APrOVerm gD · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst - APrOVerm gD) Vom 6. Juni 1997

Ausfertigungsdatum:
06.06.1997
Fundstelle:
GBl. 1997, 253
37 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 18

§ 18Zur Regelung der Ausbildung im Einzelnen erlässt das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum eine Ausbildungsanweisung.

§ 10

Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: 1.Abschnitt 1Ausbildung im praktischen Vermessungs- und Flurneuordnungsdienst11 ½ Monate davon entfallen auf:a)Teilabschnitt 1.1Führung des Liegenschaftskatasters und Katastervermessung bei staatlichen Vermessungsämtern oder städtischen Vermessungsdienststellen nach § 9 VermG5 ½ Monate b)Teilabschnitt 1.2Flurneuordnung und Landentwicklung bei Flurneuordnungsbehörden4 Monatec)Teilabschnitt 1.3 Landesvermessung und Kartographie beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung1 Monatd)Teilabschnitt 1.4 Querschnittsarbeiten für die Durchführung von Flurneuordnungsverfahren beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung1 Monat2.Abschnitt 2Ausbildung im Planungs- und Liegenschaftswesen sowie in der Bodenordnungbei staatlichen oder kommunalen Dienststellen2 Monate3.Abschnitt 3Ausbildung im allgemeinen Verwaltungsdienst und im Grundbuchwesenbei Vermessungs- oder Flurneuordnungsbehörden3 Monate4.Abschnitt 4Schriftliche und mündliche Prüfung einschließlich Vorbereitung auf die Prüfung1 ½ Monate zusammen 18 Monate. (2) Die Ausbildungsbehörde kann eine abweichende Reihenfolge festlegen, wenn dies aus wichtigem Grund geboten und mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.

§ 19

Prüfungsbehörde

§ 19 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung.

§ 22

Prüfungsausschuß

§ 22 Prüfungsausschuß(1) Bei der Prüfungsbehörde wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der die Prüfung abnimmt. Seine Mitglieder sind bei der Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) In den Prüfungsausschuß sind zu berufen: 1. drei Beamte des höheren und zwei Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung,2. zwei Beamte des höheren und zwei Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Flurneuordnungs- und Landentwicklungsverwaltung,3. ein Beamter des höheren und zwei Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde nach § 9 des Vermessungsgesetzes auf Vorschlag des Städtetags Baden-Württemberg,4. ein Beamter des höheren allgemeinen und ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung,5. ein Beamter des höheren allgemeinen und ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes der Flurneuordnungs- und Landentwicklungsverwaltung. (3) Die zu berufenden Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung für ihre Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben haben. (4) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. (5) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Nach Ablauf der Amtszeit ist Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder Stellvertreters die Berufung eines neuen Mitglieds oder Stellvertreters erforderlich, so werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen. (6) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung zum Vorsitzenden und einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Flurneuordnungs- und Landentwicklungsverwaltung zum Stellvertreter des Vorsitzenden. (7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zehn weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 6

Ausbildungsbehörden

§ 6 Ausbildungsbehörden(1) Ausbildungsbehörden sind 1. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,2. die unteren Vermessungsbehörden und die unteren Flurbereinigungsbehörden. (2) Die Ausbildungsbehörde teilt die Namen der eingestellten Bewerber und gegebenenfalls Entscheidungen über die Anrechnung von Zeiten nach § 13 der Prüfungsbehörde (§ 19) mit.

Eingangsformel APrOVerm

Auf Grund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst beim Land, bei den Gemeinden, den Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 11

Ausbildungsstellen

§ 11 AusbildungsstellenAusbildungsstellen sind die in § 10 Abs. 1 genannten Stellen. Der Anwärter ist vom Leiter der Ausbildungsstelle auszubilden. Dieser kann die Ausbildung einem persönlich und fachlich besonders geeigneten Beamten seiner Behörde übertragen.

§ 12

Ausbildungsplan

§ 12 AusbildungsplanDie Ausbildungsbehörde (§ 6) stellt nach Maßgabe der §§ 9, 10 und 13 für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, in dem die Dauer und Reihenfolge der Ausbildung im einzelnen festgelegt werden, und weist die Anwärter entsprechend dem Ausbildungsplan den Ausbildungsstellen zu.

