LJKG · Baden-Württemberg

Landesjustizkostengesetz (LJKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1993

Fundstelle:
GBl. 1993, 109, ber. S. 244
91 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 21a

§ 21 a Zusatzentschädigung für die elektronische Erfassung der Grundbuchblätter(1) Die Gemeinden, in denen das Grundbuchamt infolge der Zuweisung der Grundbuchführung zu einem Amtsgericht (§ 1 Abs. 3 der Grundbuchordnung) aufgehoben wird, erhalten für jedes durch eigenes Personal erfasste und nach § 128 der Grundbuchordnung zur Führung des maschinellen Grundbuches freigegebene Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) eine über die in § 21 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Entschädigung hinausgehende Zusatzentschädigung in Höhe von sechs Euro. Die Entschädigung erhalten die Gemeinden nur für diejenigen Grundbuchblätter, die sie bis zur Aufhebung des Grundbuchamts und innerhalb von drei Jahren, nachdem dem für die Gemeinde in Ansehung der Grundbuchführung zuständigen Amtsgericht erstmalig die Grundbuchführung für eine Gemeinde übertragen wurde, an die Grundbuchdatenzentrale übermittelt haben. (2) Von der Zusatzentschädigung nach Absatz 1 sind die Kosten in Abzug zu bringen, die dem Land entstehen, weil übernommene Daten des elektronischen Grundbuches mit einer zur Zeit der Übernahme dem Stand der Technik und Entwicklung entsprechenden Programmversion für die elektronische Grundbuchführung nicht verarbeitbar sind. (3) Die Zusatzentschädigung wird zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zuweisung der Grundbuchführung des Bezirks auf das Amtsgericht fällig. (4) Haben Gemeinden die ihnen hinsichtlich des Grundbuchamts obliegenden Verpflichtungen nach § 34 a des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit auf Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit auf eine andere Gemeinde übertragen, steht die Zusatzentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 der die Verpflichtung übernehmenden Körperschaft zu.

Anlage LJKG

Anlage (zu § 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 25 bis 385 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozeßordnung) 410 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d der Zivilprozeßordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 107 Abs. 2 der Konkursordnung) 0,50 je Eintragung, mindestens 10 Anmerkungen: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 8 bis 255 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 8 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 8 bis 255 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 8 bis 65 4 Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer 4.1 allgemeine Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher nach § 14 AGGVG 50 4.2 Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG 75 4.3 Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.2 in demselben Verfahren 100 5. Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 13 je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 6. Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 6.1 für die Anerkennung als Gütestelle 125 6.2 für die Zurückweisung des Antrags oder die Rücknahme der Anerkennung 30

§ 5

Auslagen in Hinterlegungssachen

§ 5 Auslagen in HinterlegungssachenIn Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben 1. die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2, 4, soweit dieser auf Absatz 1 Bezug nimmt, 5 und 6 sowie § 5 Abs. 1 JVKostO,2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,3. die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.

§ 15

Gebühreneinziehung durch den Notar

§ 15 Gebühreneinziehung durch den Notar(1) Die Vorschriften der Kostenordnung über die Vorauszahlung und Sicherstellung von Kosten gelten für den Anteil der Staatskasse entsprechend. (2) Unterbleibt die Einziehung des Staatsanteils trotz Mahnung, so ist die Gerichtskasse zum Einzug berechtigt. Der Notar ist für den Schaden verantwortlich, der durch schuldhaftes Unterlassen oder Verzögern der Einziehung des Anteils der Staatskasse entsteht. (3) Teilzahlungen des Kostenschuldners hat der Notar im Innenverhältnis zur Staatskasse zunächst auf die Zinsen nach § 154 a der Kostenordnung, dann auf die Auslagen und zuletzt auf die Gebühren anzurechnen. (4) Die Rückerstattung von zuviel empfangenen Beträgen nach § 157 der Kostenordnung ist im Innenverhältnis zwischen Notar und Staatskasse von demjenigen zu leisten, dem die Beträge zugeflossen sind. Die Staatskasse stellt den Notar von Zins- und Schadenersatzansprüchen nach § 157 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Kostenordnung frei, wenn ihr ein Anteil an der zugrunde liegenden Gebühr zugeflossen ist. § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

§ 9a

§ 9 a Einzug von Justizforderungen(1) Soweit dies zur Unterstützung des Einzugs von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrO und zur Bewertung der Erfolgsaussichten von Maßnahmen zur Beitreibung dieser Forderungen erforderlich ist, dürfen die nach § 2 Abs. 1 JBeitrO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung vom 7. Oktober 1995 (GBl. S. 766) zuständigen Vollstreckungsbehörden 1. beim Adresshandel aktuelle und frühere Anschriften des Schuldners sowie2. bei Auskunfteien Daten über ein vertragsverletzendes Verhalten des Schuldners in anderen Rechtsbeziehungen, das Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners erlaubt (Negativdaten), erheben. (2) Dem Unternehmen, bei dem nach Absatz 1 Daten erhoben werden, dürfen personenbezogene Daten des Schuldners übermittelt werden, soweit dies für den Zweck nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen gegenüber der Vollstreckungsbehörde schriftlich verpflichtet, diese Daten nicht an Dritte zu übermitteln und die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, für Abrechnungszwecke sowie zur Erfüllung etwaiger gesetzlicher Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu speichern und zu nutzen.(3) Die Vollstreckungsbehörden dürfen nach Absatz 1 erhobene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies für den konkreten Forderungseinzug erforderlich ist. Nach Absatz 1 erhobene Negativdaten sind zu löschen, wenn 1. die Forderung beigetrieben worden ist,2. die Vollstreckungsbehörden entscheiden, endgültig keine weiteren Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, oder3. die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung entfallen sind. An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, solange die Speicherung der Negativdaten zum Zwecke der Rechnungsprüfung erforderlich ist oder soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. (4) Die Vollstreckungsbehörden können im Rahmen der Beitreibung von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrO ein privates Unternehmen beauftragen, unterstützende Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, insbesondere Daten im Sinne des Absatzes 1 zu erheben, die Erfolgsaussichten weiterer Beitreibungsversuche zu bewerten und mit dem Schuldner Kontakt aufzunehmen. (5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen an ein nach Absatz 4 beauftragtes Unternehmen Name, Anschrift und Geburtsdatum des Schuldners, die zur Kennzeichnung der Forderung erforderlichen Angaben (Betrag der Haupt- und Nebenforderung, anordnende Stelle, Geschäftsnummer, Bezeichnung der Sache und Kassenzeichen der Vollstreckungsbehörde) sowie Informationen über bisherige Beitreibungsmaßnahmen übermitteln, soweit dies zur Beitreibung der Forderung erforderlich ist. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen schriftlich verpflichtet, 1. die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, für Abrechnungszwecke sowie zur Erfüllung etwaiger Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 BDSG zu speichern und zu nutzen,2. die Daten an Dritte nur zu dem Zweck zu übermitteln, um von diesen weitere Daten im Sinne des Absatzes 1 zu erheben und3. diese Datenübermittlung an einen Dritten nur dann vorzunehmen, wenn sich dieser seinerseits gegenüber dem Unternehmen schriftlich verpflichtet, die übermittelten Daten nicht an weitere Stellen zu übermitteln und die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, für Abrechnungszwecke sowie zur Erfüllung etwaiger Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 BDSG zu speichern und zu nutzen. Die Vollstreckungsbehörden unterrichten den Schuldner rechtzeitig vor der Übermittlung der Daten nach Satz 1, dass eine solche in Betracht kommt, wenn der Schuldner die Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringt. Von der vorherigen Unterrichtung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (6) Die Vollstreckungsbehörden haben Unternehmen nach Absatz 1 und 4 sorgfältig auszuwählen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob das jeweilige Unternehmen ausreichend Gewähr dafür bietet, dass es die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage ist. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Dabei sind insbesondere Gegenstand und Umfang der Datenverarbeitung, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, etwaige Unterauftragsverhältnisse sowie die Befugnis der Vollstreckungsbehörden festzulegen, dass sie hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten dem Unternehmen Weisungen erteilen dürfen. Der Auftrag kann auch durch die jeweilige Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die Vollstreckungsbehörden erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten. Die Vollstreckungsbehörden haben sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch das Unternehmen zu überzeugen. (7) Soweit die Vollstreckungsbehörden nach dieser Vorschrift personenbezogene Daten verarbeiten, gelten ergänzend die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes.

Anlage LJKG

Anlage (zu § 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 25 bis 385 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozeßordnung) 410 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d der Zivilprozeßordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 107 Abs. 2 der Konkursordnung) 0,50 je Eintragung, mindestens 10 Anmerkungen: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 8 bis 255 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 8 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnungerhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 8 bis 255 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 8 bis 65 4 Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer 4.1 allgemeine Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher nach § 14 AGGVG 75 4.2 Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG 75 4.3 Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.2 in demselben Verfahren 100 4.4Zurückweisung eines Antrags nach Nr. 4.1 oder 4.2254.5Eintragung eines vorübergehend tätigen Verhandlungsdolmetschers oder Urkundenübersetzers nach § 15 a AGGVG25 5. Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 13 je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 6. Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 6.1 für die Anerkennung als Gütestelle 125 6.2 für die Zurückweisung des Antrags oder die Rücknahme der Anerkennung 30 7Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO)7.1Bestellung zum Notar gemäß §§ 6, 6 b und 12 BNotOAnmerkung:§ 3 JVKostO findet keine Anwendung.600 7.2Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar im Sinne von § 3 BNotO1507.3Bestellung eines Vertreters gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 BNotO oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung257.4Bestellung eines ständigen Vertreters gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 BNotO oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung 50

§ 10

Allgemeine Regelung

§ 10 Allgemeine Regelung(1) Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Notare nach § 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit werden zur Staatskasse erhoben.(2) Die Notare sind Gläubiger der Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit sowie etwaiger Zinsen nach § 154 a der Kostenordnung. Gebühren, Auslagen und Zinsen nach Satz 1 werden zur Staatskasse erhoben, sofern bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren für a) alle Kostenschuldner oderb) einen Teil der Kostenschuldner; ist ein Teil der Kostenschuldner, dem weder Gebühren- noch Auslagenbefreiung gewährt ist, aufgrund gesetzlicher Regelung zur alleinigen Kostentragung verpflichtet oder entstehen Beurkundungsgebühren im Sinne des § 11, gilt Satz 1. Entsteht in den Fällen von Satz 2 eine Gebühr, die zur Staatskasse erhoben wird, bezieht der Notar einen Anteil der in die Staatskasse fließenden Gebühr in Höhe der ihm im Falle eigener Gläubigerschaft nach Maßgabe von §§ 12 bis 13a verbleibenden Beteiligung. (3) Die Notare beziehen die Gebühren, Auslagen und Zinsen nach Absatz 2 Satz 1 und die Gebührenanteile nach Absatz 2 Satz 3 neben den ihnen nach dem Landesbesoldungsgesetz zustehenden Bezügen.

§ 11

Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten

§ 11 Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten Die Staatskasse erhält keinen Anteil an Beurkundungsgebühren in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten, die aufgrund zwingender gesellschaftsrechtlicher Vorgaben der notariellen Beurkundung bedürfen.

§ 12

Anteile der Staatskasse an den Gebühren und Auslagen der im badischen Rechtsgebiet ...

§ 12 Anteile der Staatskasse an den Gebühren und Auslagen der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst(1) Die im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare haben von den ihnen sonst zufließenden Gebühren einen Anteil an die Staatskasse abzuführen. Sie haben außerdem sämtliche von ihnen erhobenen Auslagen an die Staatskasse abzuführen. (2) Dem Notar verbleibt vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 eine Beteiligung von einem Zehntel der Gebühr. (3) Der Mindestbetrag der einem Notar verbleibenden Gebühr beträgt 1 Euro für das einzelne Geschäft. (4) Die Gebührenbeteiligung eines Notars darf bei einem Geschäft den Betrag von 16 Euro nicht übersteigen. (5) Erreicht innerhalb eines Rechnungsjahres die Summe der einem Notar verbleibenden Gebühren 5100 Euro, so darf seine Beteiligung an den weiteren Geschäften innerhalb desselben Rechnungsjahres 2,60 Euro für das einzelne Geschäft nicht übersteigen. (6) Von den Gebühren nach § 149 der Kostenordnung verbleibt dem Notar eine Beteiligung von einem Viertel. Erreicht diese Gebührenbeteiligung in einem Rechnungsjahr 4100 Euro, so vermindert sich die Beteiligung des Notars am Mehrbetrag auf ein Zehntel. (7) Gebühren für Beurkundungen und Entwürfe einschließlich der Gebühren nach § 58 der Kostenordnung a) über die Errichtung, Veränderung oder Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft oder Genossenschaft und über von Gesetzes wegen nicht beurkundungspflichtige Gesellschafter- und Hauptversammlungen sowieb) von Verfügungen von Todes wegen, Eheverträgen, Scheidungsvereinbarungen, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen, Vereinbarungen über den vorzeitigen Erbausgleich und deren Aufhebung oder Änderung verbleiben dem Notar zur Hälfte. Erreicht diese Gebührenbeteiligung in einem Rechnungsjahr 5100 Euro, so vermindert sich die Beteiligung des Notars am Mehrbetrag auf zwei Zehntel. Erreicht die Gebührenbeteiligung nach den Sätzen 1 und 2 innerhalb eines Rechnungsjahres 10200 Euro, so vermindert sich die Gebührenbeteiligung des Notars am Mehrbetrag auf ein Zehntel. (8) Bei der Berechnung derjenigen Gebührenbeteiligung, durch die die in den Absätzen 5 bis 7 genannten Summen überschritten werden, finden die Kürzungsbestimmungen dieser Absätze noch keine Anwendung. (9) Die Gebührenbeteiligung nach den Absätzen 6 und 7 wird bei der Berechnung der Summe nach Absatz 5 nicht berücksichtigt. Auf die Gebührenbeteiligung nach den Absätzen 6 und 7 finden die Absätze 4 und 5 keine Anwendung.

§ 14

Festsetzung durch Verwaltungsakt

§ 14 Festsetzung durch VerwaltungsaktDie von einem Notar nach §§ 10 bis 13 a an die Staatskasse abzuführenden Gebühren und Auslagen sowie der einem Notar zu gewährende Gebührenanteil nach § 10 Abs. 2 Satz 3 können durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt werden. Für die Festsetzung ist der Präsident des Landgerichts oder der Präsident des Amtsgerichts zuständig, der die Dienstaufsicht über den Notar ausübt.

