ImSchZuVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten für Angelegenheiten des Immissionsschutzes (Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung - ImSchZuVO) Vom 11. Mai 2010*

Ausfertigungsdatum:
11.05.2010
Fundstelle:
GBl. 2010, 406
51 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Immissionsschutzbehörden

§ 1 Immissionsschutzbehörden(1) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen in dieser Verordnung genannten immissionsschutzrechtlichen Zuständigkeiten obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Immissionsschutzbehörden.(2) Immissionsschutzbehörden sind1. das Umweltministerium und das Verkehrsministerium als oberste Immissionsschutzbehörden,2. die Regierungspräsidien als höhere Immissionsschutzbehörden,3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Immissionsschutzbehörden.(3) Die untere Verwaltungsbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist.(4) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen, das Gesetz zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen vom 21. November 2017 (GBl. S. 612), das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53, ber. ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 29), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2022/992 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 43) geändert worden ist, und die Verordnungen auf Grundlage dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 10

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg

§ 10 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg(1) Die in den §§ 2 bis 5, 8 und 9 Absatz 1 genannten Zuständigkeiten obliegen, soweit nicht das Umweltministerium oder die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zuständig ist, dem Regierungspräsidium Freiburg für1. Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,2. Seilschwebebahnen und Standseilbahnen nach den Vorschriften des Landesseilbahnrechts, die danach seiner Seilbahnaufsicht unterliegen,3. Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind, einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, und Wasserstoffleitungen, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind, einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen,4. Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und5. unterirdische Hohlräume sowie Betriebsgelände mit Anlagen, die deren Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung dienen.(2) Unterirdische Hohlräume sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind.(3) Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

§ 11

Übergangsbestimmung

§ 11 ÜbergangsbestimmungZum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeleitete Verwaltungsverfahren sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde zu Ende zu führen.

§ 2

Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 2 Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(1) Zuständige Behörden für den Vollzug der anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denena) mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,b) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a BImSchG,c) mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist, oderd) mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25), die durch die Richtlinie 2024/1785 (ABl. L vom 15.7.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorhanden ist oder errichtet werden soll,2. die unteren Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände.(2) Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen.(3) Einheitliche Stelle nach § 10a Absatz 2 BImSchG ist die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Immissionsschutzbehörde. Einheitliche Stelle nach § 23b Absatz 4a BImSchG ist das für das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Regierungspräsidium.(4) Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Verband, an dem sie mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, Antragsteller in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Immissionsschutzbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendungen oder Bedenken erhoben werden. Der Zustimmung bedarf es abweichend von Satz 1 nicht für Anlagen nach den Nummern 8.5.2, 8.11.2.2, 8.12.2 und 8.13 des Anhangs 1 4. BImSchV.(5) Anordnungen nach § 24 BImSchG werden, soweit Anlagen nach wasser- oder abfallrechtlichen Vorschriften der Überwachung durch andere Behörden unterliegen, im Benehmen mit diesen erlassen.(6) Für Kühltürme, die im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes betrieben werden, ist das Umweltministerium zuständige Behörde nach den §§ 24 und 25 BImSchG.(7) Zuständige Behörde für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplans nach § 52 Absatz 1b und § 52a BImSchG ist das Umweltministerium.(8) Zuständige Behörde für die Übermittlung der Informationen nach § 61 BImSchG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.

§ 3

Von § 2 abweichende Zuständigkeit für Verordnungen zur Durchführung des ...

