.1.1Bei Herstellung und Überlassung auf elektronischem Weg (unabhängig vom Umfang)7,50 € je übermittelte Datei1.1.2Bei Herstellung und Überlassung in Papierform oder per Telefax:1.1.2.1Für bis zu 10 Seiten10 €1.1.2.2Für mehr als 10 bis zu 50 Seiten10 € zuzüglich 0,50 € je 10 Seiten übersteigende Seite1.1.2.3Für mehr als 50 Seiten30 € zuzüglich 0,15 € je 50 Seiten übersteigende Seite1.2 aus Behördenakten: 1.2.1Bei Herstellung und Überlassung auf elektronischem Weg (unabhängig vom Umfang)1.2.1.1an am Verfahren Beteiligte5 € je übermittelte Datei1.2.1.2an nicht am Verfahren Beteiligte7,50 € je übermittelte Datei1.2.2Bei Herstellung und Überlassung in Papierform oder per Telefax1.2.2.1an am Verfahren Beteiligte:1.2.2.1.1Für bis zu 10 Seiten7,50 €1.2.2.1.2Für mehr als 10 bis zu 50 Seiten7,50 € zuzüglich 0,50 € je 10 Seiten übersteigende Seite1.2.2.1.3Für mehr als 50 Seiten27,50 € zuzüglich 0,15 € je 50 Seiten übersteigende Seite1.2.2.2an nicht am Verfahren Beteiligte:1.2.2.2.1Für bis zu 10 Seiten10 €1.2.2.2.2Für mehr als 10 bis zu 50 Seiten10 € zuzüglich 0,50 € je 10 Seiten übersteigende Seite1.2.2.2.3Für mehr als 50 Seiten30 € zuzüglich 0,15 € je 50 Seiten übersteigende Seite2 Schreibauslagen werden erhoben, für–auf besonderen Antrag–unabhängig vom Übermittlungsmedium (Papierform oder auf elektronischem Weg)erteilte Ausfertigungen und Kopien, wenn abweichend von Tarif-Stelle 1 keine Entscheidung über die Überlassung von Unterlagen erforderlich ist (z.B. für die Fertigung von mehrfachen Ausfertigungen von Bescheiden).Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung2.1bei Bereitstellung auf elektronischem Weg2,50 € je übermittelte Datei2.2bei Bereitstellung in Papierform:Für bis zu 50 Seiten0,50 € je SeiteFür mehr als 50 Seiten25 € zuzüglich 0,15 € je 50 Seiten übersteigende SeiteAngefangene Seiten werden voll berechnet.3Ist die Anfertigung einer Kopie besonders zeitaufwendig, kann der Betrag nach den Tarif-Stellen 1.1.2, 1.2.2 und 2.2 bis auf das Fünffache erhöht werden. 1.IV.0/ Gebührenbefreiung des Bundes, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), der NATO und der ausländischen Streitkräfte: Amtshandlungen zur Durchführung von Bau- und Sanierungsvorhaben des Bundes, der BImA, der NATO und der ausländischen Streitkräfte im Auftrags- und Truppenbauverfahren, wenn sich der Bund oder die BImA zur Durchführung dieser Bauvorhaben der Staatsbauverwaltung im Wege der Organleihe bedientgebührenfrei 1.V.0/ Investitionskosten: 1.Wird eine Gebühr nach den Lfd. Nrn. 2.I.1/ ff. nach den Investitionskosten berechnet, gilt – soweit in den Lfd. Nrn. 2.I.1/ ff. nichts anderes bestimmt ist – Folgendes:2.Als Investitionskosten sind die Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) zugrundezulegen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Kostenanspruchs gem. Art. 11 KG für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens ortsüblich erforderlich sind, sowie gegebenenfalls die voraussichtlichen Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Die Investitionskosten umfassen alle zu erbringenden Lieferungen, Arbeiten und sonstigen Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten. Einzubeziehen sind auch die Gründungskosten und Kosten für die Erdaushubarbeiten sowie die Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks und des zum Betrieb der Anlage notwendigen Zubehörs. Der Betrag wird auf volle 500 € aufgerundet.3.Über die Investitionskosten ist vom Träger des Vorhabens eine nachprüfbare Berechnung vorzulegen. 1.VI.0/ Gebührenbefreiung der Immobilien Freistaat Bayern: Amtshandlungen gegenüber der Immobilien Freistaat Bayern, es sei denn diese handelt in eigenen betrieblichen AngelegenheitengebührenfreiTarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 2.I. Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen 2.I.1/ Bausachen, Abgrabungssachen: 1 Grundgebühren: 1.1Entscheidung über einen Antrag nach § 205 Abs. 2 oder 5 BauGBkostenfrei1.2Aufstellung und Festsetzung einer Satzung oder eines Plans nach § 205 Abs. 3 BauGBkostenfrei1.3Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB außerhalb eines bauaufsichtlichen Verfahrens25 bis 3.000 €1.4Entscheidung nach § 18 Abs. 2, § 28 Abs. 6 oder § 43 Abs. 2 BauGB3 v.T. der Entschädigung, mindestens 25 €1.5unbesetzt1.6Genehmigung nach § 22 BauGB1 v.T. des auf volle 500 € aufzurundenden Verkehrswerts des Grundstücks, mindestens 40 €Bei erstmalig zu begründendem oder zu teilendem Wohnungs- oder Teileigentum ist der Verkehrswert des gesamten unbebauten Grundstücks zugrundezulegen.Bei Begründung weiteren Wohnungs- oder Teileigentums sowie bei späteren Teilungen auf demselben Grundstück ist der Verkehrswert des unbebauten Grundstücksanteils zugrundezulegen, der dem Verhältnis des neu zu begründenden oder zu teilenden Wohnungs- oder Teileigentums zur Gesamtbebauung entspricht.Gilt eine Genehmigung nach § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB als erteilt, ermäßigt sich die Gebühr um 10 v.H., höchstens jedoch auf 40 €. Damit entfällt eine weitere Gebühr für die Zeugniserteilung nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB.1.7Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Abs. 5 BauGB, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist25 bis 125 €Wird das Zeugnis ausschließlich im Interesse einer Umschreibung von Grundbuchblättern nach der Grundbuchverfügung erteiltkostenfrei1.8Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach § 11 GutachterausschußV, über die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB und über sonstige Daten für die Wertermittlung nach § 14 GutachterausschußV20 bis 350 € je übermittelten Vergleichswert aus der Kaufpreissammlung, je übermittelten Bodenrichtwert oder je übermitteltes wertermittlungsrelevantes Datum1.9Erteilung oder Verlängerung eines Prüfzeugnisses nach Art. 17 Abs. 2 BayBO250 bis 5.000 €1.10Städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen:Amtshandlungen zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen (§ 169 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), soweit sie durch ein städtebauliches Gebot der §§ 175 bis 179 BauGB veranlasst wurdenkostenfrei1.11Amtshandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung (§§ 45 ff., § 79 Abs. 1 BauGB) dienenkostenfrei1.12Zustimmung und Verzichtserklärung im Einzelfall nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Gestattung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 4 BayBO, Zulassung von Abweichungen nach § 5 BauPAV30 bis 4.500 €1.13Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach Art. 23 Abs. 1 BayBO250 bis 10.000 €1.14 (aufgehoben) 1.15 (aufgehoben) 1.16–1.21 unbesetzt 1.22Anordnung nach Art. 54 Abs. 3 oder Abs. 4 BayBO25 bis 1.250 €1.23Anordnung nach Art. 54 Abs. 5 BayBO25 bis 600 €1.24Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen (Art. 55 BayBO) einschließlich der Zulassung von Abweichungen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 60 BayBO mit Ausnahme der Abweichungen von Vorschriften nach Art. 81 BayBO und einschließlich der einmaligen Abnahme von Absteckungen und Höhenlagen nach Art. 68 Abs. 6 BayBO:1.24.1Allgemein1.24.1.1für den bauplanungsrechtlichen Teil (einschließlich örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO):1.24.1.1.1Wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB genehmigt wird1 v.T. der Baukosten, mindestens 75 €1.24.1.1.2In allen anderen Fällen2 v.T. der Baukosten, mindestens 75 €1.24.1.2für den bauordnungsrechtlichen Teil (einschließlich der Prüfung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften):1.24.1.2.1Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO)1.24.1.2.1.1wenn der Brandschutz bauaufsichtlich geprüft wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 2 und 3 BayBO)bis zu 1,5 v.T. der Baukosten, mindestens 75 €1.24.1.2.1.2Sonstkostenfrei1.24.1.2.2In allen anderen Fällen,1.24.1.2.2.1wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau selbst erbringtbis zu 2 v.T. der Baukosten zuzüglich der Vergütung, die sich nach der PrüfVBau für die Leistungen nach § 31 PrüfVBau ergeben würde,mindestens 75 €1.24.1.2.2.2wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau nicht selbst erbringtbis zu 2 v.T. der Baukosten, mindestens 75 €1.24.2Können der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrundegelegt werden, beträgt die Gebühr10 bis 3.000 €1.24.3Genehmigung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO)10 bis 3.000 €1.24.4Bei Aufschüttungen, die nicht dem Bayerischen Abgrabungsgesetz unterliegen, beträgt die Gebühr50 bis 10.000 €1.24.5Bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutzes in den Fällen des Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 2 und 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 5 Satz 1 BayBObis zu 1,5 v.T. der Baukosten, mindestens 75 €1.25Erteilung einer Genehmigung zur Änderung von baulichen Anlagen in Abweichung von bereits genehmigten Bauvorlagen:1.25.1Wenn das genehmigte Bauvorhaben wesentlich geändert wird wie zu Tarif-Stelle 1.24 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die ErstgenehmigungEnthielt die Gebühr für die Erstgenehmigung einen anteiligen Betrag in Höhe der Vergütung nach der PrüfVBau (Tarif-Stelle 1.24.1.2.2.1), wird dieser Betrag nicht mit abgezogen. Die Gebühr beträgt mindestens 40 €.Die Gebühr wird aus den Baukosten berechnet, die zur Ausführung des gesamten Bauvorhabens erforderlich sind.1.25.2Wenn das genehmigte Bauvorhaben nicht wesentlich geändert, insbesondere in seinen Grundzügen nicht berührt wird40 bis 1.750 €1.26Genehmigung nach Art. 55 BayBO für die Nutzungsänderung baulicher Anlagen40 bis 5.000 €1.27 bis 1.29 unbesetzt 1.30Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO und von Ausnahmen nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBO außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens nachArt. 60 BayBO oder im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO sowie von Abweichungen von Vorschriften nach Art. 81 BayBO5 v.H. des Werts des Nutzens, der durch die Abweichung in Aussicht steht, mindestens 75 €Für die Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) beträgt die Gebühr höchstens die Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.24.1.2.2.2.Wird für das Vorhaben, für das eine Abweichung von Vorschriften nach Art. 81 BayBO erforderlich ist, gleichzeitig eine Genehmigung zur Errichtung oder Änderung, eine Genehmigung zur Änderung in Abweichung von bereits genehmigten Bauvorlagen oder eine Genehmigung für die Nutzungsänderung (Art. 55 BayBO) erteilt, beträgt die Gebühr höchstens die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 oder 1.26.1.31Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB10 v.H. des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, mindestens 75 €Wird für das Vorhaben daneben eine Genehmigung zur Errichtung oder Änderung, eine Genehmigung zur Änderung in Abweichung von bereits genehmigten Bauvorlagen oder eine Genehmigung für die Nutzungsänderung (Art. 55 BayBO) erteilt, beträgt die Gebühr höchstens das Doppelte der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 oder 1.26.1.32Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG oder Art. 23 Abs. 2 BayStrWG25 bis 3.000 €1.33Benachrichtigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO25 €1.34Vorbescheid nach Art. 71 BayBO40 bis 2.500 €1.35Teilbaugenehmigung nach Art. 70 BayBOwie zu Tarif-Stelle 1.241.36Abnahme der Absteckung und der Höhenlagen nach Art. 68 Abs. 6 BayBO auf Antrag des Bauherrn bei Vorhaben nach Art. 58 BayBO40 bis 1.500 €1.37Verlängerung der Baugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO), eines Vorbescheids oder sonstiger baurechtlicher Genehmigungen40 bis 10.000 €1.38Bauüberwachung im Rahmen des Art. 77 BayBO:1.38.1Ohne Beanstandungkostenfrei1.38.2Sonst25 bis 1.250 €1.39Zwischenabnahme aufgrund einer Anordnung nach Art. 78 Abs. 1 BayBOgebührenfrei1.40Fliegende Bauten:1.40.1Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (Art. 72 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBO) einschließlich einer nachfolgenden Gebrauchsuntersagung mit Einziehung des Prüfbuchs nach Art. 72 Abs. 4 BayBO40 bis 1.000 €1.40.2Gebrauchsuntersagung nach Art. 72 Abs. 4 BayBO, die nicht auf Grund einer Gebrauchsabnahme ergeht40 bis 100 €1.41Zustimmung nach Art. 73 Abs. 1 BayBO:1.41.1Allgemein2 v.T. der Baukosten, mindestens 40 €1.41.2Bei einer Nutzungsänderung40 bis 5.000 €1.42Erteilung einer Zustimmung zur Änderung von Bauvorhaben in Abweichung von Bauvorlagen, denen bereits zugestimmt worden ist:1.42.1Wenn das Bauvorhaben wesentlich geändert wirdwie zu Tarif-Stelle 1.41.1 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstzustimmung. Die Gebühr beträgt mindestens 40 €.Die Gebühr wird aus den Baukosten berechnet, die zur Ausführung des gesamten Bauvorhabens erforderlich sind.1.42.2Wenn das Bauvorhaben nicht wesentlich geändert wird40 bis 600 €1.43Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen aufgrund einer nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBO erlassenen Rechtsverordnung25 bis 600 €1.44Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfämtern (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. der PrüfVBau)125 bis 3.000 €1.45Verfügungen oder Maßnahmen, die durch Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften veranlasst werden (z.B. Einstellung von Arbeiten, Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung oder Anordnungen nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO)25 bis 2.500 €1.46Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG oder Art. 24 Abs. 3 BayStrWG25 bis 3.000 €1.47 unbesetzt 1.48Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Anordnung der Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichen nach Art. 74 BayBO40 bis 1.500 €1.49Maßnahmen nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl L 218 S. 30) und in Verbindung mit Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl L 88 S. 5)40 bis 1.500 €1.50Genehmigung von Abgrabungen nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG,1.50.1Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit einem verwertbaren Abbaugutbis zu 50.000 m3100 € zuzüglich 25 € je angefangene 1.000 m3über 50.000 m3 bis zu 500.000 m31.350 € zuzüglich 55 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 10.000 m3über 500.000 m33.825 € zuzüglich 110 € je 500.000 m3 übersteigende angefangene 50.000 m3Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.1.50.2Bei anderen selbstständigen Abgrabungen50 bis 2.000 €1.50.3Wenn mit der Erteilung der Genehmigung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden ist, erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.50.1 oder 1.50.2 um 40 %.1.51Vorbescheid nach Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG40 bis 2.500 €1.52Teilabgrabungsgenehmigung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrGwie zu Tarif-Stelle 1.501.53Genehmigung von Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind (Art. 1 BayAbgrG)50 bis 10.000 €1.54Überwachung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayAbgrG:1.54.1Ohne Beanstandungkostenfrei1.54.2Sonst50 bis 2.500 €1.55Verfügungen oder Maßnahmen, die durch Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften veranlasst werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayAbgrG)25 bis 2.500 €1.56Benachrichtigungen nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayAbgrG25 €1.57Prüfung nach Art. 78 Abs. 3 BayBO1.57.1von Abgasanlagen vor Inbetriebnahme der angeschlossenen Feuerstätten1,20 € je Arbeitsminute1.57.2von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen vor Inbetriebnahme der angeschlossenen ortsfesten Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke1,20 € je Arbeitsminute1.57.3Die Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.57.1 oder 1.57.2 erhöht sich jeweils um die gesetzliche Umsatzsteuer. 2 Berechnung der Gebühren: 2.1Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wird auf volle 500 € aufgerundet.2.2Enthält ein Bauvorhaben Elemente eines Sonderbaus und Elemente eines Standardbauvorhabens die technisch-konstruktiv und funktional voneinander trennbar sind, so dass für diese „Prüfabschnitte“ unterschiedliche Prüfprogramme (Art. 59 oder 60 BayBO) anzuwenden sind, setzt sich die Gebühr für den bauordnungsrechtlichen Teil der Genehmigung nach der Tarif-Stelle 1.24.1.2 aus den einzelnen Prüfprogrammen der einzelnen Vorhabensteile zusammen.2.3Der Nutzen im Sinn der Tarif-Stellen 1.30 und 1.31 ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei können der Verkaufsmehrwert, die Einsparungen bei der Bauausführung und ähnliches als Schätzungsgrundlage verwendet werden. 3 Ermäßigungen: 3.1Für den Bau von Wohnungen und Wohnräumen einschließlich unselbstständiger Nebengebäude (z.B. Garagen und Holzlegen), für den der Bauherr Mittel aus öffentlichen Wohnraumförderungsprogrammen des Freistaats Bayern, der Kommunen oder der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt erhält, wird die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24.1, 1.25.1 und 1.35 bei Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen ermäßigt.3.1.1Die Gebühr beträgt im Fall der Tarif-Stelle 1.24.13.1.1.1im vereinfachten Verfahren50 v.H. der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.24.1.1 und 1.24.1.2.1, mindestens 20 €3.1.1.2in allen anderen Fällen3.1.1.2.1wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau selbst erbringt50 v.H. der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.24.1.1 und 1.24.1.2.2.2 zuzüglich der Vergütung, die sich nach der PrüfVBau für die Leistungen nach § 31 PrüfVBau ergeben würde, mindestens 20 €3.1.1.2.2wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau nicht selbst erbringt50 v.H. der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.24.1.1 und 1.24.1.2.2.2, mindestens 20 €3.1.2Die Gebühr beträgt im Fall der Tarif-Stelle 1.25.13.1.2.1im vereinfachten Verfahrenwie zu Tarif-Stelle 3.1.1.1 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstgenehmigung. Die Gebühr beträgt mindestens 20 €3.1.2.2in allen anderen Fällen3.1.2.2.1wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau selbst erbringtwie zu Tarif-Stelle 3.1.1.2.1 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstgenehmigung. Die Gebühr beträgt mindestens 20 €3.1.2.2.2wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau nicht selbst erbringtwie zu Tarif-Stelle 3.1.1.2.2 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstgenehmigung. Enthielt die Gebühr für die Erstgenehmigung einen anteiligen Betrag in Höhe der Vergütung nach § 31 PrüfVBau (Tarif-Stelle 1.24.1.2.2.1), ist die um diesen Anteil verminderte Gebühr Berechnungsgrundlage für den Abzug. Die Gebühr beträgt mindestens 20 €3.1.3Die Gebühr beträgt im Fall der Tarif-Stelle 1.35wie zu Tarif-Stelle 3.1.13.1.4Dient ein Vorhaben teilweise anderen als den vorgenannten begünstigten Zwecken, werden die anteilig auf diese Gebäudeteile entfallenden Gebühren nicht ermäßigt.3.2 unbesetzt 3.3Die Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 und 1.35 werden auf ¼, jedoch höchstens auf 20 €, ermäßigt3.3.1bei baulichen Anlagen einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung, Stiftung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dient, wenn die bauliche Anlage unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung benutzt wird.3.3.2bei baulichen Anlagen eines öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträgers, wenn die bauliche Anlage von diesem unmittelbar für die besonderen Zwecke der Sozialversicherung benutzt wird.3.3.3bei baulichen Anlagen, die dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet sind.3.3.4bei baulichen Anlagen, die von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, von einem ihrer Orden, von einer ihrer religiösen Genossenschaften oder von einem ihrer Verbände unmittelbar für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder unmittelbar für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt werden und entweder im Eigentum der benutzenden Körperschaft (Personenvereinigung) oder im Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen. Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.3.3.5Dienen die in den Tarif-Stellen 3.3.1 bis 3.3.4 aufgeführten baulichen Anlagen nicht nur unmittelbar begünstigten Zwecken, sondern auch nicht begünstigten Zwecken (z.B. Wohnzwecken) oder nur mittelbar begünstigten Zwecken und wird jeweils ein räumlich abgrenzbarer Teil der baulichen Anlage für die einzelnen Zwecke benutzt, wird nur die anteilig auf die unmittelbar für begünstigte Zwecke benutzten Gebäudeteile entfallende Gebühr ermäßigt. Ist eine räumliche Abgrenzung nicht möglich, wird die Gebührenermäßigung nur gewährt, wenn die bauliche Anlage überwiegend unmittelbar den begünstigten Zwecken dient. § 5 Grundsteuergesetz (GrStG) gilt jedoch sinngemäß.3.4Bei der gleichzeitigen Behandlung einer Mehrzahl von baulichen Anlagen desselben Bauherrn nach dem gleichen Typ auf einem zusammenhängenden Baugelände in einem oder mehreren baurechtlichen Verfahren werden die Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 und 1.35 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte ermäßigt.3.5 unbesetzt 3.6Die für einen Vorbescheid oder eine Teilbaugenehmigung festgesetzten Gebühren können auf die Gebühren nach Tarif-Stelle 1.24 bis zur Hälfte angerechnet werden. Tarif-Stelle 4 ist vor der Anrechnung anzuwenden. Die nach Tarif-Stelle 1.30 für Abweichungen außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens (Art. 60 BayBO) festgesetzten Gebühren können auf die Gebühren nach Tarif-Stelle 1.24 in gleicher Weise angerechnet werden.3.7Bei Zulassung einer Abweichung von Vorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO im Zusammenhang mit dem Vorbescheid ist die Gebühr nach Tarif-Stelle 1.30 auf höchstens die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 oder 1.26 zu begrenzen. Bei Erteilung einer Befreiung im Zusammenhang mit dem Vorbescheid ist die Gebühr nach Tarif-Stelle 1.31 auf höchstens das Doppelte der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 oder 1.26 zu begrenzen. Die Gebührenbegrenzung nach den Sätzen 1 und 2 wird nur gewährt, wenn die Baugenehmigung innerhalb der Geltungsdauer des Vorbescheids erteilt wird. Die Gebührenbegrenzung wird vorläufig bereits bei Erteilung des Vorbescheids auf Grundlage der voraussichtlich zu erwartenden Baugenehmigungsgebühren gewährt.3.8Die Ermäßigungen nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.7 werden nebeneinander gewährt in der Weise, dass bei der Ermäßigung jeweils vom Betrag der ermäßigten Gebühr auszugehen ist. Abweichend davon wird im Fall der Tarif-Stelle 3.2 die Ermäßigung nach Tarif-Stelle 3.1 nicht gewährt.3.9Wird die genehmigte bauliche Anlage oder eine bauliche Anlage, der bereits zugestimmt wurde, endgültig nicht ausgeführt, wird die festgesetzte Gebühr in den Fällen der Tarif-Stellen 1.24, 1.25, 1.35, 1.37, 1.41 und 1.42 auf Antrag bis auf die Hälfte, jedoch höchstens auf 20 € herabgesetzt, wenn der Baugenehmigungs- bzw. Zustimmungsbescheid und die Bauvorlage der Bauaufsichtsbehörde ausgehändigt werden. Enthielt die Gebühr einen anteiligen Betrag in Höhe der Vergütung nach der PrüfVBau, wird dieser Betrag nicht in die Herabsetzung mit einbezogen. Der Antrag muss während der Gültigkeit des Bescheids gestellt werden.3.10Macht der Bauherr von einer außerhalb eines Genehmigungsverfahrens nach Art. 60 BayBO zugelassenen Abweichung nach Art. 63 BayBO, von einer Abweichung von Vorschriften nach Art. 81 BayBO oder von einer Befreiung endgültig keinen Gebrauch und händigt er den entsprechenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde aus, kann die nach Tarif-Stelle 1.30 oder 1.31 festgesetzte und gegebenenfalls nach Tarif-Stelle 3.7 (auch vorläufig) begrenzte Gebühr auf Antrag bis auf ein Viertel, höchstens jedoch auf 20 € herabgesetzt werden. Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben muss der Antrag innerhalb von vier Jahren nach Zulassung der Abweichung oder Befreiung gestellt werden. Im Übrigen ist der Antrag während der Gültigkeitsdauer des Genehmigungs- oder des Vorbescheids zu stellen.3.11Die für einen Vorbescheid nach Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG oder eine Teilabgrabungsgenehmigung festgesetzte Gebühr kann auf die Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.50 bis zur Hälfte angerechnet werden.3.12Wird eine bereits genehmigte Abgrabung endgültig nicht ausgeführt, wird die festgesetzte Gebühr in den Fällen der Tarif-Stellen 1.50, 1.52 und 1.53 auf Antrag bis auf die Hälfte, jedoch höchstens auf 20 € herabgesetzt, wenn der Genehmigungsbescheid und der Abgrabungsplan der Genehmigungsbehörde ausgehändigt werden. Der Antrag muss während der Gültigkeit des Bescheids gestellt werden. 4 Erhöhungen: 4.1Wenn eine UVP durchzuführen ist, erhöht sich die Gebühr nach Tarif-Stelle 1, soweit nicht die Tarif-Stelle 1.50.3 Anwendung findet, um 500 bis 3.000 €.4.2Entfällt aufgrund einer baurechtlichen Genehmigung die wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr um den Betrag, der für die sonst erforderliche Genehmigung nach diesem Kostenverzeichnis oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde.4.3Führt die fachkundige Stelle der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung wasserwirtschaftliche Prüfungen als Sachverständige durch, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr um den Betrag, der der Gebühr nach § 2 UGebO entspricht.4.4Führt die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung Prüfungen durch das eigene Gesundheits- oder Veterinäramt als Sachverständigen durch, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr nach Tarif-Stelle 1.24, 1.25, 1.35, 1.41 und 1.42 um 10 v.H.4.5Entfällt aufgrund einer baurechtlichen Genehmigung eine naturschutzrechtliche Gestattung, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr um den Betrag, der für die sonst erforderliche Gestattung nach diesem Kostenverzeichnis oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde. 5 Auslagen: Neben den Gebühren werden Auslagen für Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 KG nicht erhoben. Bei Gebührenfreiheit werden alle Auslagen nach Art. 10 KG erhoben. 2.I.2/ Wohnungs- und Siedlungswesen: 1Förderentscheidung nach Art. 13 BayWoFG sowie alle weiteren Entscheidungen zur Wohnraumförderung.kostenfrei2Benennungsverfahren:2.1Entscheidungen im Benennungsverfahren nach Art. 14 Abs. 1 BayWoFG, nach Art. 5 Satz 2 oder Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayWoBindG12,50 bis 25 €2.2Benennungen, die zu keiner Vermittlung einer Wohnung führen, soweit dies der Wohnungssuchende nicht zu vertreten hatkostenfrei3Wohnberechtigungsschein nach Art. 14 BayWoFG oder Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG oder § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau3.1Bei einer Abweichung im Sinn des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 BayWoFG15 bis 45 €3.2Sonst7,50 bis 20 €4Genehmigung nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG oder Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayWoBindG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG20 bis 2.500 €5Verlangen nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 BayWoFG oder Art. 3 Abs. 8 BayWoBindG40 bis 200 €6Freistellung nach Art. 18 Abs. 1 BayWoFG oder Art. 6 Abs. 1 BayWoBindG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 BayWoFG20 bis 2.500 €7Maßnahmen nach Art. 22 Abs. 1 BayWoFG oder Art. 29 Abs. BayWoBindG25 bis 200 €8Genehmigung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayWoBindG10 bis 30 €9Genehmigung nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 BayWoBindG30 bis 150 €10Mitteilung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 BayWoBindG7,50 bis 17,50 €11Genehmigung nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayWoBindG40 bis 150 €12Zustimmung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 BayWoBindG30 bis 300 €13Genehmigung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 oder Art. 9 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BayWoBindG30 bis 400 €14Genehmigung nach Art. 10 Abs. 6 Satz 3 BayWoBindG10 bis 30 €15Bestätigung nach Art. 18 BayWoBindG5 bis 20 € je Wohnung16Aufteilungsplan nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 einschließlich Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz25 bis 150 € je Sondereigentumseinheit17Anerkennung entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 3 II. BV15 bis 300 €18Zustimmung entsprechend § 11 Abs. 7 Satz 1 II. BV15 bis 300 €19Genehmigung entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 3 NMV 197030 bis 100 €20Mitteilung entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 2 NMV 197015 bis 25 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 2.II. Öffentliche Sicherheit und Ordnung 2.II.1/ Landesstraf- und Verordnungsgesetz: 1Anordnung für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 LStVG15 bis 600 €2Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG15 bis 400 €3Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 Nr. 2 LStVG30 bis 1.250 €4Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG25 bis 400 €5Erlaubnis nach Art. 37a Abs. 2 Satz 1 LStVG50 bis 2.500 €6Negativbescheinigung im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG15 bis 125 € 2.II.2/ Bayerisches Versammlungsgesetz : Erlaubnis nach Art. 6 BayVersG15 bis 200 € 2.II.3/ Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz): 1Risikoanalyse nach § 5 GwG:1.1Verlangen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG, die aktuelle Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen, soweit der Verpflichtete hierzu besonderen Anlass gegeben hat25 bis 500 €1.2Verlangen nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG, die aktuelle Risikoanalyse für die gesamte Gruppe zur Verfügung zu stellen, soweit der Verpflichtete hierzu besonderen Anlass gegeben hat25 bis 500 €1.3Entscheidung über den Antrag eines Verpflichteten, von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 Abs. 4 GwG befreit zu werden50 bis 1.000 €2Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG:2.1Auskunftsverlangen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 GwG25 bis 500 €2.2Untersagung der Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen Dritten nach § 6 Abs. 7 Satz 2 GwG50 bis 1.000 €2.3Anordnung nach § 6 Abs. 8 GwG, die erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen zu schaffen50 bis 10.000 €2.4Anordnung nach § 6 Abs. 9 GwG, dass die Abs. 1 bis 6 risikoangemessen anzuwenden sind50 bis 10.000 €3Geldwäschebeauftragter nach § 7 GwG:3.1Entscheidung nach § 7 Abs. 2 GwG über einen Antrag, von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreit zu werden:3.1.1Im Einzelfall50 bis 3.000 €3.1.2Als Allgemeinverfügungkostenfrei3.2Anordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen:3.2.1Im Einzelfall50 bis 1.000 €3.2.2Als Allgemeinverfügungkostenfrei3.3Verlangen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG, die Bestellung einer Person zum Geldwäschebeauftragten oder seinem Stellvertreter zu widerrufen50 bis 1.000 €4Verlangen einer Auskunft nach § 10 Abs. 2 Satz 4 GwG, soweit der Verpflichtete hierzu einen besonderen Anlass gegeben hat50 bis 1.000 €5Anordnung einer verstärkten Überwachung nach § 15 Abs. 8 GwG50 bis 10.000 €6Aufsicht nach § 51 GwG:6.1Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG50 bis 10.000 €6.2Anordnung von Prüfungen nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GwG, soweit der Verpflichtete hierzu besonderen Anlass gegeben hat50 bis 10.000 €6.3In den Fällen der Tarif-Stellen 6.1 und 6.2 ist die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 51 Abs. 4 GwG nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands zulässig.6.4Verlangen nach § 52 Abs. 1 GwG50 bis 10.000 €7Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Zustimmungen, Bestimmungen oder Anordnungen nach den §§ 5, 6, 7, 10, 15, 51 und 52 GwG sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach den Art. 48, 49 BayVwVfG50 bis 10.000 €8Sonstige in den Tarif-Stellen 1 bis 7 nicht aufgeführte Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem GwG50 bis 10.000 € 2.II.4/ Meldewesen: 1Auskünfte und Datenübermittlungen:1.1Wenn die Auskunft elektronisch aus dem jeweiligen Melderegister erteilt werden kann8 € im Einzelfall1.2Wenn die Auskunft ohne Nachfragen oder Ermittlungen schriftlich aus dem Melderegister erteilt werden kann10 €1.3Wenn Feststellungen durch Nachfragen, Ermittlungen oder durch Rückgriff auf Meldeunterlagen außerhalb des Melderegisters erforderlich sind oder zu prüfen ist, ob ein berechtigtes Interesse im Sinn des § 45 BMG vorliegt8 bis 15 € je Fall, mindestens 12 €1.4Gruppenauskünfte nach § 46 BMG12,50 bis 100 € zuzüglich 0,0005 bis 0,006 € für jede registrierte Person der Meldebehörde und zuzüglich 0,025 bis 0,125 € für jede ausgewählte Person1.5Auskünfte nach § 50 BMG an Parteien im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen und an Adressbuchverlage0,025 bis 0,15 € je Anschrift1.6Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen im Inlandgebührenfrei1.7Datenübermittlungen der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung im automatisierten Abrufverfahren aus dem nach Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen geschaffenen Datenbestandkostenfrei1.8Auskünfte an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.kostenfrei2Erteilung einer Bescheinigung5 €3Aufforderung der Meldepflicht zu genügen10 €4Wiederholte Aufforderung nach § 25 BMG15 €5Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 vom 6. Juli 2016 bei der Ausstellung von Bescheinigungen im Meldewesen5 € 2.II.5/ Polizeiliche Amtshandlungen: 1 Gebühren für Falschalarme von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen:Einsätze der Polizei bei Falschalarmen gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 Buchst. b KG50 bis 2.500 €2 Gebühren für missbräuchlich veranlasste Einsätze:Einsätze der Polizei gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 Buchst. c KG, die durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschalarmierung oder durch eine vorgetäuschte Gefahr oder Straftat veranlasst wurden59 € je Stunde und beteiligter Beamter zuzüglich des Betriebsstundensatzes für Sonderfahrzeuge der Polizei je Einsatzstunde3 Gebühren für Einsätze von Hubschraubern der Polizei:Einsätze von Hubschraubern der Polizei zur Suche und Rettung von Personen, sofern die Gefahr von diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst wurde59 € je Stunde und beteiligter Beamter zuzüglich des Betriebsstundensatzes für Polizeihubschrauber je Einsatzstunde4 Auslagen für polizeiliche Amtshandlungen:Neben der Gebühr gem. Art. 6 Abs. 1 KG werden nur die Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 KG erhoben. Art. 3 Abs. 3 KG bleibt hiervon unberührt. 2.II.6/ Personalausweise: 1In den Fällen der §§ 1 und 2 PAuswGebV werden Auslagen nicht erhoben.2Für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Abs. 4 Satz 2 Personalausweisverordnung werden Auslagen nach § 1a PAuswGebV erhoben. 