§ 13a

§ 13 a Geschäfte ohne Gebührenbeteiligung der im württembergischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst(1) Im württembergischen Rechtsgebiet hat der örtlich zuständige Notar sämtliche Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, für die er auch als Grundbuchbeamter, Betreuungsrichter und Nachlassrichter zuständig wäre oder für die er bis zur Aufhebung von Grundbuchämtern nach § 26 Absatz 6 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit als Grundbuchbeamter örtlich zuständig gewesen wäre, an die Staatskasse abzuliefern. Ihm verbleibt unabhängig von der funktionellen Zuständigkeit keine Beteiligung an den Gebühren für folgende Geschäfte: 1. in Grundbuchsachen (auch wenn ein Eintragungsantrag nicht vorliegt)a) die Abfassung und Beurkundung aller Verträge, welche die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Erbbaurechts, Wohnungseigentums (Teileigentums) oder Wohnungserbbaurechts (Teilerbbaurechts) zum Gegenstand haben, einschließlich aller zugehörigen Vertragsbestimmungen und Erklärungen, und zwar auch dann, wenn Angebot und Annahme getrennt beurkundet werden;b) die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und die Beurkundung des Zuschlags;c) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung aller zu einer Grundbuchsache gehörenden Bewilligungen, Anträge, Vollmachten und sonstigen Erklärungen einschließlich der Aufnahme damit zusammenhängender vollstreckbarer Urkunden;d) die Erteilung eines Teilbriefes über ein Grundpfandrecht;2. in Familien- und Betreuungssachena) die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft und über die den Vätern von Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern obliegenden Leistungen, auch soweit sie auf Ersuchen auswärtiger Familiengerichte oder eines Jugendamts stattfindet;b) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen, Beschwerden, Vollmachten und sonstigen Erklärungen, die mit Geschäften des Betreuungsgerichts unmittelbar zusammenhängen;3. in Nachlasssachena) die Abfassung und Beurkundung von Verträgen über die Auseinandersetzung eines Gesamtguts oder Nachlasses, über die Veräußerung oder Verpfändung eines Erbteils, die Abfindung eines Miterben und den Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil am Gesamtgut;b) die Berechnung von Pflichtteilen, Vermächtnissen und Erbersatzansprüchen innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall oder, wenn die amtliche Behandlung der Nachlasssache erst später abschließt, bis zu diesem Zeitpunkt;c) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Erklärungen über Aufschub und Ausschluss einer Nachlassauseinandersetzung oder über die Vornahme einer privaten Auseinandersetzung;d) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht;e) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen, Beschwerden, Vollmachten und sonstigen Erklärungen, die mit Geschäften des Nachlassgerichts unmittelbar zusammenhängen;f) die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen im Fall des § 2356 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Ist ein Notariat mit mehreren Notaren besetzt, so gilt jeder von ihnen für den ganzen Notariatsbezirk als örtlich zuständig, auch wenn der Geschäftsverteilungsplan eine Teilung des Bezirks vorsieht. (3) An den Gebühren, die nach § 149 der Kostenordnung erhoben werden, verbleibt dem Notar eine Beteiligung, wenn ihm von den Gebühren für das der Verwahrung zugrunde liegende Geschäft eine Beteiligung zusteht. (4) Gebühren für die Beratung der Beteiligten in Grundbuch-, Vormundschafts- und Nachlasssachen sind ohne Rücksicht auf die örtliche Zuständigkeit voll an die Staatskasse abzuführen. (5) Nimmt ein Notar eine Beurkundung oder Beglaubigung außerhalb seines Notariatsbezirks vor, so steht ihm keine Gebührenbeteiligung zu, wenn auch der für den Beurkundungsort zuständige Notar keine Beteiligung erhalten würde. (6) Der Notar hat alle Gebühren und Auslagen an die Staatskasse abzuliefern, wenn ihm nur für einen Teil eines Geschäfts eine Beteiligung zustehen würde. Von den Gebühren für die Errichtung, Aufhebung oder Änderung von Eheverträgen, Scheidungsvereinbarungen, Gesellschaftsverträgen, Verfügungen von Todes wegen, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen sowie Vereinbarungen über den vorzeitigen Erbausgleich verbleibt ihm jedoch stets eine Beteiligung sowie die Hälfte der auf das gesamte Geschäft entfallenden Auslagen; die Beteiligung des Notars ist so zu berechnen, als wenn er nur das die Gebührenbeteiligung auslösende Geschäft vorgenommen hätte. (7) Werden mehrere Beurkundungen vorgenommen, obwohl dies offensichtlich nicht erforderlich ist, so wird die Gebührenbeteiligung des Notars so berechnet, als ob eine zusammenfassende Beurkundung erfolgt wäre.

Anlage LJKG

Anlage (zu § 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 25 bis 385 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung) 525 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung) 0,50 je Eintragung, mindestens 17 Anmerkungen: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Anmerkungen: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die als Suchkriterien angegebenen Schuldnerdaten kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft (§ 882 f Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung) 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 8 bis 255 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 8 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnungerhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 8 bis 255 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 8 bis 65 4 Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer 4.1 allgemeine Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher nach § 14 AGGVG 75 4.2 Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG 75 4.3 Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.2 in demselben Verfahren 100 4.4Zurückweisung eines Antrags nach Nr. 4.1 oder 4.2254.5Eintragung eines vorübergehend tätigen Verhandlungsdolmetschers oder Urkundenübersetzers nach § 15 a AGGVG25 5. Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 13 je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 6. Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 6.1 für die Anerkennung als Gütestelle 125 6.2 für die Zurückweisung des Antrags oder die Rücknahme der Anerkennung 30 7Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) 7.1Bestellung zum Notar gemäß §§ 6, 6 b und 12 BNotOAnmerkung:§ 3 JVKostO findet keine Anwendung.600 7.2Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar im Sinne von § 3 BNotO150 7.3Bestellung eines Vertreters gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 BNotO oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung25 7.4Bestellung eines ständigen Vertreters gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 BNotO oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung 50 8 Richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist 8.1 Erstinstanzliche richterliche Entscheidung, die den Gewahrsam (§ 28 des Polizeigesetzes) für zulässig erklärt 35 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung, Erhöhung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 100 Euro erhöhen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. 8.2 Verfahren über die Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist. 8.2.1 Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 50 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 200 Euro erhöhen. 8.2.2 Die Beschwerde wird zurückgenommen, bevor über sie eine Entscheidung ergeht 25 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen.

§ 6a

§ 6 a Richterliche Entscheidungen nach dem PolizeigesetzBei richterlichen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist, gelten für die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung. Ergänzend gilt das anliegende Gebührenverzeichnis. Kosten werden für das Rechtsmittelverfahren erhoben. In Gewahrsamssachen werden Kosten außerdem für das erstinstanzliche Verfahren erhoben, wenn der Gewahrsam für zulässig erklärt wird; Kostenschuldner ist hier die in Gewahrsam genommene Person.

Anlage LJKG

Anlage (zu § 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 50 bis 700 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung) 525 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung) 0,50 je Eintragung, mindestens 17 Anmerkungen: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Anmerkungen: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die als Suchkriterien angegebenen Schuldnerdaten kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft (§ 882 f Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung) 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 20 bis 500 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 20 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 20 bis 500 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 20 bis 100 4 Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer 4.1 allgemeine Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher nach § 14 AGGVG 75 4.2 Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG 75 4.3 Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.2 in demselben Verfahren 100 4.4Zurückweisung eines Antrags nach Nr. 4.1 oder 4.2504.5Eintragung eines vorübergehend tätigen Verhandlungsdolmetschers oder Urkundenübersetzers nach § 15 a AGGVG25 5. Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 16 je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 6. Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 6.1 für die Anerkennung als Gütestelle 125 6.2 für die Zurückweisung des Antrags oder die Rücknahme der Anerkennung 100 7Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) 7.1Bestellung zum Notar gemäß §§ 6, 6 b und 12 BNotOAnmerkung:§ 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung.600 7.2Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar im Sinne von § 3 BNotO150 7.3Bestellung eines Vertreters gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 BNotO oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung25 7.4Bestellung eines ständigen Vertreters gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 BNotO oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung 50 8 Richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist 8.1 Erstinstanzliche richterliche Entscheidung, die den Gewahrsam (§ 28 des Polizeigesetzes) für zulässig erklärt 60 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung, Erhöhung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 100 Euro erhöhen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. 8.2 Verfahren über die Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist. 8.2.1 Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 100 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 200 Euro erhöhen. 8.2.2 Die Beschwerde wird zurückgenommen, bevor über sie eine Entscheidung ergeht 50 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen.

§ 1

Allgemeine Regelung

§ 1 Allgemeine Regelung(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Von der Anwendung ausgenommen ist Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz. § 20 JVKostG findet entsprechende Anwendung.(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 9 und § 23 dieses Gesetzes sowie das anliegende Gebührenverzeichnis.

§ 10

Allgemeine Regelung

§ 10 Allgemeine Regelung(1) Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Notare nach § 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit werden zur Staatskasse erhoben.(2) Die Notare sind Gläubiger der Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit sowie etwaiger Zinsen nach § 88 GNotKG. Gebühren, Auslagen und Zinsen nach Satz 1 werden zur Staatskasse erhoben, sofern bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren für a) alle Kostenschuldner oderb) einen Teil der Kostenschuldner; ist ein Teil der Kostenschuldner, dem weder Gebühren- noch Auslagenbefreiung gewährt ist, aufgrund gesetzlicher Regelung zur alleinigen Kostentragung verpflichtet oder entstehen Beurkundungsgebühren im Sinne des § 11, gilt Satz 1. Entsteht in den Fällen von Satz 2 eine Gebühr, die zur Staatskasse erhoben wird, bezieht der Notar einen Anteil der in die Staatskasse fließenden Gebühr in Höhe der ihm im Falle eigener Gläubigerschaft nach Maßgabe von §§ 12 bis 13a verbleibenden Beteiligung. (3) Die Notare beziehen die Gebühren, Auslagen und Zinsen nach Absatz 2 Satz 1 und die Gebührenanteile nach Absatz 2 Satz 3 neben den ihnen nach dem Landesbesoldungsgesetz zustehenden Bezügen.

§ 12

Anteile der Staatskasse an den Gebühren und Auslagen der im badischen Rechtsgebiet ...

§ 12 Anteile der Staatskasse an den Gebühren und Auslagen der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst(1) Die im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare haben von den ihnen sonst zufließenden Gebühren einen Anteil an die Staatskasse abzuführen. Sie haben außerdem sämtliche von ihnen erhobenen Auslagen an die Staatskasse abzuführen. (2) Dem Notar verbleibt vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 eine Beteiligung von einem Zehntel der Gebühr. (3) Der Mindestbetrag der einem Notar verbleibenden Gebühr beträgt 1 Euro für das einzelne Geschäft. (4) Die Gebührenbeteiligung eines Notars darf bei einem Geschäft den Betrag von 16 Euro nicht übersteigen. (5) Erreicht innerhalb eines Rechnungsjahres die Summe der einem Notar verbleibenden Gebühren 5100 Euro, so darf seine Beteiligung an den weiteren Geschäften innerhalb desselben Rechnungsjahres 2,60 Euro für das einzelne Geschäft nicht übersteigen. (6) Von den Gebühren nach den Nummern 25300 und 25301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz verbleibt dem Notar eine Beteiligung von einem Viertel. Erreicht diese Gebührenbeteiligung in einem Rechnungsjahr 4100 Euro, so vermindert sich die Beteiligung des Notars am Mehrbetrag auf ein Zehntel. (7) Gebühren für Beurkundungen und Entwürfe einschließlich der Gebühren nach den Nummern 26000, 26002 und 26003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz a) über die Errichtung, Veränderung oder Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft oder Genossenschaft und über von Gesetzes wegen nicht beurkundungspflichtige Gesellschafter- und Hauptversammlungen sowieb) von Verfügungen von Todes wegen, Eheverträgen, Scheidungsvereinbarungen, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen, Vereinbarungen über den vorzeitigen Erbausgleich und deren Aufhebung oder Änderung verbleiben dem Notar zur Hälfte. Erreicht diese Gebührenbeteiligung in einem Rechnungsjahr 5100 Euro, so vermindert sich die Beteiligung des Notars am Mehrbetrag auf zwei Zehntel. Erreicht die Gebührenbeteiligung nach den Sätzen 1 und 2 innerhalb eines Rechnungsjahres 10200 Euro, so vermindert sich die Gebührenbeteiligung des Notars am Mehrbetrag auf ein Zehntel. (8) Bei der Berechnung derjenigen Gebührenbeteiligung, durch die die in den Absätzen 5 bis 7 genannten Summen überschritten werden, finden die Kürzungsbestimmungen dieser Absätze noch keine Anwendung. (9) Die Gebührenbeteiligung nach den Absätzen 6 und 7 wird bei der Berechnung der Summe nach Absatz 5 nicht berücksichtigt. Auf die Gebührenbeteiligung nach den Absätzen 6 und 7 finden die Absätze 4 und 5 keine Anwendung.

§ 13

Anteile der Staatskasse an den Gebühren und Auslagen der im württembergischen Rechtsgebiet ...

§ 13 Anteile der Staatskasse an den Gebühren und Auslagen der im württembergischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst(1) Die im württembergischen Rechtsgebiet bestellten Notare haben von den ihnen sonst zufließenden Gebühren einen Anteil an die Staatskasse abzuführen. (2) Der Anteil der Staatskasse beträgt a) bei den Gebühren für den Entwurf oder die Errichtung, Abänderung oder Aufhebung eines Testaments, Erbvertrages, Ehevertrages oder einer Scheidungsvereinbarung, eines Gesellschaftsvertrages einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie bei den Gebühren nach den Nummern 25300, 25301 und 26000 bis 26003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz ein Drittel, b) im Übrigen von der Gebühr des einzelnen Geschäfts bis zu 50 Euro zwei Drittel, von dem Mehrbetrag drei Viertel. (3) Der Mindestbetrag der einem Notar verbleibenden Gebühr beträgt 0,50 Euro für das einzelne Geschäft. Werden mehrere Geschäfte in einer Urkunde zusammengefasst, so ist der Anteil der Staatskasse aus der Summe der Gebühren zu berechnen. (4) Beträgt die einem Notar in einem Rechnungshalbjahr verbleibende Gebührenbeteiligung mehr als 2550 Euro, so wird der Mehrbetrag um 50 vom Hundert gekürzt; bleibt die Gebührenbeteiligung unter 5100 Euro, so beginnt die Kürzung bei 3100 Euro, jedoch darf die Beteiligung den Betrag von 3830 Euro nicht überschreiten. (5) Ist der Notar nur während eines Teils eines Rechnungshalbjahres auf einer Notarstelle tätig, so erfolgt die Kürzung entsprechend der Zahl der Kalendertage, während deren er auf dieser Stelle tätig war. (6) Die Anteile an der Dokumentenpauschale verbleiben den Notaren innerhalb eines Rechnungshalbjahres bis zu 800 Euro ganz, darüber in Höhe von 25 vom Hundert. Diese Beträge werden bei der Berechnung der Summe nach Absatz 4 nicht berücksichtigt, jedoch gilt Absatz 5 entsprechend. Die Mehreinnahmen an der Dokumentenpauschale sind an die Staatskasse abzuführen.

§ 13a

§ 13 a Geschäfte ohne Gebührenbeteiligung der im württembergischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst(1) Im württembergischen Rechtsgebiet hat der örtlich zuständige Notar sämtliche Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, für die er auch als Grundbuchbeamter, Betreuungsrichter und Nachlassrichter zuständig wäre oder für die er bis zur Aufhebung von Grundbuchämtern nach § 26 Absatz 6 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit als Grundbuchbeamter örtlich zuständig gewesen wäre, an die Staatskasse abzuliefern. Ihm verbleibt unabhängig von der funktionellen Zuständigkeit keine Beteiligung an den Gebühren für folgende Geschäfte: 1. in Grundbuchsachen (auch wenn ein Eintragungsantrag nicht vorliegt)a) die Abfassung und Beurkundung aller Verträge, welche die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Erbbaurechts, Wohnungseigentums (Teileigentums) oder Wohnungserbbaurechts (Teilerbbaurechts) zum Gegenstand haben, einschließlich aller zugehörigen Vertragsbestimmungen und Erklärungen, und zwar auch dann, wenn Angebot und Annahme getrennt beurkundet werden;b) die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und die Beurkundung des Zuschlags;c) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung aller zu einer Grundbuchsache gehörenden Bewilligungen, Anträge, Vollmachten und sonstigen Erklärungen einschließlich der Aufnahme damit zusammenhängender vollstreckbarer Urkunden;d) die Erteilung eines Teilbriefes über ein Grundpfandrecht;2. in Familien- und Betreuungssachena) die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft und über die den Vätern von Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern obliegenden Leistungen, auch soweit sie auf Ersuchen auswärtiger Familiengerichte oder eines Jugendamts stattfindet;b) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen, Beschwerden, Vollmachten und sonstigen Erklärungen, die mit Geschäften des Betreuungsgerichts unmittelbar zusammenhängen;3. in Nachlasssachena) die Abfassung und Beurkundung von Verträgen über die Auseinandersetzung eines Gesamtguts oder Nachlasses, über die Veräußerung oder Verpfändung eines Erbteils, die Abfindung eines Miterben und den Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil am Gesamtgut;b) die Berechnung von Pflichtteilen, Vermächtnissen und Erbersatzansprüchen innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall oder, wenn die amtliche Behandlung der Nachlasssache erst später abschließt, bis zu diesem Zeitpunkt;c) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Erklärungen über Aufschub und Ausschluss einer Nachlassauseinandersetzung oder über die Vornahme einer privaten Auseinandersetzung;d) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht;e) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen, Beschwerden, Vollmachten und sonstigen Erklärungen, die mit Geschäften des Nachlassgerichts unmittelbar zusammenhängen;f) die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen im Fall des § 2356 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Ist ein Notariat mit mehreren Notaren besetzt, so gilt jeder von ihnen für den ganzen Notariatsbezirk als örtlich zuständig, auch wenn der Geschäftsverteilungsplan eine Teilung des Bezirks vorsieht. (3) An den Gebühren, die nach den Nummern 25300 und 25301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben werden, verbleibt dem Notar eine Beteiligung, wenn ihm von den Gebühren für das der Verwahrung zugrunde liegende Geschäft eine Beteiligung zusteht. (4) Gebühren für die Beratung der Beteiligten in Grundbuch-, Vormundschafts- und Nachlasssachen sind ohne Rücksicht auf die örtliche Zuständigkeit voll an die Staatskasse abzuführen. (5) Nimmt ein Notar eine Beurkundung oder Beglaubigung außerhalb seines Notariatsbezirks vor, so steht ihm keine Gebührenbeteiligung zu, wenn auch der für den Beurkundungsort zuständige Notar keine Beteiligung erhalten würde. (6) Der Notar hat alle Gebühren und Auslagen an die Staatskasse abzuliefern, wenn ihm nur für einen Teil eines Geschäfts eine Beteiligung zustehen würde. Von den Gebühren für die Errichtung, Aufhebung oder Änderung von Eheverträgen, Scheidungsvereinbarungen, Gesellschaftsverträgen, Verfügungen von Todes wegen, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen sowie Vereinbarungen über den vorzeitigen Erbausgleich verbleibt ihm jedoch stets eine Beteiligung sowie die Hälfte der auf das gesamte Geschäft entfallenden Auslagen; die Beteiligung des Notars ist so zu berechnen, als wenn er nur das die Gebührenbeteiligung auslösende Geschäft vorgenommen hätte. (7) Werden mehrere Beurkundungen vorgenommen, obwohl dies offensichtlich nicht erforderlich ist, so wird die Gebührenbeteiligung des Notars so berechnet, als ob eine zusammenfassende Beurkundung erfolgt wäre.

