§ 25 BMG — Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde

1.

die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

2.

die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und

3.

persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.