2.II.7/ Waffengesetz:1Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 WaffG vom Alterserfordernis beim Umgang mit Waffen und Munition:1.1Bei einer allgemeinen Ausnahme20 bis 100 €1.2Bei einer Ausnahme im Einzelfall5 bis 20 € je Jugendlichen2Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG:2.1In den Fällen, in denen die unmittelbare Einbindung des Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist30 bis 200 €2.2Sonstkostenfrei3Wiederholungsüberprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG, sofern sie nicht im Rahmen der Prüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG vorgenommen wird15 bis 100 €4Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 WaffG zur Vorlage eines Zeugnisses30 bis 250 €5Staatliche Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG50 bis 200 €6Nachträgliche inhaltliche Beschränkungen waffenrechtlicher Erlaubnisse und andere Anordnungen nach § 9Abs. 1 und 3 WaffG 15 bis 1.000 €7Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG einschließlich Ersteintragung:7.1 Ohne Bedürfnis-, Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung30 €7.2 Mit Bedürfnis-, Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung50 bis 180 €7.3 Ohne Bedürfnisprüfung, aber mit Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung40 €7.4 Mit Bedürfnisprüfung, aber ohne Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung30 bis 150 €8Eintragung der Erwerbs- und Besitzberechtigung für eine Waffe oder mehrere Waffen in eine bestehende Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG75 % der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte9Eintragung des Erwerbs einer Waffe oder mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 10 Abs. 1a WaffG15 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € für jede weitere Waffe10Austragung einer Waffe oder mehrerer Waffen aus der Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 10 Abs. 1a WaffG10 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € für jede weitere Waffe11Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 WaffG für mehrere PersonenGebühr nach Tarif-Stelle 7 zuzüglich 50 % dieser Gebühr für jede weitere eingetragene Person12Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 WaffG für einen schießsportlichen oder jagdlichen Verein als juristische Person30 bis 200 €13Eintragung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 WaffG zum Erwerb und Besitz von Munition in eine Waffenbesitzkarte für eine dort eingetragene Waffe oder mehrere dort eingetragene Waffen:13.1 Mit Bedürfnisprüfung40 € für die erste Waffe zuzüglich 20 € für jede weitere Waffe13.2 Ohne Bedürfnisprüfung25 € für die erste Waffe zuzüglich 12,5 € für jede weitere Waffe14Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 WaffG40 €15Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG:15.1Für ein Bewachungsunternehmen oder eine Wachperson20 bis 100 € je Auftrag15.2Sonst15.2.1Ausstellung100 bis 500 €15.2.2Verlängerung50 bis 250 €16Ausstellung eines kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 WaffG zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen30 bis 150 €17Ausstellung einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG25 bis 250 €18Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 WaffG zum Erwerb einer Schusswaffe oder mehrerer Schusswaffen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union15 € je Waffe19Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG von Erlaubnispflichten nach dem Waffengesetz25 bis 200 €20Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs. 2 WaffG zum Führen von Waffen, die zur Brauchtumspflege benötigt werden30 bis 180 €21Erlaubnis nach § 16 Abs. 3 WaffG zum Schießen außerhalb von Schießstätten zu Brauchtumszwecken30 bis 180 €22Ausstellung einer Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG100 bis 2.700 €23Ausstellung einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG100 bis 2.700 €24Ausstellung einer Stellvertretererlaubnis nach § 21a WaffG50 bis 500 €25Staatliche Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG100 bis 250 €26Anordnung nach § 25 Abs. 2 WaffG zur nachträglichen Anbringung von Kennzeichen auf einer Schusswaffe15 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € für jede weitere Waffe27Ausstellung eines Erlaubnisscheins nach § 26 Abs. 1 WaffG zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen5 bis 250 €28Schießstättenerlaubnis nach § 27 Abs. 1 WaffG:28.1Ausstellung100 bis 600 €28.2Änderung50 bis 400 €29Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 4 WaffG vom Mindestalter beim Schießen auf Schießstätten20 €30Zustimmung nach § 28 Abs. 3 WaffG zum Besitz und Führen von Schusswaffen durch Wachpersonen20 bis 100 €31Erlaubnis für das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 WaffG oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG25 bis 500 €32Dauererlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG oder § 29 Abs. 3 AWaffV50 bis 1.000 33Europäischer Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG:33.1Ausstellung50 €33.2Verlängerung nach § 33 Abs. 1 AWaffV15 €33.3Eintragung oder Austragung einer Waffe oder mehrerer Waffen in oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass oder sonstige Änderungen nach § 32 Abs. 6 WaffG15 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € je weitere Waffe34Ausnahmegenehmigung nach § 35 Abs. 3 WaffG vom Verbot des Vertriebs oder des Überlassens von Waffen oder Munition im Reisegewerbe, auf Messen, Märkten etc.50 bis 300 €35Maßnahmen nach § 36 WaffG:35.1Verdachtsunabhängige Vorortkontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG, wenn sich keine weiteren behördlichen Maßnahmen anschließenkostenfrei35.2Anordnung nach § 36 Abs. 6 WaffG notwendiger Ergänzungen der Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition25 bis 500 €36Sicherstellung, Einziehung und Verwertung von Schusswaffen und Munition sowie sonstige Anordnungen in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WaffG25 bis 250 €37Waffenbesitzverbot nach § 41 WaffG50 bis 400 €38Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 WaffG vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen25 bis 150 €39Rücknahme oder Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 WaffGbis zum Doppelten der Höhe der Gebühr, die für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20 €40Sicherstellung von Erlaubnisurkunden oder von Waffen und Munition, sonstige Anordnungen in den Fällen des § 46 Abs. 2, 3 und 4 WaffG25 bis 200 €41Einziehung und Verwertung sichergestellter Waffen und Munition in den Fällen des § 46 Abs. 5 WaffG25 bis 200 €42Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2gebührenfrei43Staatliche Anerkennung nach § 3 Abs. 2 AWaffV von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition25 bis 500 €44Ausnahmegenehmigung für den Betreiber oder Benutzer einer Schießstätte von den Beschränkungen des § 9 Abs. 1 AWaffV25 bis 500 €45Untersagung der Ausübung der Schießaufsicht auf Schießstätten durch Aufsichtspersonen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AWaffV nicht besitzen25 bis 150 €46Periodische Überprüfung von Schießstätten nach § 12 Abs. 1 AWaffV25 bis 300 €47Untersagung der weiteren Benutzung einer Schießstätte nach § 12 Abs. 2 AWaffV25 bis 300 €48Genehmigung nach § 13 Abs. 6, 7 und 8 AWaffV oder § 14 AWaffV von Abweichungen bei der Aufbewahrung von Waffen oder Munition25 bis 200 €49Abstempeln der Karteiblätter eines Waffenhandelsbuchs nach § 17 Abs. 2 AWaffV20 € je angefangene 50 Stück50Untersagung nach § 25 AWaffV von Lehrgängen oder Schießübungen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen25 bis 200 €51Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlich Bediensteten verwendet werdengebührenfrei 2.II.8/ Personenstandsgesetz und Personenstandsverordnung: 1 Eheschließung: 1.1Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen1.1.1bei Anmeldung einer Eheschließung nach § 13 PStG55 €1.1.2bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach §§ 39, 13 PStG55 €1.1.3Ist in den Fällen der Tarif-Stellen 1.1.1 und 1.1.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um30 € je Eheschließenden, für den ausländisches Recht zu beachten ist1.1.4Ist in Fällen der Tarif-Stellen 1.1.1 und 1.1.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen oder ist im Fall der Tarif-Stelle 1.1.1 eine Vorprüfung bezüglich einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich, erhöht sich die Gebühr um40 €1.1.5Ist in den Fällen der Tarif-Stelle 1.1.1 die Beschaffung eines ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses beim Standesamt beantragt und im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen, erhöht sich die Gebühr um85 €1.2Vornahme einer Eheschließung nach § 14 PStG:1.2.1Im Rahmen des üblichen Verwaltungsaufwands des jeweiligen Standesamts sowie bei lebensgefährlicher Erkrankung eines der Eheschließendengebührenfrei1.2.2Bei einem darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand20 bis 250 €1.2.3Vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt40 €1.3Beurkundung1.3.1einer Eheschließung im Inland nach § 15 PStGgebührenfrei1.3.2einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe nach § 34 PStG55 €1.3.3Ist im Fall der Tarif-Stelle 1.3.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um30 € je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist1.3.4Ist im Fall der Tarif-Stelle 1.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um40 €1.4Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 1.1.1 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.1.3 bis 1.1.5), 1.1.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.1.3 und 1.1.4), oder 1.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.3.3 und 1.3.4) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden. 2 Eingetragene Lebenspartnerschaft: 2.1Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStGgebührenfrei2.2Vornahme der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a Abs. 2 PStG in Verbindung mit § 14 PStG:2.2.1Im Rahmen des üblichen Verwaltungsaufwands des jeweiligen Standesamts sowie bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Lebenspartnersgebührenfrei2.2.2Bei einem darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand20 bis 250 €2.2.3Vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Umwandlung zuständigen Standesamt40 €2.3Beurkundung2.3.1einer Umwandlung im Eheregistergebührenfrei2.3.2einer im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaft nach § 35 PStG55 €2.3.3Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um30 € je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist2.3.4Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um40 €2.4Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 2.3.3 und 2.3.4) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden. 3 Namensrechtliche Erklärungen: 3.1Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften30 €3.2Beurkundung oder Beglaubigung mehrerer Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einer Niederschrift60 €3.3Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung nach § 41 PStG, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung oder Umwandlung bestimmt wirdgebührenfrei3.4Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617 BGB bei der Geburtsbeurkundunggebührenfrei3.5Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namenssortierung nach § 45a PStG30 €3.6Erstmalige Ausstellung einer Bescheinigung im Rahmen der Entgegennahme der Erklärung über die Angleichung von Familien- und Vornamen nach § 94 BVFG oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzeskostenfrei3.7Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung12 €3.8Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensangleichung12 €3.9Ist im Fall der Tarif-Stellen 3.1 und 3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um40 €3.10Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 3.1 oder 3.2 (jeweils gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif- Stelle 3.9) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden. 4 Benutzung der Personenstandsregister nach § 61 ff. PStG: 4.1Erteilung einer Personenstandsurkunde, einer Auskunft aus einem Personenstandsregister oder einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern sowie Gewährung der Einsicht in einen Registereintrag12 €4.2Erteilung einer Eheurkunde oder eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Eheregister im Zuge einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehegebührenfrei4.3Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten15 € je angefangene Viertelstunde, mindestens 25 €4.4Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte15 €4.5Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie12 €4.6Erteilung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte aus den Personenstandsregistern oder Sammelakten nach archivrechtlichen Vorschriften15 €4.7Ist bei einer Amtshandlung in den Fällen der Tarif-Stellen 4.1 und 4.4 bis 4.6 das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs notwendig, da hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, erhöht sich die Gebühr um15 € je angefangene Viertelstunde, in einfachen Fällen 5 €4.8Personenstandsurkunden oder beglaubigte Abschriften, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt istgebührenfrei4.9Erteilung von Personenstandsurkunden oder beglaubigten Abschriften, Auskunft aus einem Registereintrag und Einsicht in einen Registereintrag oder eine Sammelakte, wenn sie von einem deutschen Standesamt beantragt wirdgebührenfrei 5 Sonstige Amtshandlungen: 5.1Erteilung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt12 €5.2Beurkundung einer Geburt:5.2.1Im Inland nach § 21 PStGgebührenfrei5.2.2Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland nach den §§ 36, 37 PStG70 €5.2.3Ist im Fall der Tarif-Stelle 5.2.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um40 €5.2.4Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung einer Geburt12 €5.3Beurkundung eines Sterbefalls:5.3.1Im Inland nach § 31 PStGgebührenfrei5.3.2Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland nach den §§ 36, 37 PStG50 €5.3.3Ist im Fall der Tarif-Stelle 5.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um40 €5.3.4Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung eines Sterbefalls12 €5.4Beurkundungen von Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft nach § 44 PStG sowie die erstmalige Erteilung einer Bescheinigung hierübergebührenfrei5.5Schriftliche Auskunft nach persönlicher Beratung durch das zuständige Standesamt über die für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen vorzulegenden Dokumente25 €Die Gebühr ist auf die Gebühr für eine Amtshandlung nach der Tarif-Stelle 1.1.1 oder 1.1.2 bei demselben Standesamt anzurechnen. Im Übrigen gilt die Lfd. Nr. 1.II.0/.5.6Eintragung einer Folgebeurkundung, sofern kein Fall der Tarif-Stelle 5.7 vorliegtgebührenfrei5.7Berichtigungen nach den §§ 47, 48 PStG nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich der zu stellenden Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler seitens des Anzeigepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde10 bis 220 €5.8Eintragung und Löschung eines Sperrvermerks zu einem Personenstandseintrag nach § 64 PStGgebührenfrei5.9Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt15 € je angefangene Viertelstunde, mindestens 25 €5.10Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 2016/119112 €5.11Erfordert eine Amtshandlung in den Fällen der Tarif-Stelle 5.2.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif-Stelle 5.2.3), 5.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif- Stelle 5.3.3) oder 5.5 einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden. 6 Allgemeiner Erhöhungstatbestand: Nimmt das Standesamt in den Fällen einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, soweit ein Antragsteller zur Beibringung von Nachweisen verpflichtet ist, Einsicht in ein Register, erhöht sich die jeweilige Gebühr um12 € je Einsichtnahme 2.II.9/ Änderung von Familiennamen und Vornamen: 1Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen50 bis 1.500 €2Änderung eines Vornamens nach § 11 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen25 bis 500 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 2.III. Rettungsdienst, Katastrophenschutz 2.III.1/ Rettungsdienst: 1 Landrettung: 1.1Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 BayRDG für den Betrieb von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholung in der Landrettung:1.1.1Ersterteilung50 bis 1.500 € je eingesetzten Krankenkraftwagen1.1.2Neuerteilung einer abgelaufenen Genehmigung, Austausch eines Krankenkraftwagens und wesentliche Änderung des Betriebs nach Art. 23 Abs. 1 BayRDG50 bis 1.500 € je eingesetzten Krankenkraftwagen1.1.3Befugnis zur Weiterführung des Betriebs nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayRDG oder Art. 31 Abs. 4 Satz 1 BayRDG50 bis 1.500 € je eingesetzten Krankenkraftwagen1.1.4Ergänzung der Genehmigung nach Art. 27 Abs. 3 BayRDG50 bis 500 €1.2Rücknahme oder Widerruf nach Art. 29 Abs. 1, 2 oder 3 BayRDG50 bis 1.000 €1.3Schriftliche Mahnung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayRDG50 bis 250 €1.4Kraftloserklärung einer Genehmigungsurkunde nach Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayRDG50 bis 250 € 2 Luftrettung: 2.1Genehmigung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 BayRDG zur Durchführung der Luftrettung:2.1.1Ersterteilung50 bis 1.500 € je Standort2.1.2Neuerteilung einer abgelaufenen Genehmigung und wesentliche Änderung des Betriebs nach Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG50 bis 1.500 € je Standort2.1.3Befugnis zur Weiterführung des Betriebs nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayRDG oder Art. 31 Abs. 4 Satz 1 BayRDG50 bis 1.500 € je Standort2.1.4Ergänzung der Genehmigung nach Art. 27 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG50 bis 500 €2.2Genehmigung nach Art. 30 Abs. 2 Satz 2 BayRDG für den Sanitätsdienst mit Luftfahrzeugen50 bis 1.500 €2.3Rücknahme oder Widerruf nach Art. 29 Abs. 1, 2 oder 3 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG50 bis 1.000 €2.4Schriftliche Mahnung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG50 bis 250 €2.5Kraftloserklärung einer Genehmigungsurkunde nach Art. 28 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG50 bis 250 €3Fristverlängerung nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayRDG50 bis 150 €4Fristsetzung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayRDG50 €5Entbindung von der Betriebspflicht nach Art. 37 Abs. 2 Satz 3 BayRDG50 bis 300 €6Zulassung von Ausnahmen nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 BayRDG50 bis 200 €7Bestätigung nach Art. 42 Satz 1 BayRDG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr50 bis 600 €8Anordnung im Einzelfall nach Art. 52 BayRDG50 bis 1.000 €9Maßnahme im Vollzug des Art. 50 Abs. 2 Satz 1 oder des Art. 51 Satz 1 BayRDG:9.1Soweit ihr ein grober Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrundeliegt50 bis 5.000 €9.2Soweit ihr ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrundeliegt50 bis 2.500 €9.3Sonstkostenfrei10Befreiung10.1nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AVBayRDG vom Erfordernis einer Genehmigung nach Art. 21, bei der Luftrettung in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG50 bis 750 €10.2nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AVBayRDG von den Anforderungen des BayRDG an Ausstattung und Besetzung der Rettungsmittel50 bis 750 €11Verlangen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AVBayRDG, Einsatzdaten und Auswertungen zur Verfügung zu stellenkostenfrei12Zustimmung zur Geschäftsordnung einer Schiedsstelle nach § 38 Abs. 1 AVBayRDG oder Abberufung von Vorsitzenden oder ihren Stellvertretern nach § 39 Abs. 3 AVBayRDGkostenfrei13Feststellung der fachlichen Eignung nach § 19 Satz 2 AVBayRDG50 bis 250 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 2.IV. Sonstige Gebiete 2.IV.1/ Lotterien, Sportwetten und andere Glücksspiele 1 Erlaubnis für das Veranstalten eines Glücksspiels bei genehmigten oder voraussichtlichen Spieleinsätzen 1.1bis zu 30 Mio. €1,0 v..T. der Spieleinsätze, mindestens 30 €1.2über 30 Mio. bis 50 Mio. €30.000 € zuzüglich 0,8 v..T.der 30 Mio. € übersteigenden Spieleinsätze1.3über 50 Mio. €46 000 € zuzüglich 0,5 v..T. der 50 Mio. € übersteigenden SpieleinsätzeWird ein Glücksspiel länderübergreifend veranstaltet, so sind als Bemessungsgrundlage nur die Spieleinsätze in Bayern zugrundezulegen1.4Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre oder Veranstaltungen erteilt, ermäßigt sich die Gebühr für jedes Folgejahr oder jede Folgeveranstaltung um 10 v..H. 2 Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels 2.1Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels in einer Annahme- oder Verkaufsstelle (z.B. Lottoannahmestelle, Losbriefverkaufsstelle, Verkaufsstelle der Süddeutschen Klassenlotterie oder eines gewerblichen Spielvermittlers) oder durch Losbriefverkäufer20 bis 5.000 €2.2Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels in anderer Weise (etwa durch Direktmarketing)50 bis 50.000 €2.3Die Gebühr für die Erlaubnis zum Vermitteln eines Glücksspiels mit geringerem Gefährdungspotential durch den Veranstalter oder durch von ihm Beauftragte ist mit der Erlaubnisgebühr nach Tarif-Stelle 1 abgegolten. 3 Sonstiges: 3.1Entscheidungen über Anträge auf Erlaubnisse und Feststellung der Erlaubnisfreiheit in Fällen, die nicht unter die Tarif-Stellen 1 oder 2 fallen500 bis 50.000 €3.2Anordnungen zur Beseitigung oder Beendigung rechtswidriger Zustände sowie sonstige Anordnungen der Glücksspielaufsicht500 bis 50.000 € 2.IV.2/ Gesetz über die Presse : Auskünfte an die Presse nach § 4 des Gesetzes über die Presse oder deren Ablehnungkostenfrei 2.IV.3/ Vereine: 1Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB oder Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 BGB55 bis 3.000 €2Genehmigung nach § 33 Abs. 2 BGB, gegebenenfalls i.V.m. Art. 163 EGBGB20 bis 1.750 € 2.IV.4/ Feiertagsgesetz : Befreiung nach Art. 5 FTG15 bis 125 € 2.IV.5/ Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen : 1Verfahren über den Sühneversuch einschl. Aufnahme einer Niederschrift nach § 4 und Erteilung eines Zeugnisses nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen,1.1wenn beide Parteien erschienen sind25 bis 150 €1.2wenn keine oder nur eine Partei erschienen ist25 bis 75 €2Die Gebühren fallen bei Erneuerung des Antrages (§ 5 Abs. 4 der Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen) wiederholt an. 2.IV.6/ Fundverordnung : Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 FundVkostenfrei 2.IV.7/ Unterhaltssicherungsgesetz : Widerspruchsentscheidungen im Vollzug des Unterhaltssicherungsgesetzeskostenfrei 2.IV.8/ Schornsteinfeger-Handwerksgesetz : 1Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Abs. 1 SchfHwG250 €2Aufhebungen der Bestellung in den Fällen des § 12 Abs. 1 SchfHwG, der Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG und des Widerrufs nach Art. 49 BayVwVfG20 bis 1.000 €3Anordnung der vorübergehenden Aufgabenwahrnehmung nach § 11 Abs. 3 oder § 11a Abs. 1 SchfHwG20 bis 50 €4Erlass eines Leistungsbescheids nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG5 bis 200 €5Aufsichtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1 SchfHwG:5.1Wenn wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden100 bis 400 €5.2Wenn die Überprüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger begehrt wird30 bis 150 €6Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG15 bis 200 €7Anforderung von Unterlagen nach § 9 Abs. 3 SchfHwG30 €8Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 und 3 SchfHwG30 bis 80 €Ist damit die Androhung einer Ersatzvornahme nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG verbunden, erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Tarif-Nr. 1.I.8/1.9Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwGwie zu Tarif-Nr. 1.I.8/2Neben der Gebühr wird der von der Behörde geleistete Aufwendungsersatz als Auslagen erhoben.10Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwG:30 bis 80 €Ist damit die Androhung eines Zwangsmittels nach Art. 36 VwZVG verbunden, erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Tarif-Nr. 1.I.8/1.11Anwendung des Zwangsmittels unmittelbarer Zwang nach Art. 34 VwZVG zum Vollzug einer Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwGwie zu Tarif-Nr. 1.I.8/2Neben der Gebühr wird der von der Behörde geleistete Aufwendungsersatz als Auslagen erhoben.12Prüfungen nach Art. 78 Abs. 3 BayBOwie zu Tarif-Nr. 2.I.1/1.57Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 3.I. Hochschulen, Schulen 3.I.1/ Bayerisches Hochschulgesetz, Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern: 1Ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen:1.1Auskünfte mit erheblichem Verwaltungsaufwand zur Führung nach Art. 68 BayHSchG150 bis 500 €1.2Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade oder entsprechender ausländischer staatlicher Grade oder Titel nach Art. 105 Abs. 1 BayHSchGkostenfrei2Erteilung einer Urkunde über die nachträgliche Graduierung von Absolventen der in den Fachhochschulbereich einbezogenen Bildungseinrichtungen30 €3Anerkennung ausländischer Hochschulabschlussprüfungen75 bis 200 € 3.I.2/ Schulwesen: 1Entscheidung über die Anerkennung von Schulzeugnissen (einschließlich Abschlusszeugnissen) und ähnlichen Vorbildungsnachweisen, die zur Vorlage bei einer Schule im Sinn des BayEUG oder einer Hochschule bestimmt sind, sowie über Anerkennungen nach § 38 QualVkostenfrei2Sonstige Anerkennungen im Sinn der Tarif-Stelle 115 bis 40 €3Gleichwertigkeitsanerkennung für Übersetzer und Dolmetscher:3.1Anerkennung, dass eine Qualifikation der in Bayern abgelegten staatlichen Prüfung für Übersetzer, Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher gleichwertig ist40 €Hat der Antragsteller an einem Anpassungslehrgang auf der Grundlage des Dolmetschergesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit teilgenommen und prüft die Behörde die Ergebnisse, erhöht sich die Gebühr um50 bis 430 €3.2Feststellung ausgleichsbedürftiger Defizite (ggf. einschließlich der Erteilung von Informationen zu den Ausgleichsmöglichkeiten)40 €4Amtshandlungen im Vollzug des BayEUG:4.1Gegenüber Schulträgern nach Art. 16 Abs. 2 BaySchFGkostenfrei4.2Sonst10 bis 2.150 €4.3Widerspruchsverfahren:Für das Verfahren über Widersprüche gegen Amtshandlungen von Schulen im Vollzug des BayEUG werden Kosten nicht erhoben, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht.5Zulassung von Lehrmitteln einschließlich audiovisueller Medien (Art. 51 Abs. 5 BayEUG25 bis 250 €Neben der Gebühr werden Auslagen nach Art. 10 KG nicht erhoben.6Zulassung eines Lernmittels nach der ZLV25 bis 300 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 3.II. Stiftungen u.a. Körperschaften des öffentlichen Rechts 3.II.1/ unbesetzt 3.II.2/ Kirchensteuergesetz : Austritt aus Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:1Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 KirchStG)25 €2Erteilung einer Bestätigung über die Austrittserklärung10 € 3.II.3/ Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Orden und Religiöse Gemeinschaften: 1Verleihung der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Kirchengemeinden, Religionsgemeinden und die von weltanschaulichen Gemeinschaften eingerichteten gemeindlichen Verbände nach Art. 2 Abs. 3 KirchStG oder deren Aufhebung50 bis 250 €2Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts2.1an Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften500 bis 3.300 €2.2an Orden und Religiöse Gemeinschaften150 bis 1.500 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 3.III. Sonstige Gebiete des StMUK/StMWFK 3.III.1/ Kulturgut: Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr von Kulturgütern nach der Verordnung (EWG) Nr. 3911/9225 bis 250 € 3.III.2/ Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken : 1Bestimmung nach § 8 Abs. 3 Satz 3, § 13 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2, § 18 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 612,50 bis 90 €2Einwilligung nach § 9 Abs. 212,50 bis 400 €3Genehmigung nach § 9 Abs. 4 Satz 212,50 bis 400 €4Rückforderung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 oder § 18 Abs. 1 Satz 2kostenfrei5Widerruf nach § 16 Abs. 3 Satz 2kostenfrei6Rückforderung nach § 18 Abs. 3 Satz 17,50 €7Rückforderung nach § 18 Abs. 3 Satz 210 €8Aufforderung nach § 18 Abs. 4 Satz 120 bis 50 €9Anordnung nach § 18 Abs. 5 Satz 125 bis 60 €10Zustimmung nach § 25 Abs. 1 Satz 1:10.1Soweit die Zustimmung im überwiegend öffentlichen Interesse erfolgtkostenfrei10.2In sonstigen Fällen12,50 bis 400 €11Ausschluss nach § 26 Abs. 120 bis 60 €12In den Tarif-Stellen 1 bis 11 nicht genannte Amtshandlungenkostenfrei 3.III.3/ Berufsbezeichnungen: 1Staatliche Anerkennung als Musiklehrer20 bis 50 €2 Alten- und Familienpflegegesetz :2.1Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Familienpflegerin, Familienpfleger20 €2.2Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegehelferin, Altenpflegehelfer15 €2.3Gleichachtung einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung im Verfahren nach den Tarif-Stellen 1 und 215 bis 40 €2.4Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung oder Erlaubnis (Art. 48, 49 BayVwVfG)15 bis 50 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 4.I. Bescheinigungen, Mitteilungen 4.I.1/ Einkommensteuergesetz , Einkommensteuer-Durchführungsverordnung: Bescheinigung nach § 7d Abs. 2 Nr. 2, § 7h Abs. 2, § 7i Abs. 2 EStG oder § 81 Abs. 2 Nr. 2 EStDV25 bis 600 € 4.I.2/ Umsatzsteuergesetz : Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb25 bis 600 € 4.I.3/ Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen (§ 31 AO): 1Gebühren:1.1Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen (§ 17 Abs. 2 AVKirchStG) an die zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigten Kirchen und anderen Gemeinschaften zur Festsetzung der Kircheneinkommensteuer:Für die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen für einen Veranlagungszeitraum0,08 € je Betrag oder nv-Fall,mindestens 10 €Mitteilungen, die durch Änderung des Steuerbescheids oder durch Anpassung der Vorauszahlungen erforderlich werden, bleiben bei der Berechnung der Gebühr außer Ansatz.1.2Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Handwerkskammern (§ 113 Abs. 2 Handwerksordnung) oder die Industrie- und Handelskammern (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) für Zwecke der Beitragserhebung:Für die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen für einen Erhebungszeitraum0,08 € je Betrag, mindestens 10 €Mitteilungen über die Berichtigung der Bemessungsgrundlage bleiben bei der Berechnung der Gebühr außer Ansatz.1.3Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 197 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuchkostenfrei2Auslagen:Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.3 werden nur die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG erhoben.Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 4.II. Sonstige Gebiete des StMF 4.II.1/ Katasterwesen: 1Gebühren:1.1Erteilung beglaubigter Auszüge aus den Katasterbüchern und Veränderungsnachweisen (ohne Kartenbeilage):1.1.1Kopien ganzer Katasterbücher oder größerer Teile von Katasterbüchernje Seite DIN A 40,50 €je Seite DIN A 30,75 €Die Mindestgebühr beträgt 5 €.1.1.2Sonstige Kopienje Seite bis DIN A 4schwarzweiß1,50 €farbig3 €je Seite DIN A 3 (Doppelseite)schwarzweiß2,50 €farbig5 €Die Mindestgebühr beträgt 5 €.1.2Erteilung einer Grenzeinhaltungsbescheinigung, Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Grundbuchordnung oder einer Bescheinigung für den Vollzug des § 1026 BGB20 €1.3Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus dem Liegenschaftskataster und seinen Unterlagen, Erteilung einer Entfernungsbescheinigung12,50 bis 2.500 €1.4Einsichtgewährung in das Liegenschaftskataster und seine Unterlagen, die Erteilung mündlicher Auskünfte daraus, die Entnahme kurzer Angaben oder die Anfertigung einfacher Skizzen durch Einsichtnehmende oder deren Ablehnungkostenfrei1.5Übernahme der Gebäudevermessung nach § 4 GÜVO25 € je betroffenes Flurstück, höchstens 250 € je Antrag2Auslagen:Neben den Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.3 werden nur die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 KG erhoben. Bei Gebührenfreiheit werden alle Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 KG erhoben. 4.II.2/ Wohnungsfürsorge für Staatsbedienstete: Entscheidung über Anträge auf Gewährung eines Staatsbedienstetendarlehens für Bedienstete des Freistaates Bayern im Rahmen der WohnungsfürsorgekostenfreiTarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 5.I.0/ Bundesberggesetz: 1Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch, Urkunden und Berechtsamskarte sowie in das Grubenbild mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft15 € je angefangene halbe Stunde2Beglaubigung und Prüfung von Auszügen aus der Berechtsamskarte und aus anderen Karten und Unterlagen:2.1Soweit die Behörde den Auszug selbst hergestellt hat5 €2.2Sonst5 bis 30 €3Bergbauberechtigungen:3.1Erlaubnis nach §§ 6, 7 BBergG:3.1.1Zu gewerblichen Zwecken250 bis 5.000 €3.1.2Zu wissenschaftlichen Zwecken125 bis 1.500 €3.2Bewilligung nach §§ 6, 8 BBergG500 bis 12.500 €3.3Verleihung von Bergwerkseigentum nach §§ 6, 9 BBergG750 bis 15.000 €3.4Mitteilung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG25 €3.5Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 BBergG150 bis 2.500 €3.6Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 BBergG125 bis 1.750 €3.7Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 BBergG250 bis 6.250 €3.8Widerruf nach § 18 BBergG100 bis 2.500 €3.9Fristverlängerung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG30 bis 300 €3.10Fristsetzung nach § 18 Abs. 2 letzter Satz BBergG30 bis 300 €3.11Aufhebung nach § 19 oder § 20 BBergG100 bis 1.000 €3.12Verlangen nach § 21 Abs. 2 BBergG30 bis 300 €3.13Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG100 bis 600 €3.14Genehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG100 bis 600 €3.15Zeugnis nach § 23 Abs. 2 Satz 3 BBergG30 €3.16Genehmigung nach §§ 26, 28, 29 BBergG150 bis 2.500 €3.17Zulegung nach § 35 BBergG150 bis 1.500 €3.18Bestellung eines Vertreters nach § 36 Satz 1 Nr. 2 BBergG25 bis 75 €3.19Beurkundung nach § 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG30 bis 300 €3.20Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nr. 4 letzter Satz BBergG25 bis 600 €3.21Verlängerung der Zulegung nach § 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 BBergG50 bis 500 €3.22Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 und über die Mitgewinnung von Bodenschätzen nach § 42 Abs. 1, §§ 43, 45 Abs. 1 BBergG50 bis 1.000 €3.23Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Abs. 4, §§ 43, 45 Abs. 2 BBergG50 bis 1.000 €3.24Entscheidung nach § 47 Abs. 4 BBergG50 bis 600 €3.25Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BBergG:3.25.1Soweit sich im Bereich einer Lagerstätte Bergbauberechtigungen auf viele Grundstücksparzellen erstrecken und in einem Verfahren bestätigt werden60 bis 1.200 €3.25.2Sonst30 bis 600 €Neben der Gebühr werden Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 KG nicht erhoben.3.26Verlängerung nach § 152 Abs. 2 Satz 2 oder § 153 Satz 3 BBergG60 bis 3.000 €3.27Feststellung nach § 154 Abs. 1 Satz 3 BBergG30 bis 600 €3.28Genehmigung nach § 156 Abs. 2 BBergG60 bis 600 €3.29Ausdehnung von Bergwerkseigentum nach §§ 161, 162 BBergG120 bis 1.200 €4Bergwerksbetrieb:4.1Zulassung von Betriebsplänen nach §§ 51, 55 BBergG:4.1.1Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG100 bis 7.500 €4.1.2Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a, § 57a BBergG250 bis 10.000 €Ist ein Planfeststellungsverfahren auf Grund einer wesentlichen Änderung eines Vorhabens durchzuführen (§ 52 Abs. 2c BBergG), beträgt die Gebühr 50 % der Gebühr nach Satz 1.Ersetzt in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Entscheidungen nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.4.1.3Vorzeitiger Beginn, Vorbescheid oder Teilgenehmigung nach § 57b BBergG125 bis 5.000 €4.1.4Hauptbetriebsplan nach § 52 Abs. 1 BBergG100 bis 7.500 €4.1.5Sonderbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG100 bis 5.000 €4.1.6Abschlussbetriebsplan nach § 53 BBergG250 bis 7.500 €4.1.7Zulassung der Änderung, Verlängerung oder Ergänzung eines Betriebsplans nach § 54 Abs. 1 BBergG25 bis 1.500 €4.2Befreiung nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG50 bis 400 €4.3Genehmigung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG25 bis 600 €4.4Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG25 bis 600 €4.5Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, allgemeine Zulassung oder sonstige Maßnahme auf Grund einer Bergverordnung nach §§ 65 ff, 176 Abs. 3 BBergG100 bis 5.000 €4.6Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach §§ 65 ff, 176 BBergG50 bis 2.500 €4.7Verlängerung, Ergänzung oder Änderung einer Amtshandlung im Sinn der Tarif-Stellen 4.5 und 4.625 bis 1.200 €4.8Anerkennung nach § 65 Nr. 3, § 176 Abs. 3 BBergG30 bis 600 €4.9Anordnung, Untersagung, Betriebseinstellung oder sonstige Maßnahme nach §§ 71 bis 74 BBergG50 bis 2.500 €5Grundabtretung:5.1Ersetzung der Zustimmung nach § 40 Abs. 1 oder Entscheidungen nach § 40 Abs. 2 BBergG60 bis 600 €5.2Grundabtretung nach §§ 77, 78 BBergG250 bis 7.500 €5.3Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG150 bis 5.000 €5.4Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 BBergG150 bis 2.500 €5.5Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG50 bis 500 €5.6Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 2 Satz 2 BBergG50 bis 500 €5.7Anordnung nach § 90 Abs. 5 BBergG100 bis 2.500 €5.8Vorabbescheid nach § 91 BBergG100 bis 2.500 €5.9Beurkundung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG30 bis 600 €5.10Anordnung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 BBergG50 bis 500 €5.11Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 BBergG50 bis 500 €5.12Aufhebung nach § 96 BBergG30 bis 600 €5.13Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG60 bis 5.000 €5.14Zustandsfeststellung nach § 99 BBergG50 bis 500 €5.15Aufhebung oder Änderung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG50 bis 500 €5.16Fristverlängerung nach § 101 Abs. 2 BBergG50 bis 500 €5.17Festsetzung der Entschädigung und Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Abs. 2 BBergG150 bis 1.500 €5.18Festsetzung der Entschädigung nach § 109 Abs. 4 BBergG150 bis 1.500 €6Markscheiderische Angelegenheiten:6.1Anerkennung als Markscheider nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BBergG60 bis 600 €6.2Anerkennung anderer Personen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG30 bis 300 €6.3Zustimmung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG30 bis 300 €6.4Verkürzung oder Verlängerung einer Frist nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV50 €6.5Bewilligung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 MarkschBergV50 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 5.II. Verkehrswesen und Personenbeförderung 5.II.1/ Eisenbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart: 1 Eisenbahnen: 1.1Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 AEG125 bis 10.000 €1.2Widerruf einer Unternehmensgenehmigung nach § 6g AEG125 bis 5.000 €1.3Eisenbahnaufsicht nach § 5 AEG, Art. 9 Abs. 1 BayESG50 bis 12.000 €1.4Erlaubnis nach § 7f AEG125 bis 10.000 €1.5 (aufgehoben) 1.6Entscheidung nach § 11 AEG250 bis 1.500 €1.7Genehmigung nach § 12 AEG:75 bis 1.500 €1.8Entscheidung nach § 13 Abs. 2 AEG100 bis 1.500 €1.9 (aufgehoben) 1.10Planfeststellung, Plangenehmigung nach § 18 AEG für Betriebsanlagen:1.10.1Planfestellung:Bei Investitionskostenbis 2,5 Mio. €6 ‰ der Investitionskosten, mindestens 1.000 €über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €15.000 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskostenüber 10 Mio. bis 50 Mio. €37.500 € zuzüglich 2 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskostenüber 50 Mio. €117.500 € zuzüglich 1 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten1.10.2Planungsgenehmigung:Bei Investitionskostenbis 2,5 Mio. €3 ‰ der Investitionskosten, mindestens 500 €über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €7.500 € zuzüglich 1,5 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskostenüber 10 Mio. bis 50 Mio. €18.750 € zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskostenüber 50 Mio. €58.750 € zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten1.10.3Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.10.1 und 1.10.2 je Änderungsvorgang um bis zu 45 %.1.10.4Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:1.10.4.1Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder Art. 76 Abs. 1 BayVwVfGGebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1 oder 1.10.21.10.4.2Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG250 bis 500 €1.10.4.3Planfeststellung nach § 76 Abs. 3 VwVfG oder Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1 oder 1.10.21.10.5Verlängerung (§ 75 Abs. 4 VwVfG, Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG), Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG, Art. 77 BayVwVfG):Bei Investitionskostenbis 2,5 Mio. €4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 600 €über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €10.000 € zuzüglich 2 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskostenüber 10 Mio. bis 50 Mio. €25.000 € zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskostenüber 50 Mio. €65.000 € zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten1.10.6Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG oder Art. 78 BayVwVfG150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.11.10.7Ersetzt die Planfeststellung öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach Bau-, Abgrabungs-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Naturschutzrecht, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.1.11Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines durch das Eisenbahn-Bundesamt durchzuführenden eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18ff. AEG, § 3 Abs. 3 Satz 1 BEVVG oder eines Anhörungsverfahrens nach dem MBPlG:Bei Investitionskostenbis 2,5 Mio. €4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 2.500 €über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €10.000 € zuzüglich 2 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskostenüber 10 Mio. bis 50 Mio. €25.000 € zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskostenüber 50 Mio. €65.000 € zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden InvestitionskostenWird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Anhörungsverfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Änderungsvorgang um 45 %.1.12Freistellung nach § 23 AEG100 bis 10.000 €1.13Anordnung nach Art. 3 Abs. 3 BayESG50 bis 250 €1.14 (aufgehoben) 1.15Zulassung oder Anerkennung nach Art. 17 Nr. 3 BayESG75 bis 1.250 €1.16 (aufgehoben) 2 Sonstige Bahnen besonderer Bauart: 2.1Erlaubnis nach Art. 30 Abs. 1 BayESG50 bis 2.500 €2.2Anordnung nach Art. 30 Abs. 4 BayESG50 bis 1.250 € 5.II.2/ Eisenbahnen – Eisenbahnkreuzungsgesetz:1Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und Anordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 250 bis 2.500 €2Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2, Anordnung nach § 6 oder § 7, Entscheidung nach § 10 Abs. 525 bis 500 € 5.II.3/ Eisenbahnrecht – Rechtsverordnungen des Bundes: 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und Eisenbahn-Signalordnung 1.1Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Genehmigung nach § 3 EBO oder § 3 ESBO100 bis 2.500 €1.2Abnahme nach § 32 Abs. 1 EBO oder § 32 Abs. 1 ESBO100 bis 5.000 €1.3Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO oder § 33 ESBO75 €1.4Sonstige Amtshandlungen nach der EBO oder ESBO100 bis 2.500 €1.5Abweichungen von der ESO nach Abschnitt A, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 ESO50 bis 250 € 2 Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) , Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) 2.1Bestätigung nach § 2 EBV sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach Art. 48, 49 BayVwVfG75 bis 250 €2.2Zulassung zur Prüfung nach § 9 EBPV75 bis 250 € 3 Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) Genehmigung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV250 bis 1.500 € 5.II.4/ Eisenbahnrecht – Rechtsverordnungen des Freistaates Bayern: 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (EBOA) 1.1Ausnahme nach § 3 Abs. 150 bis 250 €1.2Anerkennung von Sachverständigen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3, Kesselsachverständigen nach § 21 Abs. 12 Nr. 3 oder Druckbehältersachverständigen nach § 22 Abs. 5 Nr. 375 bis 250 €1.3Fristverlängerung nach § 41 Abs. 150 €2 Betriebsleiterverordnung 2.1Bestätigung nach § 2 sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach Art. 48, 49 BayVwVfG75 bis 250 €2.2Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2100 € 5.II.5/ Seilbahnen (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz): 1Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2100 bis 2.500 €2Zustimmung (auch, soweit durch Zeitablauf ersetzt) nach Art. 23 Abs. 2100 bis 1.250 €3Genehmigung der technischen Planung nach Art. 24 Abs. 1 oder 31,5 ‰ der Investitionskosten für den seilbahntechnischen Teil der Anlage, mindestens 100 €4Verlängerung einer Genehmigung der technischen Planung nach Art. 24 Abs. 1 BayESG i.V.m. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG10 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 3, mindestens 50 €5Zustimmung nach Art. 25 Abs. 1 oder 350 bis 1.250 €6Erlass einer Anordnung und einer Ermächtigung nach Art. 27 Abs. 3 oder Abs. 5 und 6 Satz 230 bis 300 €7Auferlegung nach Art. 2830 bis 175 €8Bestätigung nach Art. 30 Abs. 2 sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach Art. 48, 49 BayVwVfG50 bis 1.000 €9Ausnahme nach Art. 30 Abs. 450 €10Besondere Anforderung von Betriebs- oder Prüfungsberichten nach Art. 32 Abs. 2 und 330 bis 125 €11Weiterführungsgenehmigung nach Art. 33 Abs. 130 bis 600 €12Maßnahmen nach Art. 36 Abs. 250 bis 30.000 €13Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung nach Art. 37 (Art. 48, 49 BayVwVfG)30 bis 300 €14Aufforderung nach Art. 37 Nr. 150 bis 30.000 €15Anordnung nach Art. 38 Abs. 1 oder Abs. 250 bis 30.000 € 5.II.6/ Personenbeförderungsgesetz : 1Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, § 15:1.050 bis 10.500 €2Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 15:2.1Für die Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Unternehmens25 bis 100 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 12.2Zur Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten50 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 12.3Zur Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen25 bis 50 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 13Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 250 bis 500 €4Entscheidung nach § 1030 bis 300 €5Fristsetzung nach § 21 Abs. 225 €6Entbindung nach § 21 Abs. 450 bis 1.000 €7Widerruf nach § 25100 bis 1.250 €8Planfeststellungsverfahren nach §§ 28, 29 oder § 41 Abs. 1:8.1Planfeststellungsbeschluss:bis 2,5 Mio €6 ‰ der Investitionskosten, mindestens 1.000 €über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €15.000 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskostenüber 10 Mio. bis 50 Mio. €37.500 € zuzüglich 2 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskostenüber 50 Mio. €117.500 € zuzüglich 1 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten8.2Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Änderungsvorgang um bis zu 45 %.8.3Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:8.3.1Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder Art. 76 Abs. 1 BayVwVfGGebühr nach Tarif-Stelle 8.18.3.2Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG250 bis 500 €8.3.3Planfeststellung nach § 76 Abs. 3 VwVfG oder Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 8.18.4Verlängerung (§ 75 Abs. 4 VwVfG, Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG), Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG, Art. 77 BayVwVfG):Bei Investitionskostenbis 2,5 Mio. €4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 600 €über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €10.000 € zuzüglich 2 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskostenüber 10 Mio. bis 50 Mio. €25.000 € zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskostenüber 50 Mio. €65.000 € zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten8.5Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG oder Art. 78 BayVwVfG150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 8.18.6Ersetzt die Planfeststellung öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach Bau-, Abgrabungs-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Naturschutzrecht, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.9Zustimmung nach § 31 Abs. 2, Entscheidung nach § 31 Abs. 5 sowie Zustimmung nach § 32 Abs. 1 oder § 41 Abs. 150 bis 1.000 €10Entscheidung nach § 32 Abs. 3 oder § 41 Abs. 125 bis 250 €11Entscheidung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 550 bis 500 €12Fristsetzung nach § 36 Abs. 225 bis 250 €13Genehmigung nach § 37 oder § 41 Abs. 150 bis 2.500 €14Zustimmung nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 6 oder § 41 Abs. 325 bis 1.500 €15Widerruf oder anderweitige Festsetzung nach § 39 Abs. 4 oder § 41 Abs. 3 sowie Verlangen nach § 39 Abs. 6 Satz 3, § 40 Abs. 3 oder § 41 Abs. 350 bis 250 €16Zustimmung nach § 40 Abs. 2 oder § 41 Abs. 325 bis 250 €17Entscheidung nach § 45a Abs. 4kostenfrei 5.II.7/ Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung: 1Verlangen nach § 5 Abs. 4300 bis 2.000 €2Fristsetzung nach § 5 Abs. 5 Nr. 1300 bis 20.000 €3Beschränkung oder Untersagung nach § 5 Abs. 5 Nr. 2300 bis 20.000 €4Genehmigung nach § 6500 bis 2.000 €5Bestätigung nach § 9300 bis 1.000 €6Entscheidung nach § 15 Abs. 4300 bis 2.000 €7Verlangen nach § 16 Abs. 61.000 bis 10.000 €8Festsetzung nach § 50 Abs. 11.000 bis 5.000 €9Festsetzung nach § 57 Abs. 51.000 bis 5.000 €10Gestattung nach § 58 Abs. 31.000 bis 10.000 €11Zustimmung nach § 60 Abs. 3 und 8300 bis 5.000 €12Fristverlängerung nach § 60 Abs. 9 Satz 2300 bis 1.000 €13Entscheidung nach § 60 Abs. 10 Satz 2100 bis 500 €14Aufsicht nach § 61100 bis 2.000 €15Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62 Abs. 2:15.1Bei Betriebsanlagen300 bis 50.000 €15.2Bei Fahrzeugen1.500 bis 250.000 € je Fahrzeug 5.II.8/ Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung : 1Zulassung zur Prüfung nach § 9300 bis 1.000 €2Durchführung der Prüfung nach § 12 Abs. 1500 bis 4.000 € 5.II.9/ Bodensee-Schiffahrtsordnung : 1Einräumung eines Vorrangs nach Art. 1.15 Satz 1 oder Satz 260 bis 300 €2Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug nach Art. 2.01 Abs. 1 Satz 112,50 €3Ausnahme nach Art. 6.15 Abs. 2 Satz 225 bis 300 €4Erlaubnis nach Art. 7.01 Abs. 1 Satz 112,50 bis 60 €5Zulassung einer Landestelle nach Art. 9.01 Abs. 160 bis 300 €6Genehmigung nach Art. 11.0525 bis 60 €7Genehmigung nach Art. 11.06 Satz 125 bis 300 €8Erteilung eines Schifferpatents nach Art. 12.0235 bis 75 €9Erteilung einer Zweiten Ausfertigung nach Art. 12.06 Abs. 27,50 bis 12,50 €10Aktualisierung des Schifferpatents nach Art. 12.077,50 bis 12,50 €11Entzug oder Einschränkung nach Art. 12.0812,50 bis 60 €12Bescheinigung nach Art. 12.097,50 bis 12,50 €13Zulassung nach Art. 14.01 einschließlich der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens nach Art. 2.01:13.1Für Fahrgast- und Güterschiffe einschließlich schwimmender Geräte60 bis 1.500 €13.2Für sonstige Fahrzeuge20 bis 500 €14Festsetzung nach Art. 14.04 Abs. 1 letzter Satz7,50 bis 30 €15Anordnung nach Art. 14.04 Abs. 37,50 bis 30 €16Maßnahmen nach Art. 14.0512,50 bis 60 €17Entzug nach Art. 14.0612,50 bis 60 €18Änderung oder Neuerteilung nach Art. 14.077,50 bis 175 €19Zulassung einer Ausnahme nach Art. 16.0225 bis 600 € 5.II.10/ Schiffahrtsordnung und Bayerisches Wassergesetz: 1Genehmigung nach Art. 28 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayWG, § 3 Abs. 1 SchO:1.1Für Fahrgast- und Güterschiffe, Wasserskilifte100 bis 1.500 €1.2Für sonstige Fahrzeuge:1.2.1Bei Körperschaften und Vereinigungen, die Rettungsdienst durchführen und als gemeinnützig oder mildtätig im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung anerkannt sindkostenfrei1.2.2Sonst50 bis 250 €2Widerruf nach Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayWG, § 3 Abs. 2 SchO30 bis 150 €3Erteilung eines Schiffsführerscheins nach §§ 5, 6 SchO:3.1Schiffsführerschein der Klasse B40 €3.2Schiffsführerschein der Klasse C25 €4Verlangen nach § 12 Abs. 1 SchO15 bis 45 €5Widerruf eines Schiffsführerscheins15 bis 60 €6Festsetzung nach § 12 Abs. 2 SchO10 bis 30 €7Zulassung nach § 19 einschließlich der Zuteilung eines Kennzeichens nach § 29 Abs. 1 SchO:7.1Von Fahrgast- und Güterschiffen einschließlich schwimmender Geräte30 bis 150 €7.2Von sonstigen Fahrzeugen10 bis 50 €8Ausstellung einer Zweiten Ausfertigung der Zulassungsurkunde (§ 20 Abs. 2 SchO):8.1Im Fall der Tarif-Stelle 7.115 bis 75 €8.2Im Fall der Tarif-Stelle 7.210 bis 20 €9Vorladung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SchO, Festsetzung nach § 22 Abs. 1 Satz 5 SchO, Anordnung nach § 22 Abs. 3 SchO15 bis 50 €10Maßnahme nach § 23 Abs. 1 SchO, Mahnung, Widerruf oder Rücknahme nach § 23 Abs. 2 SchO15 bis 100 €11Änderung einer Genehmigung nach Art. 28 Abs. 4 BayWG und § 3 Abs. 1 SchO oder Zulassung nach § 19 SchO15 bis 200 €12Untersagung nach § 26 Abs. 4 SchO15 bis 50 €13Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SchO25 bis 300 €14Erteilung oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 SchO20 bis 200 €15Gestattung nach § 52 Abs. 2 SchO und Untersagung nach § 52 Abs. 2 oder § 54 Abs. 3 SchO15 bis 100 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 5.III. Wirtschaftsrecht 5.III.1/ Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen: Erteilung von Auskünften über die Möglichkeit der Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen oder deren Ablehnungkostenfrei 5.III.2/ Außenwirtschaftsrecht: 1Erteilung einer Genehmigung auf dem Gebiet der Außenwirtschaft25 bis 1.200 €2Verlängerung, Änderung, Umschreibung oder Widerruf einer Genehmigung auf dem Gebiet der Außenwirtschaft25 bis 60 € 5.III.3/ Energiewirtschaft: 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) : 1.1Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG30 bis 7.500 €1.2Untersagung oder Anordnung nach § 4 Abs. 4 EnWG800 bis 10.000 €1.3Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG1.000 bis 25.000 €1.4Entscheidung (Genehmigung gegenüber dem Antragsteller, Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern) nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen:1.4.1Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m.1.4.1.1 § 27 Abs. 1 StromNZV 1.500 bis 150.000 €1.4.1.2 § 27 Abs. 2 StromNZV 2.500 bis 70.000 €1.4.1.3 § 27 Abs. 3 StromNZV 8.000 bis 80.000 €1.4.1.4 § 28 Abs. 1 bis 4 StromNZV 20.000 bis 150.000 €1.4.1.5 § 50 Abs. 1 GasNZV 10.000 bis 150.000 €1.4.1.6 § 50 Abs. 2 GasNZV 10.000 bis 175.000 €1.4.1.7 § 50 Abs. 3 GasNZV 8.000 bis 80.000 €1.4.1.8 § 50 Abs. 4 GasNZV 25.000 bis 160.000 €1.4.1.9 § 50 Abs. 5 GasNZV 12.000 bis 80.000 €1.4.1.10 § 7 Abs. 6 StromNEV 1.000 bis 100.000 €1.4.1.11 § 29 StromNEV 500 bis 5.000 €1.4.1.12 § 30 Abs. 1, 2 oder 3 StromNEV 1.000 bis 15.000 €1.4.1.13 § 7 Abs. 6 GasNEV 1.000 bis 100.000 €1.4.1.14 § 29 GasNEV 500 bis 5.000 €1.4.1.15 § 30 Abs. 1, 2 oder 3 GasNEV 1.000 bis 20.000 €1.4.2Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m.1.4.2.1 § 25a ARegV 1.000 bis 30.000 €1.4.2.2 § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100.000 €1.4.2.3 § 32 Abs. 1 Nr. 2 ARegV 100 bis 50.000 €1.4.2.4 § 32 Abs. 1 Nr. 3 ARegV 100 bis 50.000 €1.4.2.5 § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV 100 bis 50.000 €1.4.2.6 § 32 Abs. 1 Nr. 5 ARegV 100 bis 50.000 €1.4.2.7 § 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV 100 bis 50.000 €1.4.2.8 § 32 Abs. 1 Nr. 7 ARegV 100 bis 50.000 €1.4.2.9 § 32 Abs. 1 Nr. 8 ARegV 100 bis 50.000 €1.4.2.10 § 32 Abs. 1 Nr. 9 ARegV 100 bis 50.000 €1.4.2.11 § 32 Abs. 1 Nr. 3a ARegV 500 bis 100.000 €1.4.2.12 § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV 500 bis 100.000 €1.4.2.13 § 32 Abs. 1 Nr. 4b ARegV 500 bis 100.000 €1.4.2.14 § 32 Abs. 1 Nr. 9a ARegV 1.000 bis 100.000 €1.4.2.15 § 32 Abs. 1 Nr. 10 ARegV 100 bis 50.000 €1.4.2.16 § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV100 bis 50.000 €1.4.3Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV:1.4.3.1Genehmigung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV1.000 bis 15.000 €1.4.3.2Untersagung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 8 und 91.000 bis 15.000 €1.5Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2 EnWG100 bis 180.000 €1.6Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen1.000 bis 90.000 €1.7Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG5.000 bis 180.000 €1.8Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrags gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG2.500 bis 75.000 €1.9Entscheidungen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 EnWG150 bis 5.000 €1.10Planfeststellungsverfahren nach § 43 EnWG:1.10.1Planfeststellung:Bei Investitionskostenbis 2,5 Mio. €8 ‰ der Investitionskosten, mindestens 1.500 €über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €20.000 € zuzüglich 4 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskostenüber 10 Mio. bis 50 Mio. €50.000 € zuzüglich 2 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskostenüber 50 Mio. €130.000 € zuzüglich 1 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden InvestitionskostenWird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Änderungsvorgang um bis zu 45 %.1.10.2Plangenehmigung50 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.11.10.3Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:1.10.3.1Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder Art. 76 Abs. 1 BayVwVfGGebühr nach Tarif-Stelle 1.10.11.10.3.2Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG250 bis 500 €1.10.3.3Planfeststellung nach § 78 Abs. 3 VwVfG oder Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.11.10.4Verlängerung (§ 75 Abs. 4 VwVfG, Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG), Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG, Art. 77 BayVwVfG):Bei Investitionskostenbis 2,5 Mio. €4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 600 €über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €10.000 € zuzüglich 2 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskostenüber 10 Mio. bis 50 Mio. €25.000 € zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskostenüber 50 Mio. €65.000 € zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. € überstegenden Investitionskosten1.10.5Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG oder Art. 78 BayVwVfG15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 10.11.10.6Ersetzt die Planfeststellung öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach Bau-, Abgrabungs-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Naturschutzrecht, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach diesem Kostenverzeichnis, nacheiner Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.1.10.7Entscheidung nach § 43f Satz 5, ob anstelle der Anzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist250 bis 500 €1.11Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG50 bis 1.100 €1.12Entscheidung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 EnWG50 bis 1.100 €1.13Maßnahmen der technischen Aufsicht nach § 49 Abs. 5 EnWG125 bis 3.750 €1.14Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG50 bis 180.000 €1.15Entscheidung nach § 110 EnWG:1.15.1Einstufung nach § 110 Abs. 2 und 3 EnWG1.000 bis 50.000 €1.15.2Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 EnWG5.000 bis 50.000 €1.16Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EnWG25 € 2 Verordnung über Gashochdruckleitungen: 2.1Forderung der Einhaltung fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen nach § 2 Abs. 2 Satz 2200 bis 5.000 €2.2Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 3200 bis 5.000 €2.3Beanstandung nach § 5 Abs. 2100 bis 5.000 €2.4Festsetzung einer Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 2100 bis 500 €2.5Untersagung oder Erteilung einer Auflage nach § 6 Abs. 4100 bis 2.000 €2.6Verlangen nach § 9 Abs. 2 oder 3, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist50 bis 100 €2.7Anordnung nach § 10 Abs. 1 oder 2100 bis 1.500 €2.8Anerkennung nach § 11 Abs. 1200 bis 750 €2.9Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach Art. 48, 49 BayVwVfG100 bis 1.000 € 5.III.4/ Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen: Genehmigung oder Ausnahmebewilligung, Preisfestsetzung und sonstige Amtshandlungen aufgrund preisrechtlicher Vorschriften35 bis 15.000 € 5.III.5/ Gewerbeordnung : 1Auskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 Gewerbeordnung:1.1Über einen Gewerbebetrieb15 €1.2Über mehrere Gewerbebetriebe15 € für den ersten zuzüglich 7,50 € für jeden weiteren Gewerbebetrieb2Bescheinigung nach § 15 Abs. 1, Abmeldung von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 Satz 3, Auskunftseinholung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung25 bis 100 €3Maßnahme nach § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung50 bis 1.500 €3aÜberwachung nach § 29 Gewerbeordnung:3a.1Verlangen nach § 29 Abs. 1 Gewerbeordnung, eine mündliche oder schriftliche Auskunft zu erteilen:3a.1.1Mündlich oder durch einfaches Schreibenkostenfrei3a.1.2Durch Erlass einer Anordnung zur Durchsetzung der Vorlagepflicht50 bis 250 €3a.2Prüfung und Besichtigung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung:3a.2.1Ohne Beanstandungenkostenfrei3a.2.2Sonst50 bis 5.000 €4Konzession nach § 30 Gewerbeordnung500 bis 10.000 €5Änderung einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung100 bis 5.000 €6Schaustellungen von Personen nach § 33a Gewerbeordnung:6.1Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung100 bis 3.000 €6.2Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Gewerbeordnung50 bis 500 €7Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Gewerbeordnung:7.1Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung100 bis 2.000 €7.2Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 33c Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Gewerbeordnung50 bis 500 €7.3Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 Gewerbeordnung30 bis 100 €7.4Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33c Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung50 bis 1.000 €8unbesetzt9Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d Gewerbeordnung:9.1Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung100 bis 2.000 €9.2Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 33d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Gewerbeordnung50 bis 500 €10Spielhallen und ähnliche Unternehmen nach § 33i Gewerbeordnung:10.1Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung150 bis 3.000 €10.2Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 33i Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Gewerbeordnung50 bis 500 € 11 Pfandleihgewerbe: 11.1Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung100 bis 1.000 €11.2Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Gewerbeordnung50 bis 500 €11.3Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Satz 1 Halbsatz 2 PfandlV25 bis 100 € 12 Bewachungsgewerbe: 12.1Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung150 bis 1.500 €12.2Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 34a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Gewerbeordnung50 bis 500 €12.3Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1a Satz 3 Gewerbeordnung25 bis 500 € je zu überprüfende Person13 Versteigerergewerbe: 13.1Erlaubnis nach § 34b Gewerbeordnung50 bis 1.000 €13.2Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 34b Abs. 3 Halbsatz 2 Gewerbeordnung50 bis 500 €13.3Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 Gewerbeordnung50 bis 300 €13.4Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV25 bis 75 €13.5Verkürzung der Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV15 bis 50 €13.6Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV25 bis 75 €13.7Ausnahme nach § 4 Satz 2 VerstV25 bis 75 €13.8Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 VerstV25 bis 175 €13.9Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung nach § 9 VerstV25 bis 250 €14Makler, Bauträger oder Baubetreuer:14.1Erteilung der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung200 bis 5.000 €14.2Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung50 bis 500 €15Untersagung nach § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung50 bis 2.000 €16Gestattung nach § 35 Abs. 2 Gewerbeordnung25 bis 250 €17Gestattung nach § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung25 bis 300 €18Gestattung nach § 46 Abs. 3 Gewerbeordnung25 bis 250 €19Bestimmung nach § 47 Gewerbeordnung25 bis 125 €20Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 für Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i Gewerbeordnung25 % der für die Konzession oder Erlaubnis erhobenen Gebühr, mindestens 50 €21 (aufgehoben) 22Rücknahme oder Widerruf der Konzessionen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bestellungen nach den §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c und 36 Gewerbeordnung (Art. 48, 49 BayVwVfG)50 bis 1.500 €23Reisegewerbe:23.1Reisegewerbekarte:23.1.1Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung30 bis 500 €23.1.2Nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte:23.1.2.1Namens- und Anschriftenänderungkostenfrei23.1.2.2Nachträgliche Anordnung nach § 55 Abs. 3 Gewerbeordnung30 bis 300 €23.1.2.3Sonstige Änderungen15 bis 250 €23.2Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung20 bis 100 €23.3Ausnahme nach § 55a Abs. 2 Gewerbeordnung20 bis 120 €23.4Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Gewerbeordnung30 bis 150 €23.5Bescheinigung nach § 55c Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung25 bis 100 €23.6Ausnahme nach § 55e Abs. 2, § 56 Abs. 2 Satz 3 oder § 61a Abs. 2 Satz 2 Gewerbeordnung30 bis 250 €23.7Untersagung nach § 56a Abs. 2 Gewerbeordnung30 bis 300 €23.8Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte (Art. 48, 49 BayVwVfG)50 bis 500 €23.9Untersagung nach § 59 oder § 60 Gewerbeordnung50 bis 500 €23.10Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 Satz 2 Gewerbeordnung30 bis 500 €23.11Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 Gewerbeordnung50 bis 200 €23.12Erlaubnis nach § 60a Abs. 3 Gewerbeordnung50 bis 1.000 €23.13Festsetzung eines Volksfestes nach § 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung100 bis 2.000 €23.14Maßnahme nach § 60d Gewerbeordnung50 bis 500 €21–39.3 (aufgehoben) 40Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung50 bis 1.500 €41Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 69a Abs. 2, abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 sowie Aufhebung oder Änderung nach § 69b Abs. 3 Gewerbeordnung25 bis 500 €42Zurücknahme oder Widerruf nach § 69b Abs. 2 Gewerbeordnung25 bis 750 €43Untersagung nach § 70a Gewerbeordnung25 bis 500 €44Ausnahme nach § 71b Abs. 2 Satz 2 Gewerbeordnung25 bis 200 € 5.III.6/ Handwerksordnung : 1Ausübungsberechtigung nach § 7a Abs. 1 oder § 7b Abs. 150 bis 1.000 €2Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 150 bis 1.000 €3Untersagung nach § 16 Abs. 350 bis 500 €4Schließung oder Vornahme einer anderen geeigneten Maßnahme nach § 16 Abs. 950 bis 1.000 €5Zuerkennung nach § 22b Abs. 550 bis 500 €Neben der Gebühr werden Auslagen nach Art. 10 KG nicht erhoben.6Untersagung nach § 24 Abs. 1 oder 250 bis 1.000 €7Untersagung nach § 42q50 bis 1.000 €8Ausnahme nach § 79 Abs. 2 Satz 250 bis 250 €9Satzungs- oder Änderungsgenehmigung nach § 80 Satz 230 bis 500 € 5.III.7/ Gaststättengesetz, Bayerische Gaststättenverordnung: 1Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz100 bis 6.000 €2Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 bei Änderung der Betriebsart oder der Räume (§ 3 Gaststättengesetz)50 bis 4.500 €3Ausnahme nach § 6 Satz 4 Gaststättengesetz30 bis 100 €4Stellvertretererlaubnis nach § 9 Satz 1 Gaststättengesetz50 bis 600 €5Vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz50 bis 600 €6Vorläufige Stellvertretererlaubnis nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz30 bis 300 €7Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz:7.1Durch Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BayGastVkostenfrei7.2Sonst30 bis 2.000 €8Fristverlängerung8.1nach § 8 Satz 2 oder § 9 Satz 2 Gaststättengesetz30 bis 600 €8.2nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Gaststättengesetz30 bis 600 €8.3nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Gaststättengesetz30 bis 600 €8.4nach § 24 Abs. 1 Satz 3 Gaststättengesetz30 bis 600 €9Nachträgliche Auflagen oder Anordnungen9.1nach § 5 Gaststättengesetz50 bis 600 €9.2nach § 12 Abs. 3 Gaststättengesetz50 bis 600 €10Verbot nach § 19 Gaststättengesetz50 bis 600 €11Untersagung nach § 21 Abs. 1 Gaststättengesetz50 bis 600 €12Überwachung des Betriebs nach § 22 Gaststättengesetz:12.1Wenn ein grober Verstoß gegen Rechtsvorschriften festgestellt wird150 bis 5.000 €12.2Wenn ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen Rechtsvorschriften festgestellt wird75 bis 2.500 €12.3Sonstkostenfrei13Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BayGastV30 bis 100 €14Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BayGastV30 bis 150 €15Untersagung nach § 3a Satz 2 BayGastV30 bis 300 €16Erteilung von Auflagen nach § 3a Satz 2 BayGastV30 bis 300 €17Untersagung nach § 5 Abs. 2 BayGastV30 bis 300 €18Untersagung nach § 6 Abs. 1 BayGastV30 bis 300 €19Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BayGastV30 bis 250 €20Ausnahme nach § 8 BayGastV oder einer gemeindlichen Sperrzeitverordnung:20.1Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit30 bis 250 €20.2Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn oder früheres Ende sowie Aufhebung der Sperrzeit:20.2.1Für vorübergehende Anlässe (befristet auf höchstens 3 Nächte)20.2.1.1durch die Gemeinde30 bis 300 €20.2.1.2durch die Polizei30 bis 600 €20.2.2In sonstigen Fällen30 bis 1.500 € für jeden angefangenen Monat21Rücknahme oder Widerruf nach § 15 Gaststättengesetz oder Art. 48, 49 BayVwVfG100 bis 2.000 € 5.III.8/ Blindenwarenvertriebsgesetz : 1Anerkennung nach § 5 Abs. 17,50 bis 20 €2Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung nach § 5 Abs. 1 (Art. 48, 49 BayVwVfG)12,50 bis 25 €3Blindenwaren-Vertriebsausweis nach § 6 Abs. 2kostenfrei4Entziehung eines Blindenwaren-Vertriebsausweises nach § 6 Abs. 412,50 bis 25 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 5.IV. Handels- und Gesellschaftsrecht 5.IV.1/ Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung : Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 6250 bis 550 € 5.IV.2/ Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften : 1Verleihung nach § 63100 bis 1.075 €2Entziehung nach § 64a30 bis 300 €3Sonstige Amtshandlungen10 bis 120 € 5.IV.3/ Unternehmensbeteiligungsgesellschaften: Anerkennung nach § 16 UBGG500 bis 10.000 € 5.IV.4/ Bayerisches Ingenieurgesetz : Genehmigung nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2300 bis 800 € 5.IV.5/ Sachverständigengesetz : 1Öffentliche Bestellung als Sachverständiger nach Art. 130 bis 300 €2Rücknahme oder Widerruf einer öffentlichen Bestellung als Sachverständiger (Art. 48, 49 BayVwVfG, Art. 12 Sachverständigengesetz)17,50 bis 300 € 5.IV.6/ Börsengesetz : 1Erlaubnis zur Errichtung einer Börse nach § 4 Abs. 11.000 bis 5.000 €2Genehmigung der Börsenordnung nach § 16 Abs. 3100 bis 1.000 €3Genehmigung der Gebührenordnung nach § 17 Abs. 2250 bis 1.500 €4Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Börsengesetzes50 bis 500 € 5.IV.7/ Versicherungsaufsichtsgesetz: 1Erlaubnisse nach § 5:1.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb1.000 bis 5.000 €1.2Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte oder einer weiteren Risikoart einer Sparte500 bis 1.500 €2Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen nach § 13:2.1Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans50 bis 500 €2.2Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs250 bis 500 €2.3Genehmigung, Einführung und Änderung von Versicherungsbedingungen50 bis 500 €2.4Feststellung der Unbedenklichkeit, Fristverlängerung bei der Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen50 bis 250 €2.5Genehmigung von Unternehmensverträgen50 bis 500 €3Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes nach § 14 Abs. 1250 bis 1.500 €4Genehmigung einer Umwandlung nach § 14a250 bis 1.500 €5Genehmigungen für die Anlage des gebundenen Vermögens nach § 54 Abs. 2 Satz 2 VAG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AnlV50 bis 250 €6Anordnungen nach § 81f Abs. 1:6.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs250 bis 750 €6.2Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte250 bis 750 €6.3Erlass von Weisungen für die Abwicklung der Geschäfte250 bis 750 €6.4Bestellung eines Abwicklers250 bis 750 €7Maßnahmen gegen Geschäftsleiter nach § 87 Abs. 6:7.1Verlangen der Abberufung50 bis 500 €7.2Untersagung ihrer Tätigkeit50 bis 500 €8Bestellung eines Sonderbeauftragten nach § 83a250 bis 500 €9Freistellung eines Versicherungsvereins nach § 157a Abs. 1500 €10Sonstige schriftliche Anordnungen, um Aufsichtszwecke durchzusetzen100 bis 500 €11Aufsicht über einen Versicherungsverein50 bis 500 € je JahrBei der Festsetzung der Gebühr ist bei Umlagevereinen die Mitgliederzahl, bei anderen Versicherungsvereinen die Bilanzsumme zu berücksichtigen.Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 6.I. Jagd- und Fischereiwesen 6.I.1/ Jagdrecht: 1 Gebühren: 1.1Feststellung nach Art. 3 BayJG12,50 bis 100 €1.2Abrundung von Amts wegen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayJGkostenfrei1.3Zustimmung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayJGkostenfrei1.4Festsetzung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 3 BayJG5 % der für 1 Jahr festgesetzten Entschädigung, mindestens 20 €1.5Erklärung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayJGkostenfrei1.6Erklärung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayJG7,50 € je angefangene 10 ha der Fläche, mindestens 15 €1.7Gestattung nach § 6 Satz 2 Bundesjagdgesetz und Art. 6 Abs. 3 BayJG15 bis 200 €1.8Zustimmung nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayJG oder § 10 Abs. 2 Satz 2 Bundesjagdgesetz15 bis 125 €1.9Aufforderung, eine nach Art. 7 Abs. 2, 3 oder Art. 20 Satz 1 BayJG verantwortliche Person zu benennen20 €1.10Aufforderung nach Art. 7 Abs. 4 BayJG20 €1.11Zustimmung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayJG10 € je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche1.12Erklärung nach § 7 Abs. 3 Bundesjagdgesetz30 bis 125 €1.13Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 Bundesjagdgesetz5 € je angefangene 20 ha der zusammengelegten Fläche, mindestens 15 €1.14Zulassung nach § 8 Abs. 3 Bundesjagdgesetz10 € je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche1.15Genehmigung nach § 11 Abs. 5 Satz 2 Bundesjagdgesetz50 bis 125 €1.16Anmahnung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 AVBayJG15 €1.17Bestätigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 AVBayJG5 €1.18Beanstandung nach § 12 Abs. 1 Bundesjagdgesetz, Art. 14 Abs. 4 Satz 2 oder Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayJG25 bis 75 €1.19Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayJG3 % der für 1 Jahr zu entrichtenden Jagdpacht, mindestens 15 €1.20Zulassung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayJG20 bis 60 €1.21Genehmigung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz10 bis 30 €1.22Fristsetzung nach Art. 19 BayJG15 €1.23Anordnung nach Art. 21 Abs. 4 BayJG:1.23.1Bei Gesellschaftsjagden25 bis 75 €1.23.2Sonstkostenfrei1.24Genehmigung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayJGkostenfrei1.25Befreiung nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BayJGkostenfrei1.26Genehmigung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 BayJG30 bis 600 €1.27Anordnung nach Art. 23 Abs. 4 Satz 3 BayJG12,50 bis 120 €1.28Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung und zum Betrieb eines Wildgeheges (Art. 48, 49 BayVwVfG)50 bis 100 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.261.29Anerkennung nach Art. 24 BayJG30 bis 600 €1.30Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung nach Art. 24 BayJG15 bis 600 €1.31Amtshandlungen im Vollzug des Art. 25 BayJGkostenfrei1.32Jagd- oder Falknerjagdscheine (§§ 15, 16 Bundesjagdgesetz):1.32.1 Erteilung eines1.32.1.1Dreijahresjagdscheins90 €1.32.1.2Einjahresjagdscheins40 €1.32.1.3Tagesjagdscheins10 €1.32.1.4Jugendjagdscheins25 €1.32.1.5Falknerdreijahresjagdscheins25 €1.32.1.6Falknereinjahresjagdscheins10 €1.32.1.7Falknertagesjagdscheins5 €1.32.2 Ermäßigungen: Die Gebühr ermäßigt sich1.32.2.1für Angehörige des gehobenen technischen und des höheren Forstdienstes der Bayerischen Forstverwaltung, soweit der Besitz des Jagdscheins Einstellungsvoraussetzung ist, sowie Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten, die aus dienstlichen Gründen zur Jagdausübung verpflichtet sind und deren Jagdschein aufgrund eines Antrags der Bayerischen Staatsforsten erteilt wird,1.32.2.2für die Personen, die1.32.2.2.1sich in der vorgeschriebenen Ausbildung zum Revierjäger befinden oder1.32.2.2.2in öffentlichen oder privaten Diensten stehen und die Jagd oder den Jagdschutz entweder ausschließlich oder nach einer anerkannten forstlichen Ausbildung neben ihrer sonstigen forstlichen Tätigkeit hauptberuflich ausüben,1.32.2.3für Studierende der Forstwissenschaft oder Forstwirtschaft nach Bestehen der Jägerprüfung oder einer nach § 16 JFPO gleichgestellten Prüfung für die Zeitdauer ihrer forstlichen Ausbildung an der Universität oder Fachhochschule1.32.2.4für Jagdberater (Art. 49 Abs. 3 BayJG) und ehrenamtliche Mitglieder der Jagdbeiräte (Art. 50 BayJG) jeweils einschließlich ihrer Stellvertreter sowie für Mitglieder der Prüferkollegien für die Jäger- und Falknerprüfung (§ 1 Abs. 2 JFPO) und der Prüfungsausschüsse für die Prüfung zum Revierjäger oder Revierjagdmeisterauf 10 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.32.1.1 und 2.1.33Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagd- oder Falknerjagdscheins nach § 18 Bundesjagdgesetz100 bis 200 % der Gebühren nach Tarif-Stelle 1.32.11.34Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 Bundesjagdgesetz10 bis 50 € je Grube oder Saufang1.35Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 Bundesjagdgesetz7,50 bis 30 €1.36Anerkennung nach § 19 Abs. 3 Bundesjagdgesetz30 bis 120 €1.37Ausnahme nach Art. 29 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 BayJG17,50 bis 35 €1.38Ausnahme nach Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG17,50 bis 35 €1.39Einschränkung nach Art. 29 Abs. 5 Satz 2 BayJG15 bis 75 €1.40Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayJGkostenfrei1.41Bestätigung oder Festsetzung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Halbsatz 1 AVBayJG:1.41.1Für 1 Jagdjahr7,50 bis 30 €1.41.2Für 2 oder 3 Jagdjahre12,50 bis 60 €Innerhalb dieser Gebührenrahmen sind insbesondere Zahl und Art der zum Abschuss zugelassenen Tiere zu berücksichtigen.1.42Festsetzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AVBayJG:1.42.1Für 1 Jagdjahr100 bis 500 €1.42.2Für 2 oder 3 Jagdjahre200 bis 1.000 €1.43Verbot nach § 21 Abs. 3 Bundesjagdgesetz:1.43.1Wegen Bestandsbedrohung auf Grund übermäßiger Jagdnutzung50 bis 200 €1.43.2Sonstkostenfrei1.44Anordnung nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayJG12,50 bis 120 €1.45Verlangen nach Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG12,50 bis 120 €1.46Anordnung nach Art. 32 Abs. 5 Satz 2 BayJGkostenfrei1.47Ausnahme nach Art. 32 Abs. 6 BayJGkostenfrei1.48Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 4 Bundesjagdgesetz, Art. 33 Abs. 5 Nr. 1 BayJG15 bis 75 €1.49Ausnahme nach § 22 Abs. 4 Satz 5 Bundesjagdgesetz, Art. 33 Abs. 5 Nr. 1 BayJG:1.49.1Für Zwecke der Aufzucht15 bis 75 €1.49.2Sonstkostenfrei1.50Genehmigung nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Bundesjagdgesetz, Art. 33 Abs. 5 Nr. 3 BayJG12,50 bis 60 €1.51Anordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 Bundesjagdgesetz, Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 BayJGkostenfrei1.52Bestätigung als Jagdaufseher (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz)7,50 bis 20 € zuzüglich der Kosten des Dienstabzeichens1.53Rücknahme oder Widerruf der Bestätigung als Jagdaufseher nach Art. 48, 49 BayVwVfG10 bis 40 €1.54Anordnung nach Art. 41 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 BayJG25 bis 60 €1.55Anordnungen nach § 27 Abs. 1 Bundesjagdgesetz, Art. 44 BayJG:1.55.1Erstmalige Anordnung nach § 27 Abs. 1 Bundesjagdgesetzkostenfrei1.55.2Anordnung nach § 27 Abs. 1 Bundesjagdgesetz i.V.m. Art. 44 BayJG, eingewechseltes Schalenwild zu erlegen12,50 bis 30 €1.56Anordnung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz12,50 bis 60 €1.57Genehmigung nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayJG oder § 20 AVBayJG30 bis 120 €1.58Bestimmung nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayJG12,50 bis 30 €1.59Festsetzung nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayJG10 % der für 1 Jahr festgesetzten Entschädigung, mindestens 15 €1.60Ersatzbewilligung nach Art. 36 Satz 1 Halbsatz 2 BayJG12,50 bis 30 €1.61Festsetzung nach Art. 36 Satz 2 BayJG10 % der für 1 Jahr festgesetzten Entschädigung, mindestens 15 €1.62Anordnung nach Art. 39 Abs. 2 BayJG12,50 bis 30 €1.63Regelung nach § 23a Abs. 1 AVBayJG12,50 bis 120 €1.64Aufforderung nach Art. 43 Abs. 4 BayJG12,50 bis 60 €Mit der Gebühr sind etwaige Kontrollen abgegolten.1.65Anordnung der Ersatzvornahme nach Art. 43 Abs. 4 BayJG12,50 bis 60 €1.66Vorläufige Anordnung nach Art. 55 BayJG12,50 bis 120 €1.67 unbesetzt 1.68Erteilung einer Zweitschrift des Zeugnisses über die Jäger- oder die Falknerprüfung5 €1.69Untersagung nach § 7 Abs. 4 Satz 7 JFPO25 bis 150 €1.70Bestätigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 JFPO10 €1.71Ausnahmen nach § 2 Abs. 5 BWildSchV5 bis 250 €1.72unbesetzt1.73unbesetzt1.74Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 BWildSchV15 bis 250 €1.75Genehmigung oder Anerkennung nach § 3 Abs. 6 BWildSchV und Prüfung der Bücher und Belege, soweit weitere Maßnahmen (z.B. Anordnungen) erforderlich werden10 bis 250 € 2 Auslagen: Neben den Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.75 werden nur die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 KG erhoben. 