§ 15

Gebühreneinziehung durch den Notar

§ 15 Gebühreneinziehung durch den Notar(1) Die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes über die Vorauszahlung und Sicherstellung von Kosten gelten für den Anteil der Staatskasse entsprechend. (2) Unterbleibt die Einziehung des Staatsanteils trotz Mahnung, so ist die Gerichtskasse zum Einzug berechtigt. Der Notar ist für den Schaden verantwortlich, der durch schuldhaftes Unterlassen oder Verzögern der Einziehung des Anteils der Staatskasse entsteht. (3) Teilzahlungen des Kostenschuldners hat der Notar im Innenverhältnis zur Staatskasse zunächst auf die Zinsen nach § 88 GNotKG, dann auf die Auslagen und zuletzt auf die Gebühren anzurechnen. (4) Die Rückerstattung von zuviel empfangenen Beträgen nach § 90 GNotKG ist im Innenverhältnis zwischen Notar und Staatskasse von demjenigen zu leisten, dem die Beträge zugeflossen sind. Die Staatskasse stellt den Notar von Zins- und Schadenersatzansprüchen nach § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 GNotKG frei, wenn ihr ein Anteil an der zugrunde liegenden Gebühr zugeflossen ist. § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

§ 17

Gebühren und Auslagen für die Aufnahme von Nottestamenten

§ 17 Gebühren und Auslagen für die Aufnahme von Nottestamenten(1) Für die Errichtung eines Nottestaments (§§ 2249 und 2250 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) wird die Hälfte der Gebühr und im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments die volle Gebühr nach der Tabelle B gemäß § 34 Absatz 2 GNotKG erhoben. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 102 GNotKG.(2) Die zur Beurkundung hinzugezogenen Zeugen erhalten eine Vergütung von 2,50 Euro für jede angefangene Stunde. (3) Die Gebühren und Auslagen fließen in die Gemeindekasse.

§ 18

Tätigkeiten der Ratschreiber

§ 18 Tätigkeiten der Ratschreiber(1) Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Ratschreiber im badischen Rechtsgebiet (§ 32 Abs. 1 bis 4 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit) werden zur Staatskasse erhoben. Soweit jedoch ausschließlich Unterschriften beglaubigt werden, fließen die Gebühren und Auslagen in die Gemeindekasse. (2) Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Ratschreiber im württembergischen Rechtsgebiet nach § 32 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit werden zur Staatskasse erhoben; von den zur Staatskasse erhobenen Gebühren für die Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch sowie von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch oder einem maschinell geführten Verzeichnis, das der Auffindung der Grundbuchblätter dient, verbleibt den Gemeinden jedoch ein Anteil von 5 Euro für das einzelne Geschäft. Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit nach § 32 Abs. 3 und 4 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit fließen in die Gemeindekasse. Von den in die Gemeindekasse fließenden Gebühren ist ein Anteil an die Staatskasse abzuführen. Der Anteil der Staatskasse beträgt 1. bei den Zusatzgebühren nach den Nummern 26000 bis 26003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz ein Drittel,2. im übrigen von der Gebühr des einzelnen Geschäfts bis zu 50 Euro zwei Drittel, von dem Mehrbetrag drei Viertel. Der Mindestbetrag des Gebührenanteils der Gemeinde beträgt 0,50 Euro für das einzelne Geschäft. Werden mehrere Geschäfte in einer Urkunde zusammengefasst, so ist der Anteil der Staatskasse aus der Summe der Gebühren zu berechnen. § 15 findet entsprechende Anwendung. Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Ratschreiber, die der Gemeindekasse verbleiben, sowie die Gebührenanteile, die der Gemeinde nach Satz 1 zustehen, können den Ratschreibern ganz oder teilweise überlassen werden; das Nähere ist bei den betreffenden Beamtenstellen im Stellenplan zu bestimmen. Werden mehrere Beurkundungen vorgenommen, obwohl dies offensichtlich nicht erforderlich ist, so wird der Anteil der Gemeinde so berechnet, als ob eine zusammenfassende Beurkundung erfolgt wäre. (3) Die im automatisierten Abrufverfahren (§ 133 der Grundbuchordnung) anfallenden Gebühren und Auslagen fließen in die Staatskasse. (4) Für Amtspflichtverletzungen von Ratschreibern haftet die Gemeinde, soweit sie Gläubigerin der Gebühren ist (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2); in den sonstigen Fällen haftet das Land. Im übrigen gelten die für Amtspflichtverletzungen von Beamten geltenden Vorschriften entsprechend.

§ 20

Anwendung des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten

§ 20 Anwendung des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten(1) Für die in den §§ 17 bis 19 geregelten Tätigkeiten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend; anstelle der §§ 19, 88 bis 91 und 127 bis 131 GNotKG sind die für die Gerichte geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Für die Kosten- und Rechnungsprüfung sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die in die Staatskasse fließenden Gebühren der Notare maßgebend sind. (2) Soweit die Gebühren und Auslagen zur Gemeindekasse erhoben werden, entscheidet über Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 81 Absatz 1 GNotKG) und über die Festsetzung des Geschäftswerts (§ 79 GNotKG) das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. (3) Als Reisekosten werden bei den in den §§ 17 bis 19 geregelten Tätigkeiten nur die notwendigen Fahrtauslagen erhoben. Sie betragen bei Benutzung eines Kraftwagens 0,15 Euro für jeden angefangenen Kilometer, wobei Hin- und Rückweg als ein Weg gelten. Die Entschädigung wird aus der Gemeindekasse gezahlt und von dem Auftraggeber eingezogen.

§ 5

Auslagen in Hinterlegungssachen

§ 5 Auslagen in HinterlegungssachenIn Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben 1. die Auslagen nach den Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz sowie nach den Nummern 31001 bis 31006, 31008, 31009 und 31012 bis 31014 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2613) in der jeweils geltenden Fassung,2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,3. die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.

§ 6

Kostenerhebung in Hinterlegungssachen

§ 6 Kostenerhebung in Hinterlegungssachen(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt. (2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3. (3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz folgendes: 1. Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt ist sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.4. Die Vorschriften in den Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt sind, empfangsberechtigt ist.5. Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben sind, zu erstatten, wenn auf Grund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116 a der Strafprozeßordnung hinterlegt ist, um eine beschuldigte Person mit der Untersuchungshaft zu verschonen und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.6. Ist bei Betreuungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt, gelten Absatz 1 der Vorbemerkung 1.1 zu Teil 1 und Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 3.1 zu Teil 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz entsprechend. Ist bei Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 BGB auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Familiengerichts hinterlegt, gilt Absatz 2 der Vorbemerkung 1.3.1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend.7. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.8. § 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung.

§ 6a

§ 6 a Richterliche Entscheidungen nach dem PolizeigesetzBei richterlichen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist, gelten für die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Ergänzend gilt das anliegende Gebührenverzeichnis. Kosten werden für das Rechtsmittelverfahren erhoben. In Gewahrsamssachen werden Kosten außerdem für das erstinstanzliche Verfahren erhoben, wenn der Gewahrsam für zulässig erklärt wird; Kostenschuldner ist hier die in Gewahrsam genommene Person.

§ 7

Gebührenfreiheit

§ 7 Gebührenfreiheit(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Behörden der Justiz- und der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben, sind befreit: 1. Kirchen, andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Unterverbände, Anstalten und Stiftungen, jeweils soweit sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind;2. Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft sowie die anerkannten regionalen Planungsgemeinschaften;3. der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg;4. die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Bezirks- und Ortsstellen sowie der ihnen angehörenden Mitgliedsverbände und Mitgliedseinrichtungen;5. Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben. (2) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen. (3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 gilt ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher; Gebühren, die nicht beim Schuldner beigetrieben werden können, sind vom Gläubiger zu erstatten. (4) Die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Körperschaften sind auch von der Zahlung der Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz befreit.

§ 12

Anteile der Staatskasse an den Gebühren und Auslagen der im badischen Rechtsgebiet tätigen ...

§ 12 Anteile der Staatskasse an den Gebühren und Auslagen der im badischen Rechtsgebiet tätigen Notare im Landesdienst(1) Die im badischen Rechtsgebiet tätigen Notare haben von den ihnen sonst zufließenden Gebühren einen Anteil an die Staatskasse abzuführen. Sie haben außerdem sämtliche von ihnen erhobenen Auslagen an die Staatskasse abzuführen. (2) Dem Notar verbleibt vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 eine Beteiligung von einem Zehntel der Gebühr. (3) Der Mindestbetrag der einem Notar verbleibenden Gebühr beträgt 1 Euro für das einzelne Geschäft. (4) Die Gebührenbeteiligung eines Notars darf bei einem Geschäft den Betrag von 16 Euro nicht übersteigen. (5) Erreicht innerhalb eines Rechnungsjahres die Summe der einem Notar verbleibenden Gebühren 5100 Euro, so darf seine Beteiligung an den weiteren Geschäften innerhalb desselben Rechnungsjahres 2,60 Euro für das einzelne Geschäft nicht übersteigen. (6) Von den Gebühren nach den Nummern 25300 und 25301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz verbleibt dem Notar eine Beteiligung von einem Viertel. Erreicht diese Gebührenbeteiligung in einem Rechnungsjahr 4100 Euro, so vermindert sich die Beteiligung des Notars am Mehrbetrag auf ein Zehntel. (7) Gebühren für Beurkundungen und Entwürfe einschließlich der Gebühren nach den Nummern 26000, 26002 und 26003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz a) über die Errichtung, Veränderung oder Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft oder Genossenschaft und über von Gesetzes wegen nicht beurkundungspflichtige Gesellschafter- und Hauptversammlungen sowieb) von Verfügungen von Todes wegen, Eheverträgen, Scheidungsvereinbarungen, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen, Vereinbarungen über den vorzeitigen Erbausgleich und deren Aufhebung oder Änderung verbleiben dem Notar zur Hälfte. Erreicht diese Gebührenbeteiligung in einem Rechnungsjahr 5100 Euro, so vermindert sich die Beteiligung des Notars am Mehrbetrag auf zwei Zehntel. Erreicht die Gebührenbeteiligung nach den Sätzen 1 und 2 innerhalb eines Rechnungsjahres 10200 Euro, so vermindert sich die Gebührenbeteiligung des Notars am Mehrbetrag auf ein Zehntel. (8) Bei der Berechnung derjenigen Gebührenbeteiligung, durch die die in den Absätzen 5 bis 7 genannten Summen überschritten werden, finden die Kürzungsbestimmungen dieser Absätze noch keine Anwendung. (9) Die Gebührenbeteiligung nach den Absätzen 6 und 7 wird bei der Berechnung der Summe nach Absatz 5 nicht berücksichtigt. Auf die Gebührenbeteiligung nach den Absätzen 6 und 7 finden die Absätze 4 und 5 keine Anwendung.

§ 13

Anteile der Staatskasse an den Gebühren und Auslagen der im württembergischen Rechtsgebiet ...

§ 13 Anteile der Staatskasse an den Gebühren und Auslagen der im württembergischen Rechtsgebiet tätigen Notare im Landesdienst(1) Die im württembergischen Rechtsgebiet tätigen Notare haben von den ihnen sonst zufließenden Gebühren einen Anteil an die Staatskasse abzuführen. (2) Der Anteil der Staatskasse beträgt a) bei den Gebühren für den Entwurf oder die Errichtung, Abänderung oder Aufhebung eines Testaments, Erbvertrages, Ehevertrages oder einer Scheidungsvereinbarung, eines Gesellschaftsvertrages einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie bei den Gebühren nach den Nummern 25300, 25301 und 26000 bis 26003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz ein Drittel, b) im Übrigen von der Gebühr des einzelnen Geschäfts bis zu 50 Euro zwei Drittel, von dem Mehrbetrag drei Viertel. (3) Der Mindestbetrag der einem Notar verbleibenden Gebühr beträgt 0,50 Euro für das einzelne Geschäft. Werden mehrere Geschäfte in einer Urkunde zusammengefasst, so ist der Anteil der Staatskasse aus der Summe der Gebühren zu berechnen. (4) Beträgt die einem Notar in einem Rechnungshalbjahr verbleibende Gebührenbeteiligung mehr als 2550 Euro, so wird der Mehrbetrag um 50 vom Hundert gekürzt; bleibt die Gebührenbeteiligung unter 5100 Euro, so beginnt die Kürzung bei 3100 Euro, jedoch darf die Beteiligung den Betrag von 3830 Euro nicht überschreiten. (5) Ist der Notar nur während eines Teils eines Rechnungshalbjahres auf einer Notarstelle tätig, so erfolgt die Kürzung entsprechend der Zahl der Kalendertage, während deren er auf dieser Stelle tätig war. (6) Die Anteile an der Dokumentenpauschale verbleiben den Notaren innerhalb eines Rechnungshalbjahres bis zu 800 Euro ganz, darüber in Höhe von 25 vom Hundert. Diese Beträge werden bei der Berechnung der Summe nach Absatz 4 nicht berücksichtigt, jedoch gilt Absatz 5 entsprechend. Die Mehreinnahmen an der Dokumentenpauschale sind an die Staatskasse abzuführen.