§ 13

Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

§ 13 Anrechnung von Zeiten auf den VorbereitungsdienstDie Ausbildungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach der an einer Fachhochschule abgelegten Diplomprüfung im Fachbereich Vermessungswesen oder einer dieser gleichgestellten Prüfung abgeleistet wurden, bis zu zwei Monaten auf den Ausbildungsabschnitt 1 des Vorbereitungsdienstes anrechnen.

§ 14

Urlaub

§ 14 Urlaub(1) Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. (2) Die Ausbildungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Urlaubsverordnung bis zu zwei Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich ist. Bei einem Urlaub nach § 13 der Urlaubsverordnung ist § 15 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

§ 15

Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 15 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde, ob und inwieweit durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muß, sofern diese insgesamt sechs Wochen übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. (2) Hat der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder Teilabschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate, verlängern.

§ 16

Beurteilungen

§ 16 BeurteilungenWar ein Anwärter länger als einen Monat bei einer Ausbildungsstelle, hat diese der Ausbildungsbehörde eine Beurteilung vorzulegen. Die Beurteilung muß Angaben über die Art und Dauer der Beschäftigung enthalten und erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts erreicht hat.

§ 17

Berichte

§ 17 BerichteDie Ausbildungsstellen berichten der Ausbildungsbehörde unverzüglich, wenn 1. der Anwärter seinen Dienst nicht rechtzeitig antritt,2. der Anwärter in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet und Zweifel bestehen, ob das Ausbildungsziel erreicht wird,3. Ausfallzeiten nach § 15 Abs. 1 vorliegen.

§ 2

Befähigung

§ 2 BefähigungDurch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung wird die Befähigung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

§ 20

Zeit und Ort

§ 20 Zeit und Ort(1) Die Prüfung wird in der Regel zweimal im Jahr durchgeführt. (2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Staatsprüfung und gibt dies im Staatsanzeiger bekannt.

§ 21

Prüfungsteilnehmer

§ 21 Prüfungsteilnehmer(1) Der Anwärter, der die Ausbildungsabschnitte 1 bis 3 nach Maßgabe der §§ 9 und 10 ordnungsgemäß abgeleistet hat, hat an der darauffolgenden Prüfung teilzunehmen (Prüfungsteilnehmer). (2) Der Anwärter übergibt mindestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung der Ausbildungsbehörde eine Erklärung, ob er an einer Staatsprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst schon einmal teilgenommen hat. (3) Die Ausbildungsbehörde legt spätestens zu Beginn der schriftlichen Prüfung der Prüfungsbehörde folgende Unterlagen vor: 1. die Erklärung nach Absatz 2,2. eine Bestätigung, ob der Prüfungsteilnehmer die Ausbildungsabschnitte 1 bis 3 ordnungsgemäß abgeleistet hat,3. die im Zeugnis (§ 31) enthaltenen persönlichen Angaben.

§ 23

Durchführung der Prüfung

§ 23 Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie beschränkt sich auf Ausbildungsinhalte des Vorbereitungsdienstes (§ 27 Abs. 1 Satz 2 LBG). Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. Prüfungsfächer sind: a) im schriftlichen Teil:1. Landesvermessung und Kartographie,2. Liegenschaftskataster,3. Katastervermessung und Grenzfeststellung,4. Flurneuordnung und Landentwicklung,5. Planung und Bodenordnung,6. Verwaltung und Recht;b) im mündlichen Teil:1. Liegenschaftskataster, Landesvermessung und Kartographie,2. Flurneuordnung und Landentwicklung, Planung und Raumordnung,3. Verwaltung und Recht. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Er bestimmt die Prüfer für die einzelnen Prüfungsfächer aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. (3) Der Prüfungsausschuß kann auf Vorschlag des Vorsitzenden zusätzliche Prüfer berufen, sofern dies zur Durchführung einer Staatsprüfung erforderlich ist. Für die Berufung der Prüfer gilt § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 entsprechend.(4) Der Prüfungsausschuß kann für die Abnahme der mündlichen Prüfung Prüfungsgruppen bilden, die mindestens aus dem Prüfungsgruppenvorsitzenden und zwei weiteren Prüfern bestehen. (5) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der Prüfungsteilnehmer und der Prüfer,3. die Punktzahlen, die Durchschnittspunktzahlen, die Endpunktzahlen und die Prüfungsnoten,4. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 4 und § 33 Abs. 1 enthalten muß.