6.I.2/ Bayerisches Fischereigesetz : 1Erteilung eines Fischereischeins (Art. 57, 58 BayFiG, § 1 AVFiG):1.1Fischereischein auf Lebenszeit35 €1.2Jahresfischereischein (Erteilung oder Verlängerung)7,50 €1.3Jugendfischereischein5 €2Rücknahme oder Widerruf der Erteilung eines Fischereischeins (Art. 48, 49 BayVwVfG)12,50 bis 35 €3Gesonderte Erhebung der Fischereiabgabe nach § 8a Abs. 1 Satz 2 AVFiG5 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 6.II. Pflanzliche Erzeugung 6.II.1/ Weingesetz : 1Genehmigung nach § 4 Abs. 325 bis 250 €2Genehmigung nach § 3c BayWeinRAVwie zu Tarif-Stelle 4.13Genehmigung nach § 6 Abs. 4, Anordnung nach § 6 Abs. 5 wie zu Tarif-Stelle 4.14Genehmigung nach § 7:4.1Allgemein45 € zuzüglich 4,50 € je Ar der beantragten Pflanzfläche4.2Zur Durchführung von Anbauversuchen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) und von Anbaueignungsversuchen (§ 7 Abs. 3)70 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 4.1 5 Auslagen: Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 2, 3, 4.1 und 4.2 werden Auslagen nach Art. 10 KG nicht erhoben. Bei Gebührenfreiheit werden alle Auslagen nach Art. 10 KG erhoben.6Zulassung nach § 8 Abs. 1 oder Anordnung nach § 8 Abs. 235 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 4.1 und 4.2, mindestens 30 €7Genehmigung nach § 11 Abs. 330 bis 300 €8Ausstellung eines Zeugnisses über die Einhaltung der Versuchsbedingungen bei Rebsortenversuchen (§ 3 Abs. 2 Weinüberwachungsverordnung)10 bis 40 € 6.II.2/ unbesetzt 6.II.3/ Pflanzenschutz: 1 Pflanzenschutzgesetz : 1.1Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 350 bis 500 €1.2Sachkundenachweis:1.2.1Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 Satz 125 bis 100 €1.2.2Widerruf eines Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 360 bis 300 €1.2.3Verlangen nach § 9 Abs. 4 Satz 2, die Fort- oder Weiterbildung nachzuweisen:1.2.3.1Wenn der Nachweis erbracht wirdkostenfrei1.2.3.2Wenn der Nachweis nicht erbracht wird und eine Fristsetzung nach § 9 Abs. 4 Satz 3 erforderlich ist100 €1.2.4Widerruf eines Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 4 Satz 460 bis 300 €1.3Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 360 bis 600 €1.4Anordnung nach § 13 Abs. 360 bis 600 €1.5Genehmigung nach § 17 Abs. 6 Satz 160 bis 600 €1.6Untersagung nach § 20 Abs. 4 Satz 260 bis 300 €1.7Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Satz 120 bis 500 €1.8Untersagung nach § 23 Abs. 560 bis 300 €1.9Anordnung nach § 60 Satz 160 bis 600 € 2 Pflanzenschutzmittelverordnung : 2.1Anerkennung nach § 8 Abs. 2250 bis 1.500 €2.2Widerruf der Anerkennung nach § 8 Abs. 8 (Art. 49 BayVwVfG)50 bis 250 € 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung : Anerkennung nach § 7 Abs.1 Satz 125 bis 500 € 4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung : 4.1Anordnung nach § 3 Abs. 360 bis 300 €4.2Gestattung nach § 4100 bis 500 €4.3Genehmigung nach § 7 Abs. 2100 bis 500 € 5 Pflanzenbeschauverordnung : 5.1Innergemeinschaftliches Verbringen:5.1.1Verbringungsverbot nach § 13a Abs. 3 Satz 225 bis 500 €5.1.2Anordnung nach § 13c Abs. 1 Satz 225 bis 500 €5.1.3Ausstellen eines Pflanzenpasses nach § 13c Abs. 25 bis 50 €5.1.4Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 125 bis 100 €5.1.5Änderung der Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 125 bis 100 €5.1.6Nachträgliche Auflagen nach § 13d Abs. 1 Satz 225 bis 500 €5.1.7Widerruf einer Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 425 bis 500 €5.1.8Phytosanitäre Kontrolle und Buchkontrolle nach den §§ 13c, 13d, 13f, 13k, 13n oder § 13p25 bis 40 € je angefangene halbe Stunde5.1.9Anordnung von Maßnahmen nach § 13g Abs. 1 Satz 125 bis 500 €5.1.10Untersagung des Verbringens nach § 13g Abs. 225 bis 500 €5.1.11Ausstellen eines Pflanzenpasses für Schutzgebiete nach § 13j Abs. 25 bis 50 €5.1.12Genehmigung nach § 13k Abs. 1 Satz 125 bis 50 €5.1.13Anordnung von Maßnahmen nach § 13l25 bis 500 €5.1.14Anordnungen nach § 13m Abs. 2 Satz 125 bis 500 €5.1.15Registrierung nach § 13n Abs. 2 oder § 13p Abs. 150 bis 150 €5.1.16Änderung der Registrierung nach § 13n Abs. 2 oder § 13p Abs. 1 oder Registrierung eines bereits gemäß der Anbaumaterialverordnung registrierten Betriebs25 bis 50 €5.1.17Anordnung des Ruhens der Registrierung nach § 13o Satz 1 oder § 13p Abs. 425 bis 500 €5.1.18Widerruf einer Registrierung nach § 13n und Widerruf einer Registrierung nach § 13p Abs. 325 bis 500 €5.1.19Anerkennung nach § 13p50 bis 500 €5.2Einfuhr und Durchfuhr aus einem Drittland:5.2.1Verbot nach § 3 Abs. 2 Satz 220 €5.2.2Zulassung nach § 7 Abs. 225 bis 500 €5.2.3Dokumentenkontrolle nach § 610 €5.2.4Nämlichkeitskontrolle10 bis 20 €5.2.5Bescheinigung nach § 7b10 €5.2.6Fachgerechte Vernichtung nicht einfuhrfähiger Ware im Reiseverkehr durch die Behörde20 bis 50 €5.2.7Phytosanitäre Untersuchung nach § 8 Abs. 1 von5.2.7.1Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüsebis zu 10.000 Stück22 bis 30 €über 10.000 Stück22 bis 30 € zuzüglich 0,84 bis 1,50 € je weitere angefangene 1.000 Stück, höchstens 200 €5.2.7.2Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut)bis zu 1.000 Stück22 bis 30 €über 1.000 Stück22 bis 30 € zuzüglich 0,53 bis 1,00 € je weitere angefangene 100 Stück, höchstens 200 €5.2.7.3Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen)bis zu 200 kg Gewicht22 bis 30 €über 200 kg Gewicht22 bis 30 € zuzüglich 0,19 bis 0,50 € je weitere angefangene 10 kg, höchstens 200 €5.2.7.4Samen, Gewebekulturenbis zu 100 kg Gewicht22 bis 30 €über 100 kg Gewicht22 bis 30 € zuzüglich 0,22 bis 0,50 € je weitere angefangene 10 kg, höchstens 200 €5.2.7.5anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sindbis zu 5.000 Stück22 bis 30 €über 5.000 Stück22 bis 30 € zuzüglich 0,22 bis 0,50 € je weitere angefangene 100 Stück, höchstens 200 €5.2.7.6Schnittblumenbis zu 20.000 Stück22 bis 30 €über 20.000 Stück22 bis 30 € zuzüglich 0,17 bis 0,50 € je weitere angefangene 1.000 Stück, höchstens 200 €5.2.7.7Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume)bis zu 100 kg Gewicht22 bis 30 €über 100 kg Gewicht22 bis 30 € zuzüglich 2,10 bis 3,00 € je weitere angefangene 100 kg, höchstens 200 €5.2.7.8gefällten Weihnachtsbäumenbis zu 100 Stück22 bis 30 €über 100 Stück22 bis 30 € zuzüglich 2,10 bis 3,00 € je weitere angefangene 100 Stück, höchstens 200 €5.2.7.9Blättern von Pflanzen (z.B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse)bis zu 100 kg Gewicht22 bis 30 €über 100 kg Gewicht22 bis 30 € zuzüglich 2,10 bis 3,00 € je weitere angefangene 10 kg, höchstens 200 €5.2.7.10Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse)bis zu 25.000 kg Gewicht22 bis 30 €über 25.000 kg Gewicht22 bis 30 € zuzüglich 0,84 bis 1,50 € je weitere angefangene 1.000 kg5.2.7.11Kartoffelknollen64 bis 80 € je angefangene 25.000 kg5.2.7.12Holz (ausgenommen Rinde)bis 100 m3 Volumen22 bis 30 €über 100 m3 Volumen22 bis 30 € zuzüglich 0,22 bis 0,50 € je weiterer angefangener m³, höchstens 220 €5.2.7.13Erde und Nährsubstraten, Rindebis zu 25.000 kg Gewicht22 bis 30 €über 25.000 kg Gewicht22 bis 30 € zuzüglich 1,00 bis 1,50 € je 1.000 kg, höchstens 200 €5.2.7.14Getreidekörnernbis zu 25.000 kg Gewicht22 bis 30 €über 25.000 kg Gewicht22 bis 30 € zuzüglich 0,80 bis 1,50 € je weitere angefangene 1.000 kg, höchstens 700 €5.2.7.15anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind22 bis 30 € je Sendung5.2.8Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 110 bis 1.000 €5.2.9Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 150 bis 140 €5.2.10Ausnahmegenehmigung für die Durchfuhr nach § 14 Abs. 330 bis 140 €5.2.11Genehmigung eines Kontrollortes nach § 8a50 bis 140 €5.3Maßnahmen nach § 14a:5.3.1Genehmigung einer Ausnahme nach § 14a Abs. 1 (gegebenenfalls einschließlich des Verlangens weiterer Angaben nach § 14a Abs. 2 Satz 3)44 bis 500 €5.3.2Nachträgliche Auflagen nach § 14a Abs. 3 letzter Satz22 bis 440 €5.3.3Erteilung einer Bescheinigung gem. §14a Abs. 4 Satz 110 bis 100 €5.3.4Aufhebung von Quarantänebedingungen nach § 14a Abs. 4 letzter Satz10 bis 100 €5.4Ausfuhr in ein Drittland:5.4.1Phytosanitäre Untersuchung nach § 12 Abs. 15.4.1.1bei Kartoffelknollen einschließlich Sichtkontrolle, anteiliger Probenahme und Laboruntersuchung64 bis 80 € je angefangene 25.000 kg5.4.1.2bei anerkanntem Getreidesaatgut5.4.1.2.1bis zu 1.000 kg22 bis 30 €5.4.1.2.2über 1.000 kg22 bis 30 € zuzüglich 0,22 bis 0,50 € je weitere 100 kg5.4.1.3bei anderen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Gegenständen oder anderem Saatgutwie zu Tarif-Stellen 5.2.7.1 bis 5.2.7.10 und 5.2.7.12 bis 5.2.7.155.4.2Ausfertigen eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach § 12 Abs. 3 (Erstausfertigung)20 bis 30 €5.4.2.1Zweitausfertigung (Duplikate) zu den folgenden Tarifstellen 5.2.7, 5.3.1, 5.4.2, 5.5.2, 5.5.32 bis 4 €5.5Zuschläge:5.5.1Für Abfertigungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Einlassstellen erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.2.1 bis 5.2.5.175.5.1.1an Werktagen um10 bis 20 € je Sendung5.5.1.2an Sonn- und Feiertagen um40 bis 80 € je Sendung5.5.2Cites-Vermerk im Pflanzengesundheitszeugnis nach VO (EG) Nr. 338/97 Anhänge A bis C5 bis 10 €5.5.3Bei besonderem Verwaltungsaufwand, wie der elektronischen Vorabübermittlung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, einer Genehmigung oder eines Pflanzenpasses7,50 bis 15 €5.5.4Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.2.1 bis 5.4.2.1 werden nur die Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 KG erhoben. Dafür wird eine Anfahrtspauschale von 50 € festgelegt. 6 Reblausverordnung : 6.1Anordnung nach § 2115 bis 520 €6.2Bescheinigung nach § 3 Abs. 180 bis 520 € 7 Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten : Anerkennung als Kontrollstelle nach § 2 der Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten100 bis 500 € 8 Anbaumaterialverordnung : 8.1Gebühren:8.1.1Registrierung nach § 3 Abs. 1 Satz 150 bis 150 €8.1.2Änderung der Registrierung nach § 3 oder Registrierung eines bereits gemäß Pflanzenbeschauverordnung registrierten Betriebes25 bis 100 €8.1.3Nachträgliche Auflagen nach § 3 Abs. 425 bis 500 €8.1.4Kontrolle nach § 625 bis 500 €8.1.5Kontrolle nach § 825 € je angefangene halbe Stunde8.1.6Anerkennung im Ausnahmefall nach § 650 bis 500 €8.1.7Anerkennung von Anbaumaterial nach § 6 Abs. 225 bis 500 €8.1.8Anordnung zum Ruhen der Registrierung nach § 8 Abs. 225 bis 500 €8.1.9Anordnung der erforderlichen Maßnahmen nach § 8 Abs. 425 bis 500 €8.1.10Ausnahme nach § 1150 bis 500 €8.1.11Widerruf einer Registrierung nach § 325 bis 500 €8.2Auslagen:Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 8.1.1 bis 8.1.11 werden nur die Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 KG erhoben. Dafür wird eine Anfahrtspauschale von 50 € festgelegt. 9 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden : Untersuchung der Anbauflächen nach § 87 bis 20 € 6.II.4/ 1 Saatgutverordnung : (Soweit nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Fundstellen in der Tarif-Stelle 1 auf die Saatgutverordnung) 1.1 Saatgut landwirtschaftlicher Arten: 1.1.1Antragsbearbeitung, Feldbestandsprüfung und Beschaffenheitsprüfung:1.1.1.1Getreide außer Hybridgetreide:1.1.1.1.1Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 einschließlich Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 915 bis 50 € je ha1.1.1.1.2Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14, nicht jedoch Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 3715 bis 40 € je Probe1.1.1.2Hybridgetreide:1.1.1.2.1Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 925 bis 50 € je ha1.1.1.2.2Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie erstmalige Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 3715 bis 40 € je ha1.1.1.3Mais:1.1.1.3.1Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 940 bis 80 € je ha1.1.1.3.2Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 1415 bis 40 € je ha1.1.1.4Ölfrüchte im Überwinterungsanbau:1.1.1.4.1Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 920 bis 40 € je ha1.1.1.4.2Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 3710 bis 40 € je Probe1.1.1.5Sonstige Ölfrüchte und Faserpflanzen:1.1.1.5.1Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 910 bis 20 € je ha1.1.1.5.2Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 3710 bis 40 € je Probe1.1.1.6Samenträger und Stecklinge der Hackfrüchte:1.1.1.6.1Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 930 bis 60 € je ha1.1.1.6.2Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 3715 bis 40 € je Probe1.1.1.7Futterpflanzen und landwirtschaftliche Leguminosen:1.1.1.7.1Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 920 bis 40 € je ha1.1.1.7.2Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 3715 bis 50 € je Probe1.1.1.8Andere Arten:Antragsbearbeitung nach § 4, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 9, Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 3725 bis 300 € je Probe1.1.2Nachbesichtigung nach § 8 und Mitteilung des Ergebnisses der Nachbesichtigung nach § 950 bis 100 € je Feldbestand1.1.3Wiederholungsbesichtigung nach § 10 und Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsbesichtigung nach § 9 Abs. 1:1.1.3.1Wenn das Ergebnis der vorausgegangenen Feldbesichtigung bestätigt wird60 bis 120 € je Feldbestand1.1.3.2Sonstkostenfrei1.1.4Rücknahme der Anmeldung vor Beginn der Feldbesichtigung15 bis 30 € je Feldbestand1.1.5Abgabe einer Partie nach erfolgter Feldbesichtigung nach § 3 Abs. 25 bis 20 € je Partie1.1.6Anerkennung von im Ausland erzeugten Saatgut nach § 10 SaatG5 bis 50 €1.1.7Zulassung von Handelssaatgut nach den §§ 24 ff15 bis 30 € je Partie1.1.8Erteilung eines OECD-Zertifkates nach § 4515 bis 30 € je Zertifikat1.1.9Vergabe einer Betriebsnummer für den Vertrieb von Kleinpackungen nach § 40 Abs. 525 bis 50 €1.1.10„Nicht obligatorische Beschaffenheitsprüfung“ nach § 12 Abs. 1b25 bis 50 €1.1.11Zulassung zur losen Saatgutabgabe nach § 42 Abs. 325 bis 50 €1.1.12Erteilung einer Mischpartienummer für die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 110 bis 100 €1.1.13Zuteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen nach § 27 Abs. 110 bis 20 €1.1.14Genehmigung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 von den in Anlage 1 festgelegten Terminen50 bis 200 €Bei der Festsetzung der Gebühr ist die Dauer der Fristverlängerung zu berücksichtigen.1.1.15Bescheidrücknahme nach § 18kostenfrei1.1.16Antrag auf Wiederverschließung nach § 37 Abs. 110 bis 30 €1.1.17Erteilung einer Genehmigung zum Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen50 bis 400 €1.1.18Zusätzliche Prüfungen der Beschaffenheit nach § 12 Abs. 2 und § 15:1.1.18.1Getreide einschließlich Mais und Hülsenfrüchte10 bis 30 € je Probe1.1.18.2Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen sowie Raps, Ölrettich und Zuckerrübe15 bis 30 € je Probe1.1.18.3Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut von Rüben25 bis 50 € je Probe1.1.18.4Prüfung der Flughaferfreiheit nach § 12 Abs. 15 bis 20 € je Probe1.1.18.5Feststellung des Tausendkorngewichtes nach § 12 Abs. 15 bis 20 € je Probe1.1.18.6Feststellung des Erukasäuregehaltes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Satz 220 bis 40 € je Probe1.1.18.7Untersuchung von Saatgutmischungen:1.1.18.7.1Nach § 26 Saatgutverordnung5 bis 400 € je Probe1.1.18.7.2Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4b Erhaltungsmischungsverordnung5 bis 400 € je Probe1.1.18.8Weitere Untersuchungen5 bis 400 € je Probe1.1.19Zulassung eines privaten Labors nach § 12 Abs. 450 bis 1.000 € 1.2 Saatgut von Gemüsearten: 1.2.1Antragsbearbeitung, Feldbestandsprüfung und Beschaffenheitsprüfung1.2.1.1Einjährige Gemüsearten:1.2.1.1.1Antragsbearbeitung, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 90,80 € je 100 m² mindestens jedoch 30 € je Vermehrung1.2.1.1.2Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 1420 bis 40 € je Vermehrungsvorhaben1.2.1.2Mehrjährige Gemüsearten:1.2.1.2.1Antragsbearbeitung, Feldbestandsprüfung nach § 7 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 91 € je 100 m2, mindestens jedoch 40 € je Vermehrung1.2.1.2.2Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 15 und Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 sowie Bescheiderstellung nach § 14; nicht enthalten ist die Probenahme nach § 11, Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 und Wiederverschließung nach § 3720 bis 40 € je Vermehrungsvorhaben1.2.2Nachbesichtigungen nach § 8 und Mitteilung des Ergebnisses der Nachbesichtigung nach § 950 bis 100 €1.2.3Wiederholungsbesichtigung nach § 10 und Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsbesichtigung nach § 9 Abs. 1:1.2.3.1Wenn das Ergebnis der vorausgegangenen Feldbesichtigung bestätigt wird80 bis 160 €1.2.3.2Sonstkostenfrei1.2.4Rücknahme der Anmeldung vor Beginn der Feldbesichtigung15 bis 30 €1.2.5Abgabe einer Partie nach erfolgter Feldbesichtigung nach § 3 Abs. 210 bis 20 € je Partie1.2.6Anerkennung von im Ausland erzeugten Saatgut nach § 10 SaatG5 bis 50 €1.2.7Erteilung eines OECD-Zertifkates nach § 4515 bis 30 €1.2.8Vergabe einer Betriebsnummer für den Vertrieb von Kleinpackungen nach § 40 Abs. 525 bis 50 €1.2.9Zuteilung einer Mischungsnummer bei Saatgutmischungen nach § 27 Abs. 1 sowie einer Kennummer bei Kleinpackungen nach § 40 Abs. 110 bis 50 €1.2.10Bescheidrücknahme nach § 18kostenfrei1.2.11Neuausstellung eines Anerkennungsbescheids nach § 1510 bis 20 € 2 Pflanzkartoffelverordnung (Soweit nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Fundstellen in der Tarif-Stelle 2 auf die Pflanzkartoffelverordnung)2.1Antragsbearbeitung, Feldbestandsprüfung nach § 9 und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach § 1130 bis 90 € je ha2.2Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 16 sowie Bescheiderstellung nach § 19, Probenahme nach den §§ 13 und 14, nicht jedoch Kennzeichnung nach § 24, Verschließung nach § 28 und Wiederverschließung nach § 29, Prüfung nach den §§ 13 und 15 auf Viruskrankheiten sowie Probenahme und Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel nach den §§ 13, 17 und 185 bis 20 € je ha2.3Nachbesichtigungen nach § 10 Abs. 1 und Mitteilung des Ergebnisses der Nachbesichtigung nach § 1140 bis 100 € je Schlag2.4Wiederholungsbesichtigung nach § 12 und Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsbesichtigung nach § 11:2.4.1Wenn das Ergebnis der vorausgegangenen Feldbesichtigung bestätigt wird60 bis 120 € je Schlag2.4.2Sonstkostenfrei2.5Rücknahme der Anmeldung vor Beginn der Feldbesichtigung10 bis 30 € je Schlag2.6Abgabe einer Partie nach erfolgter Feldbesichtigung5 bis 20 € je Partie2.7Untersuchung auf Viruskrankheiten nach § 1375 bis 200 €2.8Untersuchung auf Ring- und Schleimfäule nach § 13 und § 15 Abs. 375 bis 200 €2.9Vergabe einer Betriebsnummer für den Vertrieb von Kleinpackungen nach § 3025 bis 50 €2.10Ausnahmegenehmigung wegen verspäteter Anmeldung nach § 5 Abs. 150 bis 100 €2.11Bescheidrücknahme nach § 22kostenfrei2.12Zweitprobenahme nach § 18 Abs. 250 bis 100 € je Probe2.13Erstellung von Auslandzertifikaten nach § 19 Abs. 15 bis 20 €2.14Erneute Mitteilung nach § 16, erneute Bescheidausstellung nach § 19 wegen nachträglicher Änderung der Kategorie oder Partiegröße10 bis 50 € je PartieTarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 6.III. Wald- und Forstwirtschaft 6.III.1/ Bundeswaldgesetz : 1Anerkennung nach § 18 Abs. 145 €Neben der Gebühr werden nur die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 KG erhoben.2Verleihung nach § 19100 bis 250 €3Widerruf nach § 20 oder § 38 Abs. 335 bis 90 €Neben der Gebühr werden nur die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 KG erhoben.4Erteilung einer Genehmigung nach § 33 Abs. 2 BGB für eine Forstbetriebsgemeinschaft oder eine Forstwirtschaftliche Vereinigung im Sinn des Bundeswaldgesetzes20 bis 100 €Neben der Gebühr werden Auslagen nach Art. 10 KG nicht erhoben. 6.III.2/ Waldgesetz für Bayern : 1Erlaubnis nach Art. 9 Abs. 225 bis 1.000 € je ha Rodungsfläche2Erlaubnis nach Art. 14 Abs. 335 €3Fristverlängerung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 217,50 €4Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 235 € je ha Kulturfläche, mindestens 20 €5Anordnung nach Art. 16 Abs. 717,50 bis 60 €6Erlaubnis nach Art. 17 Abs. 120 €7Entscheidung nach Art. 24 Abs. 312,50 bis 60 €8Bestätigung als Forstschutzbeauftragter nach Art. 367,50 bis 15 € zuzüglich der Kosten des Dienstabzeichens9Widerruf der Bestätigung als Forstschulzbeauftragter15 bis 30 €10Anordnung nach Art. 41 Abs. 1 Satz 115 bis 60 € 6.III.3/ Forstschäden-Ausgleichsgesetz : Befreiung nach § 1 Abs. 5 Satz 20,25 € je beantragten Festmeter, mindestens 15, höchstens 75 € 6.III.4/ Betriebsgutachten: Anerkennung eines Betriebsgutachtens (§ 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG, § 68 EStDV, Art. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die amtliche Anerkennung von forstwirtschaftlichen Betriebsgutachten)0,60 € je fm des Nutzungssatzes, mindestens 75 € 6.III.5/ Forstvermehrungsgutgesetz : 1Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut nach § 4 Abs. 4 FoVG:1.1Von Amts wegenkostenfrei1.2Auf Antrag100 €2Ausstellung eines Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG bei einem Bruttowert des gesamten Erntegutsbis zu 2.500 €30 €über 2.500 bis 5.000 €30 € zuzüglich 8 € je angefangene und 2.500 € übersteigende 500 €über 5.000 bis 7.500 €70 € zuzüglich 7 € je angefangene und 5.000 € übersteigende 500 €über 7.500 bis 10.000 €105 € zuzüglich 6 € je angefangene und 7.500 € übersteigende 500 €über 10.000 €135 € zuzüglich 5 € je angefangene und 10.000 € übersteigende 500 €Wird forstliches Vermehrungsgut aus einer laufenden Ernte und derselben Zulassungseinheit in Teilmengen abgeführt, ist die Gebühr für die Ausstellung von Stammzertifikaten für jede der Teilabfuhrmengen mit einer einmaligen Gebühr für das gesamte Erntegut in einer Summe abgegolten.3Ausstellung eines Stammzertifikats nach § 9 Abs. 2 FoVG für die Mischung mehrerer Saatgutpartien aus verschiedenen Ernten80 €Die Gebühr für die Ausstellung von Stammzertifikaten für die Mischung von Teilabfuhrmengen aus derselben Ernte derselben Zulassungseinheit ist mit der Gebühr nach Tarif-Stelle 2 abgegolten. 4 Auslagen: Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1 bis 3 werden Auslagen nach Art. 10 KG nicht erhoben.5Betriebsanmeldung nach § 17 Abs. 1 FoVG50 €6Untersagung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG250 bis 1.000 €7Aufhebung einer Untersagung nach § 17 Abs. 4 FoVG100 bis 250 €8Gestattung nach § 17 Abs. 2 Satz 6 FoVG50 €9Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 2 DVFoVG50 bis 100 €10Erweiterte Kontrolle nach § 18 Abs. 7 FoVG200 €11Ausstellen eines Stammzertifikats oder Herkunfts- oder Identitätszertifikats nach § 16 Abs. 2 FoVG30 bis 100 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 6.IV.0/ Tierische Erzeugung (Tierzuchtrecht): 1 Gebühren: 1.1Anerkennung nach § 4 Abs. 1 TierZG:1.1.1Bei Zuchtverbänden1.000 bis 4.000 €1.1.2Bei Zuchtunternehmen3.000 bis 8.000 €1.2Zustimmung nach § 4 Abs. 4 TierZG:1.2.1Bei Zuchtverbänden100 bis 400 €1.2.2Bei Zuchtunternehmen200 bis 800 €1.3Genehmigung eines Zuchtprogramms nach § 5 Abs. 1 TierZG:1.3.1Bei Zuchtverbänden200 bis 800 €1.3.2Bei Zuchtunternehmen300 bis 1.000 €1.4Gleichwertigkeitsprüfung und -feststellung nach § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 TierZG50 bis 600 €1.5Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten:1.5.1Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 TierZG1.000 bis 4.000 €1.5.2Ausnahme nach § 18 Abs. 9 TierZG100 bis 500 €1.6Anordnung für den Einzelfall nach § 22 Abs. 2 TierZG50 bis 5.000 €1.7Anerkennung nach Art. 13 Abs. 3 BayTierZG25 €1.8Anerkennung nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz200 bis 1.000 €1.9Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz20 € 2 Auslagen: Neben der Gebühr werden nur Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 KG erhoben.Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 6.V. Sonstige Gebiete 6.V.1/ Marktrecht: 1 Agrarmarktstrukturverordnung : 1.1Anerkennung einer Agrarorganisation nach § 2:1.1.1Als Erzeugerorganisation100 bis 500 €1.1.2Als Vereinigungen von Erzeugerorganisationen250 €1.1.3Als Branchenverband150 bis 500 €1.2Wegfall der Anerkennung nach § 5:1.2.1Rücknahme nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Widerruf nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1, Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 5 Abs. 2 Satz 3100 bis 500 €1.2.2Schriftlicher Hinweis und Verlangen nach § 5 Abs. 3 Satz 250 bis 150 €1.2.3Anordnung des Erlöschens der Anerkennung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 oder Anordnung des Ruhens der Anerkennung § 5 Abs. 3 Satz 4100 bis 500 €1.3Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB für eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sinn des Agrarmarktstrukturgesetzes und der Agrarmarktstrukturverordnung100 bis 250 €1.4Erteilung einer Genehmigung nach § 33 Abs. 2 BGB für eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sinn des Agrarmarktstrukturgesetzes und der Agrarmarktstrukturverordnung20 bis 100 € 2 Marktrecht Obst und Gemüse: Anordnung nach Art. 10 ZuVLFG, dass Obst oder Gemüse oder daraus hergestellte Produkte aus dem Markt zu nehmen sind, nur in bestimmter Weise be- oder verarbeitet oder nur nach Erfüllung bestimmter Anforderungen in den Verkehr gebracht werden dürfen50 bis 500 € 3 Marktrecht Eier: 3.1Entscheidung über die Erteilung oder den Entzug der Zulassung einer Eierpackstelle nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/200850 bis 200 €3.2Mitteilung einer Kennummer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LegRegG30 €3.3Vermarktungsverbot Eier nach Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 589/200850 bis 500 € 4 Marktrecht Fleisch (einschließlich Geflügel): 4.1Klassifizierer für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen:4.1.1Zulassung als Klassifizierer nach § 4 Fleischgesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 1 2. FlGDV4.1.1.1für die erste Tierart50 €4.1.1.2für die zweite und jede weitere Tierart30 € für die zweite und jede weitere Tierart4.1.2Feststellen des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierers nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fleischgesetz, Widerruf oder Rücknahme der Zulassung eines Klassifizierers nach § 6 Fleischgesetz, Art. 48, 49 BayVwVfG50 bis 150 €4.1.3Anordnung oder Genehmigung einer Abweichung von der Schnittführung gegenüber einem Schlachtbetrieb oder einem Klassifizierer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Fleischgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 1. FlGDV50 bis 500 €4.1.4Untersagung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Fleischgesetz, die Tätigkeit als Klassifizierer weiter auszuüben50 bis 250 €4.2Anordnung nach § 11 Fleischgesetz, dass Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen nicht vermarktet werden dürfen50 bis 500 €4.3Anordnung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, dass Lose oder Bestandteile von Losen im Sinn des Art. 2 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 bis zum Abschluss des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden dürfen50 bis 500 € 5 Marktrecht Bruteier und Küken von Hausgeflügel: Registrierung sowie Zuteilung und Entzug einer Kennnummer an einen Betrieb nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/200830 bis 100 € 6 Marktrecht Fisch: Verkehrs- und Vermarktungsverbot Fisch nach § 5 FischEtikettG50 bis 500 € 7 Marktrecht Milch: 7.1Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ nach § 8 Abs. 1 ButterV50 bis 300 €7.2Widerruf der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ButterV50 bis 250 €7.3Wiedererteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ nach § 8 Abs. 3 ButterV50 bis 300 € 8 Qualitätsregelungen der EU: 8.1 Ökologischer Landbau: 8.1.1Kontrollstelle im ökologischen Landbau:8.1.1.1Beleihung nach § 4 Abs. 1 LfLV500 bis 1.500 €8.1.1.2Verlängerung der Beleihung250 bis 750 €8.1.1.3Entzug der Beleihung500 bis 1.500 €8.1.2Untersagung der Bezugnahme auf den Ökologischen Landbau zu Werbe- und Verkaufszwecken bei Unternehmen, die nicht im Kontrollverfahren stehen, nach Art. 10 Abs. 1 ZuVLFG150 €8.1.3Untersagung der Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische / biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/200750 bis 500 €8.1.4Genehmigung zur Erhöhung der Prozentsätze der weiblichen Säugetiere auf bis zu 40 % des Bestandes nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/20081 % des Tierwertes, mindestens 30 €8.1.5Genehmigung eines Eingriffs an einem Tier nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/200830 bis 100 €8.1.6Genehmigung der Anbindung in der Tierhaltung nach Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/200850 €8.1.7Genehmigung der Einstellung von nicht ökologischem / nicht biologischem Geflügel nach Art. 42 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008:8.1.7.1Bei Küken0,10 € je Küken, mindestens 10 €, höchstens 1.500 €8.1.7.2Bei Bruteiern0,05 € je Brutei, mindestens 10 €8.1.8Genehmigung der Einstellung von nicht ökologisch / nicht biologisch aufgezogenen Junglegehennen nach Art. 42 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008200 € je Stalleinheit8.1.9Genehmigung in Katastrophenfällen nach Art. 47 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 889/200830 bis 100 € 8.2 Geographisch geschützte Angaben: 8.2.1Kontrollstellen für Kontrollen geographischer Angaben (geschützte geografische Angabe / geschützte Ursprungsbezeichnung):8.2.1.1Zulassung einer Kontrollstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV500 bis 1.500 €8.2.1.2Verlängerung der Zulassung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV250 bis 750 €8.2.1.3Entzug der Zulassung500 bis 1.500 €8.2.2Vermarktungsverbot nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/200450 bis 500 € 6.V.2/ (aufgehoben) Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 7.I. Überwachungsbedürftige Anlagen 1Die Gebühren in diesem Abschnitt beziehen sich jeweils auf eine einzelne Anlage. Sind mehrere Anlagen betroffen, erhöht sich die für eine Anlage ermittelte Gebühr für dieAnlagenje Anlage um2 bis 1075 % der Gebühr für die erste Anlage11 bis 5050 % der Gebühr für die erste Anlage51 bis 10025 % der Gebühr für die erste Anlage100 und weitere10 % der Gebühr für die erste Anlage2Bei der Ermittlung der Gebühr für die Zulassung von Ausnahmen ist die Bedeutung der Angelegenheit dadurch zu berücksichtigen, daß die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils nach Erfahrungswerten geschätzt wird.Die Gebühr ist um 5 % des so ermittelten Vorteils zu erhöhen. 7.I.1/ Produktsicherheitsgesetz : 1Verfahren nach den §§ 9, 11 und 15:1.1Erteilung einer Befugnis und Notifizierung – befristet bis zu 5 Jahren –500 bis 100.000 €1.2Erneute Befugniserteilung und Notifizierung500 bis 100.000 €1.3Änderung einer Befugniserteilung und Notifizierung:1.3.1Mit Begutachtung500 bis 45.000 €1.3.2Ohne Begutachtung250 bis 20.000 €1.4Amtshandlungen im Rahmen des Befugniserteilungssystems (§ 9 Abs. 3, § 11) einschließlich Beratung, Überwachung und Begutachtung vor Ort während der Dauer der Befugnis500 bis 40.000 €2Widerruf oder Rücknahme einer Befugnis (§ 19 ProdSG, Art. 48, 49 BayVwVfG) und Notifizierungbis zur Höhe der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.1, mindestens 500 €3Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach der Tarif-Stelle 1100 bis 40.000 €4Für Amtshandlungen gemäß § 23 gelten die Tarif-Stellen 1.1 bis 1.4 entsprechend.5Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 und 4 und den aufgrund des § 8 erlassenen Rechtsverordnungen150 bis 2.300 €6Verlangen nach § 28 Abs. 2 oder 3150 bis 900 €7Verlangen nach § 28 Abs. 475 bis 250 €8Fristverlängerung nach § 34 Abs. 4100 bis 900 €9Maßnahmen nach § 35150 bis 6.000 €10Zugelassene Überwachungsstellen:10.1Befugniserteilung für und Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 Sätze 1 und 2 ProdSG – befristet bis zu 5 Jahren – für den Bereich „Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen“10.1.1nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV16.500 bis 65.000 €10.1.2nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BetrSichV11.000 bis 55.000 €10.2Befugniserteilung für und Benennung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 Satz 3 ProdSG – befristet bis zu 5 Jahren – für den Bereich „Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 BetrSichV6.500 bis 38.500 €10.3Erneute Befugniserteilung und Benennung10.3.1von zugelassenen Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 Satz 15.500 bis 33.000 € je Befugniserteilungsbereich10.3.2von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 Satz 35.500 bis 22.000 € je Befugniserteilungsbereich10.4Änderung einer Befugniserteilung und Benennung300 bis 22.000 €10.5Amtshandlungen im Rahmen des Befugniserteilungssystems (§ 37 Abs. 7, 8) einschließlich Beratung, Überwachung und Begutachtung vor Ort während der Dauer der Befugnis ab dem zweiten Jahr der Befugnis1.500 bis 20.000 €10.6Widerruf oder Rücknahme einer Befugnis (Art. 48, 49 BayVwVfG)bis zur Höhe der Gebühr nach Tarif-Stellen 10.1 und 10.2, mindestens 550 €10.7Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach den Tarif-Stellen 10.1 bis 10.5110 bis 22.000 € 7.I.2/ Betriebssicherheitsverordnung : 1Erlaubnis nach § 13 Abs. 11.1Nr. 1 einer Dampfkesselanlage mit einer Beheizungsleistungbis 1 MW300 bis 1.000 €über 1 bis 10 MW1.000 bis 2.000 €über 10 bis 100 MW2.000 bis 10.000 €über 100 MW10.000 € zuzüglich 200 € je angefangene 10 MW1.2Nr. 2 einer Füllanlage im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c)150 bis 3.000 €1.3Nr. 3 einer Lageranlage im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) oder hochentzündliche Flüssigkeiten mit einem Rauminhaltbis zu 50 m3500 €über 50 bis 2.000 m3500 € zuzüglich 2 € je weiterer angefangener und 50 m3 übersteigender m3über 2.000 m34.400 € zuzüglich 0,50 € je weiterer angefangener und 2.000 m3 übersteigender m31.4Nr. 3 einer Füllstelle im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b)150 bis 2.000 €1.5Nr. 3 einer Tankstelle im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 4 c) mit einem GesamtrauminhaltKann der Gebührenberechnung der Rauminhalt nicht zugrundegelegt werden, beträgt die Gebühr200 bis 2.000 €bis zu 20 m325 € je angefangener m3, mindestens 250 €über 20 m3500 € zuzüglich 12,50 € je weiterer angefangener und 20 m3 übersteigender m31.6Nr. 4 einer Flugfeldbetankungsanlage im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 4c) für Baukosten der Anlagebis zu 2,5 Mio. €4 ‰über 2,5 Mio. € bis zu 5 Mio. €10.000 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Baukostenüber 5 Mio. € bis zu 12,5 Mio. €17.500 € zuzüglich 2 ‰ der 5 Mio. € übersteigenden Baukostenüber 12,5 Mio. €32.500 € zuzüglich 1 ‰ der 12,5 Mio. € übersteigenden BaukostenFür die Berechnung der Baukosten gilt Tarif-Nr. 2.I.1/2 entsprechend.1.7Erlaubnis nach § 13 für wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweisebis zur Höhe der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.6, mindestens 150 €2Untersagung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 der Montage und Installation einer Anlage im Sinn von § 13 Abs. 1200 bis 500 €3Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 5100 € bis zur Höhe der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 oder 1.64Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Abs. 6Satz 2300 bis 1.500 €5Festlegung der Prüffrist einer überwachungsbedürftigen Anlage durch die Behörde nach § 15 Abs. 4100 bis 1.500 €6Prüffrist nach § 15 Abs. 17:6.1Fristverlängerung nach Nr. 1100 bis 1.500 €6.2Fristverkürzung nach Nr. 250 bis 500 €7Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1100 bis 500 €8Anordnung nach § 18 Abs. 2100 bis 500 €9Anordnung der Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage nach § 27 Abs. 3100 bis 500 €10Widerruf einer Anordnung, Anerkennung oder Erlaubnis nach Art. 49 BayVwVfG100 bis 500 € 7.I.3/ Sprengstoffrecht: 1 Sprengstoffgesetz : 1.1Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 650 bis 300 €1.2Erlaubnis nach § 7 Abs. 1:1.2.1Erteilung einer Erlaubnis180 bis 4.000 €1.2.2Erstellung weiterer Ausfertigungen10 € je weitere Ausfertigung1.2.3Wesentliche Änderung einer Erlaubnis90 bis 2.000 €1.3Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 8 Abs. 4:1.3.1In den Fällen, in denen die unmittelbare Einbindung des Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist30 bis 250 €1.3.2Sonstkostenfrei1.4Fachkundenachweis:1.4.1Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV200 bis 2.000 €1.4.2Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG in Verbindung mit §§ 29 bis 31 1. SprengV50 bis 300 € je Teilnehmer1.5Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis nach § 11 Satz 210 bis 25 % der für die Erlaubnis vorgesehenen Gebühr, mindestens 50 €1.6Untersagung der Fortführung des Betriebs nach § 12 Abs. 250 bis 400 €1.7Lagergenehmigung:1.7.1Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 28)200 bis 10.000 €1.7.2Wesentliche Änderung einer Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2100 bis 5.000 €1.7.3Schließt die Lagergenehmigung andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen aufgrund baurechtlicher Vorschriften, ein, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für die sonst erforderliche behördliche Entscheidung nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde.1.8Bauartzulassung:1.8.1Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 470 bis 1.000 €1.8.2Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 470 bis 700 €1.8.3Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 470 bis 700 €1.9Befähigungsschein:1.9.1Ausstellung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 170 bis 1.000 €1.9.2Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 140 bis 500 €1.9.3Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 170 bis 290 €1.10Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Abs. 370 bis 290 €1.11Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 5 von den Verboten des § 22 Abs. 440 bis 250 €1.12Erlaubnis nach § 27:1.12.1Erteilung einer Erlaubnis nach (§ 27 Abs. 180 bis 500 €1.12.2Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 140 bis 250 €1.12.3Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 170 bis 290 €1.12.4Ausnahme vom Alterserfordernis nach § 27 Abs. 550 €1.13Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2 oder 540 bis 5.000 €1.14Untersagung nach § 32 Abs. 3, 2 oder 4, § 32a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 4, § 3340 bis 400 €1.15Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 440 bis 500 €1.16Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheins nach § 35 Abs. 280 €1.17Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis oder eine in Verlust geratene Genehmigung nach § 17 Abs. 1 oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein55 €1.18Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 34bis zum Doppelten der Höhe der Gebühr, die für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre1.19Anordnung nach § 4840 bis 1.000 € 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz : 2.1Zulassung größerer Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Einzelfall nach § 2 Abs. 540 bis 300 €2.2Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 1240 bis 300 €2.3Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 240 bis 300 €2.4Verzicht nach § 23 Abs. 3 Satz 3 auf die Einhaltung der Frist nach Satz 140 bis 300 €2.5Genehmigung nach § 23 Abs. 6 zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern40 bis 500 €2.6Zulassung nach § 24 Abs. 1 von Ausnahmen von den Verboten des § 20 Abs. 1 oder 2, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder Abs. 240 bis 300 €2.7Anordnung im Einzelfall nach § 24 Abs. 240 bis 350 €2.8Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Abs. 1150 bis 1.000 €2.9Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 240 €2.10Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 270 bis 290 €2.11Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Abs. 140 bis 350 € 3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz: Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 340 bis 350 € 4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz: Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach§ 3 Abs. 2 30 bis 100 € 7.I.4/ Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung: 1Verfahren nach §§ 16 und 17:1.1Erteilung einer Befugnis, Benennung als zugelassene Prüfstelle und Notifizierung – befristet bis zu 5 Jahren –500 bis 20.000 €1.2Erneute Befugniserteilung, Benennung und Notifizierung500 bis 20.000 €1.3Änderung einer Befugniserteilung, Benennung und Notifizierung:1.3.1Mit Begutachtung500 bis 20.000 €1.3.2Ohne Begutachtung250 bis 10.000 €1.4Amtshandlungen im Rahmen des Befugniserteilungssystems einschließlich Beratung, Überwachung und Begutachtung vor Ort während der Dauer der Befugnis250 bis 10.000 €1.5Widerruf oder Rücknahme einer Befugnis (§ 17 ODV, Art. 48, 49 BayVwVfG), Benennung oder Notifizierungbis zur Höhe der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.1, mindestens 500 €2Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach der Tarif-Stelle 1100 bis 10.000 € 7.I.5/ Rohrfernleitungsverordnung : 1Anerkennung und Benennung von Prüfstellen nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung – befristet bis zu fünf Jahren –1.000 bis 30.000 €2Erneute Anerkennung und Benennung von Prüfstellen nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung1.000 bis 30.000 €3Änderung einer Anerkennung und Benennung nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung500 bis 15.000 €4Amtshandlungen im Rahmen des Anerkennungssystems (§ 6 Rohrfernleitungsverordnung) einschließlich Beratung, Überwachung und Begutachtung vor Ort während der Dauer der Anerkennung500 bis 15.000 €5Widerruf oder Rücknahme einer Anerkennung (§ 6 Abs. 1 Satz 4 Rohrfernleitungsverordnung, Art. 48, 49 BayVwVfG)bis zur Höhe der Gebühr nach Tarif-Stelle 1, mindestens 500 €6Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach den Tarif-Stellen 1 bis 4500 bis 15.000 € 7.I.6/ (unbesetzt) 7.I.7/ (unbesetzt) 7.I.8/ (unbesetzt) 7.I.9/ Medizinproduktegesetz , Verordnungen zum MPG: 1Anmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 MPG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 oder § 7 Abs. 5 MPV30 bis 200 €2Überwachung nach § 26 Abs. 1 MPG:2.1Routinemäßige Überwachung200 bis 20.000 €2.2Wenn die Überwachung des Betriebs oder der Einrichtung aufgrund einer Beschwerde durchgeführt wurde:2.2.1Soweit sich Beanstandungen ergeben200 bis 20.000 €2.2.2Sonstkostenfrei2.3Bemessung der Gebühr:2.3.1Für die Bemessung der Gebühr nach der Tarif-Stelle 2.1 oder 2.2.1 ist der zur Durchführung der Überwachung erforderliche Gesamtaufwand zu berücksichtigen. Dieser umfasst neben dem für die Überwachung anfallenden Zeitaufwand insbesondere auch die zur Vor- und gegebenenfalls Nachbereitung erforderlichen Zeiten sowie Reisezeiten.kostenfrei2.3.2Zu berücksichtigen sind2.3.2.1je Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 526 € je angefangene Halbstunde2.3.2.2je Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 830 € je angefangene Halbstunde2.3.2.3je Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 1240 € je angefangene Halbstunde2.3.2.4je Beamten ab der Besoldungsgruppe A 1352 € je angefangene Halbstunde2.3.3Die Stundensätze gelten für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend.3Maßnahme nach § 26 Abs. 2 oder § 28 Abs. 1 bis 4 Satz 1 MPG100 bis 5.000 €4Maßnahme nach § 27 Abs. 1 und 2 MPG75 bis 800 €5Verlangen nach § 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 3 MPG75 bis 750 €6Bescheinigungen nach § 34 Abs. 1 MPG:6.1Erteilung einer Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 MPG:Die Gebühr beträgt6.1.1je Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 535 € je angefangene Halbstunde6.1.2je Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 840 € je angefangene Halbstunde6.1.3je Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 1250 € je angefangene Halbstunde6.1.4je Beamten ab der Besoldungsgruppe A 1365 € je angefangene Halbstunde6.1.5Die Mindestgebühr beträgt 50 €.6.1.6Die Stundensätze der Tarif-Stellen 6.1.1 bis 6.1.4 gelten für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend.6.1.7Ergibt sich für den Antragsteller aus der Bescheinigung eine besonders hohe Bedeutung, können die Stundensätze der Tarif-Stellen 6.1.1 bis 6.1.5 bis auf das Fünffache erhöht werden. 6.2 Auslagen: Neben der Gebühr werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG nicht erhoben.7Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien nach § 4a MPBetreibV50 bis 1.100 € 7.I.10/ Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz : Marktüberwachung nach § 7150 bis 5.000 € 7.I.11/ Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz : Marktüberwachung nach § 8150 bis 5.000 € 7.I.12/ Akkreditierungstellengesetz : 1Amtshandlungen im Rahmen der Begutachtung bei der Akkreditierung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AkkStelleGwie zu Tarif-Nrn. 7.I.1/1.1 bis 1.3 oder Tarif-Nrn. 7.I.4/1.1 bis 1.32Amtshandlungen im Rahmen der Überwachung bei der Akkreditierung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AkkStelleG, § 4 Satz 2 AkkStelleGBVwie zu Tarif-Nr. 7.I.1/1.4 oder Tarif-Nr. 7.I.4/1.4 7.I.13/ unbesetzt Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 7.II. Arbeitsschutz, Chemikaliensicherheit und Strahlenschutz 7.II.0/ Arbeitsschutzgesetz : 1Verlangen nach § 22 Abs. 1 Satz 1, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist50 bis 125 €2Anordnungen nach § 22 Abs. 3 Satz 1:2.1Soweit ihnen ein grober Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt150 bis 5.000 €2.2Soweit ihnen ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt75 bis 2.500 €2.3Sonstkostenfrei3Maßnahme nach § 22 Abs. 3 Satz 3100 bis 1.500 € 7.II.1/ Arbeitsstättenverordnung : Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3100 bis 2.500 € 7.II.2/ Druckluftverordnung : 1Ausnahme nach § 6, § 17 Abs. 2 oder Anhang 2 Abs. 1 Satz 175 bis 300 €2Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 375 bis 300 €3Anordnung nach § 7 Abs. 450 bis 125 €4 unbesetzt 5Ausnahme nach § 12 Abs. 150 bis 250 €6Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung oder Anerkennung nach Art. 48, 49 BayVwVfG75 bis 500 €7Ermächtigung von Ärzten nach § 13:7.1Erteilung der Ermächtigung100 bis 200 € je Einzelermächtigung7.2Verlängerung der Ermächtigung50 bis 100 € je Einzelermächtigung8Entscheidung nach § 15 Abs. 175 bis 300 €9Zulassung nach § 17 Abs. 150 bis 250 €10Befähigungsschein nach § 18 Abs. 250 bis 100 € 7.II.3/ Klima-Bergverordnung : Ermächtigung nach § 12 Abs. 550 bis 150 € je Einzelermächtigung 7.II.4/ Gesundheitsschutz-Bergverordnung : Ermächtigung nach § 3 Abs. 150 bis 150 € je Einzelermächtigung 7.II.5/ Biostoffverordnung : 1Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3 für Tätigkeiten1.1in der Schutzstufe 31.500 bis 15.000 €1.2in der Schutzstufe 45.000 bis 25.000 €2Amtshandlungen im Zusammenhang mit § 15 Abs. 2500 bis 15.000 €3Verlangen nach § 17 Abs. 2100 bis 500 €4Ausnahme nach § 18100 bis 25.000 € 7.II.6/ unbesetzt 7.II.7/ unbesetzt 7.II.8/ Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit : 1Ausbildungslehrgänge freier Lehrgangsträger für die Erlangung der Fachkunde für Arbeitssicherheit nach § 5:1.1Anerkennung von Lehrgängen800 bis 1.500 €1.2Verlängerung der Anerkennung200 bis 300 €2Zulassung nach § 7 Abs. 2, Anordnung nach § 12 Abs. 1, Gestattung nach § 18100 bis 400 € 7.II.9/ Chemikaliensicherheit: 1 Chemikaliengesetz : 1.1LP-Bescheinigungen nach § 19b Abs. 11.1.1Erteilung einer GLP-Bescheinigung1.500 bis 15.000 €1.1.2Änderung oder Ergänzung einer GLP-Bescheinigung125 bis 10.000 €1.2Inspektion nach § 21 zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der GLP750 bis 15.000 €1.3s. 650 bis 200 €1.4Anordnung nach § 23 Abs. 1 und 2150 bis 5.000 €1.5Untersagung nach § 23 Abs. 1a50 bis 500 €1.6Rücknahme oder Widerruf einer GLP-Bescheinigung nach Art. 48, 49 BayVwVfG75 bis 2.000 € 2 Gefahrstoffverordnung : 2.1Anerkennung nach § 2 Abs. 17 Satz 3125 bis 1.500 €2.2Anerkennung nach § 10 Abs. 5 Satz 2100 bis 1.250 €2.3Verlangen nach § 14 Abs. 3 Nr. 550 bis 150 €2.4Verlangen nach § 18 Abs. 2 bis 4100 bis 500 €2.5Ausnahme nach § 19 Abs. 1 und 2:2.5.1Ausnahme nach § 19 Abs. 1 von der Mitteilungspflicht nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 1 und Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 275 bis 250 €2.5.2Ausnahme nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 5.6 von Maßnahmen nach Nr. 5.4.2150 bis 300 €2.5.3Sonst50 bis 7.500 €2.6Anordnung nach § 19 Abs. 375 bis 5.000 €2.7Verlangen nach § 19 Abs. 4 oder Untersagung nach § 19 Abs. 550 bis 500 €2.8Lehrgänge und Prüfungen:2.8.1Anerkennung von Sachkunde- und Fortbildungslehrgängen nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 und 6150 bis 2.000 € je Lehrgangsart2.8.2Prüfung nach Anlage 3 Nr. 7 TRGS 51922 € je teilnehmende Person, mindestens 220 € je Lehrgang2.8.3Prüfung nach Anlage 4 Nr. 8 TRGS 51915 € je teilnehmende Person, mindestens 195 € je Lehrgang2.9Zulassung von Fachbetrieben nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4100 bis 2.500 €2.10Anerkennung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Sätze 2 und 3125 bis 1.500 €2.11Verlangen nach Anhang I Nr. 3.750 bis 150 €2.12Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 175 bis 1.250 €2.13Befähigungsschein nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 150 bis 300 €2.14Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2125 bis 5.000 € je Lehrgangsart2.15Prüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 325 € je teilnehmende Person, mindestens 250 € je Lehrgang2.16Auflage nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 und Widerruf nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 350 bis 500 €2.17Verlangen nach Anhang I Nr. 4.3.3 Abs. 1 Satz 350 bis 100 €2.18Anerkennung nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 eines emissionsarmen Verfahrens zum Abtrag der Oberflächen von Asbestprodukten1.000 bis 10.000 € 3 Chemikalien-Verbotsverordnung : 3.1Erlaubnis nach § 6 Abs. 1100 bis 2.500 €3.2Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 6 Abs. 5 Satz 2100 bis 2.000 €3.3Widerruf einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 5 Satz 3100 bis 1.500 €3.4Anerkennung als Einrichtung im Sinn des § 11 Abs. 1100 bis 2.500 €3.5Sachkundeprüfung nach § 11:3.5.1Umfassende Prüfung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 einschließlich Zeugniserteilung125 €3.5.2Eingeschränkte Prüfung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder 3 einschließlich Zeugniserteilung55 bis 85 €3.5.3Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Nachweises nach § 11 Abs. 575 bis 250 € 4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung : 4.1Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3125 bis 1.500 €4.2Anerkennung der Zertifizierung nach § 5 Abs. 2 Nr. 375 bis 150 €4.3Verlangen nach § 4 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 5 Abs. 3 Satz 3, Aufzeichnungen oder Nachweise vorzulegen50 bis 150 € 5 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung : Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 275 bis 250 € 6 Verordnung (EG) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase: Verlangen nach Art. 6 Abs. 1 und 250 bis 150 € 7 Chemikalien-Klimaschutzverordnung : 7.1 (aufgehoben) 7.2Verlangen nach § 3 Abs. 2 Satz 450 bis 150 €7.3Verlangen nach § 4 Abs. 3 Satz 250 bis 150 €7.4Anerkennung nach § 5 Abs. 3125 bis 1.500 €7.5Zertifizierung nach § 6 Abs. 1125 bis 1.500 € 7.II.10/–7.II.12/ unbesetzt 7.II.13/ Strahlenschutzgesetz : 1Genehmigung nach § 100,4 bis 2 ‰ der Errichtungskosten, mindestens 1.230 €Tarif-Nr. 2.I.1/2 gilt entsprechend.2Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1165 bis 6.500 €3Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2200 bis 7.000 €4Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 für den Umgang4.1mit umschlossenen radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität bezogen auf die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 zur StrlSchV4.1.1bis zum 103-fachen250 bis 600 €4.1.2bis zum 105-fachen450 bis 995 €4.1.3bis zum 107-fachen750 bis 1.875 €4.1.4über dem 107-fachen1.350 bis 2.750 €4.2mit offenen radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität bezogen auf die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 zur StrlSchV4.2.1bis zum 103-fachen600 bis 1.050 €4.2.2bis zum 105-fachen900 bis 1.800 €4.2.3bis zum 107-fachen1.500 bis 2.750 €4.2.4über dem 107-fachen2.300 bis 6.500 €4.3Soweit von einer Genehmigung umschlossene und offene radioaktive Stoffe betroffen sind, wird die höhere Gebühr voll, die niedrigere nur zur Hälfte erhoben.4.4Bei befristeten Genehmigungen sowie bei Änderungsgenehmigungen kann die Gebühr bis zur Hälfte ermäßigt werden.4.5Bei Änderungsgenehmigungen, soweit die Änderungen nur geringfügig sind100 bis 1.150 €4.6Ist mit dem Genehmigungsverfahren die Durchführung einer UVP verbunden, erhöht sich die Gebühr, die sich nach den Tarif-Stellen 4.1 bis 4.4 ergibt, um 30 %.5Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 45.1Dentalgeräte:5.1.1Für ein Dentalgerät70 bis 300 €5.1.2Für jedes weitere Dentalgerät35 bis 200 €5.2Röntgengeräte im medizinischen, tiermedizinischen und technischen Bereich:5.2.1Für ein Gerät70 bis 500 €5.2.2Für jedes weitere Gerät35 bis 250 €6Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5:6.1Für einen Störstrahler70 bis 300 €6.2Für jeden weiteren Störstrahler35 bis 200 €7Entscheidung nach § 19 Abs. 3 Satz 290 bis 350 €8Untersagung nach § 20 Abs. 3, 4 und 570 bis 300 €9Untersagung nach § 22 Abs. 350 bis 300 €10Genehmigung nach § 25 Abs. 125 bis 1.000 €11Genehmigung für die Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 27 Abs. 1wie zu Tarif-Stelle 4.1Bei Änderungsgenehmigungen kann die Gebühr bis zur Hälfte ermäßigt werden.12Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe oder zur Aktivierung nach § 40 Abs. 1500 bis 2.000 €13Entlassung nach § 62 Abs. 2150 €14Feststellung nach § 70 Abs. 530 bis 150 €15Zulassung nach § 77 Satz 2, § 78 Abs. 1 Satz 2 oder § 78 Abs. 3 Satz 360 bis 200 €16Zulassung einer Früherkennungsuntersuchung nach § 84 Abs. 475 bis 7.500 €17Verlangen nach § 85 Abs. 2 Satz 230 bis 120 €18Befreiung nach § 123 Abs. 390 bis 600 €19Bestimmung zum Sachverständigen nach § 172 Abs. 1125 bis 1.250 €20Nachforderung von Unterlagen im Anzeigeverfahren30 €21Widerruf oder Rücknahme von21.1Genehmigungen gemäß §§ 10, 12 Abs. 1, §§ 25, 27 oder § 4090 bis 600 €21.2Zulassungen gemäß § 84 Abs. 490 bis 600 €22Festsetzung nachträglicher Auflagen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Atomgesetz unbeschadet § 183 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 490 bis 600 €23Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen nach § 179 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Atomgesetz bei Tätigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz, unbeschadet § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4:23.1Soweit ihnen ein grober Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt180 bis 6.000 €23.2Soweit ihnen ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt90 bis 3.000 €23.3Sonstkostenfrei 7.II.14/ Strahlenschutzverordnung : 1Erteilung von Ausnahmen nach § 31 Abs. 5100 bis 300 €2Erteilung der Freigabe nach § 33 Abs. 1150 €3Prüfung und Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 und § 49 Abs. 2 Satz 1 außerhalb eines Genehmigungsverfahrens25 bis 150 €4Zulassung nach § 49 Abs. 2 Satz 275 bis 200 €5Anerkennung von Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der Fachkunde oder von Kenntnissen nach § 5150 bis 350 €6Gestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 außerhalb von Genehmigungsverfahren30 bis 200 €7Zustimmung nach § 64 Abs. 1 Satz 4 außerhalb von Genehmigungsverfahren25 bis 200 €8Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 230 bis 200 €9Gestattung nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb von Genehmigungsverfahren60 bis 250 €10Anordnung nach § 66 Abs. 2 Satz 4 außerhalb von Genehmigungsverfahren60 bis 200 €11Gestattung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 außerhalb von Genehmigungsverfahren30 bis 250 €12Zulassung nach § 73 Satz 260 bis 200 €13Abkürzung nach § 77 Abs. 330 bis 150 €14Anordnung nach § 77 Abs. 4 oder 530 bis 150 €15Behördliche Entscheidung nach § 80 Abs. 1100 bis 300 €16Anordnung nach § 96 Abs. 360 bis 150 €17Festlegung nach § 117 Abs. 2 Satz 230 bis 150 €18Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Abs. 225 €19Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Abs. 150 bis 200 € 7.II.15/ Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen : 1Maßnahmen nach § 6 Abs. 2:1.1Soweit ihnen ein grober Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt150 bis 5.000 €1.2Soweit ihnen ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt75 bis 2.500 €1.3Sonstkostenenfrei2Maßnahme nach § 6 Abs. 375 bis 2.500 €3Bekanntgabe nach § 6a Abs. 1300 bis 1.500 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 7.III. Arbeitszeit- und Ladenschlußrecht 7.III.1/ Arbeitszeitgesetz : 1Ausnahme nach § 7 Abs. 550 bis 1.500 €2Ausnahme nach § 12 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 5 oder Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 175 bis 5.000 €3Bewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a, b oder c3.1für 1 Sonn- oder Feiertag:Für bis zu 100 Arbeitnehmer3 € je Arbeitnehmer, mindestens 50 €Für alle weiteren Arbeitnehmer1,50 € je Arbeitnehmer3.2für jeden weiteren Sonn- oder Feiertag75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 3.14Bewilligung nach § 13 Abs. 4 oder 5200 bis 10.000 €5Bewilligung nach § 15 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, Zulassungen nach § 15 Abs. 2 oder Maßnahmen nach § 17 Abs. 250 bis 10.000 € 7.III.2/ unbesetzt 7.III.3/ Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie : Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 125 bis 100 € 7.III.4/ Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie : Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 125 bis 100 € 7.III.5/ Gesetz über den Ladenschluß : 1Bewilligung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 8wie zu Tarif-Nr. 7.III.1/32Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 2a25 bis 250 €3Bewilligung von Ausnahmen nach 23 Abs. 1100 bis 2.000 € 7.III.6/ Fahrpersonal: 1Verlangen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Fahrpersonalgesetz, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist50 bis 250 €2Verlangen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 oder § 20 Fahrpersonalverordnung, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist50 bis 250 €3Antragsbearbeitung und Ausgabe von Kontrollgerätekarten:3.1Fahrer-, Unternehmens- und Werkstattkarte10 bis 100 € je Karte3.2Zurückbehaltung der Karte, wenn bei Abholung keine Personenidentität gegeben ist und soweit die Karte nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgegeben wirdbis zur Höhe der Gebühr nach Tarif-Stelle 3.13.3Schriftliche Aufforderung zur Rücksendung oder Rückgabe einer Karte5 bis 25 € je KarteTarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 7.IV. Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht 7.IV.1/ Jugendarbeitsschutzgesetz : 1Bewilligung nach § 6 Abs. 1:1.1Für bis zu fünf Kinder1.1.1für 1 Tag50 €1.1.2für 2 bis 10 Tage50 € zuzüglich 25 € für den 2. und jeden weiteren Tag1.1.3für 11 bis 20 Tage275 € zuzüglich 18 € für den 11. und jeden weiteren Tag1.1.4für 21 bis 30 Tage455 € zuzüglich 12 € für den 21. und jeden weiteren Tag1.1.5für mehr als 30 Tage575 € zuzüglich 5 € für jeden weiteren Tag1.2Für mehr als fünf Kinder2 € für jedes weitere Kind unabhängig von der Zahl der Bewilligungstage2Anordnung nach § 27 Abs. 1 oder 225 bis 250 €3Bewilligung nach § 27 Abs. 325 bis 250 €4Anordnung nach § 28 Abs. 3:4.1Soweit ihr ein grober Verstoß gegen Rechtsvorschriften zugrundeliegt150 bis 5.000 €4.2Soweit ihr ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen Rechtsvorschriften zugrundeliegt75 bis 2.500 €4.3Sonstkostenfrei5Anordnung nach § 30 Abs. 225 bis 250 €6Zulassung nach § 40 Abs. 225 bis 250 €7Aufforderung nach § 4225 €8Verlangen nach § 45 Abs. 1kostenfrei9Einsichtgewährung nach § 45 Abs. 225 bis 100 €10Auskunftsverlangen nach § 50 Abs. 125 bis 100 €11Maßnahmen nach § 51 Abs. 1:11.1Soweit ihnen ein grober Verstoß gegen Rechtsvorschriften zugrundeliegt150 bis 5.000 €11.2Soweit ihnen ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen Rechtsvorschriften zugrundeliegt75 bis 2.500 €11.3Sonstkostenfrei 7.IV.2/ Mutterschutzgesetz : 1Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 250 bis 750 € je betroffene Arbeitnehmerin2Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr:2.1Genehmigung nach § 28 Abs. 1 oder Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 28 Abs. 3 Satz 150 bis 750 €2.2Bescheinigung nach § 28 Abs. 3 Satz 250 bis 100 €3Anordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 3, § 29 Abs. 3 Satz 1 oder § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 7 und 9:3.1Soweit ihr ein grober Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt150 bis 5.000 €3.2Soweit ihr ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt75 bis 2.500 €3.3Sonstkostenfrei4Bewilligung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 850 bis 750 € 7.IV.3/ unbesetztTarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 7.V. Arbeit und berufliche Bildung 7.V.1/ Heimarbeitsgesetz : 1Anmahnung bzw. Aufforderung zur Erfüllung von Pflichten nach §§ 6, 7, 7a, 8, 9 Abs. 1 oder § 23 Abs. 225 bis 50 €2Genehmigung nach § 9 Abs. 225 bis 50 €3Anordnung nach § 1025 bis 50 €4Anordnung nach § 16a:4.1Soweit ihr ein grober Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt150 bis 5.000 €4.2Soweit ihr ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrunde liegt75 bis 2.500 €4.3Sonstkostenfrei5Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3kostenfrei6Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 215 bis 125 € je Berechnungsstück7Allgemeine Nachzahlungsaufforderung nach § 2425 bis 50 €8Förmliche Aufforderung nach § 245 bis 30 € je Beschäftigten, mindestens 25 €9Aufforderung zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Satz 1 nach erfolglosem Hinweis25 bis 50 €10Verbot nach § 3030 bis 300 € 7.V.2/ Berufsbildungsgesetz : 1 Gebühren: 1.1Ausbildungszeit:1.1.1Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 120 bis 100 €1.1.2Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 220 €1.2Anerkennung nach § 27 Abs. 3 oder 430 bis 350 €1.3Befreiung aufgrund einer Verordnung zu § 30 Abs. 5 einschließlich der Erteilung einer Bescheinigung darüber30 bis 250 €1.4Zuerkennung nach § 30 Abs. 630 bis 300 €1.5Aufforderung nach § 32 Abs. 230 bis 300 €1.6Untersagung nach § 33 Abs. 1 oder 250 bis 500 €1.7Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse:1.7.1Eintragung nach § 35 Abs. 120 bis 100 €1.7.2Löschung einer Eintragung nach § 35 Abs. 225 bis 75 €1.8Genehmigung einer Entschädigungsregelung nach § 40 Abs. 4gebührenfrei1.9Genehmigung einer Prüfungsordnung nach § 47 Abs. 1gebührenfrei1.10Anerkennung eines Qualifizierungsbausteins nach § 69 Abs. 130 bis 250 € je Qualifizierungsbaustein1.11Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 70 Abs. 150 bis 500 € 2 Auslagen: Neben der Gebühr nach Tarif-Stelle 1 werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG nicht erhoben. 7.V.3/ Betriebsverfassungsgesetz : Neben der Gebühr nach Tarif-Stelle 1 werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG nicht erhoben.kostenfreiTarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 7.VI. Sozialordnung 7.VI.1/ Gesetz über die Erstattung der Kosten des Schwerbeschädigtenurlaubs : Amtshandlungen im Vollzug des Gesetzes über die Erstattung der Kosten des Schwerbeschädigtenurlaubskostenfrei 7.VI.2/ Häftlingshilfegesetz : Amtshandlungen im Vollzug des § 10 Abs. 4kostenfrei 7.VI.3/ unbesetzt 7.VI.4/ Pflege- und Wohnqualitätsgesetz , Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes: 1 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz : 1.1–1.3.2 (aufgehoben) 1.4Ausnahme nach Art. 8 Abs. 5kostenfrei1.5 (aufgehoben) 1.6Prüfung nach Art. 11 (auch anlassbezogen, z.B. aufgrund einer Beschwerde):1.6.1Wenn Mängel festgestellt werden100 bis 2.500 €1.6.2Sonstkostenfrei1.7Beratung nach Art. 12 Abs. 2kostenfrei1.8Anordnung nach Art. 13300 bis 700 €1.9Beschäftigungsverbote nach Art. 14:1.9.1Untersagung nach Art. 14 Abs. 1300 €1.9.2Einsetzung einer kommissarischen Heimleitung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1300 €1.9.3Zustimmung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3300 €1.10Untersagung nach Art. 15300 bis 700 €1.11Ausnahmeregelungen nach Art. 17:1.11.1Befreiung nach Art. 17 Abs. 125 € je nach Art. 4 angezeigten Platz, mindestens 50 €1.11.2Fristverlängerung nach Art. 17 Abs. 2 Satz 250 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.11.1, mindestens 50 €1.12Nachprüfung nach Art. 17c100 bis 2.500 €1.13Prüfung nach Art. 21 Abs. 2wie zu Tarif-Stelle 1.61.14Anordnung nach Art. 21 Abs. 3.300 bis 700 €1.15Untersagung nach Art. 21 Abs. 4300 bis 700 € 2 Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes : 2.1Einräumung einer Angleichungsfrist nach § 10 Abs. 1 Satz 2300 bis 900 €2.2Zustimmung zur Leitung mehrerer Einrichtungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2200 € je stationäre Einrichtung2.3Zustimmung zum gleichzeitigen Einsatz einer Person als Einrichtungs- und Pflegedienstleitung nach § 14 Abs. 4 oder 6 Satz 2200 €2.4Entscheidung über die Wahlanfechtung nach § 27 Abs. 2kostenfrei2.5Feststellung des Endes der Mitgliedschaft nach § 31 Nr. 5kostenfrei2.6Bestellung einer Bewohnerfürsprecherin oder eines Bewohnerfürsprechers nach § 44 Abs. 1 und Aufhebung der Bestellung nach § 45 Abs. 1kostenfrei2.7Befreiungen und Abweichungen von baulichen Mindestanforderungen:2.7.1Befreiung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 von der Erfüllung der baulichen Mindestanforderungen nach §§ 1 bis 9300 bis 1.000 €2.7.2Zustimmung nach § 50 Abs. 2100 bis 500 € je betroffener Wohn-, Schlaf-, Gemeinschafts- oder Sanitärraum2.7.3Zustimmung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 zur Abweichung bei der Anwendung der §§ 1 bis 9300 bis 1.000 €2.8Befreiungen und Abweichungen von personellen Mindestanforderungen:2.8.1Befreiung von fachlichen Mindestanforderungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1300 bis 1.000 €2.8.2Befreiung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 von der Mindestanforderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2:2.8.2.1Bei Versicherung an Eides statt200 €2.8.2.2Bei Einzelfallprüfung200 bis 1.000 €2.8.3Abweichung nach § 51 Abs. 3 Satz 1200 €2.8.4Zustimmung nach § 51 Abs. 4 zu einer Abweichung von den Anforderungen der § 15 Abs. 1 und 3300 bis 1.000 €2.8.5Zustimmung nach § 51 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 zu einer Abweichung von den Anforderungen der §§ 11 bis 17300 bis 1.000 €2.9Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2400 bis 1.000 €2.10Anforderung von Berichten oder Nachweisen nach § 57 Abs. 5 Satz 250 bis 250 €2.11Feststellung der Gleichwertigkeit einer Weiterbildung nach § 58 Abs. 2 oder Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Weiterbildung nach § 59 Abs. 150 bis 250 €2.12Zulassung als Leitung der Weiterbildung nach § 75 Abs. 2, § 80 Abs. 2, § 85 Abs. 2 oder § 90 Abs. 2300 € 7.VI.5/ Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz : Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 150 bis 750 € je betroffenen Arbeitnehmer oder je betroffene Arbeitnehmerin 7.VI.6/ Pflegezeit: Zulässigkeitserklärung nach § 5 Abs. 2 Pflegezeitgesetz oder § 2 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz50 bis 750 € je betroffenen Arbeitnehmer oder je betroffene Arbeitnehmerin 7.VI.7/ Schwangerenberatung: Amtshandlungen im Vollzug des Schwangerenberatungsgesetzeskostenfrei 7.VI.8/ Gesetz über Regelungen im Sozialwesen : Anerkennung von Beratungsstellen nach Art. 1 und 2 Abs. 210 bis 100 € 7.VI.9/ Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz : Amtshandlungen im Vollzug der §§ 16 bis 19kostenfrei 7.VI.10/ Insolvenzberatung: Anerkennung nach Art. 5 Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung1von Stellen gemeinnütziger Träger, die einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sindkostenfrei2sonstiger Stellen25 bis 500 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 7.VII. Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber 7.VII.1/ Bundesvertriebenengesetz : Für Vertriebene und Heimatvertriebene (§§ 1, 2), Sowjetzonenflüchtlinge, die diese Voraussetzungen vor dem 1. Juli 1990 erfüllt haben (§ 3), und für Spätaussiedler sowie deren nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge (§ 4) gilt:1Amtshandlungen (einschließlich Widerspruchsentscheidungen) im Vollzug des Ersten und Zweiten Abschnitts sowie des § 100, ausgenommen Widerspruchsentscheidungen über Amtshandlungen nach § 13 BVFG a.F.kostenfrei2Entscheidungen (einschließlich Widerspruchsentscheidungen) über die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 93 BVFG a.F. oder ähnlicher Bescheinigungenkostenfrei3Erteilung von Zuzugsgenehmigungen aufgrund des § 94 BVFG a.F.kostenfrei4Entscheidungen (einschließlich Widerspruchsentscheidungen) über die Anerkennung von Ausbildungsgängen, Prüfungen, Zeugnissen, Befähigungsnachweisen, Berufsbezeichnungen, Diplomenkostenfrei5Übersetzungen durch Behörden oder durch von Behörden beauftragte Dolmetscher oder Übersetzer, wenn Anträge in einer fremden Sprache gestellt oder fremdsprachige Schriftstücke vorgelegt werden, soweit sie von einer Behörde auf besonderen Antrag erteilt und für ein Anerkennungsverfahren im Sinn der Tarif-Stelle 4 benötigt werdenkostenfrei6Erteilung von Abschriften, Fotokopien (Ablichtungen) und dergleichen von Zeugnissen, Befähigungsnachweisen, Personenstands- und sonstigen Urkunden und dergleichen, soweit sie von einer Behörde auf besonderen Antrag erteilt und für ein Anerkennungsverfahren im Sinn der Tarif-Stelle 4 benötigt werdenkostenfrei7Amtliche Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien (Ablichtungen) und dergleichen im Sinn der Tarif-Stelle 6, soweit sie einer amtlichen Beglaubigung bedürfenkostenfrei 7.VII.2/ Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Regelungen im Sozialwesen und Verordnung zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes: Niederschriften und Beglaubigungen eidesstattlicher Versicherungen nach § 3 kostenfrei 7.VII.3/ Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge : Für Flüchtlinge im Sinn des § 1 gilt1Entscheidungen (einschließlich Widerspruchsentscheidungen) über die Ausstellung von den Bescheinigungen nach § 93 Bundesvertriebenengesetz ähnlichen Bescheinigungenkostenfrei2Entscheidungen (einschließlich Widerspruchsentscheidungen) über die Anerkennung von Ausbildungsgängen, Prüfungen, Zeugnissen, Befähigungsnachweisen, Berufsbezeichnungen, Diplomenkostenfrei3Übersetzungen durch Behörden oder durch von Behörden beauftragte Dolmetscher oder Übersetzer, wenn Anträge in einer fremden Sprache gestellt oder fremdsprachige Schriftstücke vorgelegt werden, soweit sie von einer Behörde auf besonderen Antrag erteilt und für ein Anerkennungsverfahren im Sinn der Tarif-Stelle 2 benötigt werdenkostenfrei4Erteilung von Abschriften, Fotokopien (Ablichtungen) und dergleichen von Zeugnissen, Befähigungsnachweisen, Personenstands- und sonstigen Urkunden und dergleichen, soweit sie von einer Behörde auf besonderen Antrag erteilt und für ein Anerkennungsverfahren im Sinn der Tarif-Stelle 2 benötigt werdenkostenfrei5Amtliche Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien (Ablichtungen) und dergleichen im Sinn der Tarif-Stelle 4, soweit sie einer amtlichen Beglaubigung bedürfenkostenfrei 7.VII.4/ unbesetzt 7.VII.5/ Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet : Anerkennung nach § 1512,50 bis 50 € 7.VII.6/ Richtlinien des Bundesministers für Frauen und Jugend für die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen, d.h. zur sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Aussiedler und junger ausländischer Flüchtlinge „Garantiefonds – Schul- und Bildungsbereich (RL-GF-SB)“: Widerspruchsentscheidungen im Vollzug der RL-GF-SBkostenfreiTarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 7.VIII: Prostituiertenschutz 7.VIII.1/ Prostituiertenschutzgesetz : 1Anmeldebescheinigung:1.1Ausstellung der Anmeldebescheinigung nach § 5 Abs. 135 €Wird zusätzlich eine Aliasbescheinigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 ausgestellt, fällt eine weitere Gebühr in Höhe von 35 € an.1.2Verlängerung der Anmeldebescheinigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 oder der Aliasbescheinigung nach § 5 Abs. 6, Abs. 5 Satz 135 €1.3Mit der Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.1 oder 1.2 ist der Verwaltungsaufwand für die Durchführung des Informations- und Beratungsgesprächs nach § 7 Abs. 1 einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen abgegolten.1.4Neben der Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.1 oder 1.2 werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG nicht erhoben.2Gesundheitliche Beratung:2.1Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 435 €2.2Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung nach § 10 Abs. 1 einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen abgegolten.2.3Neben der Gebühr werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG nicht erhoben.3Aufforderung nach § 11 Abs. 1 oder 2:3.1Sofern ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht oder die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung festgestellt wird5 bis 500 €3.2Sonstkostenfrei4Anordnung nach § 11 Abs. 350 bis 500 €5Maßnahme nach § 11 Abs. 450 bis 1.000 €6Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 16.1für eine Prostitutionsstätte500 bis 50.000 €6.2für ein Prostitutionsfahrzeug100 bis 50.000 €6.3für eine Prostitutionsveranstaltung100 bis 50.000 €6.4für eine Prostitutionsvermittlung100 bis 50.000 €7Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder § 12 Abs. 4 Satz 27.1für eine Prostitutionsstätte500 bis 50.000 €7.2für ein Prostitutionsfahrzeug50 bis 50.000 €7.3für eine Prostitutionsvermittlung50 bis 50.000 €8Erteilung der Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 18.1für eine Prostitutionsstätte250 bis 50.000 €8.2für ein Prostitutionsfahrzeug50 bis 50.000 €8.3für eine Prostitutionsveranstaltung50 bis 50.000 €8.4für eine Prostitutionsvermittlung50 bis 50.000 €9Zuverlässigkeitsprüfung nach § 15 Abs. 3:9.1Sofern eine Beanstandung erfolgt25 bis 5.000 €9.2Sonstkostenfrei10Anordnung nach § 17 Abs. 3100 bis 50.000 €11Ausnahme nach § 18 Abs. 325 bis 2.500 €12Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 Satz 120 bis 75 €13Anordnung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 oder nach § 21 Abs. 3 Satz 250 bis 25.000 €14Untersagung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 550 bis 25.000 €15Fristverlängerung nach § 22 Satz 250 bis 15.000 €16Rücknahme nach § 23 Abs. 150 bis 25.000 €17Widerruf nach § 23 Abs. 2 oder 350 bis 25.000 €18Verpflichtung nach § 24 Abs. 525 bis 5.000 €19Untersagung nach § 25 Abs. 3 Satz 125 bis 5.000 € 7.IX. Gesundheitswesen und Verbraucherschutz 7.IX.1/ Ärzte: Bundesärzteordnung : 1Approbation:1.1Nach § 3 Abs. 1 oder § 14b200 €1.2Nach § 3 