§ 13a

§ 13 a Geschäfte ohne Gebührenbeteiligung der im württembergischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst(1) Im württembergischen Rechtsgebiet hat der örtlich zuständige Notar sämtliche Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, für die er auch als Grundbuchbeamter, Betreuungsrichter und Nachlassrichter zuständig wäre oder für die er bis zur Aufhebung von Grundbuchämtern nach § 26 Absatz 6 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit als Grundbuchbeamter örtlich zuständig gewesen wäre, an die Staatskasse abzuliefern. Ihm verbleibt unabhängig von der funktionellen Zuständigkeit keine Beteiligung an den Gebühren für folgende Geschäfte: 1. in Grundbuchsachen (auch wenn ein Eintragungsantrag nicht vorliegt)a) die Abfassung und Beurkundung aller Verträge, welche die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Erbbaurechts, Wohnungseigentums (Teileigentums) oder Wohnungserbbaurechts (Teilerbbaurechts) zum Gegenstand haben, einschließlich aller zugehörigen Vertragsbestimmungen und Erklärungen, und zwar auch dann, wenn Angebot und Annahme getrennt beurkundet werden;b) die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und die Beurkundung des Zuschlags;c) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung aller zu einer Grundbuchsache gehörenden Bewilligungen, Anträge, Vollmachten und sonstigen Erklärungen einschließlich der Aufnahme damit zusammenhängender vollstreckbarer Urkunden;d) die Erteilung eines Teilbriefes über ein Grundpfandrecht;2. in Familien- und Betreuungssachena) die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft und über die den Vätern von Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern obliegenden Leistungen, auch soweit sie auf Ersuchen auswärtiger Familiengerichte oder eines Jugendamts stattfindet;b) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen, Beschwerden, Vollmachten und sonstigen Erklärungen, die mit Geschäften des Betreuungsgerichts unmittelbar zusammenhängen;3. in Nachlasssachena) die Abfassung und Beurkundung von Verträgen über die Auseinandersetzung eines Gesamtguts oder Nachlasses, über die Veräußerung oder Verpfändung eines Erbteils, die Abfindung eines Miterben und den Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil am Gesamtgut;b) die Berechnung von Pflichtteilen, Vermächtnissen und Erbersatzansprüchen innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall oder, wenn die amtliche Behandlung der Nachlasssache erst später abschließt, bis zu diesem Zeitpunkt;c) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Erklärungen über Aufschub und Ausschluss einer Nachlassauseinandersetzung oder über die Vornahme einer privaten Auseinandersetzung;d) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht;e) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen, Beschwerden, Vollmachten und sonstigen Erklärungen, die mit Geschäften des Nachlassgerichts unmittelbar zusammenhängen;f) die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen im Fall des § 2356 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Ist ein Notariat mit mehreren Notaren besetzt, so gilt jeder von ihnen für den ganzen Notariatsbezirk als örtlich zuständig, auch wenn der Geschäftsverteilungsplan eine Teilung des Bezirks vorsieht. Im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gilt auch ein in der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege eines Notariats tätiger Notar für den betreffenden Notariatsbezirk als örtlich zuständig. (3) An den Gebühren, die nach den Nummern 25300 und 25301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben werden, verbleibt dem Notar eine Beteiligung, wenn ihm von den Gebühren für das der Verwahrung zugrunde liegende Geschäft eine Beteiligung zusteht. (4) Gebühren für die Beratung der Beteiligten in Grundbuch-, Vormundschafts- und Nachlasssachen sind ohne Rücksicht auf die örtliche Zuständigkeit voll an die Staatskasse abzuführen. (5) Nimmt ein Notar eine Beurkundung oder Beglaubigung außerhalb seines Notariatsbezirks vor, so steht ihm keine Gebührenbeteiligung zu, wenn auch der für den Beurkundungsort zuständige Notar keine Beteiligung erhalten würde. (6) Der Notar hat alle Gebühren und Auslagen an die Staatskasse abzuliefern, wenn ihm nur für einen Teil eines Geschäfts eine Beteiligung zustehen würde. Von den Gebühren für die Errichtung, Aufhebung oder Änderung von Eheverträgen, Scheidungsvereinbarungen, Gesellschaftsverträgen, Verfügungen von Todes wegen, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen sowie Vereinbarungen über den vorzeitigen Erbausgleich verbleibt ihm jedoch stets eine Beteiligung sowie die Hälfte der auf das gesamte Geschäft entfallenden Auslagen; die Beteiligung des Notars ist so zu berechnen, als wenn er nur das die Gebührenbeteiligung auslösende Geschäft vorgenommen hätte. (7) Werden mehrere Beurkundungen vorgenommen, obwohl dies offensichtlich nicht erforderlich ist, so wird die Gebührenbeteiligung des Notars so berechnet, als ob eine zusammenfassende Beurkundung erfolgt wäre.

§ 16

Gebührenanteile in besonderen Fällen

§ 16 Gebührenanteile in besonderen Fällen(1) Dem Notar stehen die Gebühren und die Gebührenanteile auch dann zu, wenn er in Vertretung eines anderen Notars tätig wird. (1a) Einem Notar, der in beiden Rechtsgebieten tätig ist, stehen die Kürzungsfreibeträge nach §§ 12 und 13 jeweils nur anteilig zu. (2) Bei den von Notarvertretern vorgenommenen Geschäften stehen die Gebühren und die Gebührenanteile dem Notar zu, als dessen Vertreter der Notarvertreter tätig geworden ist. Der Notarvertreter erhält die Gebühren und die Gebührenanteile jedoch selbst, wenn er zum Amtsverwalter bestellt ist oder soweit die Vertretung eines in der Amtsausübung verhinderten Notars drei Monate übersteigt.

§ 23a

§ 23 aÜberleitungsvorschrift für notarielle Kosten(1) Die §§ 10 bis 13 a und 16 bleiben über den 31. Dezember 2017 hinaus anwendbar auf Gebühren und Auslagen, die bis zum 31. Dezember 2017 fällig werden, mit der Maßgabe, dass die in §§ 12 und 13 vorgesehenen Kürzungsfreibeträge bei nach dem 31. Dezember 2017 eingehenden Zahlungen außer Ansatz bleiben. Die §§ 14 und 15 bleiben über den 31. Dezember 2017 hinaus anwendbar mit der Maßgabe, dass die Notare nach § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung und die Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung neben oder an die Stelle der jeweiligen Notare im Landesdienst treten und dass die Festsetzung nach § 14 durch die am 31. Dezember 2017 zuständige Stelle erfolgt. (2) Soweit die Tätigkeit des Notars von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht wurde (§ 15 des Gerichts- und Notarkostengesetzes – GNotKG), hat der Notar hierüber seinem dienstvorgesetzten Präsidenten zu berichten. Ist die dem Vorschuss entsprechende Kostenforderung bis zum 31. Dezember 2017 nicht fällig geworden, hat der Notar im Landesdienst den Vorschuss, soweit er nicht an die Staatskasse abgeführt wurde, an den Notariatsabwickler abzuliefern. (3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums allgemein oder für den Einzelfall zu bestimmen, dass Zahlungen von bis zum 31. Dezember 2017 fällig werdenden Gebühren und Auslagen ausschließlich über die Landesoberkasse Baden-Württemberg abzuwickeln sind; diese Zahlungsabwicklung ist kostenfrei. Für Gebühren nach § 11 findet eine solche Zahlungsabwicklung nur statt, wenn die Notare im Landesdienst dies erklären. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können Einzelheiten der Zahlungsabwicklung geregelt werden, insbesondere der Beginn der Zahlungsabwicklung und deren Umfang, die Angabe von Zahlungsdaten auf den Kostenberechnungen, die Meldung von Zahlungsdaten an die Landesoberkasse Baden-Württemberg und die Auszahlung von dort eingehenden Beträgen sowie die von der Landesoberkasse Baden-Württemberg bei der Abwicklung zu erbringenden Aufgaben und Dienstleistungen. (4) Für Zwecke des Absatzes 3 und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung treten nach dem 31. Dezember 2017 die Notare nach § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung und die Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung an die Stelle der jeweiligen Notare im Landesdienst. In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 können ergänzende Regelungen zur Zahlungsabwicklung getroffen werden, die sich aus den Besonderheiten der Abwicklung ergeben.

§§

§§ 10 bis 16 (aufgehoben)

§ 17

Gebühren und Auslagen für die Aufnahme von Nottestamenten

§ 17 Gebühren und Auslagen für die Aufnahme von Nottestamenten(1) Für die Errichtung eines Nottestaments (§§ 2249 und 2250 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) wird die Hälfte der Gebühr und im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments die volle Gebühr nach der Tabelle B gemäß § 34 Absatz 2 GNotKG erhoben. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 102 GNotKG.(2) Die zur Beurkundung hinzugezogenen Zeugen erhalten eine Vergütung von 2,50 Euro für jede angefangene Stunde. (3) Die Gebühren und Auslagen fließen in die Gemeindekasse.

§ 18

(aufgehoben)

§ 18 (aufgehoben)(aufgehoben)

§ 19

Tätigkeit der Gemeinden in Nachlaß- und Teilungssachen

§ 19 Tätigkeit der Gemeinden in Nachlaß- und TeilungssachenDie Gebühren für die Verrichtungen der Gemeinden nach § 40 Abs. 2 und 3 sowie nach § 43 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit werden zur Gemeindekasse erhoben. Wird in einer Angelegenheit nach Satz 1 sowohl das Nachlaßgericht als auch die Gemeinde tätig, so werden die Gebühren nur einmal erhoben; sie fließen in die Gemeindekasse.

§ 20

Anwendung des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten

§ 20 Anwendung des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten(1) Für die in den §§ 17 und 19 geregelten Tätigkeiten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend; anstelle der §§ 19, 88 bis 91 und 127 bis 131 GNotKG sind die für die Gerichte geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Für die Kosten- und Rechnungsprüfung sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die in die Staatskasse fließenden Gebühren der Notare maßgebend sind. (2) Soweit die Gebühren und Auslagen zur Gemeindekasse erhoben werden, entscheidet über Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 81 Absatz 1 GNotKG) und über die Festsetzung des Geschäftswerts (§ 79 GNotKG) das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. (3) Als Reisekosten werden bei den in den §§ 17 und 19 geregelten Tätigkeiten nur die notwendigen Fahrtauslagen erhoben. Sie betragen bei Benutzung eines Kraftwagens 0,15 Euro für jeden angefangenen Kilometer, wobei Hin- und Rückweg als ein Weg gelten. Die Entschädigung wird aus der Gemeindekasse gezahlt und von dem Auftraggeber eingezogen.

§ 21

(aufgehoben)

§ 21 (aufgehoben)(aufgehoben)

§ 21a

§ 21 a (aufgehoben)(aufgehoben)

§ 22

Amtsboten

§ 22 Amtsboten(1) Der Amtsbote einer Gemeinde erhält für jeden Gang, den er in amtlichem Auftrag einer staatlichen Behörde oder eines staatlichen Beamten in einer Angelegenheit der Rechtsfürsorge, der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung, insbesondere zur Aushändigung oder Eröffnung einer Ladung, einer Verfügung oder eines Beschlusses zu machen hat, aus der Staatskasse eine Vergütung von 0,25 Euro. Die Vergütung wird für jede Aushändigung oder Eröffnung gewährt, auch wenn auf demselben Weg mehrere Geschäfte dieser Art vorgenommen werden. (2) Der Amtsbote erhält aus der Staatskasse außerdem eine besondere Wegevergütung, wenn der Ort seiner Dienstleistung wenigstens zwei Kilometer vom Rathaus entfernt ist. Die Vergütung beträgt für jeden angefangenen Kilometer 0,05 Euro, wobei Hin- und Rückweg als ein Weg gelten. Sie wird für Aushändigungen oder Eröffnungen, die an mehrere Empfänger auf demselben Gang gemacht werden, nur einmal berechnet. Hat ein Kostenschuldner die Vergütung zu ersetzen und ist derselbe Gang durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so werden die besonderen Wegevergütungen verhältnismäßig verteilt. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Amtsbote für das Ortsgericht, die Schätzungsbehörde oder die örtliche Inventurbehörde Gänge ausführt. In diesen Fällen kann die ihm bezahlte Vergütung den Beteiligten auferlegt werden. (4) Die Vergütung für die Bekanntmachung eines Versteigerungstermins durch Ausrufen richtet sich nach den örtlichen Bestimmungen. Für die Mitwirkung bei Versteigerungen erhält der Amtsbote eine angemessene Vergütung. (5) Für alle übrigen Verrichtungen kann der Amtsbote keine Vergütung verlangen.

§ 23

Verweisung auf andere Gesetze

§ 23 Verweisung auf andere GesetzeSoweit in diesem Gesetz auf Vorschriften anderer Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 23a

§ 23 aÜberleitungsvorschrift für notarielle Kosten(1) Die §§ 10 bis 13 a und 16 bleiben über den 31. Dezember 2017 hinaus anwendbar auf Gebühren und Auslagen, die bis zum 31. Dezember 2017 fällig werden, mit der Maßgabe, dass die in §§ 12 und 13 vorgesehenen Kürzungsfreibeträge bei nach dem 31. Dezember 2017 eingehenden Zahlungen außer Ansatz bleiben. Die §§ 14 und 15 bleiben über den 31. Dezember 2017 hinaus anwendbar mit der Maßgabe, dass die Notare nach § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung und die Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung neben oder an die Stelle der jeweiligen Notare im Landesdienst treten und dass die Festsetzung nach § 14 durch die am 31. Dezember 2017 zuständige Stelle erfolgt. (2) Soweit die Tätigkeit des Notars von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht wurde (§ 15 des Gerichts- und Notarkostengesetzes – GNotKG), hat der Notar hierüber seinem dienstvorgesetzten Präsidenten zu berichten. Ist die dem Vorschuss entsprechende Kostenforderung bis zum 31. Dezember 2017 nicht fällig geworden, hat der Notar im Landesdienst den Vorschuss, soweit er nicht an die Staatskasse abgeführt wurde, an den Notariatsabwickler abzuliefern. (3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums allgemein oder für den Einzelfall zu bestimmen, dass Zahlungen von bis zum 31. Dezember 2017 fällig werdenden Gebühren und Auslagen ausschließlich über die Landesoberkasse Baden-Württemberg abzuwickeln sind; diese Zahlungsabwicklung ist kostenfrei. Für Gebühren nach § 11 findet eine solche Zahlungsabwicklung nur statt, wenn die Notare im Landesdienst dies erklären. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können Einzelheiten der Zahlungsabwicklung geregelt werden, insbesondere der Beginn der Zahlungsabwicklung und deren Umfang, die Angabe von Zahlungsdaten auf den Kostenberechnungen, die Meldung von Zahlungsdaten an die Landesoberkasse Baden-Württemberg und die Auszahlung von dort eingehenden Beträgen sowie die von der Landesoberkasse Baden-Württemberg bei der Abwicklung zu erbringenden Aufgaben und Dienstleistungen. (4) Für Zwecke des Absatzes 3 und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung treten nach dem 31. Dezember 2017 die Notare nach § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung und die Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung an die Stelle der jeweiligen Notare im Landesdienst. In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 können ergänzende Regelungen zur Zahlungsabwicklung getroffen werden, die sich aus den Besonderheiten der Abwicklung ergeben.

§ 24

Inkrafttreten

§ 24 Inkrafttreten*(nicht abgedruckt)

§ 20

Anwendung des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten

§ 20 Anwendung des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten(1) Für die in den §§ 17 und 19 geregelten Tätigkeiten sowie für die Tätigkeiten der Ratschreiber nach § 35 a des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend; anstelle der §§ 19, 88 bis 91 und 127 bis 131 GNotKG sind die für die Gerichte geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Für die Kosten- und Rechnungsprüfung sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die in die Staatskasse fließenden Gebühren der Notare maßgebend sind. (2) Soweit die Gebühren und Auslagen zur Gemeindekasse erhoben werden, entscheidet über Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 81 Absatz 1 GNotKG) und über die Festsetzung des Geschäftswerts (§ 79 GNotKG) das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. (3) Als Reisekosten werden bei den in den §§ 17 und 19 geregelten Tätigkeiten nur die notwendigen Fahrtauslagen erhoben. Sie betragen bei Benutzung eines Kraftwagens 0,15 Euro für jeden angefangenen Kilometer, wobei Hin- und Rückweg als ein Weg gelten. Die Entschädigung wird aus der Gemeindekasse gezahlt und von dem Auftraggeber eingezogen.

§ 20

Anwendung des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten

§ 20 Anwendung des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten(1) Für die in den §§ 17 und 19 geregelten Tätigkeiten sowie für die Tätigkeiten der Ratschreiber nach § 35 a des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend; anstelle der §§ 19, 88 bis 91 und 127 bis 131 GNotKG sind die für die Gerichte geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Für die Kosten- und Rechnungsprüfung sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die in die Staatskasse fließenden Gebühren der Notare maßgebend sind. Für die Kosten der Ratschreiber gilt: Unterbleibt die Einziehung des Staatsanteils trotz Mahnung, so ist die Gerichtskasse zum Einzug berechtigt. Die Gemeinde ist für den Schaden verantwortlich, der durch schuldhaftes Unterlassen oder Verzögern der Einziehung des Anteils der Staatskasse entsteht. Die Rückerstattung von zu viel empfangenen Beträgen nach § 90 GNotKG ist im Innenverhältnis zwischen Gemeinde- und Staatskasse von der Stelle zu leisten, der die Beträge zugeflossen sind. Die an die Staatskasse abzuführenden Gebühren können durch schriftlichen Verwaltungsakt des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters des grundbuchführenden Amtsgerichts festgesetzt werden. (2) Soweit die Gebühren und Auslagen zur Gemeindekasse erhoben werden, entscheidet über Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 81 Absatz 1 GNotKG) und über die Festsetzung des Geschäftswerts (§ 79 GNotKG) das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Ratschreibers entscheidet das grundbuchführende Amtsgericht. (3) Als Reisekosten werden bei den in den §§ 17 und 19 geregelten Tätigkeiten nur die notwendigen Fahrtauslagen erhoben. Sie betragen bei Benutzung eines Kraftwagens 0,15 Euro für jeden angefangenen Kilometer, wobei Hin- und Rückweg als ein Weg gelten. Die Entschädigung wird aus der Gemeindekasse gezahlt und von dem Auftraggeber eingezogen.