§ 24

Prüfungsnoten

§ 24 PrüfungsnotenDie einzelnen Prüfungsleistungen sind mit Punktzahlen und Prüfungsnoten wie folgt zu bewerten: PrüfungsleistungenPunktzahlenPrüfungsnoteEine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht14 und 15sehr gut; eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht11 bis 13gut; eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht8 bis 10befriedigend;eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen nochentspricht5 bis 7ausreichend;eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind2 bis 4mangelhaft;eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen0 bis 1ungenügend.

§ 25

Prüfungsstoff

§ 25 PrüfungsstoffEs werden geprüft im Prüfungsfach: 1. Landesvermessung und Kartographie:Grundzüge der Einrichtung, Erhaltung und Erneuerung des Lage-, des Höhen- und des Schwerefestpunktfeldes, Grundzüge der topographischen Landesaufnahme, der Photogrammetrie, der Fernerkundung und des Luftbildwesens, Grundzüge der Herstellung und Fortführung der amtlichen topographischen Karten,Grundzüge des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) einschließlich digitaler Geländemodelle.2. Liegenschaftskataster:Rechtsgrundlagen,Inhalt, Grundlagen und Bestandteile,Fortführung und Erneuerung,Automatisierte Führung,Nutzung als flächenbezogenes Basisinformationssystem.3. Katastervermessung und Grenzfeststellung:Aufnahmepunktfeld,Katasterfortführungsvermessung, Katasterneuvermessung,Grenzfeststellung,Abmarkung,Vermessungsgeräte, Vermessungsverfahren,Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik.4. Flurneuordnung und Landentwicklung:Rechtsgrundlagen,Verbesserung der Agrarstruktur, Entwicklung des ländlichen Raumes,Einleitung und Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,vermessungstechnische und kulturbautechnische Arbeiten,Grundzüge des Naturschutzes und der Landschaftspflege,Landeskultur,Dorfentwicklung,Bau-, Verdingungs- und Vergabewesen,Kosten und Finanzierung,Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik.5. Planung und Bodenordnung:Bauleitplanung und deren Sicherung,Bodenordnung,Enteignung und Entschädigung,Grundzüge der Erschließung,Wertermittlung,städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen einschließlich Dorfentwicklung,Grundzüge des Bauordnungsrechts.6. Verwaltung und Recht:Grundzüge des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts,Gebührenrecht sowie Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,Grundzüge des Kommunalrechts,Grundbuchrecht, Nachbarrecht, Grundzüge des Straßen-, Wasser- und Naturschutzrechts, Grundzüge des Datenschutzrechts,Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, insbesondere des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Sachenrechts,Grundzüge des Beamten- und Arbeits- sowie des Sozialversicherungsrechts,Grundzüge des Staatsrechts,Grundzüge des Staats- und Verwaltungsaufbaus.7. Liegenschaftskataster, Landesvermessung und Kartographie:Geschichtliche Entwicklung,Organisation und Aufgaben der Vermessungsverwaltung,Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie die unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Stoffgebiete.8. Flurneuordnung und Landentwicklung, Planung und Raumordnung:Geschichtliche Entwicklung,Organisation und Aufgaben der Flurneuordnungs- und Landentwicklungsverwaltung,Grundzüge der Raumordnung und der Landesplanung, landschaftsbezogene Planungen sowie die unter Nummer 4 und 5 aufgeführten Stoffgebiete.

§ 26

Schriftliche Prüfung

§ 26 Schriftliche Prüfung(1) Die Bearbeitungszeit beträgt im Prüfungsfach Landesvermessung und Kartographie2 Stunden,Liegenschaftskataster3 ½ Stunden, Katastervermessung und Grenzfeststellung3 ½ Stunden, Flurneuordnung und Landentwicklung5 Stunden,Planung und Bodenordnung2 Stunden,Verwaltung und Recht3 Stunden. (2) In jedem Prüfungsfach können mehrere Aufgaben und Aufgaben zur Wahl gestellt werden. (3) Über die Prüfungsaufgaben einschließlich der zuzulassenden Hilfsmittel beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Prüfer. (4) Der Prüfungsteilnehmer versieht seine Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses darf die Zuordnung der Kennziffer nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden.