Abs. 2250 bis 500 €1.3Nach § 3 Abs. 3280 bis 500 €1.4Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung eines Antragstellers mit einer Drittstaatsausbildung50 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.32Rücknahme oder Widerruf nach § 5280 bis 600 €3Anordnung nach § 6 Abs. 1300 bis 600 €4Aufhebung nach § 6 Abs. 2150 bis 350 €5Zulassung nach § 6 Abs. 4100 bis 300 €6Erlaubnis nach § 8 oder ihre Verlängerung:170 bis 400 €7Erlaubnis nach § 10 Abs. 1, 2 und 3 oder ihre Verlängerung100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer8Erlaubnis nach § 10 Abs. 575 bis 100 €9Widerruf einer nach §§ 8 oder 10 erteilten Erlaubnis200 bis 500 €10Bescheinigung für ausländische Staatsangehörige:10.1Über die Beendigung der Medizinalassistentenzeit oder der Praktikumszeiten100 €10.2Sonstige Bescheinigungen nach der Bundesärzteordnung oder der Approbationsordnung für Ärzte20 bis 100 € Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz : 11Erlaubnis nach Art. 3 Abs. 1 Satz 160 bis 300 €12Widerruf einer Erlaubnis nach Art. 8 Abs. 1120 bis 600 €13Anordnung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 220 bis 700 €14Anordnung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2120 bis 600 € Präimplantationsverordnung : 15Erstmalige Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nach § 3 PIDV500 bis 15.000 €16Verlängerung der Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nach § 3 PIDV250 bis 15.000 €17Widerruf oder Rücknahme der Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nach § 3 PIDV250 bis 10.000 €18Bewertung der Ethikkommission nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz100 bis 5.000 € 7.IX.2/ Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde : 1Approbation nach1.1 § 2 Abs. 1, §§ 8 bis 10 oder § 20a200 €1.2 § 2 Abs. 2 250 bis 500 €1.3 § 2 Abs. 3 280 bis 500 €1.4Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung eines Antragstellers mit einer Drittstaatsausbildung50 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.32Rücknahme nach § 4 Abs. 1 oder Widerruf nach § 4 Abs. 2280 bis 600 €3Anordnung nach § 5 Abs. 1300 bis 600 €4Aufhebung nach § 5 Abs. 2150 bis 350 €5Erlaubnis nach § 7a oder ihre Verlängerung170 bis 400 €6Erlaubnis nach § 13 oder ihre Verlängerung100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer7Widerruf einer nach § 7a oder § 13 erteilten Erlaubnis200 bis 500 € 7.IX.3/ Heilpraktikergesetz : 1Erlaubnis nach § 1150 bis 500 €Führt die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis Überprüfungen durch das eigene Gesundheitsamt als Sachverständigen durch, erhöht sich die Gebühr um 100 bis 500 €.2Rücknahme einer Erlaubnis (§ 7 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung)70 bis 200 € 7.IX.4/ Fachberufe des Gesundheitswesens: 1Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach den gem. Art. 74 Nr. 19 GG vom Bund erlassenen Gesetzen40 bis 500 €2Gleichachtung einer ausländischen Ausbildung in Anerkennungs- und Erlaubnisverfahren nach Tarif-Stelle 140 bis 500 €3Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung oder einer Erlaubnis nach den Tarif-Stellen 1 und 2 (Art. 48, 49 BayVwVfG)40 bis 500 € 7.IX.5/ Bundes-Tierärzteordnung : 1Approbation nach1.1 § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1200 €1.2 § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2250 bis 500 €1.3 § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 3280 bis 500 €1.4Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung eines Antragstellers mit einer Drittstaatsausbildung50 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.32Rücknahme oder Widerruf nach §§ 6 und 7280 bis 600 €3Anordnung nach § 8 Abs. 1300 bis 600 €4Aufhebung nach § 8 Abs. 2150 bis 350 €5Zulassung nach § 8 Abs. 4100 bis 300 €6Erlaubnis nach § 9a oder ihre Verlängerung170 bis 400 €7Erlaubnis nach § 11 oder ihre Verlängerung100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer8Widerruf einer Erlaubnis nach §§ 9a und 11200 bis 500 € 7.IX.6/ Psychotherapeutengesetz : 1Approbation nach1.1 § 2 Abs. 1 200 €1.2 § 2 Abs. 2, § 12250 bis 500 €1.3 § 2 Abs. 3 280 bis 500 €1.4Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung eines Antragstellers mit einer Drittstaatsausbildung50 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.32Rücknahme oder Widerruf nach § 3 Abs. 1 und 2280 bis 600 €3Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1300 bis 600 €4Aufhebung nach § 3 Abs. 3 Satz 2150 bis 350 €5Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 4100 bis 300 €6Erlaubnis nach § 4 oder ihre Verlängerung100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer7Widerruf einer nach § 4 erteilten Erlaubnis200 bis 500 €8Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 2250 bis 1.500 € 7.IX.7/ Apothekenwesen: 1 Bundes-Apothekerordnung : 1.1Approbation nach § 2 Abs. 2:1.1.1In den Fällen des § 4 Abs. 1200 €1.1.2In den Fällen des § 4 Abs. 2250 bis 500 €1.1.3In den Fällen des § 4 Abs. 3280 bis 500 €1.1.4Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung eines Antragstellers mit einer Drittstaatsausbildung50 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1.1 bis 1.1.31.2Zurücknahme oder Widerruf nach § 6 oder § 7280 bis 600 €1.3Erlaubnis nach § 2 Abs. 2, § 11 oder ihre Verlängerung100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer1.4Widerruf einer nach § 2 Abs. 2, § 11 erteilten Erlaubnis200 bis 500 €1.5Anordnung nach § 8 Abs. 1300 bis 600 €1.6Aufhebung nach § 8 Abs. 2150 bis 350 € 2 Apothekengesetz : 2.1Erlaubnis nach § 1 Abs. 2, § 8:2.1.1Für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke und von bis zu drei Filialapotheken200 bis 3.000 €2.1.2Für die Fortführung einer bestehenden öffentlichen Apotheke150 bis 2.500 €2.1.3Für die Erlaubnis, die Pächter benötigen, wenn sie die von ihnen gepachtete öffentliche Apotheke im unmittelbaren Anschluss an das Pachtverhältnis als Inhaber weiterführen150 bis 300 €2.2Fristverlängerung nach § 3 Nr. 450 bis 250 €2.3Zurücknahme oder Widerruf nach § 4100 bis 1.500 €2.4Schließung nach § 5 ApoG und § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG50 bis 500 €2.5Abnahme nach § 650 bis 400 €2.6Fristverlängerung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 250 bis 250 €2.7Zulassung der Fortsetzung des Pachtverhältnisses nach § 9 Abs. 1a50 bis 250 €2.8Zurücknahme oder Widerruf nach § 9 Abs. 4100 bis 1.500 €2.9Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln:2.9.1Erlaubnis nach § 11a100 bis 1.000 €2.9.2Zurücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 11b50 bis 500 €2.10Genehmigung nach § 12a100 bis 500 € je zu versorgende Einrichtung2.11Zulassung nach § 13 Abs. 1a oder Genehmigung nach § 13 Abs. 1b50 bis 250 €2.12Erlaubnis nach § 14 Abs. 1250 bis 3.000 €Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Abnahmeinspektion abgegolten.2.13Zurücknahme oder Widerruf nach § 14 Abs. 2100 bis 1.500 €2.14Genehmigung nach § 14 Abs. 5100 bis 500 € je zu versorgende Einrichtung2.15Erlaubnis nach § 16100 bis 500 €2.16Vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG100 bis 500 € 3 Apothekenbetriebsordnung : 3.1Zulassung nach § 2 Abs. 5 Satz 350 bis 500 €3.2Verlangen nach § 22 Abs. 3, Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen25 bis 150 €3.3Befreiung nach § 23 Abs. 2 oder 350 bis 200 €3.4Erlaubnis nach § 24 Abs. 150 bis 150 € je Jahr, für das die Erlaubnis erteilt wird 7.IX.8/ Arzneimittelgesetz : 1Erlaubnisverfahren:1.1Gebühren:1.1.1Herstellung von Arzneimitteln:1.1.1.1Erteilung der Erlaubnis nach § 13500 bis 50.000 €1.1.1.2Rücknahme der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1, Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Anordnung des Ruhens der Erlaubnis § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, vorläufige Anordnung nach § 18 Abs. 2 Satz 2200 bis 10.000 €1.1.2Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen:1.1.2.1Erteilung der Erlaubnis nach § 20b Abs. 1500 bis 20.000 €1.1.2.2Rücknahme der Erlaubnis nach § 20b Abs. 3 Satz 1, Widerruf bzw. Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 20b Abs. 3 Satz 2, vorläufige Untersagung nach § 20b Abs. 3 Satz 3200 bis 10.000 €1.1.2.3Prüfung einer Anzeige nach § 20b Abs. 2200 bis 5.000 €1.1.3Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen:1.1.3.1Erteilung der Erlaubnis nach § 20c Abs. 1500 bis 20.000 €1.1.3.2Rücknahme der Erlaubnis nach § 20c Abs. 7 Satz 1, Widerruf bzw. Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 20c Abs. 7 Satz 2, vorläufige Untersagung nach § 20c Abs. 7 Satz 4200 bis 10.000 €1.1.4Großhandel mit Arzneimitteln:1.1.4.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 52a500 bis 20.000 €1.1.4.2Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 52a Abs. 5200 bis 10.000 €1.1.4.3Prüfung einer Anzeige nach § 67, sofern nicht eine weitere kostenpflichtige Maßnahme erforderlich ist50 bis 5.000 €1.2Ermittlung des Verwaltungsaufwands:1.2.1Für die Ermittlung des Verwaltungsaufwands zur Bemessung der Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.1 ist der zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens erforderliche Gesamtaufwand zu berücksichtigen. Dieser erfasst insbesondere auch die zur Vor- und gegebenenfalls Nachbereitung erforderlichen Zeiten, den für erforderlichenfalls durchgeführte Inspektionen anfallenden Zeitaufwand sowie Reisezeiten. Bei Dienstreisen ins Ausland werden Reisezeiten mit 50 % berücksichtigt.1.2.2Zu berücksichtigen sind1.2.2.1je Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 535 € je angefangene Halbstunde1.2.2.2je Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 840 € je angefangene Halbstunde1.2.2.3je Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 1250 € je angefangene Halbstunde1.2.2.4je Beamten ab der Besoldungsgruppe A 1365 € je angefangene Halbstunde1.2.3Die Stundensätze gelten für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend.2Durchführung der Besichtigung von Einrichtungen, Betrieben oder Personen, die einer Regel- oder anlassbezogenen Überwachung nach § 64 unterliegen:2.1Bei Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, tierärztlichen Hausapotheken, Tierärzten, soweit sie keiner Herstellungserlaubnis bedürfen, Tierhaltern, Tierheilpraktikern und anderen Personen, die Arzneimittel bei Tieren berufs- oder gewerbsmäßig anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein, sowie beim Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken:2.1.1Soweit sich Beanstandungen ergeben haben50 bis 5.000 €2.1.2Soweit sich keine oder nur geringfügige Beanstandungen ergeben habenkostenfrei2.2Bei nicht in der Tarif-Stelle 2.1 genannten Betrieben, Einrichtungen oder Personen150 bis 20.000 €2.3Ermittlung der Gebühr:2.3.1Für die Bemessung der Gebühr ist der zur Durchführung der Überwachung erforderliche Gesamtaufwand zu berücksichtigen. Dieser umfasst neben dem für die Überwachung anfallenden Zeitaufwand insbesondere auch die zur Vor- und gegebenenfalls Nachbereitung erforderlichen Zeiten sowie Reisezeiten. Bei Dienstreisen ins Ausland werden Reisezeiten mit 50 % berücksichtigt.2.3.2Zu berücksichtigen sind2.3.2.1je Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 526 € je angefangene Halbstunde2.3.2.2je Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 830 € je angefangene Halbstunde2.3.2.3je Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 1240 € je angefangene Halbstunde2.3.2.4je Beamten ab der Besoldungsgruppe A 1352 € je angefangene Halbstunde2.3.3Die Stundensätze gelten für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend.2.4Ausstellung eines Zertifikats über die Gute Herstellungspraxis oder die Gute Vertriebspraxis nach § 64 Abs. 3f100 €3Anordnung zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße nach § 69 Abs. 1200 bis 6.000 €4Untersagung des Sammelns von Arzneimitteln nach § 69 Abs. 2100 bis 6.000 €5Sicherstellung von Arzneimitteln, Stoffen und Zubereitungen nach § 69 Abs. 2a100 bis 6.000 €6Einfuhr von Arzneimitteln, Wirkstoffen und anderen Stoffen im Sinn des § 72:6.1Einfuhrerlaubnis nach § 72200 bis 20.000 €6.2Zertifikat nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2500 bis 50.000 €6.3Bescheinigung nach § 72a Abs. 1e AMG in Verbindung mit Anhang II Richtlinie (EU) Nr. 2015/566100 €6.4Einfuhrerlaubnis nach § 72b Abs. 1 Satz 3200 bis 20.000 €6.5Zertifikat nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2200 bis 20.000 €6.6Bescheinigung nach § 72b Abs. 2a AMG in Verbindung mit Anhang II Richtlinie (EU) Nr. 2015/566100 €6.7Erlaubnis für die einmalige Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 72c Abs. 1 Satz 2200 bis 5.000 €6.8Bescheinigung nach § 72c Abs. 3 Satz 3 AMG in Verbindung mit Anhang II Richtlinie (EU) Nr. 2015/566100 €6.9Ermittlung des Verwaltungsaufwands:6.9.1Für die Bemessung der Gebühr nach den Tarif-Stellen 6.1, 6.2, 6.4, 6.5 und 6.7 ist der zur Durchführung des Verfahrens erforderliche Gesamtaufwand zu berücksichtigen. Dieser umfasst insbesondere auch die zur Vor- und gegebenenfalls Nachbereitung erforderlichen Zeiten, den für erforderlichenfalls durchgeführte Inspektionen anfallenden Zeitaufwand sowie Reisezeiten. Bei Dienstreisen ins Ausland werden Reisezeiten mit 50 % berücksichtigt.6.9.2Zu berücksichtigen sind6.9.2.1je Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 535 € je angefangene Halbstunde6.9.2.2je Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 840 € je angefangene Halbstunde6.9.2.3je Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 1250 € je angefangene Halbstunde6.9.2.4je Beamten ab der Besoldungsgruppe A 1365 € je angefangene Halbstunde6.9.3Die Stundensätze gelten für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend.7Bescheinigung nach § 73 Abs. 650 bis 750 €8Export von Arzneimitteln:8.1Ausstellung eines Zertifikats nach dem Zertifikatsystem der WHO nach § 73a Abs. 2 Satz 150 € je Mittel8.2Wird ein Zertifikat zur Vorlage an verschiedene Gesundheitsbehörden gleichzeitig mehrfach ausgestellt, beträgt die Gebühr für das zweite und jedes weitere Zeugnis 50 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 8.1.8.3Ist das Verfahren nach Tarif-Stelle 8.1 besonders zeitaufwendig oder ergibt sich für den Antragsteller aus dem Zertifikat eine besonders hohe Bedeutung, kann die Gebühr nach Tarif-Stelle 8.1 bis auf das Fünffache erhöht werden.8.4Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 8.1 bis 8.3 werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG nicht erhoben. 7.IX.9/ Einfuhr und Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren: 1Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten, Futtermitteln tierischen Ursprungs und lebenden Tieren nach Art. 17 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 178/2002, § 27 BmTierSSchV und Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1/2005:1.1Je Sendung bis 46 t55 € für die ersten 6 tzuzüglich 9 € je weitere t1.2Je Sendung über 46 t420 €1.3Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 und 1.2 werden Auslagen nicht erhoben.2Amtliche Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft nach § 37 Abs. 2 BmTierSSchV in Verbindung mit § 27 BmTierSSchV und Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1/200530 € zuzüglich 20 € je volle Viertelstunde je KontrollpersonNeben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.3Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr oder Durchfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs oder Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs auf Grund von Maßnahmen nach Art. 53 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder nach Art. 47 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Buchst. b Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 4 Satz 1 Verordnung (EU) 2017/625, nach einem besonderen Überwachungssystem im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 oder bei Bestehen einer Vorführpflicht nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, soweit die Kostenerhebung nicht durch spezielle Vorschriften ausgeschlossen wird30 bis 500 €Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.4Maßnahme nach Art. 66, 67 oder Art. 69 Verordnung (EU) 2017/62530 bis 500 €5Maßnahme nach Art. 35 Abs. 1 oder Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 576/201350 bis 50.000 € 7.IX.10/ Tierschutzrecht: 1 Verordnung (EU) 2017/625 : Durchführung einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle im Sinn von Art. 79 Abs. 2 Buchst. c, soweit die Kosten nicht im Rahmen einer anderen Gebühr erhoben werden50 bis 50.000 €Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 2 Tierschutzgesetz : 2.1Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2100 bis 1.000 €2.2Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1150 bis 2.000 €2.3Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1150 bis 2.000 €2.4Anordnung nach § 11 Abs. 5 Satz 625 bis 5.000 €2.5Anordnung nach § 16a oder Art. 137 oder Art. 138 Verordnung (EU) 2017/625100 bis 6.000 € 3 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Tiertransport: 3.1Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Art. 17 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 Tierschutztransportverordnung10 bis 500 €3.2Zulassung von Transportunternehmern nach Art. 10 bzw. 1110 bis 500 €3.3Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Fahrzeuge für lange Beförderungen nach Art. 18 Abs. 1100 bis 1.000 €3.4Entzug einer Zulassung nach Art. 26 Abs. 4 Buchst. c10 bis 500 € 4 Tierschutz-Schlachtverordnung : 4.1Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 225 bis 500 €4.2Entzug der Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 610 bis 500 €4.3Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 1350 bis 3.000 € 5 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung : Sachkundebescheinigung nach § 17 Abs. 2 oder § 35a Abs. 210 bis 500 € 7.IX.11/ Lebensmittel- und Futtermittelrecht: 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch : 1.1Lebensmittelrechtliche Kontrolle nach § 38 Abs. 2a, soweit Art. 16 Abs. 2 GVVG deren Kostenpflicht vorschreibt und die Kosten nicht nach besonderen Tarif-Stellen zu erheben sind15 bis 35 € je Kontrollperson und angefangene Viertelstunde1.2Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Abs. 525 bis 5.000 €1.3 (aufgehoben) 1.4Ausnahme nach § 68:1.4.1Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 und 425 bis 2.500 €1.4.2Widerruf der Zulassung nach § 68 Abs. 625 bis 1.500 €1.5Zulassung einer Ausnahme nach § 69100 bis 500 € 2 Lebensmittelhygiene-Verordnung : Zulassung von Betrieben für die Ausfuhr im Sinn von § 9150 bis 5.000 € 3 Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen : 3.1Zulassung von Gegenprobensachverständigen nach Art. 19 Abs. 1 Satz 175 bis 200 €3.2Ausfuhrzertifikate nach Art. 20, soweit nicht Gebühren nach der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung erhoben werden20 bis 200 € 4 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs: 4.1Genehmigung für die Beförderung lebender Tiere mit Krankheitssymptomen zum Schlachthof nach Anhang III Abschnitt I Kapitel I Nr. 2 (als Haustiere gehaltene Huftiere) oder Abschnitt II Kapitel I Nr. 2 (Geflügel und Hasentiere)20 bis 1.500 €4.2Zulassung einer Ausnahme nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 16 Buchst. d, dass Eingeweide oder Eingeweideteile nicht so bald wie möglich entfernt werden müssen20 bis 1.500 €4.3Genehmigung für die Beförderung von Warmfleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 220 bis 1.500 €4.4Genehmigung zur Schlachtung von Geflügel und Hasentieren im Haltungsbetrieb nach Anhang III Abschnitt II Kapitel VI20 bis 1.500 €4.5Genehmigung zur Schlachtung von Farmwild am Herkunftsort nach Anhang III Abschnitt III Nr. 320 bis 1.500 €4.6Genehmigung im Umgang mit Kleinwild nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel III Nr. 520 bis 1.500 €4.7Gestattung des Entbeinens unmittelbar vor dem Hacken/Faschieren nach Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nr. 2 Buchst. a20 bis 1.500 €4.8Genehmigung zur Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Ziffer I Nr. 3 (Tuberkulose/Brucellose)20 bis 1.500 €4.9Genehmigung der Abweichung von Temperaturanforderungen an die Rohmilch im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Ziffer II Buchst. B Nr. 4 Buchst. b20 bis 1.500 €4.10Genehmigung der Schlachtung im Herkunftsbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa20 bis 1.500 € 5 Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten: 5.1Amtliche Kontrolle in Zerlegebetrieben nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. d5.1.1Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch0,2 bis 330 €/t5.1.2Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch1,50 bis 330 €/t5.1.3Zuchtwildfleisch und Wildfleisch:5.1.3.1Kleines Federwild und Haarwild1,50 bis 330 €/t5.1.3.2Laufvögel3 bis 330 €/t5.1.3.3Schwarzwild und Wiederkäuer2 bis 330 €/t5.1.4Auslagen:Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.1.1 bis 5.1.3 werden Auslagen nicht erhoben.5.2Amtliche Kontrolle in Schlachtbetrieben nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 4:5.2.1Rindfleisch:5.2.1.1Ausgewachsene Rinder5 bis 45 €/Tier5.2.1.2Jungrinder2 bis 45 €/Tier5.2.2Einhufer-/Equidenfleisch3 bis 60 €/Tier5.2.3Schweinefleisch:Tiere mit einem Schlachtgewicht von5.2.3.1weniger als 25 kg0,50 bis 33 €/Tier5.2.3.2mindestens 25 kg1 bis 45 €/Tier5.2.4Schaf- und Ziegenfleisch:Tiere mit einem Schlachtgewicht von5.2.4.1weniger als 12 kg0,15 bis 26 €/Tier5.2.4.2mindestens 12 kg0,25 bis 26 €/Tier5.2.5Geflügelfleisch:5.2.5.1Haushuhn und Perlhuhn0,003 bis 3 €/Tier5.2.5.2Enten und Gänse0,005 bis 3 €/Tier5.2.5.3Truthühner0,025 bis 6 €/Tier5.2.5.4Wachteln und Rebhühner0,002 bis 3 €/Tier5.2.5.5Anderes Geflügel als in den Tarif-Stellen 5.2.5.1 bis 5.2.5.4 bezeichnet0,005 bis 2 €/Tier5.2.6Zuchtkaninchen0,005 bis 11 €/Tier5.2.7Auslagen:Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.2.1 bis 5.2.6 werden Auslagen nicht erhoben.5.2.8Werden Teile der amtlichen Kontrolle, insbesondere die Schlachttieruntersuchung, im Herkunftsbetrieb durchgeführt, gelten die Tarif-Stellen 5.2.1 bis 5.2.6 entsprechend.5.3Amtliche Kontrolle in Schlachtbetrieben mit geringem Durchsatz gemäß Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 oder bei Schlachtung im Herkunftsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa oder Anhang III Abschnitt III Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 853/20045.3.1Rindfleisch:5.3.1.1Ausgewachsene Rinder14 €/Tier5.3.1.2Jungrinder10 €/Tier5.3.2Einhufer/Equidenfleisch6 €/Tier5.3.3Schweinefleisch:Tiere mit einem Schlachtgewicht von5.3.3.1weniger als 25 kg5 €/Tier5.3.3.2mindestens 25 kg7 €/Tier5.3.4Schaf- und Ziegenfleisch:Tiere mit einem Schlachtgewicht von5.3.4.1weniger als 12 kg0,50 €/Tier5.3.4.2mindestens 12 kg1 €/Tier5.3.5Geflügelfleisch:5.3.5.1Haushuhn und Perlhuhn0,005 €/Tier5.3.5.2Enten und Gänse0,01 €/Tier5.3.5.3Truthühner0,025 €/Tier5.3.5.4Wachteln und Rebhühner0,01 €/Tier5.3.5.5Anderes Geflügel als in den Tarif-Stellen 5.3.5.1 bis 5.3.5.4 bezeichnet0,01 €/Tier5.3.6Zuchtkaninchen0,09 €/Tier5.3.7Kleines Federwild (Farmwild)0,50 €/Tier5.3.8Kleines Haarwild (Farmwild)0,50 €/Tier5.3.9Laufvögel (Farmwild)8 €/Tier5.3.10Landsäugetiere (Farmwild):5.3.10.1Schwarzwild (Farmwild)3,70 €/Tier5.3.10.2Wiederkäuer (Farmwild)4,80 €/Tier5.3.11Auslagen:Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.3.1 bis 5.3.10 werden Auslagen nicht erhoben.5.3.12Werden bei der Schlachtung im Herkunftsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa oder Anhang III Abschnitt III Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nur Teile der amtlichen Kontrolle durchgeführt, verringern sich die Gebühren nach 5.3.1 bis 5.3.10 auf die Hälfte.5.4Amtliche Kontrolle in Wildbearbeitungsbetrieben oder Schlachtbetrieben für Farmwild nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 4:5.4.1Kleines Federwild0,005 bis 9 €/Tier5.4.2Kleines Haarwild0,01 bis 17 €/Tier5.4.3Laufvögel0,50 bis 50 €/Tier5.4.4Landsäugetiere:5.4.4.1Schwarzwild1,50 bis 44 €/Tier5.4.4.2Wiederkäuer0,50 bis 41 €/Tier5.4.5Auslagen:Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.3.1 bis 5.3.4.2 werden Auslagen nicht erhoben.5.5.Amtliche Kontrolle der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Art. 18 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Abs. 6, Abs. 7 Buchst. g, Abs. 8 Buchst. a und f Verordnung (EU) 2017/625:5.5.1Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakulturfür die ersten 50 t im Monat1 €/tfür mehr als 50 t50 € zuzüglich 0,50 bis 300 €/t für jede 50 t übersteigende t5.5.2Erster Verkauf auf dem Fischmarktfür die ersten 50 t im Monat0,50 €/tfür mehr als 50 t25 € zuzüglich 0,25 bis 300 €/t für jede 50 t übersteigende t5.5.3Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größefür die ersten 50 t im Monat1 €/tfür mehr als 50 t50 € zuzüglich 0,50 bis 300 €/t für jede 50 t übersteigende t5.5.4Auslagen:Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.4.1 bis 5.4.3 werden Auslagen nicht erhoben.5.6Amtliche Kontrolle der Milcherzeugung:5.6.1Für bis zu 30 t1 €/t5.6.2Für über 30 t1 € zuzüglich 0,50 bis 2 €/t für jede 30 t übersteigende t5.6.3Auslagen:Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.5.7Durchführung einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle im Sinn von Art. 79 Abs. 2 Buchst. c, soweit die Kosten nicht im Rahmen einer anderen Gebühr erhoben werden10 bis 50.000 €Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.5.8Anordnung oder Maßnahme nach Art. 138 oder § 39 Abs. 2 LFGB25 bis 10.000 €5.9Zulassung von Betrieben nach Art. 148:5.9.1Volle Zulassung nach Art. 148 Abs. 3150 bis 10.000 €5.9.2Bedingte Zulassung nach Art. 148 Abs. 4100 bis 5.000 € 6 Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu amtlichen Kontrollen in Bezug auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs: 6.1Verifizierung der Aussetzung der Milch- und Kolostrumanlieferung nach Art. 50 Nr. 2 Buchst. a20 bis 1.500 €6.2Verifizierung, dass Rohmilch und Kolostrum entsprechend Art. 50 Nr. 2 Buchst. b bestimmten Anforderungen unterliegen20 bis 1.500 € 7 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung : 7.1Gestattung des Entbeinens unmittelbar vor dem Hacken/Faschieren nach § 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.220 bis 1.500 €7.2Genehmigung von abweichenden Temperaturanforderungen bei der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach § 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.220 bis 1.500 €7.3 (aufgehoben) 7.4Genehmigung für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 220 bis 1.500 €7.5Genehmigung von Ausnahmen zur Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 320 bis 1.500 €7.6Genehmigung zur Abgabe von Rohmilch unter der Verkehrsbezeichnung „Vorzugsmilch“ nach § 18 Abs. 1 Satz 120 bis 1.500 €7.7Anordnung des Ruhens der Genehmigung zur Abgabe von Rohmilch unter der Verkehrsbezeichnung „Vorzugsmilch“ nach § 18 Abs. 1 Satz 320 bis 1.500 €7.8Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung zur Abgabe von Rohmilch unter der Verkehrsbezeichnung „Vorzugsmilch“ nach § 18 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG20 bis 1.500 €7.9Genehmigung der Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen nach § 1920 bis 1.500 €7.10Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch zur Herstellung von Hart- oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von mehr als 60 Tagen nach § 19a20 bis 1.500 € 8 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung : 8.1Genehmigung der Beteiligung von Schlachthofpersonal bei der Fleischuntersuchung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 220 bis 3.000 €8.2Genehmigung von Schlachtungen im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder von Zoonoseerregern nach § 5 Abs. 120 bis 1.500 €8.3Anordnung durch den amtlichen Tierarzt nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 35 bis 500 €8.4Fleischuntersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gegebenenfalls Nr. 2 (einschließlich Probenahmen und Laboruntersuchungen) einschließlich Kennzeichnung (Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild)0,50 bis 50 €/Tier8.5Trichinenuntersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist, auch bei eigener Anlieferung durch den Jagdausübungsberechtigten (Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild)1,50 bis 45 €/Tier8.6Schlachttieruntersuchung nach § 7 bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren10 bis 100 €8.7Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 oder Fleischuntersuchung nach § 7a Abs. 2 Alternative 1 (einschließlich Wohlbefinden der Tiere, Entfernung, Getrennthalten und gegebenenfalls Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten sowie Probenahmen und Laboruntersuchungen) einschließlich Kennzeichnung, soweit kein Fall der Tarif-Stelle 5.2, 5.3 oder 8.4 vorliegt (Hausschlachtung, Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch)0,50 bis 50 €/TierWenn nur die Schlachttier- oder nur die Fleischuntersuchung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 durchgeführt wird, gilt ebenfalls der genannte Gebührenrahmen.8.8Trichinenuntersuchung nach § 7a Abs. 2 Alternative 2, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und kein Fall der Tarif-Stelle 8.5 vorliegt, auch bei eigener Anlieferung durch den Jagdausübungsberechtigten (Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch)1,50 bis 45 €/Tier8.9Aufhebung der Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach § 9 Abs. 120 bis 1.500 €8.10Anordnung der erneuten Aussetzung der Milchanlieferung nach § 9 Abs. 220 bis 1.500 € 9 Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel: 9.1Genehmigung der Ausnahme für kleine Schlachthöfe und Betriebe, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und frisches Geflügelfleisch in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Untersuchung nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.225 bis 1.500 €9.2Genehmigung der Ausnahme für Lebensmittelunternehmer, die Sprossen erzeugen, von den Bestimmungen über die Probenahme nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.3 Buchst. B20 bis 2.000 € 10 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien: 10.1Probenahme für BSE-Test0,50 bis 40 €10.2Zulassung nach Art. 7 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III, IV oder Kapitel V25 bis 1.000 € 11 Milch- und Margarinegesetz : 11.1Ausnahme nach § 4 Abs. 125 bis 1.000 €11.2Verlängerung nach § 4 Abs. 3 Satz 225 bis 100 €11.3Widerruf nach § 4 Abs. 425 bis 250 € 12 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 (Begleitdokumente für die Überwachung und Zertifizierung von Weinbauerzeugnissen): Zuteilung einer Bezugsnummer nach Art. 10 in Verbindung mit Anhang V Abschnitt A10 € zuzüglich 1,50 € für jedes ausgegebene Begleitdokument 13 Weingesetz : 13.1Gebühren:Zuteilung einer Prüfungsnummer nach § 19 Abs. 1 und 2 oder Zuerkennung eines Prädikats unter Zuteilung einer Prüfungsnummer nach § 20 Abs. 1:13.1.1Bis zu 30.000 l abgefüllte Menge16 € zuzüglich 3 € je anfangene 1.000 l13.1.2Bei mehr als 30.000 l abgefüllte Menge105 € zuzüglich 1,50 € je anfangene 1.000 l der 30.000 l übersteigenden Menge13.2Auslagen:Mit der Gebühr nach Tarif-Stelle 13.1 sind die Auslagen für die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission abgegolten 14 Wein-Überwachungsverordnung : 14.1Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 125 bis 500 €14.2Versuchsgenehmigung nach § 3 Abs. 125 bis 250 €14.3Genehmigung von Buchführungsverfahren nach § 12 Abs. 115 bis 50 €14.4Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 225 bis 250 € 15 Weinverordnung : 15.1Zulassung eines Labors nach § 2325 bis 500 €15.2Rücknahme der Prüfungsnummer nach § 27 Abs. 125 bis 250 €15.3Eintragung nach § 2910 bis 100 € 16 Mineral- und Tafelwasserverordnung :16.1Anerkennung nach § 3 Abs. 1250 bis 2.500 €16.2Nutzungsgenehmigung nach § 5100 bis 1.000 € 17 Diätverordnung :Genehmigung nach § 11 Abs. 1150 bis 1.200 € 18 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung :Genehmigung nach § 5 Abs. 550 bis 750 € 19 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene: 19.1Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Art. 10:19.1.1Zulassung nach Art. 13 Abs. 1 einschließlich Zuteilung einer Kennnummer nach Art. 19 Abs. 2500 bis 5.000 €19.1.2Bedingte Zulassung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 oder Verlängerung der bedingten Zulassung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 3 einschließlich Zuteilung einer Kennnummer nach Art. 19 Abs. 2500 bis 5.000 €19.1.3Aussetzung der Zulassung nach Art. 14300 bis 2.500 €19.1.4Entzug der Zulassung nach Art. 15300 bis 2.500 €19.1.5Änderung der Zulassung nach Art. 16300 bis 2.500 €19.2Auslagen:Neben der Gebühr nach Tarif-Stelle 19.1.1, 19.1.2 und 19.1.5 werden Auslagen nicht erhoben. 20 Verbraucherinformationsgesetz : 20.1Eröffnung des Informationszugangs nach § 6 Abs. 1 Satz 120.1.1über Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:20.1.1.1Bei einem Verwaltungsaufwand von bis zu 1.000 €kostenfrei20.1.1.2Bei einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € und darüber7,50 bis 50 € je angefangene Viertelstunde20.1.2über sonstige Informationen:20.1.2.1Bei einem Verwaltungsaufwand von bis zu 250 €kostenfrei20.1.2.2Bei einem Verwaltungsaufwand von 250 € und darüber7,50 bis 50 € je angefangene Viertelstunde20.2Weiterleitung einer Anfrage nach § 6 Abs. 2kostenfrei 7.IX.12/ Viehverkehrsverordnung : 1Kennzeichnung von Rindern einschließlich Ausgabe von Stammdatenblättern und gegebenenfalls Rinderpässen nach §§ 27, 30 und 31 sowie einschließlich der im Zusammenhang mit der Kennzeichnung ausgeführten Tätigkeiten1 bis 5 € je zu kennzeichnendes Tier, mindestens 10 €2Kennzeichnung von Schafen und Ziegen nach § 34 einschließlich der im Zusammenhang mit der Kennzeichnung ausgeführten Tätigkeiten1 bis 5 € je Ohrmarke, mindestens 10 €3Zulassung von Viehhandelsunternehmen nach § 12, Transportunternehmen nach § 13 und Sammelstellen nach § 14500 bis 5.000 € 7.IX.13/ (aufgehoben) 7.IX.14/ Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht: 1 Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten: 1.1Überwachung zugelassener Betriebe nach Art. 9 auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 TierNebG50 bis 5.000 €1.2Durchführung einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle im Sinn von Art. 79 Abs. 2 Buchst. c, soweit die Kosten nicht im Rahmen einer anderen Gebühr erhoben werden10 bis 50.000 €Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 2 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) sowie Verordnung (EU) Nr. 142/2011: 2.1Genehmigung einer Ausnahme nach Art. 16 Buchst. f, g oder Buchst. h Verordnung (EG) Nr. 1069/200925 bis 500 €2.2Genehmigung einer Ausnahme nach Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1069/200925 bis 500 €2.3Genehmigung einer Ausnahme zu besonderen Fütterungszwecken nach Art. 18 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit den Art. 13 und 14 Verordnung (EU) Nr. 142/201125 bis 500 €2.4Genehmigung einer Ausnahme nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b, c und f Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 142/201125 bis 500 €2.5Genehmigung einer Ausnahme nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 142/2011kostenfrei2.6Zulassung von Anlagen oder Betrieben:2.6.1Zulassung nach Art. 24 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009100 bis 5.000 €Schließt eine Genehmigung nach § 13 BImSchG die Zulassung einwie zu Tarif-Nr. 8.II.0/1.3.12.6.2Befristete Zulassung gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. b Ziffer ii Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einschließlich erneuter Zulassung gemäß Art. 33 Nr. 1 oder Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 142/2011kostenfrei2.7Anordnung oder Maßnahme nach Art. 46 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2 TierNebG50 bis 5.000 €2.8Entscheidung nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1069/200925 bis 1.000 €2.9Genehmigung der Verarbeitungsmethode 7 nach Anhang IV Kapitel III Buchst. G Nr. 1 und 3 Verordnung (EU) Nr. 142/2011100 bis 1.000 €2.10Genehmigung der Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 2 als Sammelstelle nach Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 Nr. 3 Verordnung (EU) Nr. 142/201150 bis 5.000 €2.11Genehmigung einer Ausnahme für die Sammlung und Beförderung von Gülle gemäß Anhang VIII Kapitel I Abschnitt 4 Verordnung (EU) Nr. 142/201125 bis 300 €2.12Genehmigung nach Anhang XI Kapitel I Abschnitt 1 Nr. 1b Verordnung (EU) Nr. 142/201125 bis 1.000 € 3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz : Genehmigung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 1 für das Verbrennen von Equiden25 bis 500 € 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung : Zulassung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 für Tierfriedhöfe100 bis 500 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 8.I.0/ Abfallrecht: 1Anerkennung nach § 12 Abs. 5 KrWG1.500 bis 25.000 €2Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG:2.1Wenn Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG geboten sind:2.1.1Bei gemeinnütziger Sammlung25 bis 5.000 €2.1.2Bei gewerblicher Sammlung100 bis 6.000 €2.2Wenn Maßnahmen nach § 18 Abs. 6 Satz 1 oder Satz 3 KrWG geboten sind100 bis 2.500 €2.3Sonst:2.3.1Bei gemeinnütziger Sammlung10 bis 500 €2.3.2Bei gewerblicher Sammlung100 bis 1.000 €3 (unbesetzt) 4 (unbesetzt) 5Befreiung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG180 bis 3.000 €6Feststellung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 KrWG60 bis 1.000 €7Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG60 bis 6.000 €8Verpflichtung zur Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 29 Abs. 1 KrWG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung1.500 bis 6.000 €9Übertragung der Beseitigung von Abfällen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KrWG300 bis 5.400 €10Entscheidung nach § 29 Abs. 3 KrWG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung300 bis 4.800 €11Verlangen nach § 31 Abs. 3 KrWG, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen vorzulegenkostenfrei12Anordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 KrWG, bei der Erkundung geschaffene Einrichtungen aufrechtzuerhaltenkostenfrei13Planfeststellung nach § 35 Abs. 2 KrWG einschließlich Überwachung der Errichtung, einmaliger Abnahme und Erteilung des Abnahmescheins:13.1zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie13.1.1der Klasse I oder 0 DepV0,025 bis 0,10 € je m3 nutzbaren Volumens, mindestens 1.500 €13.1.2der Klasse II oder III DepVbis zu 150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 13.1.113.1.3Tarif-Stelle 13.1.1 oder 13.1.2 umfasst auch entsprechende Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle nach der GewinnungsAbfV. 