Anlage LJKG

Anlage (zu § 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 50 bis 700 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung) 525 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung) 0,50 je Eintragung, mindestens 17 Anmerkungen: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Anmerkungen: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die als Suchkriterien angegebenen Schuldnerdaten kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft (§ 882 f Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung) 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 20 bis 500 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 20 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 20 bis 500 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 20 bis 100 4 Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer 4.1 allgemeine Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher nach § 14 AGGVG 75 4.2 Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG 75 4.3 Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.2 in demselben Verfahren 100 4.4Zurückweisung eines Antrags nach Nr. 4.1 oder 4.2504.5Eintragung eines vorübergehend tätigen Verhandlungsdolmetschers oder Urkundenübersetzers nach § 15 a AGGVG25 5. Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 16 je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 6. Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 6.1 für die Anerkennung als Gütestelle 125 6.2 für die Zurückweisung des Antrags ,den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung 100 7Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) 7.1Bestellung zum Notar gemäß §§ 6, 6 b und 12 BNotOAnmerkung:§ 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung.600 7.2Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar im Sinne von § 3 BNotO150 7.3Bestellung eines Vertreters gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 BNotO oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung25 7.4Bestellung eines ständigen Vertreters gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 BNotO oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung 50 8 Richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist 8.1 Erstinstanzliche richterliche Entscheidung, die den Gewahrsam (§ 28 des Polizeigesetzes) für zulässig erklärt 60 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung, Erhöhung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 100 Euro erhöhen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. 8.2 Verfahren über die Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist. 8.2.1 Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 100 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 200 Euro erhöhen. 8.2.2 Die Beschwerde wird zurückgenommen, bevor über sie eine Entscheidung ergeht 50 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen.

§ 20

Anwendung des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten

§ 20 Anwendung des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten(1) Für die in den §§ 17 und 19 geregelten Tätigkeiten sowie für die Tätigkeiten der Ratschreiber nach § 35 a des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend; anstelle der §§ 19, 88 bis 91 und 127 bis 131 GNotKG sind die für die Gerichte geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. (2) Soweit die Gebühren und Auslagen zur Gemeindekasse erhoben werden, entscheidet über Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 81 Absatz 1 GNotKG) und über die Festsetzung des Geschäftswerts (§ 79 GNotKG) das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Ratschreibers entscheidet das grundbuchführende Amtsgericht. (3) Als Reisekosten werden bei den in den §§ 17 und 19 geregelten Tätigkeiten nur die notwendigen Fahrtauslagen erhoben. Sie betragen bei Benutzung eines Kraftwagens 0,15 Euro für jeden angefangenen Kilometer, wobei Hin- und Rückweg als ein Weg gelten. Die Entschädigung wird aus der Gemeindekasse gezahlt und von dem Auftraggeber eingezogen.

§ 23b

§ 23 b Überleitungsvorschrift für Kosten der Ratschreiber§ 20 Absatz 1 Sätze 2 bis 7 bleiben über den 31. Dezember 2019 hinaus anwendbar für Kosten der Ratschreiber, die bis zum 31. Dezember 2019 fällig werden.

§ 9a

§ 9 a Einzug von Justizforderungen(1) Soweit dies zur Unterstützung des Einzugs von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrO und zur Bewertung der Erfolgsaussichten von Maßnahmen zur Beitreibung dieser Forderungen erforderlich ist, dürfen die nach § 2 Abs. 1 JBeitrO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung vom 7. Oktober 1995 (GBl. S. 766) zuständigen Vollstreckungsbehörden 1. beim Adresshandel aktuelle und frühere Anschriften des Schuldners sowie2. bei Auskunfteien Daten über ein vertragsverletzendes Verhalten des Schuldners in anderen Rechtsbeziehungen, das Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners erlaubt (Negativdaten), erheben. (2) Dem Unternehmen, bei dem nach Absatz 1 Daten erhoben werden, dürfen personenbezogene Daten des Schuldners übermittelt werden, soweit dies für den Zweck nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen gegenüber der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder elektronisch verpflichtet, diese Daten nicht an Dritte zu übermitteln und die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, für Abrechnungszwecke sowie zur Erfüllung etwaiger gesetzlicher Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu speichern und zu nutzen.(3) Die Vollstreckungsbehörden dürfen nach Absatz 1 erhobene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies für den konkreten Forderungseinzug erforderlich ist. Nach Absatz 1 erhobene Negativdaten sind zu löschen, wenn 1. die Forderung beigetrieben worden ist,2. die Vollstreckungsbehörden entscheiden, endgültig keine weiteren Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, oder3. die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung entfallen sind. An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, solange die Speicherung der Negativdaten zum Zwecke der Rechnungsprüfung erforderlich ist oder soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. (4) Die Vollstreckungsbehörden können im Rahmen der Beitreibung von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrO ein privates Unternehmen beauftragen, unterstützende Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, insbesondere Daten im Sinne des Absatzes 1 zu erheben, die Erfolgsaussichten weiterer Beitreibungsversuche zu bewerten und mit dem Schuldner Kontakt aufzunehmen. (5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen an ein nach Absatz 4 beauftragtes Unternehmen Name, Anschrift und Geburtsdatum des Schuldners, die zur Kennzeichnung der Forderung erforderlichen Angaben (Betrag der Haupt- und Nebenforderung, anordnende Stelle, Geschäftsnummer, Bezeichnung der Sache und Kassenzeichen der Vollstreckungsbehörde) sowie Informationen über bisherige Beitreibungsmaßnahmen übermitteln, soweit dies zur Beitreibung der Forderung erforderlich ist. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen schriftlich oder elektronisch verpflichtet, 1. die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, für Abrechnungszwecke sowie zur Erfüllung etwaiger Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 BDSG zu speichern und zu nutzen,2. die Daten an Dritte nur zu dem Zweck zu übermitteln, um von diesen weitere Daten im Sinne des Absatzes 1 zu erheben und3. diese Datenübermittlung an einen Dritten nur dann vorzunehmen, wenn sich dieser seinerseits gegenüber dem Unternehmen schriftlich oder elektronisch verpflichtet, die übermittelten Daten nicht an weitere Stellen zu übermitteln und die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, für Abrechnungszwecke sowie zur Erfüllung etwaiger Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 BDSG zu speichern und zu nutzen. Die Vollstreckungsbehörden unterrichten den Schuldner rechtzeitig vor der Übermittlung der Daten nach Satz 1, dass eine solche in Betracht kommt, wenn der Schuldner die Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringt. Von der vorherigen Unterrichtung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (6) Die Vollstreckungsbehörden haben Unternehmen nach Absatz 1 und 4 sorgfältig auszuwählen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob das jeweilige Unternehmen ausreichend Gewähr dafür bietet, dass es die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage ist. Der Auftrag ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Dabei sind insbesondere Gegenstand und Umfang der Datenverarbeitung, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, etwaige Unterauftragsverhältnisse sowie die Befugnis der Vollstreckungsbehörden festzulegen, dass sie hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten dem Unternehmen Weisungen erteilen dürfen. Der Auftrag kann auch durch die jeweilige Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die Vollstreckungsbehörden erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten. Die Vollstreckungsbehörden haben sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch das Unternehmen zu überzeugen. (7) Soweit die Vollstreckungsbehörden nach dieser Vorschrift personenbezogene Daten verarbeiten, gelten ergänzend die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes.

Anlage LJKG

Anlage (zu § 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 50 bis 700 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung) 525 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung) 0,50 je Eintragung, mindestens 17 Anmerkungen: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Anmerkungen: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die als Suchkriterien angegebenen Schuldnerdaten kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft (§ 882 f Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung) 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 20 bis 500 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 20 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 20 bis 500 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 20 bis 100 4 Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer 4.1 allgemeine Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher nach § 14 AGGVG 75 4.2 Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG 75 4.3 Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.2 in demselben Verfahren 100 4.4Zurückweisung eines Antrags nach Nr. 4.1 oder 4.2504.5Eintragung eines vorübergehend tätigen Verhandlungsdolmetschers oder Urkundenübersetzers nach § 15 a AGGVG25 5. Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 16 je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 6. Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 6.1 für die Anerkennung als Gütestelle 125 6.2 für die Zurückweisung des Antrags ,den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung 100 7Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) 7.1Bestellung zum Notar gemäß §§ 6, 6 b und 12 BNotOAnmerkung:§ 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung.600 7.2Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar im Sinne von § 3 BNotO150 7.3Bestellung eines Vertreters gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 BNotO oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung25 7.4Bestellung eines ständigen Vertreters gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 BNotO oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung 50 8 Richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist 8.1 Erstinstanzliche richterliche Entscheidung, die den Gewahrsam (§ 28 des Polizeigesetzes) für zulässig erklärt 60 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung, Erhöhung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 100 Euro erhöhen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. 8.2 Verfahren über die Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist. 8.2.1 Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 100 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 200 Euro erhöhen. 8.2.2 Die Beschwerde wird zurückgenommen, bevor über sie eine Entscheidung ergeht 50 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. 9 Schriftliche Auskünfte oder Ermittlung von Grundakten oder Grundbüchern zur Einsichtnahme im Verwaltungsweg, je angefangene Viertelstunde 15Anmerkung:(1) Die Gebühr wird nicht erhoben1. für einfache schriftliche Auskünfte; einfache schriftliche Auskünfte weisen ausschließlich auf einschlägiges Aktenschriftgut hin und nehmen weniger als eine Stunde Zeit in Anspruch;2. für schriftliche Auskünfte, für die ein öffentliches Interesse vorliegt.(2) Neben der Gebühr wird die Gebühr Nummer 1401 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz für schriftliche Auskünfte nicht erhoben.

§ 17

Gebühren und Auslagen für die Aufnahme von Nottestamenten

§ 17 Gebühren und Auslagen für die Aufnahme von Nottestamenten(1) Für die Errichtung eines Nottestaments (§§ 2249 und 2250 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) wird die Hälfte der Gebühr und im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments die volle Gebühr nach der Tabelle B gemäß § 34 Absatz 2 GNotKG erhoben. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 102 GNotKG.(2) Die zur Beurkundung hinzugezogenen Zeugen erhalten eine Vergütung von 10 Euro für jede angefangene Stunde. (3) Die Gebühren und Auslagen fließen in die Gemeindekasse.

§ 2

Kostenbeitreibung

§ 2 KostenbeitreibungDas Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 20

Anwendung des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten

§ 20 Anwendung des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten(1) Für die in den §§ 17 und 19 geregelten Tätigkeiten sowie für die Tätigkeiten der Ratschreiber nach den §§ 35a und 35b des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend; anstelle der §§ 19, 88 bis 91 und 127 bis 131 GNotKG sind die für die Gerichte geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. (2) Soweit die Gebühren und Auslagen zur Gemeindekasse erhoben werden, entscheidet über Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 81 Absatz 1 GNotKG) und über die Festsetzung des Geschäftswerts (§ 79 GNotKG) das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Ratschreibers, der bei einer Grundbucheinsichtsstelle tätig ist, entscheidet das grundbuchführende Amtsgericht. (3) Als Reisekosten werden bei den in den §§ 17 und 19 geregelten Tätigkeiten nur die notwendigen Fahrtauslagen erhoben. Sie betragen bei Benutzung eines Kraftwagens 0,42 Euro für jeden angefangenen Kilometer, wobei Hin- und Rückweg als ein Weg gelten. Die Entschädigung wird aus der Gemeindekasse gezahlt und von dem Auftraggeber eingezogen.

§ 9

Stundung und Erlaß von Kosten

§ 9 Stundung und Erlaß von Kosten(1) Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 JBeitrG können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Das gilt auch für Kosten, die bei den Gerichten für Arbeitssachen und den Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung entstehen. (2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, 1. wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;2. wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;3. wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge. (3) Die Entscheidungen nach Absätzen 1 und 2 trifft das zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 9a

§ 9 a Einzug von Justizforderungen(1) Soweit dies zur Unterstützung des Einzugs von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrG und zur Bewertung der Erfolgsaussichten von Maßnahmen zur Beitreibung dieser Forderungen erforderlich ist, dürfen die nach § 2 Abs. 1 JBeitrG in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung vom 7. Oktober 1995 (GBl. S. 766) zuständigen Vollstreckungsbehörden 1. beim Adresshandel aktuelle und frühere Anschriften des Schuldners sowie2. bei Auskunfteien Daten über ein vertragsverletzendes Verhalten des Schuldners in anderen Rechtsbeziehungen, das Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners erlaubt (Negativdaten), erheben. (2) Dem Unternehmen, bei dem nach Absatz 1 Daten erhoben werden, dürfen personenbezogene Daten des Schuldners übermittelt werden, soweit dies für den Zweck nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen gegenüber der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder elektronisch verpflichtet, diese Daten nicht an Dritte zu übermitteln und die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, sowie für Abrechnungs- und Kontrollzwecke zu speichern und zu nutzen. (3) Die Vollstreckungsbehörden dürfen nach Absatz 1 erhobene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies für den konkreten Forderungseinzug erforderlich ist. Nach Absatz 1 erhobene Negativdaten sind zu löschen, wenn 1. die Forderung beigetrieben worden ist,2. die Vollstreckungsbehörden entscheiden, endgültig keine weiteren Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, oder3. die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung entfallen sind. An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, solange die Speicherung der Negativdaten zum Zwecke der Rechnungsprüfung erforderlich ist oder soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. (4) Die Vollstreckungsbehörden können im Rahmen der Beitreibung von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrG ein privates Unternehmen beauftragen, unterstützende Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, insbesondere Daten im Sinne des Absatzes 1 zu erheben, die Erfolgsaussichten weiterer Beitreibungsversuche zu bewerten und mit dem Schuldner Kontakt aufzunehmen. (5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen an ein nach Absatz 4 beauftragtes Unternehmen Name, Anschrift und Geburtsdatum des Schuldners, die zur Kennzeichnung der Forderung erforderlichen Angaben (Betrag der Haupt- und Nebenforderung, anordnende Stelle, Geschäftsnummer, Bezeichnung der Sache und Kassenzeichen der Vollstreckungsbehörde) sowie Informationen über bisherige Beitreibungsmaßnahmen übermitteln, soweit dies zur Beitreibung der Forderung erforderlich ist. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen schriftlich oder elektronisch verpflichtet, 1. die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, sowie für Abrechnungs- und Kontrollzwecke zu speichern und zu nutzen,2. die Daten an Dritte nur zu dem Zweck zu übermitteln, um von diesen weitere Daten im Sinne des Absatzes 1 zu erheben und3. diese Datenübermittlung an einen Dritten nur dann vorzunehmen, wenn sich dieser seinerseits gegenüber dem Unternehmen schriftlich oder elektronisch verpflichtet, die übermittelten Daten nicht an weitere Stellen zu übermitteln und die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, sowie für Abrechnungs- und Kontrollzwecke zu speichern und zu nutzen. Die Vollstreckungsbehörden unterrichten den Schuldner rechtzeitig vor der Übermittlung der Daten nach Satz 1, dass eine solche in Betracht kommt, wenn der Schuldner die Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringt. Von der vorherigen Unterrichtung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (6) Die Vollstreckungsbehörden haben Unternehmen nach Absatz 1 und 4 sorgfältig auszuwählen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob das jeweilige Unternehmen ausreichend Gewähr dafür bietet, dass es die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage ist. Der Auftrag ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Dabei sind insbesondere Gegenstand und Umfang der Datenverarbeitung, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, etwaige Unterauftragsverhältnisse sowie die Befugnis der Vollstreckungsbehörden festzulegen, dass sie hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten dem Unternehmen Weisungen erteilen dürfen. Der Auftrag kann auch durch die jeweilige Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die Vollstreckungsbehörden erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten. Die Vollstreckungsbehörden haben sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch das Unternehmen zu überzeugen.

Anlage LJKG

Anlage (zu § 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 50 bis 700 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung) 525 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung) 0,50 je Eintragung, mindestens 17 Anmerkungen: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Anmerkungen: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die als Suchkriterien angegebenen Schuldnerdaten kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft (§ 882 f Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung) 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 20 bis 500 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 20 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 20 bis 500 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 20 bis 100 4 Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer 4.1 allgemeine Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher nach § 14 AGGVG 75 4.2 Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG 75 4.3 Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.2 in demselben Verfahren 100 4.4Zurückweisung eines Antrags nach Nr. 4.1 oder 4.2504.5Eintragung eines vorübergehend tätigen Verhandlungsdolmetschers oder Urkundenübersetzers nach § 15 a AGGVG25 5. Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 16 je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 6. Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 6.1 für die Anerkennung als Gütestelle 125 6.2 für die Zurückweisung des Antrags ,den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung 100 7Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) 7.1Bestellung zum Notar gemäß §§ 6, 6 b und 12 BNotOAnmerkung:§ 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung.600 7.2Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar im Sinne von § 3 BNotO150 7.3Bestellung eines Vertreters gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 BNotO oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung25 7.4Bestellung eines ständigen Vertreters gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 BNotO oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung 50 8 Richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist 8.1 Erstinstanzliche richterliche Entscheidung, die den Gewahrsam (§ 33 des Polizeigesetzes) für zulässig erklärt 60 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung, Erhöhung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 100 Euro erhöhen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. 8.2 Verfahren über die Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist. 8.2.1 Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 100 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 200 Euro erhöhen. 8.2.2 Die Beschwerde wird zurückgenommen, bevor über sie eine Entscheidung ergeht 50 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. 9 Schriftliche Auskünfte oder Ermittlung von Grundakten oder Grundbüchern zur Einsichtnahme im Verwaltungsweg, je angefangene Viertelstunde 15Anmerkung:(1) Die Gebühr wird nicht erhoben1. für einfache schriftliche Auskünfte; einfache schriftliche Auskünfte weisen ausschließlich auf einschlägiges Aktenschriftgut hin und nehmen weniger als eine Stunde Zeit in Anspruch;2. für schriftliche Auskünfte, für die ein öffentliches Interesse vorliegt.(2) Neben der Gebühr wird die Gebühr Nummer 1401 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz für schriftliche Auskünfte nicht erhoben.