§ 27

Bewertung der schriftlichen Prüfung

§ 27 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Die Prüfungsarbeiten sind jeweils von zwei Prüfern unabhängig voneinander zu begutachten und mit einer Punktzahl nach § 24 zu bewerten. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. (2) Weichen die Bewertungen einer Prüfungsarbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen sollen die Prüfer versuchen, ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte Unterschied anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuß eine Punktzahl fest, die im Rahmen der von den Prüfern vorgeschlagenen Punktzahlen liegt. (3) Gibt der Prüfungsteilnehmer eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, ist die Prüfungsarbeit mit null Punkten zu bewerten. (4) Zur Ermittlung der Punktzahl für das Prüfungsfach wird, wenn mehrere Aufgaben gestellt werden, aus den einzelnen Punktzahlen der Mittelwert bis auf zwei Dezimalen gebildet; dabei werden diese nach dem Verhältnis der Bearbeitungszeiten gewichtet.

§ 28

Mündliche Prüfung

§ 28 Mündliche PrüfungDie mündliche Prüfung soll für jeden Prüfungsteilnehmer eine Viertelstunde je Prüfungsfach dauern. Werden mehrere Prüfungsteilnehmer zusammen geprüft, verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer sollen nicht zusammen geprüft werden.

§ 29

Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 29 Bewertung der mündlichen PrüfungDie Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind vom Prüfungsausschuß, im Falle des § 23 Abs. 4 von der Prüfungsgruppe, mit einer Punktzahl nach § 24 zu bewerten. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig.

§ 3

Ziel der Ausbildung

§ 3 Ziel der AusbildungZiel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge und für die Probleme der Verwaltung ist dabei besonders zu fördern.

§ 30

Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 30 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Die nach §§ 27 und 29 ermittelten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet: 1.schriftliche Prüfungsfächera)Landesvermessung und Kartographiedreifach,b)Liegenschaftskatastervierfach,c)Katastervermessung und Grenzfeststellungfünffach,d)Flurneuordnung und Landentwicklungsechsfach,e)Planung und Bodenordnungdreifach,f)Verwaltung und Rechtdreifach,2.mündliche Prüfungsfächerjezweifach.Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch 30 geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet. Der Prüfungsausschuß kann nach Anhörung der Prüfer, die mündlich geprüft haben, auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Teilnehmers in der Prüfung gewonnen hat, von diesem Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen oder es bestätigen (Durchschnittspunktzahl). Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn sie auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat. (2) Die Prüfung. hat bestanden, wer mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht hat. (3) Bei bestandener Prüfung ist die Durchschnittspunktzahl auf eine ganze Punktzahl zu runden. Beträgt der Dezimalwert mehr als 49, ist aufzurunden; im übrigen ist abzurunden (Endpunktzahl). (4) Endpunktzahl und Prüfungsnote bilden das Prüfungsergebnis. (5) Im Anschluß an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Prüfungsergebnis für jeden Prüfungsteilnehmer fest und gibt ihm dieses bekannt.

§ 31

Prüfungszeugnis, Bekanntgabe

§ 31 Prüfungszeugnis, Bekanntgabe(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis. Sind die Prüfungsleistungen mit der Prüfungsnote »ausreichend« bewertet worden, wird im Zeugnis die Endpunktzahl und im übrigen nur angegeben, daß die Prüfung bestanden ist. (2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Prüfungsbehörde versehen. (3) Die Prüfungsbehörde gibt die Namen und Geburtsorte der Absolventen im Staatsanzeiger bekannt.

§ 32

Fernbleiben, Rücktritt

§ 32 Fernbleiben, Rücktritt(1) Wenn der Prüfungsteilnehmer ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fernbleibt oder von ihr zurücktritt, gilt sie als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Prüfungsteilnehmer aus einem wichtigen Grund an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Im Falle der Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn der Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt und das amtsärztliche Zeugnis der Prüfungsbehörde vorgelegt hat. Das amtsärztliche Zeugnis muß Angaben über Art, Grad und Dauer der sich aus den medizinischen Befundtatsachen ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. (3) Hat sich der Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Prüfung, in der Prüfung. (5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 bestimmt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde, welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfungsteilnehmer zu leisten hat, sofern er nicht nach § 8 Abs. 3 oder 4 entlassen wird.