13.1.4 Ermäßigung: Bezieht sich die Errichtung auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500.000 m3, kann der Gebührensatz für das 500.000 m3 übersteigende Volumen auf 20 %, für das 5 Mio. m3 übersteigende Volumen auf 10 % ermäßigt werden.13.2zur wesentlichen Änderung einer Anlage nach Tarif-Stelle 13.1 oder ihres Betriebs13.2.1bei Investitionskostenbis 125.000 €1.500 bis 3.250 €über 125.000 € bis 250.000 €6.500 €über 250.000 € bis 500.000 €6.500 € zuzüglich 6 ‰ der 250.000 € übersteigenden Investitionskostenüber 500.000 € bis 2,5 Mio. €9.000 € zuzüglich 5 ‰ der 500.000 € übersteigenden Investitionskostenüber 2,5 Mio. €21.000 € zuzüglich 4 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten13.2.2Sind mit der Änderung einer Deponie keine Investitionskosten verbunden (z.B. bei einer Kapazitätserhöhung durch weitere Aufschüttung ohne bauliche oder anlagentechnische Veränderungen, bei einer Änderung einer bestimmten Einbauart [Mischbetrieb statt Sondereinbau, Mischdeponie statt Monodeponie] etc.), ist die Gebühr nach Tarif-Stelle 13.1 zu berechnen. Der Gebührenberechnung ist in diesem Fall das nutzbare Volumen der genehmigten Anlage zugrundezulegen.13.2.3Investitionskostensiehe Lfd. Nr. 1.V.0/13.3Ersetzt die Planfeststellung öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach Bau-, Abgrabungs-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Naturschutzrecht, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.13.4Die Gebühr nach der Tarif-Stelle 13.1 oder 13.2 erhöht sich um den Betrag, der nach Tarif-Nr. 2.I.1/1.24.4, 1.50, 1.51, 1.52 oder 1.53 zu erheben wäre, wenn eine in Zusammenhang mit einem Deponievorhaben durchgeführte Abgrabung oder Aufschüttung gesondert durchgeführt würde.13.5Ergeht im Rahmen der Planfeststellung eine fachliche Stellungnahme durch das umwelttechnische Personal bei der Genehmigungsbehörde oder bei anderen öffentlichen Stellen, die dafür keine eigenen Gebühren erheben können, in den Bereichen des Lärm- und Erschütterungsschutzes, des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung, der Luftreinhaltung, der Anlagensicherheit, der Abfallvermeidung oder der sparsamen Energienutzung, ist die Gebühr für jedes der genannten Prüffelder um den durch die Stellungnahme verursachten Verwaltungsaufwand, mindestens jedoch 250 € und höchstens 2.500 € für jedes der genannten Prüffelder, zu erhöhen.13.6Ist mit der Planfeststellung die Durchführung einer UVP verbunden, erhöht sich die Gebühr, die sich nach den Tarif-Stellen 13.1 bis 13.5 ergibt, um 40 %.13.7Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr, die sich nach den Tarif-Stellen 13.1 bis 13.6 ergibt, je Änderungsvorgang um bis zu 45 %.13.8Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:13.8.1Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder Art. 76 Abs. 1 BayVwVfGGebühr nach Tarif-Stelle 13.1 oder 13.213.8.2Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG250 bis 500 €13.8.3Planfeststellung nach § 76 Abs. 3 VwVfG oder Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG15 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 13.1 bis 13.614Zulassung einer Ausnahme nach Art. 14 Abs. 5 BayAbfG180 bis 1.800 €15Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG oder Art. 77 BayVwVfG:15.1in den Fällen der Tarif-Stelle 13.10,01 bis 0,08 € je m3 nutzbaren Volumens, mindestens 1.000 €15.2in den Fällen der Tarif-Stelle 13.2 bei Investitionskostenbis 125.000 €500 bis 2.000 €über 125.000 € bis 250.000 €4.000 €über 250.000 € bis 500.000 €4.500 € zuzüglich 4 ‰ der 250.000 € übersteigenden Investitionskostenüber 500.000 € bis 2,5 Mio. €5.500 € zuzüglich 2,5 ‰ der 500.000 € übersteigenden Investitionskostenüber 2,5 Mio. €11.500 € zuzüglich 2 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten15.3Tarif-Stelle 13.1.4 gilt entsprechend.16Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG oder Art. 78 BayVwVfG150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1317Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3 KrWG einschließlich Überwachung der Errichtung, einmaliger Abnahme und Erteilung eines Abnahmescheins:17.1zur Errichtung und zum Betrieb von Deponien17.1.1der Klasse I oder 0 DepV0,025 bis 0,08 € je m3 nutzbaren Volumens, mindestens 1.500 €17.1.2der Klasse II oder III DepVbis zu 150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 17.1.117.1.3Tarif-Stelle 17.1.1 oder 17.1.2 umfasst auch entsprechende Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle nach der GewinnungsAbfV. 17.1.4 Ermäßigung: Bezieht sich die Errichtung auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500.000 m3, kann der Gebührensatz für das 500.000 m3 übersteigende Volumen auf 20 %, für das 5 Mio. m3 übersteigende Volumen auf 10 % ermäßigt werden.17.2zur wesentlichen Änderung einer Anlage nach Tarif-Stelle 17.1 oder ihres Betriebs17.2.1für Investitionskostenbis 125.000 €500 bis 1.500 €über 125.000 € bis 250.000 €3.000 €über 250.000 € bis 500.000 €3.000 € zuzüglich 5 ‰ der 250.000 € übersteigenden Investitionskostenüber 500.000 € bis 2,5 Mio. €4.250 € zuzüglich 4 ‰ der 500.000 € übersteigenden Investitionskostenüber 2,5 Mio. €12.250 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten17.3Die Tarif-Stellen 13.2.2 bis 13.7 gelten entsprechend.18Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige einer nicht wesentlichen Änderung einer Deponie oder ihres Betriebs nach § 35 Abs. 4 KrWG100 bis 2.500 €19Verlangen nach § 36 Abs. 3 KrWG außerhalb eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens180 bis 1.800 €20Aufnahme, Änderung oder Ergänzung nachträglicher Auflagen nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG120 bis 6.000 €21Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KrWG sowie Verlängerung der Frist nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KrWG300 bis 3.000 €22Anordnung nach § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 2 KrWG sowie Feststellung nach § 40 Abs. 3 oder Abs. 5 KrWG300 bis 8.000 €23Anordnung nach Art. 20 Satz 1 BayAbfG180 bis 24.000 €24Verlangen nach Art. 20 Satz 4 BayAbfG60 bis 1.200 €25Anordnung nach Art. 21 Abs. 2 BayAbfG180 bis 1.800 €26Anordnung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 BayAbfG120 bis 1.800 €27Erteilung von Auskünften, soweit nicht einfacher Art nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG, über Anlagen nach § 46 Abs. 2 KrWG60 bis 600 €28Überwachung nach § 47 Abs. 1 und 2 KrWG60 bis 6.000 €29Anordnung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG60 bis 18.000 €30Maßnahme nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG60 bis 3.000 €31Anordnung von Anlagenüberprüfungen nach § 47 Abs. 4 KrWG60 bis 3.000 €32Verlangen der Vorlage von Registern oder der Mitteilung von Angaben aus Registern nach § 49 Abs. 4 KrWGkostenfrei33Anordnung nach § 51 Abs. 1 KrWG60 bis 1.800 €34Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG:34.1Wenn Maßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 KrWG geboten sind150 bis 3.000 €34.2Sonst25 bis 100 €35Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Satz 1 KrWG250 bis 6.000 €36Anordnung nach § 59 Abs. 2 KrWG60 bis 1.000 €37Anordnung nach § 62 KrWG oder Art. 30 BayAbfG60 bis 30.000 €38Verlängerung bestehender Pflichtübertragung (auf der Grundlage des KrW-/AbfG) nach § 72 Abs. 1 Satz 2 KrWG500 bis 5.000 € 39 Abfallverzeichnis-Verordnung : Abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 3 Abs. 3160 bis 2.625 € 40 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall : 40.1Anordnung nach § 260 bis 600 €40.2Gestattung nach § 460 bis 600 €40.3Gestattung nach § 560 bis 600 €40.4Befreiung nach § 660 bis 600 € 41 Klärschlammverordnung : 41.1Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 260 bis 420 €41.2Anordnung nach § 3 Abs. 5 Satz 260 bis 420 €41.3Anordnung nach § 3 Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 6 Satz 260 bis 420 €41.4Zustimmung nach § 3 Abs. 9 Satz 190 bis 360 €41.5Verkürzung des Abstands zwischen Untersuchungen nach § 3 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 160 bis 420 €41.6Verlängerung des Abstands zwischen Untersuchungen nach § 3 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 260 bis 600 €41.7Bestimmung einer Stelle nach § 3 Abs. 11 Satz 1200 bis 400 €41.8Genehmigung nach § 5120 bis 600 €41.9Entgegennahme einer Anzeige nach § 7 Abs. 141.9.1ohne Beanstandungenkostenfrei41.9.2bei Beanstandungen oder Nachforderung weiterer Unterlagen60 bis 180 € 42 Verpackungsgesetz : 42.1Genehmigung nach § 18 Abs. 16.000 bis 30.000 €42.2Nachträgliche Festsetzung von Nebenbestimmungen nach § 18 Abs. 2 oder nachträgliches Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4210 bis 15.750 €42.3Widerruf der Genehmigung gemäß § 18 Abs. 3:42.3.1Auf Antrag des Systembetreibers500 bis 15.000 €42.3.2Sonst5.000 bis 25.000 €42.4Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug des Gesetzes55 bis 5.250 € 43 Altölverordnung : 43.1Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 2180 bis 600 €43.2Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung55 bis 5.250 € 44 Entsorgungsfachbetriebeverordnung : 44.1Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Abs. 2 Nr. 3180 bis 900 €44.2Verpflichtung nach § 14 Abs. 4 Nr. 2600 €44.3Zustimmung nach § 15 Abs. 1 EfbV in Verbindung mit § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG180 bis 6.000 €44.4Widerruf nach § 15 Abs. 4600 €44.5Gestattung nach § 16120 €44.6Behördliche Entziehung eines Zertifikats und Untersagung der weiteren Verwendung nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG300 bis 6.000 € 45 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (§ 57 KrWG): 45.1Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 zum Entzug eines Überwachungszertifikats und Überwachungszeichens600 € je Mitgliedsbetrieb45.2Anerkennung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG3.000 bis 48.000 €45.3Widerruf einer Anerkennung nach § 11 Abs. 31.200 bis 12.000 €45.4Gestattung nach § 12120 € 46 Nachweisverordnung : 46.1Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung nach § 5 Abs. 1 (auch stillschweigend nach § 5 Abs. 5)30 bis 6.000 €Neben der Gebühr werden Kosten für die Eingangsbestätigung nach § 4 Satz 1 und für eine Aufforderung nach § 4 Satz 3, die Nachweiserklärungen zu ergänzen, nicht erhoben.Mit der Gebühr ist die Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 abgegolten.Für Abfallerzeuger mit zertifizierten Umweltmanagementsystemen, insbesondere EMAS, ermäßigen sich die Gebühren um 50 %, sofern sie die zusätzlichen Anforderungen für zertifizierte Umweltmanagementsysteme „Plus“ (Nachweis der Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften, kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung und Information der Öffentlichkeit über Umweltleistungen) erfüllen.46.2Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 (auch stillschweigend nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 5) einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 130 bis 6.000 €Die in Tarifstelle 46.1 für Abfallerzeuger vorgesehene Gebührenermäßigung gilt entsprechend für Einsammler, soweit diese die dort vorgesehenen Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung erfüllen.46.3Entgegennahme und Prüfung von ohne behördliche Bestätigung erbrachten und nach § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2) zugeleiteten Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen, soweit die Abfälle aus Bayern stammen und die Entsorgungsanlage in Bayern liegt30 bis 2.100 €46.4Entgegennahme und Prüfung von bestätigten und von ohne behördliche Bestätigung erbrachten und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1) sowie nach § 7 Abs. 4 Satz 2 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2) zugeleiteten Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen, soweit die Entsorgungsanlage außerhalb Bayerns liegt und die Abfälle aus Bayern stammen30 bis 1.050 €46.5Entgegennahme und Prüfung von ohne behördliche Bestätigung erbrachten und nach § 7 Abs. 4 Satz 1 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2) zugeleiteten Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen, soweit die Entsorgungsanlage in Bayern liegt und die Abfälle von außerhalb Bayerns stammen30 bis 1.050 €46.6Freistellung von der Bestätigungspflicht bei Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen nach § 7 Abs. 3 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2)180 bis 12.000 €46.7Bestimmung von Auflagen zu und Verkürzung der Geltungsdauer von ohne behördliche Bestätigung erbrachten Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2)55 bis 265 €46.8Anordnung der Einholung der behördlichen Bestätigung von Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2) bei nach § 7 Abs. 1 freigestellten Entsorgungsanlagen oder Widerruf einer Freistellung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2)55 bis 265 €46.9Überwachung der Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung nach §§ 10 bis 132 bis 16 € je Begleitschein46.10Zulassung der Nachweisführung nach § 1460 bis 1.500 €46.11Befreiung von der Führung von Nachweisen und Registern nach § 26 Abs. 155 bis 5.250 €46.12Anordnung der Registrierung weiterer Angaben bei der Führung von Registern über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle nach § 26 Abs. 255 bis 265 € 47 Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen: 47.1Einzelanordnung nach § 1 Abs. 2 Satz 230 bis 120 €47.2Zulassung nach § 1 Abs. 2 Satz 330 bis 420 €47.3Untersagung nach § 2 Abs. 2 Satz 415 bis 120 € 48 Bioabfallverordnung: 48.1Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 250 bis 200 €48.2Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 460 bis 500 €48.3Abnahmebescheinigung nach § 3 Abs. 5 Satz 350 bis 300 €48.4Verkürzung des Abstands zwischen Prüfungen oder Untersuchungen nach § 3 Abs. 7 Satz 3 oder § 4 Abs. 5 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 450 bis 350 €48.5Verlängerung des Abstands zwischen Prüfungen oder Untersuchungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 oder § 4 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 450 bis 500 €48.6Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 8a Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 10 und § 9 Abs. 2a200 bis 400 €48.7Zulassen einer Überschreitung nach § 4 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 260 bis 420 €48.8Entscheidung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 oder Abs. 8 Satz 3120 bis 480 €48.9Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 360 bis 600 €48.10Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1150 bis 1.000 €48.11Zustimmung nach § 6 Abs. 3120 bis 600 €48.12Untersagung nach § 9 Abs. 2 Satz 560 bis 420 €48.13Ausnahme nach § 9 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 160 bis 600 €48.14Zustimmung nach § 9a Abs. 1100 bis 1.000 €48.15Befreiung nach § 10 Abs. 2 Satz 1240 bis 600 €48.16Widerruf einer Befreiung nach § 10 Abs. 2 Satz 5180 bis 600 €48.17Befreiung nach § 11 Abs. 3 Satz 1120 bis 600 €48.18Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung50 bis 1.000 € 49 Beförderungserlaubnisverordnung : 49.1Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 Abs. 1 Nr. 2:49.1.1Anerkennung auf Antrag des Veranstalters50 bis 500 €49.1.2nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer10 bis 100 €49.2Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung50 bis 1.000 € 50 EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen ; Abfallverbringungsgesetz: 50.1Zustimmung zur (einmaligen) Verbringung von Abfällen der gelben Liste (Anhang IV, IV A der VVA) oder sonstiger gefährlicher Abfälle im Sinn der AVV100 bis 4.000 €50.2Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung nach Art. 13 VVA zur (mehrmaligen) Verbringung von Abfällen der gelben Liste (Anhang IV, IV A VVA) oder sonstiger gefährlicher Abfälle im Sinn der AVV100 bis 12.000 €50.3Zustimmung zur (einmaligen) Verbringung von Abfällen der grünen Liste (Anhang III, III A, III B VVA) oder sonstiger nicht gefährlicher Abfälle im Sinn der AVV100 bis 2.500 €50.4Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung nach Art. 13 VVA zur (mehrmaligen) Verbringung von Abfällen der grünen Liste (Anhang III, III A, III B VVA) oder sonstiger nicht gefährlicher Abfälle im Sinn der AVV100 bis 9.000 €50.5Entnahme einer Probe der zu verbringenden Abfälle60 bis 600 €50.6Untersuchung der zu verbringenden Abfälle:50.6.1Wenn die zuständige Behörde die Untersuchung selbst vornimmt60 bis 3.000 € je Probe50.6.2Wenn die zuständige Behörde die Untersuchung durch Dritte vornehmen lässt60 bis 300 € je Probe50.7Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der VVA und des AbfVerbrG50 bis 5.000 € 51 Deponieverordnung : 51.1Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 355 bis 5.250 €51.2Entscheidung über Herabsetzung von Anforderungen nach § 3 Abs. 455 bis 5.250 €51.3Abnahme der für den Deponiebetrieb erforderlichen Einrichtungen nach § 555 bis 5.250 €51.4Zustimmung zur Überschreitung von Zuordnungswerten nach § 6 Abs. 6 oder Anhang 355 bis 5.250 €51.5Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Annahmeverfahren nach § 855 bis 5.250 €51.6Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 11 Abs. 2250 bis 10.500 €51.7Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 355 bis 5.250 €51.8Entscheidung über die Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 oder Abs. 355 bis 5.250 €51.9Absehen von Stellung einer Sicherheit nach § 18 Abs. 455 bis 5.250 €51.10Zulassung nach § 25 Abs. 3 oder Abs. 4105 bis 10.500 €51.11Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung55 bis 5.250 € 52 Gewinnungsabfallverordnung : Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung105 bis 10.500 € 53 Versatzverordnung : Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung55 bis 5.250 € 54 Altfahrzeug-Verordnung : 54.1Entscheidung nach § 4 Abs. 4 Satz 221 bis 1.050 €54.2Vorlage der Sachverständigen-Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 121 bis 1.050 €54.3Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung55 bis 5.250 € 55 Batteriegesetz: 55.1Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 355 bis 5.250 €55.2Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug des Gesetzes55 bis 5.250 € 56 Altholzverordnung : 56.1Bekanntgabe einer Stelle nach § 6 Abs. 6 Satz 121 bis 2.100 €56.2Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung55 bis 5.250 € 57 Gewerbeabfallverordnung : 57.1Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 355 bis 5.250 €57.2Bekanntgabe einer Stelle nach § 9 Abs. 6 Satz 121 bis 2.100 €57.3Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Verordnung55 bis 5.250 € 58 Elektro- und Elektronikgerätegesetz : Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug des Gesetzes50 bis 5.000 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 8.II.0/ Immissionsschutzrecht: 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz : 1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage nach § 4 Abs. 1 i.V.m. der 4. BImSchV:1.1.1Im Verfahren nach § 10,1.1.1.1wenn eine UVP durchzuführen ist:Für Investitionskosten bis 125.000 €1.000 bis 3.000 €Für Investitionskosten von mehr als 125.000 bis 250.000 €3.500 € zuzüglich 20 ‰ der 125.000 € übersteigenden KostenFür Investitionskosten von mehr als 250.000 bis 500.000 €6.500 € zuzüglich 6 ‰ der 250.000 € übersteigenden KostenFür Investitionskosten von mehr als 500.000 bis 2,5 Mio €9.000 € zuzüglich 5 ‰ der 500.000 € übersteigenden KostenFür Investitionskosten von mehr als 2,5 Mio bis 25 Mio €21.000 € zuzüglich 4 ‰ der 2,5 Mio € übersteigenden KostenFür Investitionskosten von mehr als 25 Mio bis 50 Mio €113.000 € zuzüglich 3 ‰ der 25 Mio € übersteigenden KostenFür Investitionskosten von mehr als 50 Mio €190.000 € zuzüglich 2 ‰ der 50 Mio € übersteigenden Kosten1.1.1.2wenn eine UVP nicht durchzuführen ist:Für Investitionskosten bis 125.000 €500 bis 2.000 €Für Investitionskosten von mehr als 125.000 bis 250.000 €2.000 € zuzüglich 16 ‰ der 125.000 € übersteigenden KostenFür Investitionskosten von mehr als 250.000 bis 500.000 €4.000 € zuzüglich 6 ‰ der 250.000 € übersteigenden KostenFür Investitionskosten von mehr als 500.000 bis 2,5 Mio €5.750 € zuzüglich 5 ‰ der 500.000 € übersteigenden KostenFür Investitionskosten von mehr als 2,5 Mio bis 25 Mio €15.750 € zuzüglich 4 ‰ der 2,5 Mio € übersteigenden KostenFür Investitionskosten von mehr als 25 Mio bis 50 Mio €105.750 € zuzüglich 3 ‰ der 25 Mio € übersteigenden KostenFür Investitionskosten von mehr als 50 Mio €180.750 € zuzüglich 2 ‰ der 50 Mio € übersteigenden Kosten1.1.1.3Wird eine bisher als Versuchsanlage nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV genehmigte Anlage als Produktionseinrichtung fortgeführt und genehmigt, kann die Gebühr nach Tarif-Stelle 1.1.1.1 oder 1.1.1.2 um bis zu 50 % der Gebühr ermäßigt werden, die für die Genehmigung der Versuchsanlage erhoben wurde.1.1.2Im Verfahren nach § 19:Für Investitionskosten bis 125.000 €250 bis 1.000 €Für Investitionskosten von mehr als 125.000 bis 250.000 €1.000 € zuzüglich 8 ‰ der 125.000 € übersteigenden KostenFür Investitionskosten von mehr als 250.000 bis 500.000 €2.000 € zuzüglich 5 ‰ der 250.000 € übersteigenden KostenFür Investitionskosten von mehr als 500.000 bis 2,5 Mio €3.250 € zuzüglich 4 ‰ der 500.000 € übersteigenden KostenFür Investitionskosten von mehr als 2,5 Mio bis 25 Mio €11.250 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio € übersteigenden KostenFür Investitionskosten von mehr als 25 Mio €78.750 € zuzüglich 2 ‰ der 25 Mio € übersteigenden Kosten1.1.3Die Bestimmung der Investitionskosten richtet sich nach der Lfd. Nr. 1.V.0/. 1.2 Schlussabnahme: Der Verwaltungsaufwand für die Schlussabnahme ist mit der Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.1 abgegolten. 1.3 Erhöhungen: 1.3.1Beinhaltet in den Fällen der Tarif-Stelle 1.1 die Genehmigung zugleich eine sonst erforderliche baurechtliche oder sonstige Genehmigung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung, Verleihung oder Bewilligung oder macht die Genehmigung eine solche Entscheidung entbehrlich, erhöht sich die Gebühr um den auf 75 % verminderten Betrag, der für die sonst erforderliche Genehmigung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung, Verleihung oder Bewilligung nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde.1.3.2Erfolgt in den Fällen der Tarif-Stelle 1.1 eine wasserwirtschaftliche Prüfung durch die fachkundige Stelle als Sachverständige oder eine fachliche Stellungnahme durch das umwelttechnische Personal bei der Genehmigungsbehörde oder bei anderen öffentlichen Stellen, die dafür keine eigenen Gebühren erheben können, in den Bereichen des Lärm und Erschütterungsschutzes, des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung, der Luftreinhaltung, der Anlagensicherheit, der Abfallvermeidung oder der sparsamen Energienutzung, ist die Gebühr für jedes der genannten Prüffelder um den durch die Prüfung oder Stellungnahme verursachten Verwaltungsaufwand, mindestens jedoch 250 und höchstens 2.500 € je Prüffeld, zu erhöhen.1.4Die Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.1 ermäßigt sich um 30 %, wenndie Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG registrierten Unternehmens ist,die Organisation im Sinn des Art. 2 Nr. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren nach erstmaliger Eintragung die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Eintragung gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt unddies der Genehmigungsbehörde gegenüber nachweist.1.5Teilgenehmigung nach § 8:1.5.1Für die erste Teilgenehmigung75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.1.1 oder 1.1.2 bezogen auf die Investitionskosten der Gesamtanlage1.5.2Für jede weitere Teilgenehmigung40 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.1.1 oder 1.1.2 bezogen auf die Investitionskosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen, mindestens 750 €Die Gebühren aller Teilgenehmigungen zusammen müssen mindestens 15 % über der Gebühr liegen, die sich nach der Tarif-Stelle 1.1 fiktiv für die Investitionskosten der Gesamtanlage ergeben würde.1.5.3Die Tarif-Stellen 1.3 und 1.4 gelten entsprechend.1.6Vorzeitiger Beginn nach § 8a:1.6.1Zulassung nach § 8a Abs. 1 oder Abs. 3250 bis 5.000 €1.6.2Die Tarif-Stelle 1.4 gilt im Fall der Tarif-Stelle 1.6.1 entsprechend.1.6.3Widerruf nach § 8a Abs. 2 Satz 1150 bis 2.500 €1.6.4Nachträgliche Auflage nach § 8a Abs. 2 Satz 2150 bis 2.500 €1.6.5Die Tarif-Stelle 1.3 gilt in den Fällen der Tarif-Stellen 1.6.1, 1.6.3 und 1.6.4 entsprechend.1.7Vorbescheid nach § 9:1.7.1Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1150 bis 5.000 €1.7.2Fristverlängerung nach § 9 Abs. 210 bis 50 % der für den Vorbescheid erhobenen Gebühr, mindestens 25 €1.7.3Die Tarif-Stellen 1.3.2 und 1.4 gelten entsprechend.1.8Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen:1.8.1Prüfung einer Anzeige:1.8.1.1Nach § 15 Abs. 1 oder 3100 bis 5.000 €1.8.1.2Nach § 15 Abs. 2a in Verbindung mit den §§ 16a, 17 Abs. 4 Satz 2100 bis 10.000 €Schließt sich nach Prüfung der Anzeige ein Genehmigungsverfahren an, kann die Gebühr auf die Genehmigungsgebühr ganz oder teilweise angerechnet werden, soweit sich durch die Prüfung der Verwaltungsaufwand für das Genehmigungsverfahren verringert hat.1.8.2Genehmigung einer Änderung nach § 16:1.8.2.1Allgemeinwie zu Tarif-Stelle 1.1 bezogen auf die Kosten der Änderung1.8.2.2Können der Gebührenberechnung Investitionskosten nicht zugrundegelegt werden, beträgt die Gebühr250 bis 10.000 €1.8.3Die Tarif-Stellen 1.3 und 1.4 gelten im Fall der Tarif-Stelle 1.8.2 entsprechend.1.9Nachträgliche Anordnungen:1.9.1Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1150 bis 15.000 €Ist in den Fällen des § 17 Abs. 1a der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen, beträgt die Gebühr300 bis 20.000 €1.9.2Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 4a:1.9.2.1Sofern der Anlagenbetreiber die Gründe für die nachträgliche Anordnung zu vertreten hat150 bis 15.000 €1.9.2.2Sonstkostenfrei1.9.3Die Tarif-Stelle 1.3.2 gilt entsprechend.1.10Fristverlängerung nach § 18 Abs. 310 bis 50 % der für die Genehmigung erhobenen Gebühr, mindestens 150 €1.11Untersagung nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 1a150 bis 5.000 €1.12Anordnung nach § 20 Abs. 2150 bis 7.500 €1.13Untersagung nach § 20 Abs. 3 Satz 1150 bis 2.500 €1.14Erlaubnis nach § 20 Abs. 3 Satz 2100 bis 1.000 €1.15Widerruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 2150 bis 5.000 €1.16Anordnung nach § 24150 bis 7.500 €1.17Untersagung nach § 25150 bis 7.500 €1.18Bekanntgabe als Stelle nach § 26 oder als Sachverständiger nach § 29a Abs. 1 Satz 1150 bis 5.000 €1.19Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen nach den §§ 26, 28, 2950 bis 1.000 €1.20Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen nach § 29a150 bis 2.000 €1.21Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 31 % der Entschädigung, mindestens 125 €1.22Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG:1.22.1 Regelüberwachung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen:Die Gebühr beträgt:1.22.1.1je Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 552 € jeangefangene Stunde1.22.1.2je Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 858,50 € jeangefangene Stunde1.22.1.3je Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 1278 € jeangefangene Stunde1.22.1.4je Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16+Z104 € jeangefangene StundeDie Stundensätze gelten für vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend.1.22.2 Anlassüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen:1.22.2.1Bei unbegründeten Einwendungen oder Beschwerdenkostenfrei1.22.2.2Sonstwie zuTarif-Stelle 1.22.11.23Anordnung nach § 53 Abs. 250 bis 500 €1.24Verlangen nach § 55 Abs. 2 Satz 250 bis 500 €1.25Anordnung nach § 58a Abs. 250 bis 500 €2Rechtsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz:Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung, sofern nicht in den Tarif-Stellen 3 bis 18 etwas anderes bestimmt ist50 bis 6.000 €3Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV:3.1Anordnung nach § 12kostenfrei3.2Ausnahme nach § 22wie zu Tarif-Stelle 24Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV:4.1Bekanntgabe als Messstelle nach § 12 Abs. 7wie zu Tarif-Stelle 1.184.2Ausnahme nach § 17wie zu Tarif-Stelle 25Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV:Verlängerung nach § 2 Abs. 3 Satz 1250 €6Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte – 5. BImSchV:6.1Anordnung nach 250 bis 500 €6.2Gestattung nach §§ 4, 550 bis 500 €6.3Anerkennung nach § 7 Nr. 250 bis 2.000 €6.4Anerkennung nach § 8 Abs. 150 bis 150 €6.5Anerkennung nach § 8 Abs. 250 bis 250 €7Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub – 7. BImSchV:Ausnahme nach § 6wie zu Tarif-Stelle 28 unbesetzt 9 Emissionserklärungsverordnung – 11. BImSchV:9.1Zulassung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 5 bis 100 €9.2Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 25 bis 1.000 €9.3Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 50 bis 500 €9.4Ausnahme nach § 650 bis 750 €10Störfallverordnung – 12. BImSchV:10.1Auferlegung erweiterter Pflichten nach § 1 Abs. 2500 bis 5.000 €10.2Zustimmung nach § 8a Abs. 2 oder § 11 Abs. 2 oder 650 bis 250 €10.3Prüfung des Sicherheitsberichts nach § 9150 bis 5.000 €10.4Überwachung nach § 16wie zu Tarif-Stelle 1.22 11 Verordnung über Großfeuerungsanlagen – 13. BImSchV:11.1Ausnahme nach § 21wie zu Tarif-Stelle 211.2Bekanntgabe als Messstelle nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 oder § 17 Abs. 1 13. BImSchV, sofern die Bekanntgabe nicht in Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgtwie zu Tarif-Stelle 1.1812 unbesetzt 13Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe – 17. BImSchV:13.1Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1wie zu Tarif-Stelle 213.2Bekanntgabe als Messstelle nach § 10 Abs. 3 Satz 1 17.BImSchV, sofern die Bekanntgabe nicht in Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgtwie zu Tarif-Stelle 1.1813.3Ausnahme nach § 19wie zu Tarif-Stelle 214unbesetzt15Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BImSchV:Ausnahme nach § 11wie zu Tarif-Stelle 216Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen – 21. BImSchV:Ausnahme nach § 7wie zu Tarif-Stelle 217Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV:17.1Ausnahme nach § 8 Abs. 1 oder 2 sowie nach § 10 Abs. 3wie zu Tarif-Stelle 217.2Fristverkürzung nach § 10 Abs. 2wie zu Tarif-Stelle 218Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung – 27. BImSchV:Ausnahme nach § 12wie zu Tarif-Stelle 219Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV:Ausnahme nach § 16wie zu Tarif-Stelle 220Verordnung zur Begrenzung der Emmissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen – 31. BImSchV:Ausnahme nach § 11wie zu Tarif-Stelle 221Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV:Ausnahme nach § 7 Abs. 2wie zu Tarif-Stelle 2 22 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV:22.1Ausnahme nach § 1 Abs. 225 bis 6.000 €22.2Ausgabe einer Plakette nach § 4 durch die Zulassungsbehörde5 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 8.III.0/ Naturschutzrecht: 1 Allgemeine Vorschriften: Verfügung oder Maßnahme nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, die durch Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften veranlasst wird50 bis 5.000 € 2 Eingriffe in Natur und Landschaft: 2.1Genehmigung von Eingriffen nach Art. 6 Abs. 3 BayNatSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 BNatSchG50 bis 3.000 €2.2Anordnung nach § 17 Abs. 8 BNatSchG, Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG in Verbindung mit § 15 BNatSchG50 bis 5.000 €2.3Verpflichtung zur Durchführung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach § 17 Abs. 9 BNatSchG50 bis 5.000 €2.4Bestätigung der grundsätzlichen Eignung eines Grundstücks für das Ökokonto nach Art. 8 BayNatSchG einschließlich der Bewertung von Maßnahmen25 bis 750 €2.5Anerkennung eines gewerblichen Ökokontobetreibers nach § 13 BayKompV300 bis 3.000 € 3 Gesetzlich geschützte Biotope: Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG oder den Verboten des Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 BNatSchG50 bis 5.000 €Soweit eine Ausnahme für Maßnahmen des Gebietsmanagements oder eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich istkostenfrei 4 Netz „Natura 2000“: 4.1Ausnahme nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG50 bis 5.000 €4.2Zulassung eines Projekts nach § 34 Abs. 3 BNatSchG in einem gesonderten Verwaltungsverfahren50 bis 5.000 €4.3Untersagung, Befristung oder anderweitige Beschränkung eines Projekts sowie für die vorläufige Einstellung der Durchführung eines Projekts nach § 34 Abs. 6 BNatSchG oder nach Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 BayNatSchG in Verbindung mit § 34 Abs. 6 BNatSchG50 bis 5.000 € 5 Allgemeiner Artenschutz sowie Maßnahmen zur Prävention und zum Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten: 5.1Genehmigung nach § 39 Abs. 4 BNatSchG50 bis 5.000 €5.2Genehmigung nach § 40 Abs. 1 BNatSchG oder Anordnung nach § 40 Abs. 3 BNatSchG bei nichtheimischen, gebietsfremden und invasiven Arten50 bis 3.000 €5.3Maßnahme oder Anordnung nach § 40a BNatSchG50 bis 3.000 €Kann ein Verursacher nicht ermittelt werden, werden Kosten nur erhoben, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.5.4Duldungsanordnung gegen den Grundeigentümer, einen Berechtigten an einem Grundstück oder einen Dritten, soweit diese Maßnahmen nach § 40a BNatSchG auf einem Grundstück nicht zulassen und der Erlass einer förmlichen Duldungsanordnung erforderlich ist50 bis 3.000 €5.5Förmliche Anerkennung einer Berechtigung zum Besitz oder zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt an einem Exemplar einer invasiven Art (vgl. § 40b BNatSchG)15 bis 250 €5.6Genehmigung nach § 40c BNatSchG100 bis 10.000 €Soweit diese ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht zugleich sonstige, insbesondere wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werdenkostenfrei5.7Einziehung oder Beschlagnahme nach § 51a Abs. 3 BNatSchG15 bis 2.000 €5.8Anordnung, Zurückweisung und sonstige Maßnahme durch Verwaltungsbehörden nach § 51a Abs. 4 BNatSchG15 bis 2.000 € 6 Zoos und Tiergehege: 6.1Genehmigung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BayNatSchG, soweit die Genehmigung nicht vollständig durch eine andere Erlaubnis ersetzt wird200 bis 15.000 €6.2Maßnahme oder Anordnung nach § 42 Abs. 7 oder Abs. 8 BNatSchG, Widerruf der Erlaubnis nach § 42 Abs. 8 Satz 1 BNatSch100 bis 4.000 €6.3Anordnung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG, Beseitigungsanordnung nach § 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG, Anordnung nach § 43 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG in Verbindung mit § 42 Abs. 8 Sätze 2 und 3 BNatSchG, soweit die Anordnung nicht durch eine für eine anderweitige Gestattung zuständige Behörde vorgenommen wird100 bis 4.000 € 7 Besonderer Artenschutz: 7.1Ausnahme nach § 45 Abs. 6 oder 7 BNatSchG:7.1.1Wenn die Zulassung zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des Anbaus oder der Ansiedlung erfolgt und soweit sie im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegtkostenfrei7.1.2Sonst50 bis 5.000 €Soweit es sich um die Genehmigung einer Vermarktung handelt, gilt die Tarif-Stelle 9 entsprechend.7.2Feststellung der Besitzberechtigung nach § 46 Abs. 1 BNatSchG, soweit bereits bestehende oder vorgelegte Unterlagen für den Nachweis der Besitzberechtigung oder für die Glaubhaftmachung nicht ausreichend sind und deshalb weitere Verfahrensschritte erforderlich werden50 bis 750 €Die Gebühr wird in den Fällen der Tarif-Stelle 7.3 nicht erhoben.7.3Einziehung nach § 47 Satz 1 BNatSchG15 bis 2.000 € 8 Bundesartenschutzverordnung : 8.1Ausnahme nach § 2 Abs. 2 BArtSchV10 bis 700 €8.2Ausnahme nach § 4 Abs. 3 BArtSchV25 bis 1.000 €8.3Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV50 bis 250 €8.4Verlangen, das nach § 6 BArtSchV zu führende Buch zur Prüfung auszuhändigen, und die Prüfung des Buchs, soweit weitere Maßnahmen erforderlich sind35 bis 1.000 €8.5Feststellen der Anforderungen nach § 7 Abs. 1 BArtSchV, soweit weitere Maßnahmen erforderlich sind35 bis 500 €8.6Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV50 bis 500 €8.7Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV15 bis 500 €8.8Festlegen der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 9 BArtSchV15 bis 500 €8.9Verlangen der Vorlage der Dokumentation nach § 13 Abs. 3 BArtSchV:8.9.1Mündlich oder durch einfaches Schreibenkostenfrei8.9.2Durch Erlass einer Anordnung zur Durchsetzung der Vorlagepflicht50 bis 250 €8.10Ausnahme nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchVkostenfrei8.11Anerkennung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV10 bis 500 €8.12Anfragen bei der Durchführung der Kennzeichnung nach § 15 Abs. 6 BArtSchV:8.12.1Ohne Beanstandungkostenfrei8.12.2Sonst25 bis 500 €Neben der Gebühr werden Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 KG nicht erhoben. 9 Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels: 9.1Vermarktungsgenehmigung nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, Transportgenehmigung nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 oder Vorlagebescheinigung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Art. 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006:9.1.1Für alle Arten mit Ausnahme von Elfenbeinkleinteilen:9.1.1.1Bei einem Wert des Exemplarsbis 250 €10 bis 25 €über 250 bis 2.500 €30 bis 90 €über 2.500 bis 5.000 €100 bis 150 €über 5.000 bis 10.000 €160 bis 240 €über 10.000 €250 bis 500 €Wenn der Wert des Exemplars sich nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand ermitteln lässt10 bis 500 €9.1.1.2Als „Wert des Exemplars“ im Sinn der Tarif-Stelle 9.1.1.1 ist der auf dem freien Markt erzielbare Verkaufserlös zugrunde zu legen. Soweit die geschützte Art, die in dem Exemplar enthalten ist oder verarbeitet wurde, für sich betrachtet weniger als 50 % des erzielbaren Verkaufserlöses ausmacht, ist anstelle des erzielbaren Verkaufserlöses der anteilige Wert der geschützten Art für die Gebührenfestsetzung maßgeblich.9.1.1.3Werden gleichzeitig mehrere gleiche der in Tarif-Stelle 9.1.1 bewerteten Bescheinigungen oder Genehmigungen für Exemplare derselben Art erteilt, wird einmal die volle Gebühr für den höchsten Wert erhoben. Für die übrigen Werte werden – soweit kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht – 20 % der Gebühr für den jeweiligen Wert erhoben.9.1.1.4Werden gleichzeitig mehrere der in Tarif-Stelle 9.1.1 bewerteten Bescheinigungen oder Genehmigungen erteilt, beträgt die Gebühr 70 % der Summe der Gebühren, die sich ergeben würden, wenn die Genehmigungen oder Bescheinigungen gesondert erteilt würden.9.1.2Für Elfenbeinkleinteile25 € je angefangene halbe Stunde zuzüglich der Kosten der Blankette und zuzüglich 25 € je angefangene 100 Blankette9.2Pflanzengesundheitszeugnis nach Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006:Bei einem Wert je Exemplar von bis Euro 0 25 €5 € 26 75 €10 € 76 125 €12,50 € 126 250 €15 € 251 375 €17,50 € 376 500 €20 € 5011.000 €40 €1.0011.500 €60 €1.5012.500 €90 €2.5013.750 €125 €3.7515.000 €165 €darüber165 € zuzüglich der Gebühr, die sich für den 5.000 € übersteigenden Wert nach dieser Tabelle ergibtDie Tarif-Stellen 9.1.1.2, 9.1.1.3 und 9.1.1.4 gelten entsprechend.9.3Sammlungsbescheinigung nach Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006:Bei einem Wert der Summe der Exemplare von bis Euro 0 25 €5 € 26 75 €10 € 76 125 €12,50 € 126 250 €15 € 251 375 €17,50 € 376 500 €20 € 5011.000 €40 €1.0011.500 €60 €1.5012.500 €90 €2.5013.750 €125 €3.7515.000 €165 €darüber165 € zuzüglich der Gebühr, die sich für den 5.000 € übersteigenden Wert nach dieser Tabelle ergibtDie Tarif-Stellen 9.1.1.2, 9.1.1.3 und 9.1.1.4 gelten entsprechend. 