Verordnung des Justizministeriums über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden des Landes Baden-Württemberg (Landesjustizschriftgutaufbewahrungsverordnung - LJAufbewVO) Vom 21. März 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 21.03.2012
- Fundstelle:
- GBl. 2012, 216
Anlage (zu § 1)
§ 1(1) Mit Ausnahme des in den Absätzen 2 und 4 genannten Schriftguts sind die in der Anlage aufgeführten Aufbewahrungsfristen anzuwenden. (2) Die Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der Versorgungsakten bestimmt sich nach §§ 86 und 87 des Landesbeamtengesetzes.(3) Die Aufbewahrung der Personalakten der Beschäftigten bestimmt sich nach den Nummern 224, 385, 507, 653, 753 und 813 des Abschnitts I und den Nummern 12, 24, 30, 43, 54 und 60 des Abschnitts II der Anlage. Die Fristen beziehen sich nur auf die Personalakten als solche. Nebenakten können unmittelbar nach ihrer Schließung gemäß § 4 Absatz 4 ausgesondert werden. (4) Die Aufbewahrung von Akten über die Beantragung von Registrierungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmt sich nach § 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung.
§ 2(1) Die Aufbewahrungsbestimmungen finden grundsätzlich auch Anwendung, wenn Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt wird. Im Übrigen sind die insoweit getroffenen besonderen Bestimmungen zu beachten. (2) Gelten für Akten und Aktenteile (zum Beispiel Urteile, Beschlüsse) unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so bestimmt sich die Aufbewahrungsfrist für den die Urschriften dieser Akten oder Aktenteile ersetzenden Bild- oder anderen Datenträger nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist, sofern eine fristgerechte Sperrung oder Löschung einzelner Aktenteile nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. (3) Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, so kann bei der Weglegung eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere Aufbewahrung stellen. (4) Soweit in Spalte 4 der Anlage eine Aufbewahrungsfrist nicht angeordnet ist (»keine«), ist das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften auszusondern.
§ 3(1) Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung, bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen die letzte Entscheidung, rechtskräftig geworden ist. Ist das Verfahren ohne eine Entscheidung beendet worden, die der Rechtskraftbescheinigung bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen worden ist. (2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut über die in die Entscheidung einbezogenen Verurteilungen nach dem Tag der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung neu zu bestimmen. (3) Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in der Anlage bestimmte, vom Tage der Rechtskraft an berechnete, Frist für die Aufbewahrung des Schriftgutes bereits abgelaufen oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauf folgenden Jahre, so ist das Schriftgut vom Beginn des auf die Weglegung folgenden Jahres für drei weitere Jahre aufzubewahren. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 46 Buchstabe a des Abschnitts I der Anlage.
§ 4(1) Die Aufbewahrungsfrist für das in § 3 nicht genannte Schriftgut beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr, für Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss. (2) Als Jahr der Weglegung gilt 1. bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist;2. bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die nach dem Hinterlegungsgesetz zu beachtenden Fristen abgelaufen sind;3. bei Büchern über Urkundenverwahrungen (Nummer 225 des Abschnitts I der Anlage) das Jahr, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind;4. bei Gefangenenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenenkarteien und bei den Listen über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen abgenommenen Gelder das Jahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen beendet ist;5. für (Sammel-)Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahl- beziehungsweise Amtsperiode;6. für Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. (3) Personalakten sind, soweit sich aus dem Landesbeamtengesetz nichts anderes ergibt, abgeschlossen, 1. wenn die beziehungsweise der Beschäftigte a) aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze;b) über die gesetzliche Altersgrenze hinaus weiterbeschäftigt worden ist, mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet;c) vor Vollendung des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze verstorben ist, mit dem Ablauf des Todesjahres; 2. wenn die Notarin beziehungsweise der Notar, die Notarassessorin beziehungsweise der Notarassessor, die Rechtsbeiständin beziehungsweise der Rechtsbeistand oder sonstige Inhaberin beziehungsweise Inhaber einer Rechtsberatungserlaubnis aus dem Amt beziehungsweise dem Beruf ausgeschieden ist, a) mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres;b) abweichend hiervon im Falle aa) der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet,bb) des vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres odercc) einer Notariatsverwalterschaft (§ 56 der Bundesnotarordnung) nach deren Abwicklung; 3. wenn es sich um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung handelt, mit Ablauf des Jahres, in dem die Löschung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen oder die Auseinandersetzung abgeschlossen ist. (4) Bei automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Absatz 1 die Aufbewahrungsfrist auch von einem früheren Zeitpunkt (zum Beispiel vom Datum der Weglegungsverfügung) an berechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Behördenleitung. Entsprechendes gilt auch bei der automationsunterstützten Schriftgutverwaltung in Straf- und Bußgeldsachen. (5) Soweit eine Aufbewahrungsfrist von unter einem Jahr bestimmt wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung ergangen ist. (6) Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige sowie für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts (bis zum 31. August 2009: gegebenenfalls Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts) gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die ehemals minderjährige Person - soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, die jüngste, an der Angelegenheit beteiligte, ehemals minderjährige Person - das 21. Lebensjahr vollendet hat, auch wenn die Sache auf andere Weise vorher endete. (7) Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind, zum Beispiel durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, so beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist.