§ 33

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 33 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Unternimmt es der Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann der Prüfungsausschuß seine Leistung in dem betreffenden Teil der Prüfung mit null Punkten bewerten oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote zum Nachteil des Prüfungsteilnehmers ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Beendigung der Prüfung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 34

Wiederholung der Prüfung

§ 34 Wiederholung der PrüfungWer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und wie lange der Prüfungsteilnehmer vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 entlassen wird.

§ 35

Übergangsbestimmungen

§ 35 ÜbergangsbestimmungenFür die Ausbildung und Prüfung der Anwärter, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst stehen, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Legen sie die Prüfung nach Ablauf des Jahres 1999 ab, richtet sich die Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung.

§ 36

Inkrafttreten

§ 36 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst - APrOVerm gD) vom 22. Dezember 1980 (GBl. 1981 S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.

§ 4

Inhalt des Vorbereitungsdienstes

§ 4 Inhalt des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst baut auf den im Studiengang des Fachbereichs Vermessungswesen einer Fachhochschule erworbenen wissenschaftlichen Kenntnissen und Methoden auf und beschränkt sich auf die Ausbildung in den fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben (§ 22 Abs. 5 LBG).

§ 5

Einstellungsvoraussetzungen

§ 5 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. ein Studium im Fachbereich Vermessungswesen an einer Fachhochschule oder ein durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst als gleichwertig anerkanntes Studium an einer entsprechenden anderen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 7

Bewerbungsunterlagen

§ 7 Bewerbungsunterlagen(1) Der Ausbildungsbehörde sind vorzulegen: 1. Lebenslauf,2. Schulabschlußzeugnis,3. Diplomzeugnis im Fachbereich Vermessungswesen einer Fachhochschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,4. Zeugnisse und Nachweis über die bisherige berufliche Tätigkeit vor, während und nach dem Studium einschließlich einer Berufsausbildung,5. Erklärung, ob bereits in einem anderen Bundesland oder bei einer anderen Ausbildungsbehörde ein Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet wurde,6. Lichtbild aus neuester Zeit,7. gegebenenfalls Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12 a des Grundgesetzes,8. Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde,9. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,10.Erklärung, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,11.gegebenenfalls Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst. (2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zu beantragen. (3) Die Unterlagen der Bewerber, die bei der Einstellung nicht berücksichtigt wurden, sind unverzüglich zurückzugeben; entsprechendes gilt für das Führungszeugnis. Etwaige Kopien dieser Unterlagen sind zu vernichten. Abweichend davon darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bewerbers verfahren werden.

§ 8

Beamtenverhältnis

§ 8 Beamtenverhältnis(1) Wer zum Vorbereitungsdienst zugelassen wird, wird von der Ausbildungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Vermessungsoberinspektoranwärterin oder zum Vermessungsoberinspektoranwärter (Anwärter) ernannt. (2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter eröffnet wird, daß er die Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der in § 9 Satz 1 festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes. (3) Der Anwärter soll aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn 1. er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet und das Ziel der Ausbildung auch durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 nicht erreicht werden kann,2. die Staatsprüfung nach § 32 oder § 33 als nicht bestanden gilt,3. er an zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen nicht teilgenommen hat, obwohl er nach § 21 zur Teilnahme verpflichtet war,4. er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird,5. ein anderer wichtiger Grund vorliegt. (4) Absatz 1 gilt entsprechend für einen aus dem Beamtenverhältnis entlassenen Bewerber, der an der Staatsprüfung teilnehmen will, wenn er die Prüfung erstmalig nicht bestanden hat oder wenn diese als nicht unternommen gilt. Er kann frühestens einen Monat vor Prüfungsbeginn wieder in den Vorbereitungsdienst übernommen werden.

§ 9

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 9 Dauer des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Er gilt als entsprechend verlängert, wenn die Staatsprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Staatsprüfung wiederholt wird.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.