10 Registrierung von Wissenschaftlern: 10.1Registrierung eines Wissenschaftlers oder einer wissenschaftlichen Einrichtung nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/200620 bis 500 €10.2Ausgabe von Etiketten an registrierte Wissenschaftler oder registrierte wissenschaftliche Einrichtungen nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 939/971,20 € je Etikett, mindestens 12 € 11 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen: Ausnahmen nach § 61 Abs. 3 BNatSchG von den Verboten des § 61 Abs. 1 BNatSchG50 bis 5.000 € 12 Befreiungen: Befreiungen von Geboten oder Verboten nach § 67 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 BNatSchG50 bis 10.000 €Soweit eine Befreiung für die Durchführung von Pflegemaßnahmen oder eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich istkostenfrei 13 Sperren und Durchgänge: 13.1Untersagung der Errichtung einer Sperre nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG oder Anordnung der Beseitigung einer Sperre nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG, soweit sich die Zulässigkeit der Untersagung oder Beseitigung nicht aus Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG herleitet50 bis 750 €13.2Anordnung nach Art. 35 Satz 2 BayNatSchG, soweit sich die Zulässigkeit der Anordnung nicht aus Art. 36 Abs. 2 BayNatSchG herleitet50 bis 500 €13.3Anordnung im Sinn der Tarif-Stellen 13.1 und 13.2 in den Fällen des Art. 36 Abs. 2 BayNatSchGkostenfrei 14 Wegtafeln und Markierungen: 14.1Anordnung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG25 bis 750 €14.2Genehmigung nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchGkostenfrei 15 Entschädigungen, Vorkaufsrechte: kostenfreiEntscheidungen nach Art. 36 Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG oder Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen eines Vorkaufsrechts nach Art. 39 BayNatSchGkostenfrei 16 Pisten nach Art. 10 BayNatSchG: 16.1Errichtung einer Piste:16.1.1Mit UVP500 bis 50.000 €16.1.2Ohne UVP300 bis 30.000 €16.2Erweiterung oder wesentliche Änderung einer bestehenden Piste:16.2.1Mit UVP400 bis 40.000 €16.2.2Ohne UVP200 bis 20.000 €16.3Ersetzt die Entscheidung über eine Erlaubnis die Entscheidung über eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung, erhöht sich die Gebühr für die Erlaubnis um den Betrag, der für die nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung nach diesem Kostenverzeichnis, einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn diese gesondert ausgesprochen würde. 17 Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile: Anordnung oder Untersagung nach Art. 16 Abs. 2 BayNatSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 8 BNatSchG sowie Ausnahme nach Art. 16 Abs. 2 BayNatschG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BNatSchG und Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG50 bis 5.000 € 18 Vollzug von Schutzverordnungen: 18.1Gestattung aufgrund einer Schutzverordnung, soweit sie nicht gemäß Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG ersetzt wird50 bis 5.000 €18.2Befreiung von Schutzverordnungen50 bis 10.000 €Soweit eine Befreiung für Maßnahmen des Gebietsmanagements, zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, für Zwecke der Forschung oder Lehre sowie für eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich istkostenfrei18.3Anordnung oder Untersagung nach Art. 18 Abs. 2 BayNatSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 8 BNatSchG50 bis 5.000 € 19 Sonstige Amtshandlungen: 19.1Anordnung nach Art. 12 Abs. 3 oder Art. 31 Abs. 1 BayNatSchGkostenfrei19.2Anordnung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG50 bis 5.000 €19.3Einstweilige Sicherstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Einzelanordnung nach § 22 BNatSchG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 2 und 3 BayNatSchG sowie in diesem Zusammenhang erforderliche Fristsetzungenkostenfrei19.4Kontrolle nach § 52 BNatschG:19.4.1Ohne Beanstandungkostenfrei19.4.2Sonst75 bis 6.000 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 8.IV.0/ Wasserrecht: 1 Gebühren: 1.1Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 WHG):1.1.1Für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG):1.1.1.1Für Wasserkraftnutzungen:Bis zu 50 kW Ausbauleistung150 € zuzüglich 6 € je kWBis zu 5.000 kW Ausbauleistung450 € zuzüglich 3 € je 50 kW übersteigendes kWÜber 5.000 kW Ausbauleistung15.300 € zuzüglich 0,80 € je 5.000 kW übersteigendes kW1.1.1.2Für andere Zwecke als Wasserkraftnutzungen mit Ausnahme von Fischteichanlagen:Bis zu 10.000 m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge100 € zuzüglich 24 € je angefangene 1.000 m3Bis zu 100.000 m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge340 € zuzüglich 15 € je 10.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m3Bis zu 1 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge1.690 € zuzüglich 3 € je 100.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m3Bis zu 10 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge4.390 € zuzüglich 0,60 € je 1 Mio. m3 übersteigende angefangene 1.000 m3Über 10 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge9.790 € zuzüglich 0,18 € je 10 Mio. m3 übersteigende angefangene 1.000 m3Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als 50 % der Entnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um 25 %.1.1.2Für das Aufstauen und Absenken eines oberirdischen Gewässers (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG):1.1.2.1Bei Wasserkraftanlagen:Bis zu 50 kW Ausbauleistung150 zuzüglich 6 € je kWBis zu 5.000 kW Ausbauleistung450 € zuzüglich 3 € je 50 kW übersteigendes kWÜber 5.000 kW Ausbauleistung15.300 € zuzüglich 0,80 € je 5.000 kW übersteigendes kW1.1.2.2Sonst mit Ausnahme von Fischteichanlagen100 bis 15.000 €1.1.2.3Bei Anlagen, für die es nach Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO einer Baugenehmigung nicht bedarf, erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1.2.1 oder 1.1.2.2 um den Betrag, der nach der Lfd. Nr. 2.I.1/ für eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zu erheben wäre.1.1.3Für das Entnehmen fester Stoffe (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG):bis zu 50.000 m3 verwertbaren Abbaugutes100 € zuzüglich 25 € je angefangene 1.000 m3 verwertbaren AbbaugutesÜber 50.000 m3 bis zu 500.000 m3 verwertbaren Abbaugutes1.350 € zuzüglich 55 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 10.000 m3 verwertbaren Abbaugutesüber 500.000 m3 verwertbaren Abbaugutes3.825 € zuzüglich 110 € je 500.000 m3 übersteigende angefangene 50.000 m3 verwertbaren AbbaugutesAbraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.1.1.4Für das Einbringen und Einleiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG):1.1.4.1Von radioaktiven Abwässern:Bis zu 1.000 m3 radioaktiven Abwassers/Jahr200 € zuzüglich 60 € je angefangene 50 m3Bis zu 5.000 m3 radioaktiven Abwassers/Jahr1.400 € zuzüglich 30 € je 1.000 m3 übersteigende angefangene 50 m3Bis zu 50.000 m3 radioaktiven Abwassers/Jahr3.800 € zuzüglich 105 € je 5.000 m3 übersteigende angefangene 500 m3Über 50.000 m3 radioaktiven Abwassers/Jahr13.250 € zuzüglich 150 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m3 radioaktiven Abwassers/Jahr1.1.4.2Von sonstigem Schmutzwasser nichtgewerblicher Art mit Ausnahme von Einleitungen für Fischteichanlagen:Bis zu 1.000 m3 Schmutzwasser/Tag100 € zuzüglich 24 € je angefangene 50 m3Bis zu 5.000 m3 Schmutzwasser/Tag580 € zuzüglich 12 € je 1.000 m3 übersteigende angefangene 50 m3Bis zu 50.000 m3 Schmutzwasser/Tag1.540 € zuzüglich 42 € je 5.000 m3 übersteigende angefangene 500 m3Über 50.000 m3 Schmutzwasser/Tag5.320 € zuzüglich 60 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m3 Schmutzwasser/Tag1.1.4.3Von sonstigem Schmutzwasser gewerblicher Art:Bis zu 1.000 m3 Schmutzwasser/Tag150 € zuzüglich 60 € je angefangene 50 m3Bis zu 5.000 m3 Schmutzwasser/Tag1.350 € zuzüglich 30 € je 1.000 m3 übersteigende angefangene 50 m3Bis zu 50.000 m3 Schmutzwasser/Tag3.750 € zuzüglich 105 € je 5.000 m3 übersteigende angefangene 500 m3Über 50.000 m3 Schmutzwasser/Tag13.200 € zuzüglich 150 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m3 Schmutzwasser/Tag1.1.4.4Von Kühlwasser und Wasser, das in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist:1.1.4.4.1Bei Wasser nichtgewerblicher Art100 € zuzüglich 10 € je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge1.1.4.4.2Bei Wasser gewerblicher Art150 € zuzüglich 20 € je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge1.1.4.5Von Niederschlagswasser100 bis 2.500 €1.1.4.6Bei Einleitungen, die nur ein- bis viermal pro Jahr stattfinden100 bis 1.250 €1.1.4.7Bei Wasserkraftanlagen, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist:Bis zu 50 kW Ausbauleistung150 € zuzüglich 6 € je kWBis zu 5.000 kW Ausbauleistung450 € zuzüglich 3 € je 50 kW übersteigendes kWÜber 5.000 kW Ausbauleistung15.300 € zuzüglich 0,80 € je 5.000 kW übersteigendes kW1.1.4.8Von Wärmesonden oder vergleichbaren Anlagen zur Wärmenutzung100 € zuzüglich 5 bis 25 € je kW Wärmeleistung1.1.4.9Von festen Stoffen:1.1.4.9.1Für Verfüllungenbis zu 150 % der Gebühr nach der Tarif-Nr. 2.I.1/1.531.1.4.9.2Von sonstigen festen Stoffen50 bis 2.500 €1.1.5Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG):1.1.5.1Bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen:Bis zu 50.000 m3 verwertbaren Abbaugutes100 € zuzüglich 25 € je angefangene 1.000 m3 verwertbaren AbbaugutesÜber 50.000 m3 bis zu 500.000 m3 verwertbaren Abbaugutes1.350 € zuzüglich 55 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 10.000 m3 verwertbaren AbbaugutesÜber 500.000 m3 verwertbaren Abbaugutes3.825 € zuzüglich 110 € je 500.000 m3 übersteigende angefangene 50.000 m3 verwertbaren AbbaugutesAbraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.1.1.5.2Bei Wasserkraftnutzungen:Bis zu 50 kW Ausbauleistung150 € zuzüglich 6 € je kWBis zu 5.000 kW Ausbauleistung450 € zuzüglich 3 € je 50 kW übersteigendes kWÜber 5.000 kW Ausbauleistung15.300 € zuzüglich 0,80 € je 5.000 kW übersteigendes kW1.1.5.3In anderen als in Fällen nach den Tarif-Stellen 1.1.5.1 und 1.1.5.2:Bis zu 10.000 m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge100 € zuzüglich 24 € je angefangene 1.000 m3Bis zu 100.000 m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge340 € zuzüglich 15 € je 10.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m3Bis zu 1 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge1.690 € zuzüglich 3 € je 100.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m3Bis zu 10 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge4.390 € zuzüglich 0,60 € je 1 Mio. m3 übersteigende angefangene 1.000 m3Über 10 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge9.790 € zuzüglich 0,18 € je 10 Mio. m3 übersteigende angefangene 1.000 m3Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als 50 % der Entnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um 25 %.1.1.6Für Benutzungen im Sinn des § 9 Abs. 2 WHG:1.1.6.1Bei Anlagen im Sinn des § 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG100 bis 5.000 €1.1.6.2Bei Maßnahmen im Sinn des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG100 bis 15.000 €1.1.6.3Bei Maßnahmen im Sinn des § 9 Abs. 2 Nr. 3 WHG100 bis 15.000 €1.1.6.4Bei Maßnahmen im Sinn des § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG100 bis 15.000 €1.1.7Die Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4 und 1.1.5 werden bis auf 50 % ermäßigt, wenn eine Erlaubnis oder eine Bewilligung auf einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren befristet ist.1.1.8Die Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4 und 1.1.5 werden um bis zu 100 % erhöht, wenn eine Bewilligung für einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren erteilt wird.1.1.9Gebietsausweisung und Veröffentlichung nach § 13a Abs. 1 Satz 3 WHG100 bis 1.000 €1.2Beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG mit Ausnahme von Erlaubnissen für Fischteichanlagen:1.2.1Bei einem Erlaubniszeitraum bis zu 1 Jahr30 % der Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.1.1 bis 1.1.6, mindestens 100 €1.2.2Bei einem Erlaubniszeitraum von mehr als einem bis zu 10 Jahren50 % der Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.1.1 bis 1.1.6, mindestens 100 €1.2.3Bei einem Erlaubniszeitraum von mehr als 10 Jahrenwie zu den Tarif-Stellen 1.1.1 bis 1.1.61.2.4Bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen:Bis zu 50.000 m3100 € zuzüglich 25 € je angefangene 1.000 m3Bis zu 500.000 m31.350 €zuzüglich 55 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 10.000 m3Über 500.000 m33.825 € zuzüglich 110 € je 500.000 m3 übersteigende angefangene 50.000 m3Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.1.3Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 BayWGbis zu 75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.1 oder 1.2, mindestens 50 €1.4Zulassung nach § 17 WHG:1.4.1Bei Verfahren nach §§ 8, 10, 15 WHG10 % der Gebühren nach Tarif-Stelle 1.1, mindestens 100 €1.4.2Bei Verfahren nach § 60 Abs. 3 WHG10 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.11, mindestens 300 €1.4.3Bei Verfahren nach § 63 Abs. 1 WHG10 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.32.2, mindestens 50 €1.4.4Bei Verfahren über beschränkte Erlaubnisse (Art. 15 BayWG)10 % der Gebühren nach Tarif-Stelle 1.2, mindestens 50 €1.5Zulassung von Abweichungen nach § 37 Abs. 3 Satz 1 WHG50 bis 1.500 €1.6Prüfung einer Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. Art. 30 BayWG25 bis 1.000 €1.7Befreiungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 oder 3 WHG:1.7.1Ausnahmen von Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten einer Rechtsverordnung über Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nach § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG50 bis 10.000 €1.7.2Sonst50 bis 1.000 €1.8Anordnung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG50 bis 500 €1.9Staatliche Anerkennung von Heilquellen nach § 53 WHG300 bis 10.000 €1.10Einleiten von Abwasser:1.10.1Genehmigung nach § 58 Abs. 1 WHG für eine Indirekteinleitung50 % der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1.4.1 bis 1.1.4.31.10.2Freistellung nach § 59 Abs. 2 WHG von der Genehmigungsbedürftigkeit von Abwassereinleitungen50 bis 500 €1.11Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHG zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasseranlage sowie zu ihrer wesentlichen Änderung500 bis 25.000 €1.12Verlangen nach § 61 Abs. 2 Satz 2 WHG50 bis 500 €1.13Anordnung nach § 64 Abs. 2 WHG, einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen50 bis 500 €1.14Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 68 WHG:1.14.1Für Sand- und Kiesgruben und ähnliche Abgrabungen:1.14.1.1Planfeststellungwie zu Tarif-Stelle 1.1.31.14.1.2Plangenehmigung75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.14.1.1, mindestens 50 €1.14.2Für sonstige Zwecke, soweit nicht Fischteichanlagen betroffen sind:1.14.2.1Planfeststellung:1.14.2.1.1Wenn eine UVP durchzuführen ist, für Investitionskosten:1.14.2.1.1.1Bis 125.000 €1.000 bis 3.000 €1.14.2.1.1.2Von mehr als 125.000 bis 250.000 €3.500 € zuzüglich 20 ‰ der 125.000 € übersteigenden Kosten1.14.2.1.1.3Von mehr als 250.000 bis 500.000 €6.500 € zuzüglich 5 ‰ der 250.000 € übersteigenden Kosten1.14.2.1.1.4Von mehr als 500.000 bis 2,5 Mio. €7.750 € zuzüglich 4 ‰ der 500.000 € übersteigenden Kosten1.14.2.1.1.5Von mehr als 2,5 Mio. bis 25 Mio. €15.750 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Kosten1.14.2.1.1.6Von mehr als 25 Mio. bis 50 Mio. €83.250 € zuzüglich 2 ‰ der 25 Mio. € übersteigenden Kosten1.14.2.1.1.7Von mehr als 50 Mio. €133.250 € zuzüglich 1 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Kosten1.14.2.1.2Wenn eine UVP nicht durchzuführen ist, für Investitionskosten:1.14.2.1.2.1Bis 125.000 €250 bis 2.000 €1.14.2.1.2.2Von mehr als 125.000 bis 250.000 €2.000 € zuzüglich 16 ‰ der 125.000 € übersteigenden Kosten1.14.2.1.2.3Von mehr als 250.000 bis 500.000 €4.000 € zuzüglich 5 ‰ der 250.000 € übersteigenden Kosten1.14.2.1.2.4Von mehr als 500.000 bis 2,5 Mio. €5.250 € zuzüglich 4 ‰ der 500.000 € übersteigenden Kosten1.14.2.1.2.5Von mehr als 2,5 Mio. bis 25 Mio. €13.250 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Kosten1.14.2.1.2.6Von mehr als 25 Mio. bis 50 Mio. €80.750 € zuzüglich 2 ‰ der 25 Mio. € übersteigenden Kosten1.14.2.1.2.7Von mehr als 50 Mio. €130.750 € zuzüglich 1 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Kosten1.14.2.2Plangenehmigung75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.14.2.11.14.3Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.14.1 bis 1.14.2.2 um bis zu 45 % je Änderungsvorgang.1.14.4Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:1.14.4.1Planfeststellung nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfGGebühr nach Tarif-Stelle 1.14.1 oder 1.14.21.14.4.2Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG250 bis 500 €1.14.4.3Planfeststellung nach Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.14.1 oder 1.14.21.14.5Verlängerung (Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG), Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (Art. 77 BayVwVfG)75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.14.1 oder 1.14.21.14.6Einheitliche Planfeststellung nach Art. 78 BayVwVfG150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.14.1 oder 1.14.2Tarif-Stelle 1.14.3 gilt entsprechend.1.15Zulassung nach § 69 WHG, soweit nicht Fischteichanlagen betroffen sind10 % der Gebühren nach Tarif-Stelle 1.14, mindestens 50 €1.16Anordnung nach Art. 16 BayWG50 bis 4.000 €1.17Anordnung im Einzelfall nach Art. 18 Abs. 4 BayWG30 bis 1.000 €1.18Genehmigung nach Art. 20 BayWG:1.18.1Bauliche Anlagen:1.18.1.1Genehmigung baulicher Anlagen im Sinn des Art. 58 BayBO2 ‰ der Baukosten, mindestens 50 €1.18.1.2Genehmigung sonstiger baulicher Anlagen3 bis 5 ‰ der Baukosten, mindestens 100 €1.18.2Andere Anlagen50 bis 4.000 €1.19Genehmigung nach Art. 35 Abs. 1 BayWG250 bis 4.000 €1.20Überschwemmungsgebiete:1.20.1Genehmigung baulicher Anlagen nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHGbis zu 6 ‰ der Baukosten, mindestens 100 €1.20.2Zulassen von Maßnahmen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG50 bis 4.000 €1.21Anordnung nach § 88 Abs. 2 WHG50 bis 500 €1.22Duldungs- oder Gestattungsverpflichtung nach §§ 91 bis 94 WHG, Festsetzung eines Entgelts nach § 94 Abs. 1 Satz 2 WHG50 bis 1.000 €1.23Anordnung nach Art. 46 Abs. 5 oder 6, Art. 58 Abs. 1 Satz 2, Verlangen nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BayWG50 bis 7.500 €1.24Verlangen nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG50 bis 500 €1.25Überwachung im Rahmen der Gewässeraufsicht nach Art. 58 BayWG:1.25.1Ohne Beanstandungkostenfrei1.25.2Sonst50 bis 2.500 €1.26Sanierung von Gewässerverunreinigungen nach Art. 55 BayWG:1.26.1Einzelfallanordnungen nach Art. 55 Abs. 2 BayWG50 bis 7.500 €Für die Genehmigung eines Sanierungsplans erhöht sich die Gebühr um 100 %.1.26.2Planfeststellungsverfahren nach Art. 55 Abs. 2 Satz 4 BayWG500 bis 25.000 €1.27Zulassung von Abweichungen nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 BayWG40 bis 4.000 €1.28Verzicht auf die Bauabnahme nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayWG40 bis 1.000 €1.29Untersagung nach Art. 62 Abs. 2 BayWG50 bis 7.500 €1.30Private Sachverständige nach Art. 65 BayWG:1.30.1Anerkennung (§§ 1 bis 4 VPSW)1.30.1.1für den ersten Anerkennungsbereich300 €1.30.1.2für jeden weiteren Anerkennungsbereich100 €1.30.2Widerruf der Anerkennung (§ 5 VPSW)300 €1.31Anordnung nach Art. 71 Abs. 1 oder 2 BayWG50 bis 1.500 €1.32Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WHG:1.32.1Bei nichtgewerblichen Anlagen100 bis 500 €1.32.2Bei gewerblichen Anlagen100 bis 2.500 €1.33Maßnahmen nach der AwSV:1.33.1Anforderungen nach § 16 Abs. 1 AwSV50 bis 2.500 €1.33.2Zulassung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 3, § 49 Abs. 4 oder § 50 Abs. 2 AwSV oder nach Nr. 8.3 Anlage 7 AwSV50 bis 2.500 €1.33.3Verlangen nach § 43 Abs. 3 oder § 64 Satz 2 oder 4 AwSV50 bis 250 €1.33.4Anordnung nach § 46 Abs. 4 AwSV oder Nr. 6.4 Anlage 7 AwSV50 bis 2.500 €1.33.5Anerkennung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 oder § 54 Abs. 2 Satz 2 AwSV250 bis 2.500 €1.33.6Anerkennung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 oder § 59 Abs. 2 Satz 2 AwSV250 bis 2.500 €1.33.7Anordnung nach § 68 Abs. 4 Satz 1, Abs. 10 Satz 3, § 69 Abs. 1 Satz 2 AwSV oder Nr. 7.2 Satz 1 Anlage 7 AwSV50 bis 2.500 € 2 Berechnung der Gebühren: Wird während der oder im unmittelbaren Anschluss an die Geltungsdauer einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis für dasselbe Vorhaben eine neue Genehmigung oder Erlaubnis erteilt, können bis zu 75 % der Gebühr für die frühere Amtshandlung auf die Gebühr für die neue Amtshandlung angerechnet werden. 3 Genehmigung von Fischteichanlagen: 3.1Planfeststellung:3.1.1Bei Forellenteichanlagen und anderen Kaltwasseranlagen:3.1.1.1Bis zu 1.000 m2 zu schaffender Wasserfläche80 bis 200 €3.1.1.2Über 1.000 m2 bis 2.500 m2 zu schaffender Wasserfläche210 bis 330 €3.1.1.3Über 2.500 m2 bis 5.000 m²2zu schaffender Wasserfläche340 bis 550 €3.1.1.4Über 5.000 m2 bis 10.000 m2 zu schaffender Wasserfläche560 bis 1.300 €3.1.1.5Über 10.000 m2 zu schaffender Wasserfläche1.300 € zuzüglich 60 € je 10.000 m² übersteigende angefangene 1.000 m²3.1.2Bei Karpfenteichanlagen und anderen stehenden Teichen40 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 3.1.13.2Plangenehmigung75 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 3.13.3Die Tarif-Stellen 1.14.3 bis 1.14.6 gelten entsprechend.3.4Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 WHG):3.4.1Für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG):3.4.1.1Bis zu 10.000 m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge60 bis 300 €3.4.1.2Über 10.000 m³ bis zu 100.000 m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge300 € zuzüglich 10 € je 10.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m33.4.1.3Über 100.000 m3 bis zu 1 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge1.200 € zuzüglich 2 € je 100.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m33.4.1.4Über 1 Mio. m3 bis zu 10 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge3.000 € zuzüglich 0,40 € je 1 Mio. m3 übersteigende angefangene 1.000 m33.4.1.5Über 10 Mio. m3 festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge6.600 € zuzüglich 0,18 € je 10 Mio. m3 übersteigende angefangene 1.000 m3Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als 50 % der Entnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um 25 %.3.4.2Für das Aufstauen und Absenken eines oberirdischen Gewässers (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG)50 bis 2.500 €3.4.3Für das Einbringen und Einleiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) von Wasser:3.4.3.1Bis zu 1.000 m3/Tag50 € zuzüglich 20 € je angefangene 50 m33.4.3.2Bis zu 5.000 m3/Tag450 € zuzüglich 10 € je 1.000 m3 übersteigende angefangene 50 m33.4.3.3Bis zu 50.000 m3/Tag1.250 € zuzüglich 35 € je 5.000 m3 übersteigende angefangene 500 m33.4.3.4Über 50.000 m3/Tag4.400 € zuzüglich 50 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 1.000 m33.5Beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG:3.5.1Bei einem Erlaubniszeitraum bis zu 1 Jahr30 % der Gebühren nach den Tarif-Stellen 3.4.1 bis 3.4.3, mindestens 50 €3.5.2Bei einem Erlaubniszeitraum von mehr als einem Jahr bis zu 10 Jahren50 % der Gebühren nach den Tarif-Stellen 3.4.1 bis 3.4.3, mindestens 50 €3.5.3Bei einem Erlaubniszeitraum von mehr als 10 Jahrenwie zu den Tarif-Stellen 3.4.1 bis 3.4.3 3.6 Ermäßigung: Wird während der oder im unmittelbaren Anschluss an die Geltungsdauer einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis für dasselbe Vorhaben eine neue Genehmigung oder Erlaubnis erteilt, kann die Gebühr für die neue Amtshandlung auf bis zu 20 % ermäßigt werden. 4 Kostenfreiheit, Ermäßigungen: 4.1Soweit eine in Tarif-Stelle 1 oder 3 bewertete Amtshandlung unmittelbar und ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinn des Art. 1 BayNatSchG dient.kostenfrei4.2Sind für ein Vorhaben mehrere der in Tarif-Stelle 1 oder 3 bewerteten Amtshandlungen erforderlich, errechnet sich die ermäßigte Gebühr x nach folgender Formel:x = z + (10 € bis zu 50 % y)z: Gebühr für die Amtshandlung, die den Schwerpunkt des Vorhabens betriffty: Gebühr für die übrigen Amtshandlungen (bemessen nach ihrem Verwaltungsaufwand) 5 Erhöhungen: 5.1Wird die fachkundige Stelle der Kreisverwaltungsbehörde anstelle des Wasserwirtschaftsamts als Sachverständige tätig, erhöht sich die – gegebenenfalls nach Tarif- Stelle 4 ermäßigte – Gebühr5.1.1nach Tarif-Stelle 1 mit Ausnahme der Tarif-Stellen 1.18 und 1.20 um 100 %.5.1.2nach den Tarif-Stellen 1.18 und 1.20 um den Betrag, der der Gebühr nach § 2 UGebO entspricht.5.1.3nach Tarif-Stelle 3 um 30 bis 300 €.5.2Ersetzt eine der in Tarif-Stelle 1 oder 3 bewerteten Amtshandlungen eine sonst notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigung, Verleihung, Erlaubnis, Bewilligung oder Zustimmung, erhöht sich die dafür vorgesehene Gebühr um 75 % des Betrags, der für diese Genehmigung, Verleihung, Erlaubnis, Bewilligung oder Zustimmung nach diesem Kostenverzeichnis, einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde.5.3Wenn im Rahmen der in der Tarif-Stelle 1 oder 3 bewerteten Amtshandlungen eine UVP durchzuführen ist, erhöht sich die – gegebenenfalls nach der Tarif-Stelle 4 ermäßigte oder nach der Tarif-Stelle 5.1 erhöhte – Gebühr nach Tarif-Stelle 1 oder 3, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, um 40 %.5.4Die Tarif-Stellen 5.1.1 und 5.1.2 finden im Fall der Tarif- Stelle 1.3 keine Anwendung.Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 8.V.0/ Gentechnikrecht: 1 Genehmigungsverfahren: 1.1Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GenTG:1.1.1Einer Anlage zur Durchführung gentechnischer Arbeiten zu Forschungszwecken1.1.1.1der Sicherheitsstufe 2250 bis 2.500 €1.1.1.2der Sicherheitsstufe 31.000 bis 10.000 €1.1.1.3der Sicherheitsstufe 41.500 bis 15.000 €1.1.2Einer Anlage zur Durchführung gentechnischer Arbeiten zu gewerblichen Zwecken1.1.2.1der Sicherheitsstufe 2:1.1.2.1.1Mit Anhörungsverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GenTG2.000 bis 10.000 €1.1.2.1.2Ohne Anhörungsverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GenTG1.000 bis 5.000 €1.1.2.2der Sicherheitsstufe 34.000 bis 20.000 €1.1.2.3der Sicherheitsstufe 45.000 bis 25.000 €1.2Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 GenTG150 bis 15.000 €1.3Anlagengenehmigung im Fall des § 8 Abs. 4 GenTG150 bis 20.000 €1.4Anlagengenehmigung im Fall des § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 GenTG150 bis 15.000 €1.5Beinhaltet die Genehmigung nach § 22 Abs. 1 GenTG zugleich andere die gentechnische Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für die sonst erforderliche behördliche Entscheidung nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde.1.6Genehmigung im Fall des § 10 Abs. 2 GenTG1.6.1der Sicherheitsstufe 2250 bis 1.000 €1.6.2der Sicherheitsstufe 3350 bis 2.000 €1.6.3der Sicherheitsstufe 4500 bis 3.000 € 2 Anmeldeverfahren: 2.1Anmeldung gentechnischer Anlagen (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 7 GenTG):2.1.1Zustimmung nach § 12 Abs. 7 Satz 1 oder 3, gegebenenfalls unter Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 10 GenTG2.1.1.1zu einer Forschungsanlage150 bis 1.500 €2.1.1.2zu einer gewerblichen Anlage450 bis 4.500 €2.1.2Untersagung nach § 12 Abs. 11 GenTG:2.1.2.1Im Fall der Tarif-Stelle 2.1.1.1100 bis 1.000 €2.1.2.2Im Fall der Tarif-Stelle 2.1.1.2400 bis 4.000 €2.1.3Entscheidung nach § 12 Abs. 7 in den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3 sowie des § 8 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 GenTG100 bis 3.000 €2.2Entscheidung nach § 12 Abs. 8 oder 9 über die Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 GenTG:2.2.1Zustimmung nach § 12 Abs. 8 Satz 1, 2 oder 4 sowie Abs. 9 Satz 1 oder 3, gegebenenfalls unter Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 10 GenTG:2.2.1.1Bei Forschungsarbeiten2.2.1.1.1der Sicherheitsstufe 2100 bis 500 €2.2.1.1.2der Sicherheitsstufe 3200 bis 1.000 €2.2.1.1.3der Sicherheitsstufe 4400 bis 2.000 €2.2.1.2Bei gewerblichen Arbeiten150 bis 1.000 €2.2.2Untersagung nach § 12 Abs. 11 GenTG:2.2.2.1Bei Forschungsarbeitenwie zu Tarif-Stelle 2.2.1.12.2.2.2Bei gewerblichen Arbeitenwie zu Tarif-Stelle 2.2.1.23Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG50 bis 1.000 €4Erlass nachträglicher Auflagen nach § 19 Satz 3, auch i.V.m. § 12 Abs. 10 Halbsatz 2 GenTG50 bis 5.000 €5Anordnung nach § 20 Abs. 1 GenTG50 bis 2.500 €6Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG50 bis 3.000 €7Untersagung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 oder 4 GenTG50 bis 3.000 €8Untersagung nach § 26 Abs. 2 GenTG50 bis 3.000 €9Anordnung nach § 26 Abs. 3 GenTG50 bis 5.000 €10Fristverlängerung nach § 26 Abs. 3 GenTG50 bis 500 €11Erteilung einer Auskunft nach § 35 Abs. 2 GenTG50 bis 500 € Gentechnik-Sicherheitsverordnung : 12Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 4 Satz 2150 bis 1.500 €13Gestattung der Bestellung nach § 16 Abs. 250 bis 250 €14Ermächtigung nach Anhang VI Buchst. C Abs. 1siehe Lfd. Nr. 7.II.515Entscheidung nach Anhang VI Buchst. E Abs. 150 bis 250 €16Anordnung nach Anhang VI Buchst. I50 bis 250 € Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung : 17Ersuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, soweit weitere aufsichtliche Maßnahmen erforderlich werden50 bis 250 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 8.VI.0/ Bodenschutz: 1 Bundes-Bodenschutzgesetz : 1.1Anordnung nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 zur Durchsetzung der Jedermannpflicht, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden50 bis 5.000 €1.2Anordnung nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 von Abwehrmaßnahmen zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen50 bis 5.000 €1.3Sanierung von Grundstücken:1.3.1Anordnung nach § 9 Abs. 230 bis 2.000 €1.3.2Anordnung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 ggf. unter Beachtung von § 4 Abs. 4 bis 650 bis 7.500 €1.3.3Anordnung von Sanierungsuntersuchungen nach § 13 Abs. 1 Satz 130 bis 2.000 €1.3.4Anordnung der Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ggf. mit Verlangen der Erstellung durch einen Sachverständigen nach § 13 Abs. 250 bis 5.000 €1.3.5Schriftliche Anordnung der Information der nach § 12 Betroffenen gem. § 13 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 15 bis 50 €1.3.6Verbindlicherklärung eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 Satz 1 oder § 14 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 6 Satz 1150 bis 7.500 €1.3.7Feststellung des Abschlusses der Sanierung nach § 16 Abs. 1 i.V.m. einer Sanierungsanordnung oder einem Sanierungsplan50 bis 1.000 €1.3.8Festsetzung eines Ausgleichsbetrags nach § 25 Abs. 110 bis 1.000 €1.4Entsiegelungsanordnung nach § 5 Satz 250 bis 7.500 €1.5Anordnung von Vorsorgemaßnahmen nach § 7 i.V.m. § 10 Abs. 150 bis 7.500 €1.6Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 10 Abs. 1 Satz 2, sofern die Anordnung gesondert ergeht10 bis 500 €1.7Anordnungen gegenüber der Landwirtschaft nach § 10 Abs. 230 bis 7.500 €1.8Anordnung nach § 12 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 15 bis 50 €1.9Anordnung nach § 12 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 120 bis 1.000 €1.10Eigenkontrollmaßnahmen:1.10.1Anordnung nach § 15 Abs. 2 Sätze 1, 2 oder 430 bis 5.000 €1.10.2Anordnung nach § 15 Abs. 2 Satz 35 bis 1.000 €1.10.3Anordnung nach § 15 Abs. 2 Satz 5, sofern die Anordnung gesondert ergeht5 bis 1.000 €1.10.4Mitteilungsverlangen nach § 15 Abs. 3 Satz 15 bis 1.000 €1.11Entlassung aus dem Altlastenverdacht nach § 16 Abs. 1, § 9 Abs. 1, §§ 11, 2 Abs. 630 bis 7.500 € 2 Bayerisches Bodenschutzgesetz : 2.1Schriftliche Anordnung zur Durchsetzung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten nach Art. 1 Abs. 25 bis 5.000 €2.2Schriftliche Anordnung zur Durchsetzung von Duldungspflichten nach Art. 4 Sätze 1 und 2 i.V.m. Art. 1110 bis 2.500 €2.3Schriftliches Verlangen nach Art. 5 Abs. 2wie zu Tarif-Stelle 1.22.4Schriftliche Anordnung nach Art. 9 Satz 1 i.V.m. Art. 11 zur Durchsetzung der Auskunftspflichten im Rahmen des Bodeninformationssystems5 bis 5.000 €2.5Schriftliche Anordnung nach Art. 9 Satz 2 i.V.m. Art. 11 zur Durchsetzung des Betretungsrechts10 bis 2.500 € 3 Bundes-Bodenschutzverordnung : Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der Bundes-Bodenschutzverordnung50 bis 2 000 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 8.VII.0/ Errichtung und Betrieb von Rohrleitungsanlagen im Sinn der Nrn. 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG: 1Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 65 UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage:1.1Planfestellung:Für Investitionskosten bis 1 Mio. €2.000 bis 20.000 €Für Investitionskosten bis 2,5 Mio. €20.000 € zuzüglich 8 ‰ der 1 Mio. € übersteigenden InvestitionskostenFür Investitionskosten bis 7,5 Mio. €32.000 € zuzüglich 4 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden InvestitionskostenFür Investitionskosten bis 20 Mio. €52.000 € zuzüglich 2 ‰ der 7,5 Mio. € übersteigenden InvestitionskostenFür 20 Mio. € übersteigende Investitionskosten77.000 € zuzüglich 1 ‰ der 20 Mio. € übersteigenden Investitionskosten1.2Plangenehmigung:Für Investitionskosten bis 1 Mio. €1.000 bis 15.000 €Für Investitionskosten bis 2,5 Mio. €15.000 € zuzüglich 4 ‰ der 1 Mio. € übersteigenden InvestitionskostenFür Investitionskosten bis 5 Mio. €21.000 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden InvestitionskostenFür Investitionskosten bis 12,5 Mio. €28.500 € zuzüglich 2 ‰ der 5 Mio. € übersteigenden InvestitionskostenFür 12,5 Mio. € übersteigende Investitionskosten43.500 € zuzüglich 1 ‰ der 12,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten2Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 65 UVPG für die Neuerteilung nach Ablauf einer Befristung für eine bestehende Rohrleitungsanlage:2.1Planfeststellung1.000 bis 50.000 €2.2Plangenehmigung400 bis 40.000 €3Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 65 UVPG für die wesentliche Änderung einer Anlage oder des Betriebs:3.1Planfeststellung:3.1.1Bei baulicher Veränderung:Für Investitionskosten bis 1 Mio. €2.000 bis 20.000 €Für Investitionskosten bis 2,5 Mio. €20.000 € zuzüglich 8 ‰ der 1 Mio. € übersteigenden InvestitionskostenFür Investitionskosten bis 7,5 Mio. €32.000 € zuzüglich 4 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden InvestitionskostenFür Investitionskosten bis 20 Mio. €52.000 € zuzüglich 2 ‰ der 7,5 Mio. € übersteigenden InvestitionskostenFür 20 Mio. € übersteigende Investitionskosten77.000 € zuzüglich 1 ‰ der 20 Mio. € übersteigenden Investitionskosten3.1.2Bei sonstiger Änderung1.000 bis 50.000 €3.2Plangenehmigung:3.2.1Bei baulicher Veränderung:Für Investitionskosten bis 1 Mio. €15.000 € zuzüglich 4 ‰ der 1 Mio. € übersteigenden InvestitionskostenFür Investitionskosten bis 5 Mio. €21.000 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden InvestitionskostenFür Investitionskosten bis 12,5 Mio. €28.500 € zuzüglich 2 ‰ der 5 Mio. € übersteigenden InvestitionskostenFür 12,5 Mio. € übersteigende Investitionskosten43.500 € zuzüglich 1 ‰ der 12,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten3.2.2Bei sonstiger Änderung400 bis 40.000 €4Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1 bis 3 um bis zu 45 % je Änderungsvorgang.5Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:5.1Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder Art. 76 Abs. 1 BayVwVfGGebühr nach Tarif-Stelle 1, 2 oder 35.2Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG250 bis 500 €5.3Planfeststellung nach§ 76 Abs. 3 VwVfG oder Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1, 2 oder 36Verlängerung (§ 75 Abs. 4 VwVfG, Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG) oder Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG, Art. 77 BayVwVfG):Für Investitionskosten bis 1 Mio. €1.000 € bis 15.000 Mio. € Für Investitionskosten bis 2,5 Mio. €15.000 € zuzüglich 5 ‰ der 1 Mio. € übersteigenden InvestitionskostenFür Investitionskosten bis 7,5 Mio. €22.500 € zuzüglich 2,5 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden InvestitionskostenFür Investitionskosten bis 20 Mio. €35.000 € zuzüglich 1,5 ‰ der 7,5 Mio. € übersteigenden InvestitionskostenFür 20 Mio. € übersteigende Investitionskosten53.750 € zuzüglich 1 ‰ der 20 Mio. € übersteigenden Investitionskosten7Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG oder Art. 78 BayVwVfG150 % der Gebühr nach der Tarif-Stelle 1, 2 oder 3Tarif-Stelle 4 gilt entsprechend.Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 8.VIII.0/ Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz : Anerkennung einer Vereinigung nach § 3100 bis 2.000 €Tarif-Nr.GegenstandGebührEuroLfd. Nr.Tarif-Stelle 9.I.0/ Nachprüfungsverfahren nach § 14 JAPO: 1Erste Juristische Staatsprüfung:1.1Entscheidung über die Einwendungen des Prüflings gegen Klausurbewertungen42 € Prüferstellungnahme1.2Überprüfung der Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung145 €2Zweite Juristische Staatsprüfung:2.1Entscheidung über die Einwendungen des Prüflings gegen Klausurbewertungen45 € je Prüferstellungnahme2.2Überprüfungen der Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung205 €3Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1 und 2 werden Auslagen nach Art. 10 KG nicht erhoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-bayern.de.