Anlage (zu § 1) Abschnitt I Bundeseinheitliche Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden Lfd. Nr. Register- zeichen Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 Ordentliche Gerichtsbarkeit Amtsgericht A. Allgemeines 1 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, a) soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen betreffen 10 Jahre - b) soweit sie Schutzschriften betreffen 1 Jahr - c) alle Übrigen 2 Jahre - 2 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Absatz 8 AktO) a) Namen- und Unternehmenverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen öffentlichen Register dauernd aufzubewahren b) soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind dauernd aufzubewahren c) alle Übrigen keine 3 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten und die Listen der Überführungsstücke. Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nummer 223) 2 Jahre 4 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 bis 58, § 77 GVG) 20 Jahre - B. Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen 12 B Mahnsachen Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Absatz 2 ZPO wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchstabe c gilt. Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zwecke der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Absatz 2 ZPO gespeichert werden (Bestandsdateien). Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zwecke der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden. Workdateien sind Dateien, die nur temporär während der Verarbeitung der Bewegungsdateien dynamisch erzeugt werden. Register und Hüllen in Mahnsachen (§ 12 Absatz 1 und 2 AktO) sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide bzw. Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind. Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buchstabe b vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden. Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung auf die Sache. Die Aufbewahrungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung. a) Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-) Vollstreckungsbescheid bzw. Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist. 30 Jahre - Bei nichtmaschineller Bearbeitung kann die Behördenleitung bestimmen, dass die nicht nach laufender Nummer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke bereits nach Ablauf der unter Buchstabe b genannten Frist ausgesondert werden können. Sofern die nach laufende Nummer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Absatz 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung. 2 Jahre - b) Akten und Datenbestände in übrigen Fällen 3 Monate Der Behördenleiter kann eine längere Aufbewahrung von bis zu zwei Jahren anordnen. - c) Erfassungsbelege und Bewegungsdateien d) Workdateien - 13 C Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen - a) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 1 BGB und Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 - BGBl. I S. 1243 - 70 Jahre b) bis zum 30. Juni 1998: alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt D.), Entmündigungssachen 30 Jahre Urteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641 c ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nummer 13 Buchstabe c und d) Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Absatz 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe §§ 111 Nummer 3 und 169 FamFG) c) bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu b) 70 Jahre - wie zu Nummer 13 Buchstabe b d) bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641 c ZPO), aus den Akten zu b) 70 Jahre - wie zu Nummer 13 Buchstabe b e) Aufgebotsverfahren 10 Jahre Die in Nummer 27 bezeichneten Titel Aufgebotsverfahren ab dem 1. September 2009: siehe Nummer 84 Buchtabe b f) alle übrigen Akten u. a. Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen CM 5 Jahre Die in Nummer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. 18 H a) Akten über Verfahren nach der Regelbetragsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln 10 Jahre Die in Nummer 27 bezeichneten Titel usw. Unterhaltssachen ab dem 1. September 2009 siehe Nummer 116 b) Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 5 Jahre Die in Nummer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. 19 - Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044 b Absatz 1 ZPO a. F., Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796 a ZPO niedergelegten Anwaltsvergleiche sowie Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz 30 Jahre - 20 J a) Akten über das Verteilungsverfahren 2 Jahre Verteilungspläne (siehe Nummer 20 Buchstabe b) b) Verteilungspläne 30 Jahre 21 K a) Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist 2 Jahre - b) Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist 5 Jahre Beschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses (siehe Nummer 21 Buchstabe c) Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nummer 21 Buchstabe c) c) Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses 30 Jahre - 22 L a) Zwangsverwaltungsakten 2 Jahre Protokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nummer 22 Buchstabe c), vgl. auch Nummer 134 b) Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten 10 Jahre - c) Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld 30 Jahre - 23 M Akten über Zwangsvollstreckungssachen 5 Jahre die in Nummer 27 bezeichneten Titel Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses oder der Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 915 a ZPO 24 IN, IK, IE Insolvenzakten a) die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung 30 Jahre - Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses oder der Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Absatz 8 AktO b) die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne 10 Jahre Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289 f, 296 bis 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss (siehe Nummer 24 Buchstabe d) c) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Absatz 2 InsO (siehe Nummer 24 Buchstabe d) d) Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Absatz 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289 f, 296 bis 298, 300 und 303 InsO) 30 Jahre 25 N Konkursakten a) die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung 30 Jahre - Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses oder der Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Absatz 8 AktO b) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Nummer 25 Buchstabe c) c) Die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss - 30 Jahre 26 VN a) Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung 5 Jahre Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen - (siehe Nummer 26 Buchstabe b) b) - Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung- Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen 30 Jahre 27 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EVT-VO, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; Beschlüsse nach der 16. DV zum Umstellungsgesetz; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist. 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. §§ 269 Absatz 3 Satz 1, 700 Absatz 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Unter diese Ziffer fallen auch die noch aufzubewahrenden Schriftstücke des Registerzeichens MSch. b) Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934 d, 1934 e BGB a. F.) 100 Jahre c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre C. Straf- und Bußgeldverfahren 41 Bs a) Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen 5 Jahre Vergleiche (siehe Nummer 41 Buchstabe b) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 48) b) Vergleiche in Privatklagesachen 30 Jahre 42 Cs, Ds (früher: DLs, Ds, Es) Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle a) wenn auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher Heil- oder Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, 30 Jahre - b) wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 20 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw.(siehe Nummer 48) c) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist, Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nummer 48) aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nac den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB 20 Jahre d) wenn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten erkannt ist (ohne die Fälle nach Buchstabe e) 15 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 48) e) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr unter Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 10 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 48) f) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 48) g) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist 5 Jahre Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 48) h) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 48) 46 OWi Akten über a) Erzwingungshaftverfahren 2 Jahre b) alle übrigen Bußgeldverfahren 5 Jahre Vollstreckbare Titel (z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nummer 48) 48 - a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212 a Absatz 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81 g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder der Tilgung (§ 47 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder Geisteskrankheit aus den unter Nummer 42 Buchstabe c genannten Akten. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist. 30 Jahre b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 42 Buchstabe g genannten Akten 10 Jahre 49 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen 71 - a) Grundbücher und Bahngrundbücher dauernd aufzubewahren b) das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden usw. mit Ausnahme der unter Buchstabe c und d bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten dauernd aufzubewahren - c) Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung 2 Jahre - d) Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung von Grundbuchabschriften 6 Monate - 73 HR a) Handelsregister dauernd aufzubewahren Zu Nummern 73 bis 80: Beihefte mit Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung (z.B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) können nach 10 Jahren vernichtet werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Absatz 2 Buchstabe f). b) Handelsregisterakten 10 Jahre - c) die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung 10 Jahre - 73a PR a) Partnerschaftsregister dauernd aufzubewahren b) Partnerschaftsregisterakten 10 Jahre 74 GR a) Güterrechtsregister 100 Jahre - b) die zum Güterrechtsregister gehörigen Akten 70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an - 75 VR a) Vereinsregister dauernd aufzubewahren b) die zum Vereinsregister gehörigen Akten 5 Jahre - 76 GnR a) Genossenschaftsregister dauernd aufzubewahren b) Liste der Genossen 10 Jahre zu Buchstabe b und d: Ab dem 1. Januar 2004 durch Ablauf der Aufbewahrungsfrist gegenstandslos (Wegfall der gerichtlichen Führung der Liste der Genossen ab dem 1. Januar 1994). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Absatz 1 Buchstabe f). c) die zum Genossenschaftsregister gehörigen Akten 10 Jahre - d) Beihefte zur Liste der Genossen mit den Beitrittserklärungen und den Aufkündigungen 5 Jahre - e) die zum Genossenschaftsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung 10 Jahre - 77 MR a) Musterregister 50 Jahre - b) die zum Musterregister gehörigen Akten 5 Jahre - 78 SSR a) Seeschiffsregister 50 Jahre - b) die zum Seeschiffsregister gehörigen Akten 30 Jahre - 79 BSR a) Binnenschiffsregister 50 Jahre - b) die zum Binnenschiffsregister gehörigen Akten 30 Jahre - 80 SBR (früher: PRS) a) Schiffsbauregister 50 Jahre - b) die zum Schiffsbauregister gehörigen Akten (gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 - BGBl. I S. 359 - ist an die Stelle der Bezeichnung »Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke« die Bezeichnung »Schiffsbauregister« getreten - Registerzeichen SBR) 30 Jahre - 80/1 LR a) Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen 50 Jahre - b) die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörigen Akten 30 Jahre - 81 - Sammelakten in Registersachen a) mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten 1 Jahr - b) alle sonstigen Sammelakten 5 Jahre - 82 PK (früher: Kb) a) Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) 30 Jahre - b) Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) 30 Jahre vom Zeitpunkt der Rückgabe des Verpfändungsvertrages an - c) Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1926 - RGBl. I S. 339 -, § 16 Absatz 2 des Pachtkreditgesetzes vom 5. August 1951 - BGBl. I S. 494) 5 Jahre - 83 I a) gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen, einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind 100 Jahre - b) gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen 30 Jahre - 84 II Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, a) soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen 10 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nummer 84 Buchstabe h) b) soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen 10 Jahre wie zu Nummer 84 Buchstabe a bis zum 31. August 2009: siehe Nummer 13 Buchstabe e c) soweit sie Verfahren nach §§ 43 bis 50 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen 5 Jahre wie zu Nummer 84 Buchstabe a d) soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16. Januar 1945 - Dt. Justiz S. 29) 5 Jahre wie zu Nummer 84 Buchstabe a e) soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen 5 Jahre - f) soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen 30 Jahre - g) alle Übrigen 30 Jahre - h) Entscheidungen und Vergleiche in den unter Buchstaben a bis d aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre - 85 III Standesamtssachen 30 Jahre - 86 - Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts 10 Jahre - 87 - a) Sammelakten mit den Entscheidungen über Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind 30 Jahre - b) Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden 30 Jahre - 88 - Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste 5 Jahre - 89 IV Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 EHRV) a) soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen 5 Jahre - b) sonstige 100 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, ggf. mit der Eröffnung nach dem Letztverstorbenen. 90 - a) Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen 30 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist. b) die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege 30 Jahre - c) Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente 100 Jahre - 91 VI Akten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen 30 Jahre Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nummer 83 Buchstabe a) 92 VI a) Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts 30 Jahre Erbscheine, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Nummer 92 Buchstabe b); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nummer 89 Buchstabe b) genannten Unterlagen b) Erbscheine, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen 100 Jahre - 93 F (bis zum 31. August 2009 VII, VIII, IX) Akten über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften 10 Jahre Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) (siehe Nummer 93 Buchstabe a) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nummer 93 Buchstabe b) Aktenteile, die die in Nummer 96 Buchstabe a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nummer 104) Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 5 a) Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) 30 Jahre b) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen 120 Jahre 94 F (bis zum 31. August 2009 XVI) Akten über Adoptionen 120 Jahre 95 XVII a) Akten über Betreuungssachen 10 Jahre Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 312 Nummer 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG) Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Absatz 2 BGB (siehe Nummer 95 Buchstabe b) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nummer 104) b) Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 312 Nummer 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 312 Nummer 2 FamFG; bis zum 31. August 2009: § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Absatz 2 BGB 30 Jahre Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren. 96 X a) Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, bis zum 31. August 2009: Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten 5 Jahre Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. b b) Vorgänge über einstweilige Anordnungen (§ 29 a Nummer 4 AktO) bis zum 31. August 2009: Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG) 30 Jahre Ergibt sich aus der Akte der Tod der betroffenen Person, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren c) Ehelichkeitserklärungen, Feststellung der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes Statt 120 Jahre ab dem 1. September 2009: siehe Nummer 114 Buchstabe c d) Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nummern 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen 120 Jahre ab dem 1. September 2009: siehe Nummer 109 Buchstabe b 97 XI Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten) nach dem JWG 30 Jahre - 98 XII Akten über Fürsorgeerziehung nach dem JWG 30 Jahre - 99 XIV Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige) 30 Jahre - Bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009: siehe Nummer 111 100 - Sammelakten gemäß § 29 Absatz 5 AktO 5 Jahre - 101 - Akten über Stiftungen 30 Jahre - 102 - Die an die Amtsgerichte abgelieferten Unterlagen der Notare, und zwar a) Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste 5 Jahre - Sofern der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewahrung beim Amtsgericht maßgeblich. b) Blattsammlungen und Sammelakten mit den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken 7 Jahre - c) Verwahrungs- und Massenbücher, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten 30 Jahre - d) Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge 100 Jahre - Das vor dem 1. Januar 1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht. 103 UnschZ (jetzt: II) Akten über Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse 5 Jahre Diese Bestimmung gilt, soweit nicht in einzelnen Ländern eine andere Aktenbehandlung vorgesehen ist. 104 - Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind 30 Jahre - 105 F Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab dem 1. September 2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Nummern 93 und 94 keine besonderen Bestimmungen gelten 5 Jahre Die in Nummer 117 bezeichneten Titel Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei Akten über selbstständige Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, zur Regelung des Umgangs mit einem Kind, zur Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht nach § 4 Absatz 5. 