Anlage LJKG

Anlage (zu § 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 50 bis 700 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung) 525 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung) 0,50 je Eintragung, mindestens 17 Anmerkungen: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Anmerkungen: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die als Suchkriterien angegebenen Schuldnerdaten kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft (§ 882 f Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung) 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 20 bis 500 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 20 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 20 bis 500 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 20 bis 100 4 Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer 4.1 allgemeine Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher nach § 14 AGGVG 75 4.2 Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG 75 4.3 Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.2 in demselben Verfahren 100 4.4Zurückweisung eines Antrags nach Nr. 4.1 oder 4.2504.5Eintragung eines vorübergehend tätigen Verhandlungsdolmetschers oder Urkundenübersetzers nach § 15 a AGGVG25 5. Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 16 je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 6. Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 6.1 für die Anerkennung als Gütestelle 125 6.2 für die Zurückweisung des Antrags, den Widerruf, soweit er nicht auf einem Verzicht beruht, oder die Rücknahme der Anerkennung 100 7Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) 7.1Erstmalige Bestellung zum NotarAnmerkung:§ 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung.600 7.2Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar150 7.3Bestellung einer Notarvertretung oder einer weiteren Notarvertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung25 7.4Bestellung einer ständigen Vertretung oder einer weiteren ständigen Vertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung 50 8 Richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist 8.1 Erstinstanzliche richterliche Entscheidung, die den Gewahrsam (§ 33 des Polizeigesetzes) für zulässig erklärt 60 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung, Erhöhung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 100 Euro erhöhen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. 8.2 Verfahren über die Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist. 8.2.1 Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 100 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 200 Euro erhöhen. 8.2.2 Die Beschwerde wird zurückgenommen, bevor über sie eine Entscheidung ergeht 50 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. 9 Schriftliche Auskünfte oder Ermittlung von Grundakten oder Grundbüchern zur Einsichtnahme im Verwaltungsweg, je angefangene Viertelstunde 15Anmerkung:(1) Die Gebühr wird nicht erhoben1. für einfache schriftliche Auskünfte; einfache schriftliche Auskünfte weisen ausschließlich auf einschlägiges Aktenschriftgut hin und nehmen weniger als eine Stunde Zeit in Anspruch;2. für schriftliche Auskünfte, für die ein öffentliches Interesse vorliegt.(2) Neben der Gebühr wird die Gebühr Nummer 1401 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz für schriftliche Auskünfte nicht erhoben.

§ 22

(aufgehoben)

§ 22(aufgehoben)

Anlage LJKG

Anlage (zu § 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 50 bis 700 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung) 525 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung) 0,50 je Eintragung, mindestens 17 Anmerkungen: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Anmerkungen: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die als Suchkriterien angegebenen Schuldnerdaten kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft (§ 882f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung) oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 20 bis 500 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 20 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002, 31003 und 31017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 20 bis 500 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 20 bis 100 4 Gerichts- und Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer 4.1 allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher nach § 14 AGGVG 75 4.2 allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher nach § 14a AGGVG 75 4.3 Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG 75 4.4 Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.3 in demselben Verfahren 100 4.5Zurückweisung eines Antrags nach Nr. 4.1, 4.2 oder 4.3504.6Verlängerung der Beeidigung254.7Eintragung eines vorübergehend tätigen Gerichtsdolmetschers, Gebärdensprachdolmetschers oder Urkundenübersetzers nach § 15a AGGVG25 5. Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 16 je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 6. Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 6.1 für die Anerkennung als Gütestelle 125 6.2 für die Zurückweisung des Antrags, den Widerruf, soweit er nicht auf einem Verzicht beruht, oder die Rücknahme der Anerkennung 100 7Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) 7.1Erstmalige Bestellung zum NotarAnmerkung:§ 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung.600 7.2Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar150 7.3Bestellung einer Notarvertretung oder einer weiteren Notarvertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung25 7.4Bestellung einer ständigen Vertretung oder einer weiteren ständigen Vertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung 50 8 Richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist 8.1 Erstinstanzliche richterliche Entscheidung, die den Gewahrsam (§ 33 des Polizeigesetzes) für zulässig erklärt 60 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung, Erhöhung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 100 Euro erhöhen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. 8.2 Verfahren über die Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist. 8.2.1 Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 100 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 200 Euro erhöhen. 8.2.2 Die Beschwerde wird zurückgenommen, bevor über sie eine Entscheidung ergeht 50 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. 9 Schriftliche Auskünfte oder Ermittlung von Grundakten oder Grundbüchern zur Einsichtnahme im Verwaltungsweg, je angefangene Viertelstunde 15Anmerkung:(1) Die Gebühr wird nicht erhoben1. für einfache schriftliche Auskünfte; einfache schriftliche Auskünfte weisen ausschließlich auf einschlägiges Aktenschriftgut hin und nehmen weniger als eine Stunde Zeit in Anspruch;2. für schriftliche Auskünfte, für die ein öffentliches Interesse vorliegt.(2) Neben der Gebühr wird die Gebühr Nummer 1401 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz für schriftliche Auskünfte nicht erhoben.

§ 5

Auslagen in Hinterlegungssachen

§ 5 Auslagen in HinterlegungssachenIn Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben 1. die Auslagen nach den Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz sowie nach den Nummern 31001 bis 31006, 31008, 31009, 31012 bis 31014 und 31017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2613) in der jeweils geltenden Fassung,2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,3. die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.

§ 6

Kostenerhebung in Hinterlegungssachen

§ 6 Kostenerhebung in Hinterlegungssachen(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt. (2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3. (3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz folgendes: 1. Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt ist sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.4. Die Vorschriften in den Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt sind, empfangsberechtigt ist.5. Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben sind, zu erstatten, wenn auf Grund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116 a der Strafprozeßordnung hinterlegt ist, um eine beschuldigte Person mit der Untersuchungshaft zu verschonen und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.6. Ist bei Betreuungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage oder Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt, gelten Absatz 1 der Vorbemerkung 1.1 zu Teil 1 und Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 3.1 zu Teil 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz entsprechend. Ist bei Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 BGB auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage oder Anordnung des Familiengerichts hinterlegt, gilt Absatz 2 der Vorbemerkung 1.3.1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend.7. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.8. § 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung.

Anlage LJKG

Anlage (zu § 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 65 bis 875 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung) 525 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung) 0,50 je Eintragung, mindestens 17 Anmerkungen: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Anmerkungen: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die als Suchkriterien angegebenen Schuldnerdaten kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft (§ 882f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung) oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 25 bis 625 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 25 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002, 31003 und 31017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 25 bis 625 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 25 bis 125 4 Gerichts- und Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer 4.1 allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher nach § 14 AGGVG 75 4.2 allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher nach § 14a AGGVG 75 4.3 Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG 75 4.4 Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.3 in demselben Verfahren 100 4.5Zurückweisung eines Antrags nach Nr. 4.1, 4.2 oder 4.3504.6Verlängerung der Beeidigung254.7Eintragung eines vorübergehend tätigen Gerichtsdolmetschers, Gebärdensprachdolmetschers oder Urkundenübersetzers nach § 15a AGGVG25 5. Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 16 je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 6. Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 6.1 für die Anerkennung als Gütestelle 125 6.2 für die Zurückweisung des Antrags, den Widerruf, soweit er nicht auf einem Verzicht beruht, oder die Rücknahme der Anerkennung 100 7 Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) 7.1 Bewerbung um eine Notarstelle nach § 4a BNotO 7.1.1 Entscheidung über die Bewerbung 200 Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch bei einer ablehnenden Entscheidung und einer Rücknahme der Bewerbung nach der Auswahlentscheidung. § 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung. Bei einer Rücknahme der Bewerbung vor der Auswahlentscheidung entsteht keine Gebühr. 7.1.2 Bestellung zum Notar 600 7.1.3 Verlegung des Amtssitzes 200 7.2 Genehmigung der Beschäftigung juristischer Mitarbeiter nach § 25 Absatz 2 BNotO und § 12 der Notarverordnung Baden-Württemberg 100 7.3 Genehmigung der Führung von Akten und Verzeichnissen in Papierform außerhalb der Geschäftsstelle nach § 35 Absatz 3 BNotO 100 7.4 Notarvertretung nach § 39 BNotO 7.4.1 Bestellung einer Notarvertretung oder einer weiteren Notarvertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung 40 7.4.2 Bestellung einer ständigen Vertretung oder einer weiteren ständigen Vertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung 120 Anmerkung zu den Nummern 7.4.1 und 7.4.2: Die isolierte Aufhebung einer bereits erfolgten Bestellung gilt nicht als deren Änderung 8 Richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist 8.1 Erstinstanzliche richterliche Entscheidung, die den Gewahrsam (§ 33 des Polizeigesetzes) für zulässig erklärt 75 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung, Erhöhung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 125 Euro erhöhen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. 8.2 Verfahren über die Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist. 8.2.1 Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 125 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 250 Euro erhöhen. 8.2.2 Die Beschwerde wird zurückgenommen, bevor über sie eine Entscheidung ergeht 60 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. 9 Schriftliche Auskünfte oder Ermittlung von Grundakten oder Grundbüchern zur Einsichtnahme im Verwaltungsweg, je angefangene Viertelstunde 15Anmerkung:(1) Die Gebühr wird nicht erhoben1. für einfache schriftliche Auskünfte; einfache schriftliche Auskünfte weisen ausschließlich auf einschlägiges Aktenschriftgut hin und nehmen weniger als eine Stunde Zeit in Anspruch;2. für schriftliche Auskünfte, für die ein öffentliches Interesse vorliegt.(2) Neben der Gebühr wird die Gebühr Nummer 1401 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz für schriftliche Auskünfte nicht erhoben.

§ 9a

§ 9 a Einzug von Justizforderungen(1) Soweit dies zur Unterstützung des Einzugs von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrG und zur Bewertung der Erfolgsaussichten von Maßnahmen zur Beitreibung dieser Forderungen erforderlich ist, dürfen die nach § 2 Abs. 1 JBeitrG in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz vom 7. Oktober 1995 (GBl. S. 766) zuständigen Vollstreckungsbehörden1. beim Adresshandel aktuelle und frühere Anschriften des Schuldners sowie2. bei Auskunfteien Daten über ein vertragsverletzendes Verhalten des Schuldners in anderen Rechtsbeziehungen, das Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners erlaubt (Negativdaten), erheben.(2) Dem Unternehmen, bei dem nach Absatz 1 Daten erhoben werden, dürfen personenbezogene Daten des Schuldners übermittelt werden, soweit dies für den Zweck nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen gegenüber der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder elektronisch verpflichtet, diese Daten nicht an Dritte zu übermitteln und die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, sowie für Abrechnungs- und Kontrollzwecke zu speichern und zu nutzen.(3) Die Vollstreckungsbehörden dürfen nach Absatz 1 erhobene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies für den konkreten Forderungseinzug erforderlich ist. Nach Absatz 1 erhobene Negativdaten sind zu löschen, wenn1. die Forderung beigetrieben worden ist,2. die Vollstreckungsbehörden entscheiden, endgültig keine weiteren Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, oder3. die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung entfallen sind.An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, solange die Speicherung der Negativdaten zum Zwecke der Rechnungsprüfung erforderlich ist oder soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.(4) Die Vollstreckungsbehörden können im Rahmen der Beitreibung von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrG ein privates Unternehmen beauftragen, unterstützende Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, insbesondere Daten im Sinne des Absatzes 1 zu erheben, die Erfolgsaussichten weiterer Beitreibungsversuche zu bewerten und mit dem Schuldner Kontakt aufzunehmen.(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen an ein nach Absatz 4 beauftragtes Unternehmen Name, Anschrift und Geburtsdatum des Schuldners, die zur Kennzeichnung der Forderung erforderlichen Angaben (Betrag der Haupt- und Nebenforderung, anordnende Stelle, Geschäftsnummer, Bezeichnung der Sache und Kassenzeichen der Vollstreckungsbehörde) sowie Informationen über bisherige Beitreibungsmaßnahmen übermitteln, soweit dies zur Beitreibung der Forderung erforderlich ist. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen schriftlich oder elektronisch verpflichtet,1. die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, sowie für Abrechnungs- und Kontrollzwecke zu speichern und zu nutzen,2. die Daten an Dritte nur zu dem Zweck zu übermitteln, um von diesen weitere Daten im Sinne des Absatzes 1 zu erheben und3. diese Datenübermittlung an einen Dritten nur dann vorzunehmen, wenn sich dieser seinerseits gegenüber dem Unternehmen schriftlich oder elektronisch verpflichtet, die übermittelten Daten nicht an weitere Stellen zu übermitteln und die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, sowie für Abrechnungs- und Kontrollzwecke zu speichern und zu nutzen.Die Vollstreckungsbehörden unterrichten den Schuldner rechtzeitig vor der Übermittlung der Daten nach Satz 1, dass eine solche in Betracht kommt, wenn der Schuldner die Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringt. Von der vorherigen Unterrichtung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.(6) Die Vollstreckungsbehörden haben Unternehmen nach Absatz 1 und 4 sorgfältig auszuwählen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob das jeweilige Unternehmen ausreichend Gewähr dafür bietet, dass es die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage ist. Der Auftrag ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Dabei sind insbesondere Gegenstand und Umfang der Datenverarbeitung, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, etwaige Unterauftragsverhältnisse sowie die Befugnis der Vollstreckungsbehörden festzulegen, dass sie hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten dem Unternehmen Weisungen erteilen dürfen. Der Auftrag kann auch durch die jeweilige Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die Vollstreckungsbehörden erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten. Die Vollstreckungsbehörden haben sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch das Unternehmen zu überzeugen.

Anlage LJKG

Anlage (zu § 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 65 bis 875 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung) 525 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung) 0,50 je Eintragung, mindestens 17 Anmerkungen: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Anmerkungen: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die als Suchkriterien angegebenen Schuldnerdaten kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft (§ 882f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung) oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 25 bis 625 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 25 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002, 31003 und 31017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 25 bis 625 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 25 bis 125 4 Gerichts- und Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer 4.1 allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher nach § 14 AGGVG 75 4.2 allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher nach § 14a AGGVG 75 4.3 Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG 75 4.4 Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.3 in demselben Verfahren 100 4.5Zurückweisung eines Antrags nach Nr. 4.1, 4.2 oder 4.3504.6Verlängerung der Beeidigung254.7Eintragung eines vorübergehend tätigen Gerichtsdolmetschers, Gebärdensprachdolmetschers oder Urkundenübersetzers nach § 15a AGGVG25 5. Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 16 je Entscheidung Anmerkung: (1) Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. (2) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 6. Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 6.1 für die Anerkennung als Gütestelle 125 6.2 für die Zurückweisung des Antrags, den Widerruf, soweit er nicht auf einem Verzicht beruht, oder die Rücknahme der Anerkennung 100 7 Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) 7.1 Bewerbung um eine Notarstelle nach § 4a BNotO 7.1.1 Entscheidung über die Bewerbung 200 Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch bei einer ablehnenden Entscheidung und einer Rücknahme der Bewerbung nach der Auswahlentscheidung. § 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung. Bei einer Rücknahme der Bewerbung vor der Auswahlentscheidung entsteht keine Gebühr. 7.1.2 Bestellung zum Notar 600 7.1.3 Verlegung des Amtssitzes 200 7.2 Genehmigung der Beschäftigung juristischer Mitarbeiter nach § 25 Absatz 2 BNotO und § 12 der Notarverordnung Baden-Württemberg 100 7.3 Genehmigung der Führung von Akten und Verzeichnissen in Papierform außerhalb der Geschäftsstelle nach § 35 Absatz 3 BNotO 100 7.4 Notarvertretung nach § 39 BNotO 7.4.1 Bestellung einer Notarvertretung oder einer weiteren Notarvertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung 40 7.4.2 Bestellung einer ständigen Vertretung oder einer weiteren ständigen Vertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung 120 Anmerkung zu den Nummern 7.4.1 und 7.4.2: Die isolierte Aufhebung einer bereits erfolgten Bestellung gilt nicht als deren Änderung 8 Richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist 8.1 Erstinstanzliche richterliche Entscheidung, die den Gewahrsam (§ 33 des Polizeigesetzes) für zulässig erklärt 75 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung, Erhöhung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 125 Euro erhöhen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. 8.2 Verfahren über die Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist. 8.2.1 Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 125 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 250 Euro erhöhen. 8.2.2 Die Beschwerde wird zurückgenommen, bevor über sie eine Entscheidung ergeht 60 Anmerkung: Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. 9 Schriftliche Auskünfte oder Ermittlung von Grundakten oder Grundbüchern zur Einsichtnahme im Verwaltungsweg, je angefangene Viertelstunde 15Anmerkung:(1) Die Gebühr wird nicht erhoben1. für einfache schriftliche Auskünfte; einfache schriftliche Auskünfte weisen ausschließlich auf einschlägiges Aktenschriftgut hin und nehmen weniger als eine Stunde Zeit in Anspruch;2. für schriftliche Auskünfte, für die ein öffentliches Interesse vorliegt.(2) Neben der Gebühr wird die Gebühr Nummer 1401 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz für schriftliche Auskünfte nicht erhoben.