106 F a) Akten über Ehesachen bzw. Lebenspartnerschaftssachen, die zur Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte 30 Jahre Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nummer 106 Buchstabe c, vergleiche Nummer 117 Buchstabe b) b) Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt 20 Jahre Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nummer 117 aufgeführten Titel usw. c) Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten 80 Jahre 107 F Akten über Streitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen 15 Jahre Die in Nummer 117 bezeichneten Titel usw. 108 F a) Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen 30 Jahre Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Nummer 111 Buchstabe b) b) Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten 80 Jahre 109 F a) Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind 15 Jahre Die in Nummer 117 bezeichneten Titel usw. b) Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nummern 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen 120 Jahre bis zum 31. August 2009: siehe lfd. Nummer 96 Buchstabe d 110 F Akten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB 10 Jahre Entscheidungen (siehe Nummer 117) 111 F a) Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Absatz 2 ZPO 30 Jahre Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Nummer 111 Buchstabe b) Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Absatz 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe §§ 111 Nummer 3 und 169 FamFG) b) aus den Akten zu Buchstabe a Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten 70 Jahre wie zu Nummer 111 Buchstabe a 112 F Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Absatz 2 BGB) 5 Jahre - 113 F a) Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) enthalten 30 Jahre Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 5. b) Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach §§ 1640 und 1683 BGB 10 Jahre Die in Nummer 117 bezeichneten Titel usw. Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 5. 114 F a) Akten über Abstammungssachen 30 Jahre Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG (siehe Nummer 114 Buchstabe b) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft (siehe Nummer 114 Buchstabe c) bis zum 31. August 2009: siehe lfd. Nummer 13 Buchstabe b b) aus den Akten zu Buchstabe a: Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG 70 Jahre bis zum 31. August 2009: siehe lfd. Nummer 13 c) und d) c) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft 120 Jahre bis zum 31. August 2009: siehe lfd. Nummer 96 Buchstabe c 115 F a) Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nummer 115 Buchstabe c) bis zum 31. August 2009: siehe lfd. Nummer 13 Buchstabe f b) Akten über Gewaltschutzsachen 5 Jahre wie zu Nummer 115 Buchstabe a bis zum 31. August 2009: siehe lfd. Nummer 13 Buchstabe f c) Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen usw. gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre 116 FH a) Akten über Verfahren nach § 53e Absatz 2 und 3 FGG 30 Jahre b) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger 5 Jahre Die in Nummer 117 bezeichneten Titel c) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln 5 Jahre Die in Nummer 117 bezeichneten Titel d) Akten über sonstige Verfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens 5 Jahre Die in Nummer 117 bezeichneten Titel Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei den Vorgängen, die eine Fürsorge des Familiengerichts für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind betreffen, nach § 4 Absatz 5. e) Erklärungen nach § 21 LPartG (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind) 100 Jahre 117 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Absatz 3 Satz 1, § 700 Absatz 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. b) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre 118 - Sammelakten gemäß § 13a Absatz 4 AktO 5 Jahre Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nummer 116 Buchstabe e zu beachten. E. Anerbensachen und Landwirtschaftssachen 122 EhR Erbhofakten 100 Jahre Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen) 131 Lw (XV) (früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch) Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsachen. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre - wegen der Höfeakten siehe Nummer 140 Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht. 132 Lw (XV) (früher: LwZ) Zuweisungsverfahren 50 Jahre - 133 Lw (XV) (früher: LwH) a) Verfahren betr. die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen 30 Jahre Hoffolgezeugnisse und Erbscheine (siehe Nummer 133 Buchstabe b) b) Hoffolgezeugnisse und Erbscheine 100 Jahre - c) Verfahren betr. die Genehmigung von Hofübergabeverträgen 50 Jahre - d) sonstige 30 Jahre - 134 Lw (XV) (früher: HLw) Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 30 Jahre - 135 - Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen 30 Jahre - 140 - Höfeakten gemäß § 10 der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885) oder entsprechende Akten nach landesrechtlicher Regelung dauernd aufzubewahren F. Justizverwaltungssachen 221 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - - 222 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1 und 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 221 Buchstabe b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre c) Vorgänge über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Jahre d) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 5 Jahre e) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation 2 Jahre - Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren. f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 223 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 50 Jahre - 224 - Personalakten a) der Beschäftigten und Auszubildenden 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. b) der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist 10 Jahre - 225 - Bücher über Urkundenverwahrungen mit Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen (siehe Nummer 90 Buchstabe a)sowie die dazugehörigen Belege 2 Jahre - 226 - Die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der Gerichtsvollzieher 5 Jahre - 228 HL Hinterlegungsakten 5 Jahre - 230 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und in Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre Landgericht A. Allgemeines 301 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 2 Jahre 302 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Absatz 8 AktO) keine 303 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre 304 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG) 20 Jahre - B. Zivilsachen 312 O a) Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht 30 Jahre - b) alle übrigen Akten (u. a. Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen OM) 5 Jahre Die in Nummer 321 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. - vgl. auch Nummern 324, 326, 363 - 315 OH Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 5 Jahre Die in Nummer 321 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. - vgl. auch Nummern 324, 326, 363 - 316 - Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 1. Januar 1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044 b Absatz 1 ZPO a. F. 30 Jahre - 317 R Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen 50 Jahre - betrifft Altverfahren vor 1977 318 S Sammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Die in Nummer 321 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. 319 SH Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens 2 Jahre Vergleiche (siehe Nummer 321 Buchstabe a) 320 T Sammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Die in Nummer 321 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. 321 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EVT-VO, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist. 30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. §§ 269 Absatz 3 Satz 1, 700 Absatz 1 ZPO), fallen nicht unter die 30jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. b) Entscheidungen und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich, (§§ 1934 d, 1934 e BGB a. F.) 100 Jahre c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre 322 - Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw. 2 Jahre - 323 - Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO 2 Jahre - 324 O, OH (VH) a) Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nummer 324 Buchstabe b) b) Entscheidungen und Vergleiche in den zu Buchstabe a genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre 325 - Akten über Stiftungen 30 Jahre - 326 O, OH (AktG) (früher: AktE) Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz 30 Jahre - C. Straf- und Bußgeldverfahren 341 - Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 30 Jahre - 342 - Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1 Buchstabe b AktO) 5 Jahre - 344 StVK bzw. Vollz. Akten über Verfahren nach §§ 109, 110 StVollzG 10 Jahre - 345 BwH Akten der hauptamtlichen Bewährungshelfer 6 Jahre - 346 GerH Sammelakten der Gerichtshelfer 5 Jahre - 347 FA Akten der Führungsaufsichtsstellen über Verurteilte 10 Jahre - 348 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts 361 - Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) 30 Jahre - 362 - Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) 30 Jahre - 363 O, OH (Wp) Akten über Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre - E. Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen 371 - Akten über Dienststrafsachen 30 Jahre - 372 - Akten über berufsgerichtliche Verfahren a) in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist 30 Jahre - b) alle Übrigen 20 Jahre - 373 - Akten der Richterdienstgerichte über a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre - b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre - c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre - F. Justizverwaltungssachen 381 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 382 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1 und 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 381 Buchstabe b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Vorgänge über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Jahre - d) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - e) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation 2 Jahre - Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren. f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 383 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre - 385 - Personalakten a) der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3;Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. b) der Notare, Notarassessoren sowie der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 385 Buchstabe c) c) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre - 387 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - Oberlandesgericht A. Allgemeines 401 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 401 Buchstabe b aufgeführten Akten 2 Jahre - b) Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 Wirtschaftsprüferordnung und § 101 des Steuerberatungsgesetzes 5 Jahre - 402 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (§ 7 Absatz 8 AktO) keine 403 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher. Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nummer 506) 2 Jahre - B. Zivil- und Familiensachen 410 Sch a) Akten über schiedsrichterliche Verfahren 5 Jahre Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Nummer 410 Buchstabe b) b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit 30 Jahre 410a SchH a) Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ZPO genannten Fällen 5 Jahre Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse etc. (siehe Nummer 410a Buchstabe b) b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse 30 Jahre - 411 U, UF a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche (siehe Nummer 411 Buchstabe b und Buchstabe c) b) Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre - c) Prozessvergleiche aus den Akten zu a), die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird 100 Jahre - 412 UH, UFH a) Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 2 Jahre Vergleiche (siehe Nummer 412 zu Buchstabe b) b) Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre - 413 W, WF a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken (u. a. Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen WM) 5 Jahre vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Nummer 413 zu Buchstabe b) b) Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre Zwischenentscheidungen (siehe Nummer 413 zu Buchstabe a) 414 - Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen 2 Jahre - 415 - Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO 2 Jahre - 416 OLG II Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen. Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz. 30 Jahre - 417 FS I Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen. 50 Jahre - 418 FS II Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Stiftungen, Waldgenossenschaften und dergl. 50 Jahre - 419 - Akten über Stiftungen 30 Jahre - 420 VA Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten) a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt 2 Jahre - b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre - 421 REMiet Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen 30 Jahre - C. Strafsachen und Bußgeldverfahren 431 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 10 Jahre Urteile und Beschlüsse (siehe Nummer 433) 432 - Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1 Buchstabe b AktO) 5 Jahre - 433 - Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten 30 Jahre 434 VAs Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen) a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt 5 Jahre - b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre - 435 - Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach §§ 116 und 117 StVollzG 30 Jahre - 436 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Landwirtschaftssachen 451 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 30 Jahre - 452 - Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw. 5 Jahre - E. Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts 471 - a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) 10 Jahre Entscheidungen (siehe Nummer 471 Buchstabe b) b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre 472 - a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) 10 Jahre Entscheidungen (siehe Nummer 472 Buchstabe b) b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre 473 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre 475 Kart (früher: Kart V, Kart B, Kart) a) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nummer 475 Buchstabe b) b) Beschlüsse 30 Jahre 476 Verg a) Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 115 Absatz 2 Sätze 2 und 3 GWB in Vergaberechtssachen 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nummer 476 Buchstabe b) b) Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre 477 a) Akten über Beschwerden nach § 75 EnWG 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nummer Buchstabe 477 b) b) Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre F. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen 491 - Akten über Dienststrafverfahren 30 Jahre - 492 Not Akten über a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist 30 Jahre - b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre - c) Anfechtungsverfahren nach § 111 BNotO 30 Jahre - 493 AGH a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§§ 37 und 223 BRAO) 30 Jahre - b) Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist 50 Jahre - c) alle übrigen der unter Buchstabe b genannten Akten 30 Jahre - 494 - Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren 20 Jahre - 495 DG, DGH Akten der Richterdienstgerichte über a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre - b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre - c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre - G. Justizverwaltungssachen 501 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 502 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1 und 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 501 Buchstabe b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren. b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) Listen der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadensachen und Liste der Empfänger von Geldbußen nebst den dazugehörigen Unterlagen 5 Jahre - d) Vorgänge über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Jahre - e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 503 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre - 504 - Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen - a) Akten über Verfahren 2 Jahre - b) Anträge und Entscheidungen 80 Jahre - 505 Sammelakten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer 2 Jahre - 506 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 100 Jahre - 507 - Personalakten a) der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. b) der Notare und Notarassessoren 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 507 Buchstabe c). c) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre 509 - Akten über a) die Prüfung von Rechtskandidaten aa) schriftliche Prüfungsarbeiten 5 Jahre - bb) sonstige Prüfungsunterlagen 50 Jahre - b) die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - c) die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 5 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden 510 - Akten über die Eintragung von Versorgungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis 5 Jahre - 511 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - Staatsanwaltschaft A. Allgemeines 601 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 5 Jahre - 602 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen sowie die Zentralnamenkartei (§ 7 Absatz 8 AktO) keine 603 - a) die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke 2 Jahre b) die Listen der Überführungsstücke 5 Jahre B. Zivilsachen 611 - Akten über Zivilsachen 5 Jahre - C. Strafsachen 622 Js/UJs Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über Zu Nummern 622, 624 und 721: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist. a) Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen) 30 Jahre - b) Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen) 20 Jahre - c) Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Nummer 622 Buchstabe e) aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB 20 Jahre d) sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist 5 Jahre e) Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Buchstabe c genannten Akten 30 Jahre 624 Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) (früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es) Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle wie zu Nummer 622 a) in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte - b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, 30 Jahre - c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 30 Jahre d) wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, 182 oder § 240 Absatz 4 Nummer 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 20 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 629) e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist, Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nummer 629) aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 oder § 240 Absatz 4 Nummer 1 StGB 20 Jahre f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 15 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 629) g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 10 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 629) h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 629) i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 629) j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 629) 628 Js (OWi) Akten über a) Erzwingungshaftverfahren 2 Jahre b) alle übrigen Bußgeldverfahren 5 Jahre Vollstreckbare Titel (z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nummer 629) 629 a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212 a Absatz 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81 g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder die Tilgung (§ 47 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder Geisteskrankheit aus den unter Nummer 624 Buchst. d) genannten Akten. Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen 30 Jahre b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 624 Buchst. h) genannten Akten 10 Jahre 633 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Justizverwaltungssachen 651 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 652 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe c, Nummer 78 Absatz 1, Nummer 148 Absatz 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 651 Buchstabe b) zu bringen sind. b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - d) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - e) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - f) Berichtshefte sind wie die dazugehörige Sachakte aufzubewahren. 5 Jahre - 653 - Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. 654 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - Generalstaatsanwaltschaft A. Allgemeines 701 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 5 Jahre - 702 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen (§ 7 Absatz 8 AktO) keine 703 - a) die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke 2 Jahre b) die Listen der Überführungsstücke 5 Jahre B. Zivilsachen 711 Rs Sammelakten für Zivilsachen (§ 46 Absatz 3 AktO) 5 Jahre C. Strafsachen 721 OJs Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht wie zu Nummer 622 a) in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, 30 Jahre - c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 30 Jahre d) wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, 182 StGB oder § 240 Absatz 4 Nummer 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 20 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 722) e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist, Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nummer 722) aa) im Falle eine Vergehens 10 Jahre bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder § 240 Absatz 4 Nummer 1 StGB 20 Jahre f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 15 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 722) g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 10 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 722) h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 722) i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 722) j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 722) 722 - a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212 a Absatz 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81 g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder die Tilgung (§ 47 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nummer 721 Buchstabe d genannten Akten. 30 Jahre b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 721 Buchstabe h genannten Akten 10 Jahre 723 Zs Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind 5 Jahre - 724 Ausl. Auslieferungssachen 10 Jahre - 726 - Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen 5 Jahre - 728 - Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 - BGBl. I S. 161 - a) soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind 50 Jahre - b) sonstige 10 Jahre - 729 - Akten über Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG 5 Jahre - 730 - Handakten über Kartellbußgeldsachen 10 Jahre - D. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen 741 - Handakten in Disziplinarverfahren gegen Richter und Beamte 10 Jahre - 742 - Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare 10 Jahre - 743 - a) Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt werden 10 Jahre - b) Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind 10 Jahre - c) Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Staatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist 40 Jahre - d) alle übrigen unter Buchstabe c genannten Akten 20 Jahre - 744 - a) Handakten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten, in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist 30 Jahre - b) alle Übrigen 20 Jahre - c) Sammelakten über Rügebescheide 10 Jahre - E. Justizverwaltungssachen 751 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 752 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 751 Buchstabe b) zu bringen sind. b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - c) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - d) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre e) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre f) Berichte der Staatsanwaltschaften 20 Jahre 753 - Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. 755 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene 20 Jahre - 756 - Akten über a) die Prüfung von Beamten einschl. der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - zu Buchstaben a und b Anlagehefte mit schriftl. Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. b) die Prüfung von Amtsanwälten einschl. der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - 757 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - 758 StrEs Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG 5 Jahre - Justizvollzugsbehörden A. Allgemeines 801 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 5 Jahre - B. Justizverwaltungssachen 811 - a) Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) mit Ausnahme der unter Buchstabe b bezeichneten Beiakten 20 Jahre - b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutun 5 Jahre - 812 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über a) Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - b) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 813 - Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. 814 - Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamten und über die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. 815 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene und Arrestanten 20 Jahre - C. Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten 821 - Gefangenenbücher, Gefangenenkarteien und Transportbücher 10 Jahre - zu Nummern 821 bis 824: Bei Vorliegen besonderer Umstände kann (nur) unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 4 JVollz GB I eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet werden. 822 - a) Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Verzeichnisse der Freistellungen aus der Haft, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen 2 Jahre - b) die Nachweise über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher 5 Jahre - 823 - Personalakten der Gefangenen 10 Jahre - 824 - Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene a) wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist 10 Jahre - b) im Übrigen 20 Jahre - 825 - Kriminologische Untersuchungsakten 30 Jahre - 826 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder an deren Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. D. Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten 831 - Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namenverzeichnisse 10 Jahre - 832 - a) Zu- und Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender 2 Jahre - b) die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder 2 Jahre - 833 - Personalakten der Arrestanten 10 Jahre - Abschnitt II Bundeseinheitliche Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Gerichte für Arbeitssachen, der Finanzgerichte, der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des ministeriellen Schriftguts Arbeitsgericht A. Allgemeines 1 AR, RNS a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 2 Jahre - b) Register für niedergelegte Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche und Anwaltsvergleiche 2 Die Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen keine - 3 Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - B. Rechtssachen (§§ 80 bis 86 ArbGG) 4 Ba Akten über Mahnsachen, einschließlich der dazugehörigen Hüllen oder Register (§ 10 Absatz 1 u. 2 AktO-AGB) 2 Jahre Vollstreckungsbescheide (siehe Nummer 8) 5 Ca, Ga, BV, BVGa Prozessakten und Akten, die Sachen betreffen, über die im Beschlussverfahren zu entscheiden ist (§§ 80 bis 86 ArbGG) 5 Jahre Die in Nummer 8 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. 6 Ha, BVHa a) Akten über selbständige Beweisverfahren, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind, 5 Jahre b) Akten über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind. 2 Jahre Die in Nummer 8 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. 7 Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche und schiedsrichterlichen Vergleiche 30 Jahre - 8 Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, alle Urteile, das Beschlussverfahren nach §§ 80 bis 86 ArbGG (auch teilweise) beendende Beschlüsse, Vergleiche jeder Art und Vollstreckungsbescheide; Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarerklärung; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist. 30 Jahre - C. Justizverwaltungssachen 9 Generalakten (Akten in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten von allgem. Bedeutung) a) von besonderer Bedeutung, z.B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergl. 5 Jahre - 10 Sammelakten und Blattsammlungen (Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - b) die von den Aufsichtsbehörden aufgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 11 Prüfungsakten 10 Jahre - 12 Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Landesarbeitsgericht A. Allgemeines 13 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 2 Jahre - 14 Die Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen keine - 15 Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - B. Rechtssachen (§§ 87 bis 91 ArbGG) 16 Sa, SaGa, TaBV, TaBVGa a) Sammelakten und Blattsammlungen (Kammerakten) mit den in der Berufungsinstanz und den in der Beschwerdeinstanz in Beschlusssachen (§§ 87 bis 91 ArbGG) zurückbehaltenen Schriftstücken 10 Jahre Urteile und Vergleiche (siehe Nummer 16 Buchstabe b) b) Urteile und Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre 17 SHa, TaBVHa a) Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens oder außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens in Beschlusssachen (§§ 87 bis 91 ArbGG), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind, 2 Jahre Vergleiche (siehe Nummer 17 Buchstabe b) b) Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre 18 Ta a) Sammelakten und Blattsammlungen (Kammerakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nummer 18 Buchstabe b) b) Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre 19 Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen 2 Jahre - 20 Sammel- und Sonderakten gemäß §§ 13, 14 Satz 2 AktO-AGB 2 Jahre - C. Justizverwaltungssachen 21 Generalakten (Akten in Gerichtsverwaltungssachen von allgemeiner Bedeutung) a) von besonderer Bedeutung z.B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtsammlungen, Presseäußerungen und dergl. 5 Jahre - 22 Sammelakten und Blattsammlungen (Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - b) die von den Aufsichtsbehörden aufgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 23 Prüfungsakten 10 Jahre - 24 Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. FinanzgerichtA. Allgemeines Lfd. Nr. Angelegenheit Aufbewah- rungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen 1 2 3 4 5 25 Akten über Angelegenheiten, die in die EM-Liste bzw. in das Tagebuch eingetragen sind 2 Jahre - 26 Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher 2 Jahre - B. Rechtssachen 27 a) Akten über Rechtssachen, soweit diese durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet worden sind 5 Jahre Beschlüsse (siehe Nummer 27 Buchstabe b) Auf den an das Staatsarchiv abzugebenden Prozessakten ist auf der Innenseite des vorderen Aktenumschlags durch Aufkleben eines Zettels zu vermerken: »Zur Wahrung des Steuergeheimnisses dürfen die Akten erst 80 Jahre nach ihrem Entstehen genutzt werden.«. b) das Hauptverfahren beendende Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a 10 Jahre c) Sonstige Akten über Rechtssachen 10 Jahre Urteile usw. (siehe Nummer 27 Buchstabe d) d) Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist. 30 Jahre C. Justizverwaltungssachen 28 Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) - a) von allgemeiner Bedeutung, z.B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen) 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 29 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über - a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - b) die von der Aufsichtbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 30 a) Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. b) Personalakten der Aushilfsbeschäftigten 10 Jahre 31 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit A. Allgemeines 32 Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind (AR-Register) 2 Jahre - 33 Die Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen keine - 34 Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangs- und Hilfslisten, Posteingangsbücher 2 Jahre - B. Prozesssachen 35 Prozessakten 10 Jahre Urteile usw. (siehe Nummer 37) 36 Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 10 Jahre Urteile usw. (siehe Nummer 37) 37 Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vorbescheide, Vergleiche, Anerkenntnisse 30 Jahre - Die in Bezug genommenen Unterlagen; Gutachten, Befund- und Behandlungsberichte und sonstige medizinische Unterlagen können bereits nach 5 Jahren vernichtet werden (vgl. Nummer 35). C. Gerichtsverwaltungssachen 38 Generalakten (Akten von allgemeiner Bedeutung) a) von besonderer Bedeutung, z.B. über Rechtsnormen (Gesetzte, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 39 Sammelakten und Blattsammlungen (Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - b) die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - c) Sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 40 Prüfungsakten 10 Jahre - 41 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit a) Jahrestabellen 5 Jahre - b) Sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre - 42 Akten über Prozessagenten a) Personalakten 20 Jahre - b) Anlagehefte mit Prüfungsarbeiten 10 Jahre - 43 Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit A. Allgemeines 44 Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind (AR-Register) 2 Jahre - - 45 Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen keine - - 46 Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangs- und Hilfslisten, Posteingangsbücher 2 Jahre - - B. Rechtssachen 47 Akten über Rechtssachen, die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 VwGO beendet worden sind 2 Jahre Beschlüsse usw. (siehe Nummer 51) - 48 Akten über Rechtssachen, soweit sie nicht unter Nummern 44 bis 47 besonders genannt sind 10 Jahre Urteile usw. (siehe Nummer 51) - 49 Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 10 Jahre Urteile usw. (siehe Nummer 51) - 50 Akten über Flurbereinigungssachen, Disziplinarsachen, berufsgerichtliche Verfahren, Lastenausgleichssachen, Unterbringungssachen, andere Rechtssachen, die im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind 30 Jahre - - 51 Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Urteile, rechtskräftige Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche einschließlich der dazugehörigen Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstigen in Bezug genommenen Schriftstücke 30 Jahre - - C. Justizverwaltungssachen 52 Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) - a) von besonderer Bedeutung, z.B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen 20 Jahre - b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre - c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 53 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über - a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - b) die von der Aufsichtbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 54 Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. 55 Akten über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 5 Jahre - - 56 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit - - a) Jahrestabellen nach Verwaltungsgerichten und Land nach dem Kalenderjahr 5 Jahre b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre Justizministerium 57 Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) über - a) Bundes- und Landesgesetzgebung mit Federführung der Justiz dauernd - b) Gesetzgebung der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit dauernd - c) Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Justizfachangestellten, den mittleren Justizdienst, den gehobenen Justizdienst, den Amtsanwaltsdienst, den Gerichtsvollzieherdienst, den Justizvollstreckungsdienst, den Justizwachtmeisterdienst sowie den allgemeinen Vollzugsdienst, den Werkdienst, den mittleren Verwaltungsdienst bei Justizvollzugsanstalten und den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst dauernd - d) Errichtung des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen für die EU-Eignungsprüfung Errichtung des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für die Amtsanwaltsprüfung Errichtung des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen für die Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes dauernd - e) EU-Sachen auf dem Gebiet des Zivilrechts mit Federführung der Justiz dauernd - f) Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 50 Jahre - g) sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe h bezeichneten 20 Jahre - h) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre - 58 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über - a) Eingaben, Beschwerden, Rechtshilfesachen und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre - b) Vorgänge über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Jahre - c) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre - d) Ordensangelegenheiten 10 Jahre - e) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre - f) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - 59 Sammelakten über Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen - a) Akten über Verfahren 2 Jahre - b) Anträge und Entscheidungen 50 Jahre - 60 Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. 61 Akten über a) die Prüfung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sowie die EU-Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Aufbewahrungsfristen für Beiakten über Vorgänge von untergeordneter Bedeutung bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes aa) schriftliche Prüfungsarbeiten 5 Jahre - bb) sonstige Prüfungsunterlagen 50 Jahre - b) die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden. 62 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen, Familiensachen, Strafsachen und Bußgeldverfahren, der Fachgerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaften a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre - b) sonstige Tabellen 2 Jahre -
Auf Grund von § 2 Absatz 1 des Landesjustizschriftgutaufbewahrungsgesetzes vom 23. Juli 2008 (GBl. S. 254) wird für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden des Landes Baden-Württemberg verordnet:
§ 1(1) Mit Ausnahme des in Absatz 2 genannten Schriftguts sind die in der Anlage aufgeführten Aufbewahrungsfristen anzuwenden. (2) Die Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der Versorgungsakten bestimmt sich nach §§ 86 und 87 des Landesbeamtengesetzes.(3) Die Aufbewahrung der Personalakten der Beschäftigten bestimmt sich nach den Nummern 224, 385, 507, 653, 753 und 813 des Abschnitts I und den Nummern 12, 24, 30, 43, 54 und 60 des Abschnitts II der Anlage. Die Fristen beziehen sich nur auf die Personalakten als solche. Nebenakten können unmittelbar nach ihrer Schließung gemäß § 4 Absatz 4 ausgesondert werden.
§ 2(1) Die Aufbewahrungsbestimmungen finden grundsätzlich auch Anwendung, wenn Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt wird. Im Übrigen sind die insoweit getroffenen besonderen Bestimmungen zu beachten. (2) Gelten für Akten und Aktenteile (zum Beispiel Urteile oder Beschlüsse) unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so richtet sich die Dauer der Aufbewahrung des Bild- oder Datenträgers, der an die Stelle der Urschriften tritt, nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist. (3) Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, so kann bei der Weglegung eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere Aufbewahrung stellen. (4) Soweit in Spalte 4 der Anlage eine Aufbewahrungsfrist nicht angeordnet ist (»keine«), ist das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften auszusondern.
§ 3(1) Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung, bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen die letzte Entscheidung, rechtskräftig geworden ist. Ist das Verfahren ohne eine Entscheidung beendet worden, die der Rechtskraftbescheinigung bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen worden ist. (2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut über die in die Entscheidung einbezogenen Verurteilungen nach dem Tag der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung neu zu bestimmen. (3) Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in der Anlage bestimmte, vom Tage der Rechtskraft an berechnete, Frist für die Aufbewahrung des Schriftgutes bereits abgelaufen oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauf folgenden Jahre, so ist das Schriftgut vom Beginn des auf die Weglegung folgenden Jahres für drei weitere Jahre aufzubewahren. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 46 Buchstabe a und Nummer 628 Buchstabe a des Abschnitts I der Anlage.
§ 4(1) Die Aufbewahrungsfrist für das in § 3 nicht genannte Schriftgut beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr, für Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss. (2) Als Jahr der Weglegung gilt 1. bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist;2. bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die Fristen der §§ 27 bis 30 des Hinterlegungsgesetzes abgelaufen sind;3. bei Büchern über Urkundenverwahrungen (Nummer 225 des Abschnitts I der Anlage) das Jahr, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind;4. bei Gefangenenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenenkarteien und bei den Listen über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen abgenommenen Gelder das Jahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen beendet ist;5. für (Sammel)Akten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffen-auslosung und Schöffengeschäftsstelle das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahlperiode;6. für Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. (3) Personalakten sind, soweit sich aus dem Landesbeamtengesetz nichts anderes ergibt, abgeschlossen, 1. wenn die beziehungsweise der Beschäftigte a) aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze;b) über die gesetzliche Altersgrenze hinaus weiterbeschäftigt worden ist, mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet;c) vor Vollendung des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze verstorben ist, mit dem Ablauf des Todesjahres; 2. wenn die Notarin beziehungsweise der Notar, die Notarassessorin beziehungsweise der Notarassessor, die Rechtsbeiständin beziehungsweise der Rechtsbeistand oder sonstige Inhaberin beziehungsweise Inhaber einer Rechtsberatungserlaubnis aus dem Amt beziehungsweise dem Beruf ausgeschieden ist, a) mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres;b) abweichend hiervon im Falle aa) der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet,bb) des vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres odercc) einer Notariatsverwalterschaft (§ 56 der Bundesnotarordnung) nach deren Abwicklung; 3. wenn es sich um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung handelt, mit Ablauf des Jahres, in dem die Löschung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen oder die Auseinandersetzung abgeschlossen ist. Wegen der Aufbewahrungsfristen für Akten und elektronische Akten über registrierte Personen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz wird auf § 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. (4) Bei automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Absatz 1 die Aufbewahrungsfrist auch von einem früheren Zeitpunkt (zum Beispiel vom Datum der Weglegungsverfügung) an berechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Behördenleitung. Entsprechendes gilt auch bei der automationsunterstützten Schriftgutverwaltung in Straf- und Bußgeldsachen. (5) Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige sowie für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts (bis zum 31. August 2009: gegebenenfalls Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts) gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem das Kind, soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, das jüngste an der Angelegenheit beteiligte Kind, volljährig geworden ist, auch wenn die Sache auf andere Weise vorher geendet hat. (6) Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind, zum Beispiel durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, so beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist.
§ 5Für die Aufbewahrung und Aussonderung sowie die Ablieferung von Schriftgut an die Staatsarchive gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.
§ 6Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.