§ 17

Gebühren und Auslagen für die Aufnahme von Nottestamenten

§ 17 Gebühren und Auslagen für die Aufnahme von Nottestamenten(1) Für die Errichtung eines Nottestaments (§§ 2249 und 2250 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) wird die Hälfte der in § 46 der Kostenordnung bestimmten Gebühr erhoben.(2) Die zur Beurkundung hinzugezogenen Zeugen erhalten eine Vergütung von 2,50 Euro für jede angefangene Stunde. (3) Die Gebühren und Auslagen fließen in die Gemeindekasse.

§ 22

Amtsboten

§ 22 Amtsboten(1) Der Amtsbote einer Gemeinde erhält für jeden Gang, den er in amtlichem Auftrag einer staatlichen Behörde oder eines staatlichen Beamten in einer Angelegenheit der Rechtsfürsorge, der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung, insbesondere zur Aushändigung oder Eröffnung einer Ladung, einer Verfügung oder eines Beschlusses zu machen hat, aus der Staatskasse eine Vergütung von 0,25 Euro. Die Vergütung wird für jede Aushändigung oder Eröffnung gewährt, auch wenn auf demselben Weg mehrere Geschäfte dieser Art vorgenommen werden. (2) Der Amtsbote erhält aus der Staatskasse außerdem eine besondere Wegevergütung, wenn der Ort seiner Dienstleistung wenigstens zwei Kilometer vom Rathaus entfernt ist. Die Vergütung beträgt für jeden angefangenen Kilometer 0,05 Euro, wobei Hin- und Rückweg als ein Weg gelten. Sie wird für Aushändigungen oder Eröffnungen, die an mehrere Empfänger auf demselben Gang gemacht werden, nur einmal berechnet. Hat ein Kostenschuldner die Vergütung zu ersetzen und ist derselbe Gang durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so werden die besonderen Wegevergütungen verhältnismäßig verteilt. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Amtsbote für das Ortsgericht, die Schätzungsbehörde oder die örtliche Inventurbehörde Gänge ausführt. In diesen Fällen kann die ihm bezahlte Vergütung den Beteiligten auferlegt werden. (4) Die Vergütung für die Bekanntmachung eines Versteigerungstermins durch Ausrufen richtet sich nach den örtlichen Bestimmungen. Für die Mitwirkung bei Versteigerungen erhält der Amtsbote eine angemessene Vergütung. (5) Für alle übrigen Verrichtungen kann der Amtsbote keine Vergütung verlangen.

§ 20

Anwendung der Kostenordnung, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten

§ 20 Anwendung der Kostenordnung, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten(1) Für die in den §§ 17 bis 19 geregelten Tätigkeiten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung entsprechend; dies gilt nicht, soweit Vorschriften nur für Notare gelten, denen die Gebühren für ihre Tätigkeit selbst zufließen. Für die Kosten- und Rechnungsprüfung sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die in die Staatskasse fließenden Gebühren der Notare maßgebend sind. (2) Soweit die Gebühren und Auslagen zur Gemeindekasse erhoben werden, entscheidet über Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 14 Abs. 2 Kostenordnung) und über die Festsetzung des Geschäftswerts (§ 31 Kostenordnung) das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. (3) Als Reisekosten werden bei den in den §§ 17 bis 19 geregelten Tätigkeiten nur die notwendigen Fahrtauslagen erhoben. Sie betragen bei Benutzung eines Kraftwagens 0,15 Euro für jeden angefangenen Kilometer, wobei Hin- und Rückweg als ein Weg gelten. Die Entschädigung wird aus der Gemeindekasse gezahlt und von dem Auftraggeber eingezogen.

§ 5

Auslagen in Hinterlegungssachen

§ 5 Auslagen in HinterlegungssachenIn Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben 1. die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2, 4, soweit dieser auf Absatz 1 Bezug nimmt, 5 und 6 sowie § 5 Abs. 1 JVKostO,2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,3. die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.

Anlage LJKG

Anlage (zu § 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 25 bis 385 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozeßordnung) 410 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d der Zivilprozeßordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 107 Abs. 2 der Konkursordnung) 0,50 je Eintragung, mindestens 10 Anmerkungen: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 8 bis 255 3.2 Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung 8 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 8 bis 255 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 8 bis 65 4 Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer 4.1 allgemeine Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher nach § 14 AGGVG 50 4.2 Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG 75 4.3 Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.2 in demselben Verfahren 100 5. Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 13 je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 6. Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 6.1 für die Anerkennung als Gütestelle 125 6.2 für die Zurückweisung des Antrags oder die Rücknahme der Anerkennung 30

§ 1

Allgemeine Regelung

§ 1 Allgemeine Regelung(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357) in der jeweils geltenden Fassung. Von der Anwendung sind § 4 Abs. 3 JVKostO und, soweit auf diesen Bezug genommen wird, § 4 Abs. 4 JVKostO ausgenommen. § 7 a Abs. 1 JVKostO findet entsprechende Anwendung. (2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 9 und § 23 dieses Gesetzes sowie das anliegende Gebührenverzeichnis.

§ 10

Allgemeine Regelung

§ 10 Allgemeine Regelung(1) Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Notare werden zur Staatskasse erhoben. (2) Die Notare sind Gläubiger der Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit sowie etwaiger Zinsen nach § 154 a der Kostenordnung. Gebühren, Auslagen und Zinsen nach Satz 1 werden zur Staatskasse erhoben, sofern bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren für a) alle Kostenschuldner oderb) einen Teil der Kostenschuldner; ist ein Teil der Kostenschuldner, dem weder Gebühren- noch Auslagenbefreiung gewährt ist, aufgrund gesetzlicher Regelung zur alleinigen Kostentragung verpflichtet oder entstehen Beurkundungsgebühren im Sinne des § 11 Abs. 1, gilt Satz 1. Entsteht in den Fällen von Satz 2 eine Gebühr, die zur Staatskasse erhoben wird, bezieht der Notar einen Anteil der in die Staatskasse fließenden Gebühr in Höhe der ihm im Falle eigener Gläubigerschaft nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 und §§ 12 bis 13a verbleibenden Beteiligung. (3) Die Notare beziehen die Gebühren, Auslagen und Zinsen nach Absatz 2 Satz 1 und die Gebührenanteile nach Absatz 2 Satz 3 neben den ihnen nach dem Landesbesoldungsgesetz zustehenden Bezügen.

§ 11

Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten

§ 11 Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten(1) Die Staatskasse erhält vorbehaltlich Satz 2 keinen Anteil an Beurkundungsgebühren in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten, die aufgrund zwingender gesellschaftsrechtlicher Vorgaben der notariellen Beurkundung bedürfen. Als pauschale Aufwandsentschädigung haben die Notare 15 vom Hundert dieser Gebühren an die Staatskasse abzuführen. (2) Abweichend von Absatz 1 erhält die Staatskasse einen Anteil nach §§ 12 und 13 an den Gebühren für a) die Beurkundung der Abtretung oder der Verpfändung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder der Bestellung eines Nießbrauchs daran sowie für die Beurkundung einer Vereinbarung, durch die eine dahingehende Verpflichtung begründet wird, es sei denn, ein solcher Vorgang dient der Erhöhung des Kapitals der erwerbenden Gesellschaft, b) die Beurkundung einer Umwandlung, die nicht zu einer Erhöhung des Kapitals der übernehmenden oder formwechselnden Gesellschaft führt, c) die Beurkundung von Verzichtserklärungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 3, § 125 Satz 1, § 127 Satz 2, §§ 135, 176, 177, 192 Abs. 3 Satz 2 und § 198 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes.

§ 12

Anteile der Staatskasse an den Gebühren und Auslagen der im badischen Rechtsgebiet ...

§ 12 Anteile der Staatskasse an den Gebühren und Auslagen der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst(1) Die im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare haben von den ihnen sonst zufließenden Gebühren einen Anteil an die Staatskasse abzuführen. Sie haben außerdem sämtliche von ihnen erhobenen Auslagen an die Staatskasse abzuführen. (2) Dem Notar verbleibt vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 eine Beteiligung von einem Zehntel der Gebühr. (3) Der Mindestbetrag der einem Notar verbleibenden Gebühr beträgt 1 Euro für das einzelne Geschäft. (4) Die Gebührenbeteiligung eines Notars darf bei einem Geschäft den Betrag von 16 Euro nicht übersteigen. (5) Erreicht innerhalb eines Rechnungsjahres die Summe der einem Notar verbleibenden Gebühren 5100 Euro, so darf seine Beteiligung an den weiteren Geschäften innerhalb desselben Rechnungsjahres 2,60 Euro für das einzelne Geschäft nicht übersteigen. (6) Von den Gebühren nach § 149 der Kostenordnung verbleibt dem Notar eine Beteiligung von einem Viertel. Erreicht diese Gebührenbeteiligung in einem Rechnungsjahr 4100 Euro, so vermindert sich die Beteiligung des Notars am Mehrbetrag auf ein Zehntel. (7) Gebühren für Beurkundungen und Entwürfe einschließlich der Gebühren nach § 58 der Kostenordnung a) über die Errichtung, Veränderung oder Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft oder Genossenschaft, über von Gesetzes wegen nicht beurkundungspflichtige Gesellschafter- und Hauptversammlungen und von Verträgen nach § 15 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nicht im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Kapitals der erwerbenden Gesellschaft stehen, sowieb) von Verfügungen von Todes wegen, Eheverträgen, Scheidungsvereinbarungen, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen, Vereinbarungen über den vorzeitigen Erbausgleich und deren Aufhebung oder Änderung verbleiben dem Notar zur Hälfte. Erreicht diese Gebührenbeteiligung in einem Rechnungsjahr 5100 Euro, so vermindert sich die Beteiligung des Notars am Mehrbetrag auf zwei Zehntel. Erreicht die Gebührenbeteiligung nach den Sätzen 1 und 2 innerhalb eines Rechnungsjahres 10200 Euro, so vermindert sich die Gebührenbeteiligung des Notars am Mehrbetrag auf ein Zehntel. (8) Bei der Berechnung derjenigen Gebührenbeteiligung, durch die die in den Absätzen 5 bis 7 genannten Summen überschritten werden, finden die Kürzungsbestimmungen dieser Absätze noch keine Anwendung. (9) Die Gebührenbeteiligung nach den Absätzen 6 und 7 wird bei der Berechnung der Summe nach Absatz 5 nicht berücksichtigt. Auf die Gebührenbeteiligung nach den Absätzen 6 und 7 finden die Absätze 4 und 5 keine Anwendung.

§ 13

Anteile der Staatskasse an den Gebühren und Auslagen der im württembergischen Rechtsgebiet ...

§ 13 Anteile der Staatskasse an den Gebühren und Auslagen der im württembergischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst(1) Die im württembergischen Rechtsgebiet bestellten Notare haben von den ihnen sonst zufließenden Gebühren einen Anteil an die Staatskasse abzuführen. (2) Der Anteil der Staatskasse beträgt a) bei den Gebühren für den Entwurf oder die Errichtung, Abänderung oder Aufhebung eines Testaments, Erbvertrages, Ehevertrages oder einer Scheidungsvereinbarung, eines Gesellschaftsvertrages einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie bei den Gebühren nach den §§ 58, 59 und 149 der Kostenordnung ein Drittel, b) im Übrigen von der Gebühr des einzelnen Geschäfts bis zu 50 Euro zwei Drittel, von dem Mehrbetrag drei Viertel. (3) Der Mindestbetrag der einem Notar verbleibenden Gebühr beträgt 0,50 Euro für das einzelne Geschäft. Werden mehrere Geschäfte in einer Urkunde zusammengefasst, so ist der Anteil der Staatskasse aus der Summe der Gebühren zu berechnen. (4) Beträgt die einem Notar in einem Rechnungshalbjahr verbleibende Gebührenbeteiligung mehr als 2550 Euro, so wird der Mehrbetrag um 50 vom Hundert gekürzt; bleibt die Gebührenbeteiligung unter 5100 Euro, so beginnt die Kürzung bei 3100 Euro, jedoch darf die Beteiligung den Betrag von 3830 Euro nicht überschreiten. (5) Ist der Notar nur während eines Teils eines Rechnungshalbjahres auf einer Notarstelle tätig, so erfolgt die Kürzung entsprechend der Zahl der Kalendertage, während deren er auf dieser Stelle tätig war. (6) Die Anteile an der Dokumentenpauschale verbleiben den Notaren innerhalb eines Rechnungshalbjahres bis zu 800 Euro ganz, darüber in Höhe von 25 vom Hundert. Diese Beträge werden bei der Berechnung der Summe nach Absatz 4 nicht berücksichtigt, jedoch gilt Absatz 5 entsprechend. Die Mehreinnahmen an der Dokumentenpauschale sind an die Staatskasse abzuführen.

§ 14

Festsetzung durch Verwaltungsakt

§ 14 Festsetzung durch VerwaltungsaktDie von einem Notar nach §§ 10 bis 13 a an die Staatskasse abzuführenden Gebühren, Auslagen und Aufwandsentschädigungen und der einem Notar zu gewährende Gebührenanteil nach § 10 Abs. 2 Satz 3 können durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt werden. Für die Festsetzung ist der Präsident des Landgerichts oder der Präsident des Amtsgerichts zuständig, der die Dienstaufsicht über den Notar ausübt.

§ 15

Gebühreneinziehung durch den Notar

§ 15 Gebühreneinziehung durch den Notar(1) Die Vorschriften der Kostenordnung über die Vorauszahlung und Sicherstellung von Kosten gelten für den Anteil der Staatskasse entsprechend. (2) Unterbleibt die Einziehung des Staatsanteils trotz Mahnung, so ist die Gerichtskasse zum Einzug berechtigt. Der Notar ist für den Schaden verantwortlich, der durch schuldhaftes Unterlassen oder Verzögern der Einziehung des Anteils der Staatskasse entsteht. (3) Teilzahlungen des Kostenschuldners hat der Notar im Innenverhältnis zur Staatskasse zunächst auf die Zinsen nach § 154 a der Kostenordnung, dann auf die Auslagen und zuletzt auf die Gebühren anzurechnen. (4) Die Rückerstattung von zuviel empfangenen Beträgen nach § 157 der Kostenordnung ist im Innenverhältnis zwischen Notar und Staatskasse von demjenigen zu leisten, dem die Beträge zugeflossen sind. Die Staatskasse stellt den Notar von Zins- und Schadenersatzansprüchen nach § 157 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Kostenordnung frei, wenn ihr ein Anteil an der zugrunde liegenden Gebühr zugeflossen ist. § 96 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

§ 16

Gebührenanteile in besonderen Fällen

§ 16 Gebührenanteile in besonderen Fällen(1) Dem Notar stehen die Gebühren und die Gebührenanteile auch dann zu, wenn er in Vertretung eines anderen Notars tätig wird. (2) Bei den von Notarvertretern vorgenommenen Geschäften stehen die Gebühren und die Gebührenanteile dem Notar zu, als dessen Vertreter der Notarvertreter tätig geworden ist. Der Notarvertreter erhält die Gebühren und die Gebührenanteile jedoch selbst, wenn er zum Amtsverwalter bestellt ist oder soweit die Vertretung eines in der Amtsausübung verhinderten Notars drei Monate übersteigt.

§ 18

Tätigkeiten der Ratschreiber

§ 18 Tätigkeiten der Ratschreiber(1) Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Ratschreiber im badischen Rechtsgebiet (§ 32 Abs. 1 bis 4 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit) werden zur Staatskasse erhoben. Soweit jedoch ausschließlich Unterschriften beglaubigt werden, fließen die Gebühren und Auslagen in die Gemeindekasse. (2) Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Ratschreiber im württembergischen Rechtsgebiet nach § 32 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit werden zur Staatskasse erhoben; von den zur Staatskasse erhobenen Gebühren für die Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch sowie von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch oder einem maschinell geführten Verzeichnis, das der Auffindung der Grundbuchblätter dient, verbleibt den Gemeinden jedoch ein Anteil von 5 Euro für das einzelne Geschäft. Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit nach § 32 Abs. 3 und 4 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit fließen in die Gemeindekasse. Von den in die Gemeindekasse fließenden Gebühren ist ein Anteil an die Staatskasse abzuführen. Der Anteil der Staatskasse beträgt 1. bei den Zusatzgebühren nach den §§ 58 und 59 der Kostenordnung ein Drittel,2. im übrigen von der Gebühr des einzelnen Geschäfts bis zu 50 Euro zwei Drittel, von dem Mehrbetrag drei Viertel. Der Mindestbetrag des Gebührenanteils der Gemeinde beträgt 0,50 Euro für das einzelne Geschäft. Werden mehrere Geschäfte in einer Urkunde zusammengefasst, so ist der Anteil der Staatskasse aus der Summe der Gebühren zu berechnen. § 15 findet entsprechende Anwendung. Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Ratschreiber, die der Gemeindekasse verbleiben, sowie die Gebührenanteile, die der Gemeinde nach Satz 1 zustehen, können den Ratschreibern ganz oder teilweise überlassen werden; das Nähere ist bei den betreffenden Beamtenstellen im Stellenplan zu bestimmen. Werden mehrere Beurkundungen vorgenommen, obwohl dies offensichtlich nicht erforderlich ist, so wird der Anteil der Gemeinde so berechnet, als ob eine zusammenfassende Beurkundung erfolgt wäre. (3) Die im automatisierten Abrufverfahren (§ 133 der Grundbuchordnung) anfallenden Gebühren und Auslagen fließen in die Staatskasse. (4) Für Amtspflichtverletzungen von Ratschreibern haftet die Gemeinde, soweit sie Gläubigerin der Gebühren ist (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2); in den sonstigen Fällen haftet das Land. Im übrigen gelten die für Amtspflichtverletzungen von Beamten geltenden Vorschriften entsprechend.

§ 3

Verwaltungszwangsverfahren

§ 3 VerwaltungszwangsverfahrenSoweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) anzuwenden.

§ 9

Stundung und Erlaß von Kosten

§ 9 Stundung und Erlaß von Kosten(1) Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Das gilt auch für Kosten, die bei den Gerichten für Arbeitssachen und den Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung entstehen. (2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, 1. wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;2. wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;3. wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge. (3) Die Entscheidungen nach Absätzen 1 und 2 trifft das zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 2

Kostenbeitreibung

§ 2 KostenbeitreibungDie Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 9a

§ 9 a Einzug von Justizforderungen(1) Soweit dies zur Unterstützung des Einzugs von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrO und zur Bewertung der Erfolgsaussichten von Maßnahmen zur Beitreibung dieser Forderungen erforderlich ist, dürfen die nach § 2 Abs. 1 JBeitrO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung vom 7. Oktober 1995 (GBl. S. 766) zuständigen Vollstreckungsbehörden 1. beim Adresshandel aktuelle und frühere Anschriften des Schuldners sowie2. bei Auskunfteien Daten über ein vertragsverletzendes Verhalten des Schuldners in anderen Rechtsbeziehungen, das Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners erlaubt (Negativdaten), erheben. (2) Dem Unternehmen, bei dem nach Absatz 1 Daten erhoben werden, dürfen personenbezogene Daten des Schuldners übermittelt werden, soweit dies für den Zweck nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen gegenüber der Vollstreckungsbehörde schriftlich verpflichtet, diese Daten nicht an Dritte zu übermitteln und die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, für Abrechnungszwecke sowie zur Erfüllung etwaiger gesetzlicher Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu speichern und zu nutzen.(3) Die Vollstreckungsbehörden dürfen nach Absatz 1 erhobene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies für den konkreten Forderungseinzug erforderlich ist. Nach Absatz 1 erhobene Negativdaten sind zu löschen, wenn 1. die Forderung beigetrieben worden ist,2. die Vollstreckungsbehörden entscheiden, endgültig keine weiteren Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, oder3. die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung entfallen sind. An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, solange die Speicherung der Negativdaten zum Zwecke der Rechnungsprüfung erforderlich ist oder soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. (4) Die Vollstreckungsbehörden können im Rahmen der Beitreibung von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrO ein privates Unternehmen beauftragen, unterstützende Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, insbesondere Daten im Sinne des Absatzes 1 zu erheben, die Erfolgsaussichten weiterer Beitreibungsversuche zu bewerten und mit dem Schuldner Kontakt aufzunehmen. (5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen an ein nach Absatz 4 beauftragtes Unternehmen Name, Anschrift und Geburtsdatum des Schuldners, die zur Kennzeichnung der Forderung erforderlichen Angaben (Betrag der Haupt- und Nebenforderung, anordnende Stelle, Geschäftsnummer, Bezeichnung der Sache und Kassenzeichen der Vollstreckungsbehörde) sowie Informationen über bisherige Beitreibungsmaßnahmen übermitteln, soweit dies zur Beitreibung der Forderung erforderlich ist. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen schriftlich verpflichtet, 1. die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, für Abrechnungszwecke sowie zur Erfüllung etwaiger Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 BDSG zu speichern und zu nutzen,2. die Daten an Dritte nur zu dem Zweck zu übermitteln, um von diesen weitere Daten im Sinne des Absatzes 1 zu erheben und3. diese Datenübermittlung an einen Dritten nur dann vorzunehmen, wenn sich dieser seinerseits gegenüber dem Unternehmen schriftlich verpflichtet, die übermittelten Daten nicht an weitere Stellen zu übermitteln und die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, für Abrechnungszwecke sowie zur Erfüllung etwaiger Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 BDSG zu speichern und zu nutzen. Die Vollstreckungsbehörden unterrichten den Schuldner rechtzeitig vor der Übermittlung der Daten nach Satz 1, dass eine solche in Betracht kommt, wenn der Schuldner die Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringt. Von der vorherigen Unterrichtung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (6) Die Vollstreckungsbehörden haben Unternehmen nach Absatz 1 und 4 sorgfältig auszuwählen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob das jeweilige Unternehmen ausreichend Gewähr dafür bietet, dass es die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage ist. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Dabei sind insbesondere Gegenstand und Umfang der Datenverarbeitung, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, etwaige Unterauftragsverhältnisse sowie die Befugnis der Vollstreckungsbehörden festzulegen, dass sie hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten dem Unternehmen Weisungen erteilen dürfen. Der Auftrag kann auch durch die jeweilige Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die Vollstreckungsbehörden erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten. Die Vollstreckungsbehörden haben sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch das Unternehmen zu überzeugen. (7) Soweit ein Unternehmen nach dieser Vorschrift tätig wird, unterliegt es der datenschutzrechtlichen Aufsicht durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG. Die Vollstreckungsbehörden unterliegen bei Maßnahmen nach dieser Vorschrift der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz. (8) Soweit die Vollstreckungsbehörden nach dieser Vorschrift personenbezogene Daten verarbeiten, gelten ergänzend die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes.

§ 13a

§ 13 a Geschäfte ohne Gebührenbeteiligung der im württembergischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst(1) Im württembergischen Rechtsgebiet hat der örtlich zuständige Notar sämtliche Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, für die er auch als Grundbuchbeamter, Betreuungsrichter und Nachlassrichter zuständig wäre, an die Staatskasse abzuliefern. Ihm verbleibt unabhängig von der funktionellen Zuständigkeit keine Beteiligung an den Gebühren für folgende Geschäfte: 1. in Grundbuchsachen (auch wenn ein Eintragungsantrag nicht vorliegt)a) die Abfassung und Beurkundung aller Verträge, welche die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Erbbaurechts, Wohnungseigentums (Teileigentums) oder Wohnungserbbaurechts (Teilerbbaurechts) zum Gegenstand haben, einschließlich aller zugehörigen Vertragsbestimmungen und Erklärungen, und zwar auch dann, wenn Angebot und Annahme getrennt beurkundet werden;b) die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und die Beurkundung des Zuschlags;c) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung aller zu einer Grundbuchsache gehörenden Bewilligungen, Anträge, Vollmachten und sonstigen Erklärungen einschließlich der Aufnahme damit zusammenhängender vollstreckbarer Urkunden;d) die Erteilung eines Teilbriefes über ein Grundpfandrecht;2. in Familien- und Betreuungssachena) die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft und über die den Vätern von Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern obliegenden Leistungen, auch soweit sie auf Ersuchen auswärtiger Familiengerichte oder eines Jugendamts stattfindet;b) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen, Beschwerden, Vollmachten und sonstigen Erklärungen, die mit Geschäften des Betreuungsgerichts unmittelbar zusammenhängen;3. in Nachlasssachena) die Abfassung und Beurkundung von Verträgen über die Auseinandersetzung eines Gesamtguts oder Nachlasses, über die Veräußerung oder Verpfändung eines Erbteils, die Abfindung eines Miterben und den Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil am Gesamtgut;b) die Berechnung von Pflichtteilen, Vermächtnissen und Erbersatzansprüchen innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall oder, wenn die amtliche Behandlung der Nachlasssache erst später abschließt, bis zu diesem Zeitpunkt;c) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Erklärungen über Aufschub und Ausschluss einer Nachlassauseinandersetzung oder über die Vornahme einer privaten Auseinandersetzung;d) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht;e) die Abfassung, Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen, Beschwerden, Vollmachten und sonstigen Erklärungen, die mit Geschäften des Nachlassgerichts unmittelbar zusammenhängen;f) die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen im Fall des § 2356 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Ist ein Notariat mit mehreren Notaren besetzt, so gilt jeder von ihnen für den ganzen Notariatsbezirk als örtlich zuständig, auch wenn der Geschäftsverteilungsplan eine Teilung des Bezirks vorsieht. (3) An den Gebühren, die nach § 149 der Kostenordnung erhoben werden, verbleibt dem Notar eine Beteiligung, wenn ihm von den Gebühren für das der Verwahrung zugrunde liegende Geschäft eine Beteiligung zusteht. (4) Gebühren für die Beratung der Beteiligten in Grundbuch-, Vormundschafts- und Nachlasssachen sind ohne Rücksicht auf die örtliche Zuständigkeit voll an die Staatskasse abzuführen. (5) Nimmt ein Notar eine Beurkundung oder Beglaubigung außerhalb seines Notariatsbezirks vor, so steht ihm keine Gebührenbeteiligung zu, wenn auch der für den Beurkundungsort zuständige Notar keine Beteiligung erhalten würde. (6) Der Notar hat alle Gebühren und Auslagen an die Staatskasse abzuliefern, wenn ihm nur für einen Teil eines Geschäfts eine Beteiligung zustehen würde. Von den Gebühren für die Errichtung, Aufhebung oder Änderung von Eheverträgen, Scheidungsvereinbarungen, Gesellschaftsverträgen, Verfügungen von Todes wegen, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen sowie Vereinbarungen über den vorzeitigen Erbausgleich verbleibt ihm jedoch stets eine Beteiligung sowie die Hälfte der auf das gesamte Geschäft entfallenden Auslagen; die Beteiligung des Notars ist so zu berechnen, als wenn er nur das die Gebührenbeteiligung auslösende Geschäft vorgenommen hätte. (7) Werden mehrere Beurkundungen vorgenommen, obwohl dies offensichtlich nicht erforderlich ist, so wird die Gebührenbeteiligung des Notars so berechnet, als ob eine zusammenfassende Beurkundung erfolgt wäre.

§ 6

Kostenerhebung in Hinterlegungssachen

§ 6 Kostenerhebung in Hinterlegungssachen(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt. (2) Zuständig für Entscheidungen nach § 13 JVKostO ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3. (3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von der Justizverwaltungskostenordnung folgendes: 1. Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt ist sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.4. Die Vorschriften in den Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt sind, empfangsberechtigt ist.5. Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben sind, zu erstatten, wenn auf Grund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116 a der Strafprozeßordnung hinterlegt ist, um eine beschuldigte Person mit der Untersuchungshaft zu verschonen und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.6. Ist bei Betreuungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung entsprechend. Ist bei Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 BGB auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Familiengerichts hinterlegt, gilt Absatz 2 der Vorbemerkung 1.3.1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend.7. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.8. § 3 JVKostO findet keine Anwendung.

§ 7

Gebührenfreiheit

§ 7 Gebührenfreiheit(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Behörden der Justiz- und der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben, sind befreit: 1. Kirchen, andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Unterverbände, Anstalten und Stiftungen, jeweils soweit sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind;2. Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft sowie die anerkannten regionalen Planungsgemeinschaften;3. der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg;4. die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Bezirks- und Ortsstellen sowie der ihnen angehörenden Mitgliedsverbände und Mitgliedseinrichtungen;5. Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben. (2) Von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen. (3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 gilt ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher; Gebühren, die nicht beim Schuldner beigetrieben werden können, sind vom Gläubiger zu erstatten. (4) Die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Körperschaften sind auch von der Zahlung der Auslagen nach der Kostenordnung befreit.

§ 19

Tätigkeit der Gemeinden in Nachlaß- und Teilungssachen

§ 19 Tätigkeit der Gemeinden in Nachlaß- und TeilungssachenDie Gebühren für die Verrichtungen der Gemeinden nach § 40 Abs. 2 und 3 sowie nach § 43 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit werden zur Gemeindekasse erhoben. Wird in einer Angelegenheit nach Satz 1 sowohl das Nachlaßgericht als auch die Gemeinde tätig, so werden die Gebühren nur einmal erhoben; sie fließen in die Gemeindekasse.

§ 21

Entschädigung der Gemeinden des badischen Rechtsgebiets für die Tätigkeit der Ratschreiber ...

§ 21 Entschädigung der Gemeinden des badischen Rechtsgebiets für die Tätigkeit der Ratschreiber und der Gemeinden des württembergischen Rechtsgebiets für ihre Aufwendungen zugunsten der Notariate(1) Eine angemessene Entschädigung erhalten 1. die Gemeinden des badischen Rechtsgebiets für die Tätigkeit der Ratschreiber nach § 32 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit; in der Entschädigung sind die damit verbundenen Auslagen, insbesondere für Porto, Telefon und Telefax inbegriffen;2. die Gemeinden des württembergischen Rechtsgebiets für ihre Aufwendungen zugunsten der Notariate nach § 14 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Die Landesregierung wird ermächtigt, für die in Satz 1 genannten Rechtsgebiete durch Rechtsverordnung jeweils pauschale Entschädigungssätze pro Einwohner festzulegen und die Zahlungsweise zu regeln. (2) Sofern Notariate im württembergischen Rechtsgebiet oder Grundbuchämter durch das Land in eigenen Gebäuden untergebracht und deren Aufgaben ausschließlich von staatlichen Bediensteten wahrgenommen werden, entfallen für die Gemeinden die Verpflichtungen nach den §§ 14 und 27 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Mit dem Wegfall der Verpflichtungen geht das Eigentum an den von den Gemeinden für diese Behörden zur Verfügung gestellten beweglichen Sachen entschädigungslos auf das Land über.

§ 23

Verweisung auf andere Gesetze

§ 23 Verweisung auf andere GesetzeSoweit in diesem Gesetz auf Vorschriften anderer Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 24

Inkrafttreten

§ 24 Inkrafttreten*(nicht abgedruckt)

§ 4

Gebührenfestsetzung in Hinterlegungssachen

§ 4 Gebührenfestsetzung in HinterlegungssachenIn Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 8

Sonstige Gebührenbefreiungsvorschriften

§ 8 Sonstige GebührenbefreiungsvorschriftenDie sonstigen landesrechtlichen Vorschriften, die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewähren, bleiben unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.