§ 3 Von § 2 abweichende Zuständigkeit für Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(1) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes, sind zuständige Behörden nach der1. Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) mit Ausnahme der in Absatz 4 Nummer 1 geregelten Zuständigkeit,2. Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV),3. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV),4. Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) mit Ausnahme der in Absatz 4 Nummer 1 geregelten Zuständigkeit.(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) mit Ausnahme der in Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 8 geregelten Zuständigkeiten.(3) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde1. nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV),2. nach der Verordnung (EU) 2016/1628, den Verordnungen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1628 und der Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (28. BImSchV) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.(4) Das Umweltministerium ist zuständige Behörde1. für die Bekanntgabe von Stellen im Sinne einer aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 29b Absatz 1 Variante 2 BImSchG,2. für die Festlegung der Informationsformate und der Übermittlungswege nach § 17 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) und nach § 37 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) sowie für weitere in bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehene Festlegungen von Informationsformaten und Übermittlungswegen,3. für die Anerkennung von Lehrgängen der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg nach § 7 Nummer 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV).(5) Die Gemeinden sind zuständige Behörden nach § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) soweit es sich um Geräte und Maschinen nach den Nummern 2, 6, 24, 25, 32 bis 35, 39, 49 und 50 des Anhangs zur 32. BImSchV handelt. Für die übrigen Geräte und Maschinen sind die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes zuständig. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung, das Weisungsrecht ist unbeschränkt.(6) Die Zuständigkeit nach den §§ 3 bis 6 der 32. BImSchV richtet sich nach der Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 29. November 2022 (GBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung.(7) Zuständige Behörden für die Überwachung beweglicher Behältnisse nach § 5 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) auf Bundes- und Landeswasserstraßen und in den Häfen sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1 und der Polizeivollzugsdienst.(8) Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ist zuständige Behörde1. nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV),2. für die Übermittlung der Berichte nach § 17 Absatz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BlmSchV),3. für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nummer 2 5. BImSchV, soweit nicht das Umweltministerium nach Absatz 4 Nummer 3 zuständig ist,4. für das Führen eines Anlagenregisters und das öffentlich Zugänglichmachen der darin enthaltenen Informationen nach § 36 Absätze 1 und 4 44. BImSchV,5. für die Zuleitung der Berichte an das Umweltbundesamt nach § 22 Absatz 2 13. BImSchV und § 22 Absatz 2 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV); zuständig für die Plausibilitätsprüfung nach § 22 Absatz 2 13. BImSchV sind die Regierungspräsidien, für die Plausibilitätsprüfung nach § 22 Absatz 2 17. BImSchV die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1.

§ 4

Zuständigkeiten für die Durchführung der Störfall-Verordnung

§ 4 Zuständigkeiten für die Durchführung der Störfall-VerordnungZuständige Behörde für die Durchführung der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) sind die Regierungspräsidien mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 12. BImSchV, für den das Umweltministerium zuständig ist, und von § 19 Absätze 4 und 5 12. BImSchV, für den die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zuständig ist.

§ 5

Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes zur Beherrschung der Gefahren schwerer ...

§ 5 Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen StoffenZuständige Behörden für die Durchführung des Gesetzes zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sind die für den Vollzug der Störfall-Verordnung nach § 4 zuständigen Behörden.

§ 6

Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltemaßnahmen, ...

§ 6 Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltemaßnahmen, Verkehrsbeschränkungen, Lärmminderungsmaßnahmen(1) Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ist zuständige Behörde nach § 44 Absatz 1, §§ 46 und 46a BImSchG sowie nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3, §§ 11, 14, 20 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Absätze 2, 3 und 6, §§ 31 und 32 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV). Die Übermittlung der Informationen nach § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, §§ 31 und 32 39. BImSchV erfolgt über das Verkehrsministerium.(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 40 Absätze 1 und 2, § 42 Absatz 3, § 47 Absätze 1 bis 5b BImSchG sowie nach § 21 Absatz 2, §§ 22, 25 Absatz 2, § 27 Absätze 1 und 4, § 28 Absatz 1, §§ 29, 30 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 sowie Absatz 5 39. BImSchV. Die Übermittlung der Informationen nach § 21 Absatz 2, §§ 22 und 25 Absatz 2 39. BImSchV erfolgt über das Verkehrsministerium.(3) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde nach § 30 Absatz 4 39. BImSchV.(4) Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ist zuständige Behörde für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmkarten nach § 47c BImSchG für Hauptverkehrsstraßen und für nicht-bundeseigene Haupteisenbahnstrecken außerhalb von Ballungsräumen sowie für Großflughäfen.(5) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen nach § 47d BImSchG für Großflughäfen.(6) Das Verkehrsministerium ist zuständige Behörde für die Aufstellung eines landesweiten Lärmaktionsplans außerhalb von Ballungsräumen, der nur Maßnahmen des Landes selbst festlegen kann, für die Lärmaktionspläne der Gemeinden keine Bindungswirkung nach § 47d Absatz 6 in Verbindung mit § 47 Absatz 6 Satz 1 BImSchG entfalten können. Der landesweite Lärmaktionsplan lässt die Lärmaktionspläne der Gemeinden unberührt.(7) Im Übrigen sind nach § 47e Absatz 1 BImSchG die Gemeinden zuständig.

§ 7

Bekanntgabe von Messstellen und von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen

§ 7 Bekanntgabe von Messstellen und von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen(1) Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Messstellen nach § 26 BImSchG ist das Umweltministerium.(2) Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a Absatz 1 BImSchG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.

§ 8

Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- ...

§ 8 Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006(1) Für die Erhebung der Informationen und die Verlängerung der Frist für die Abgabe des Berichts nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1 zuständig. Die Prüfung der Berichte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 erstreckt sich auch darauf, ob sie Informationen enthalten, die nach § 5 Absätze 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 unter Angabe des jeweiligen Schutzgrundes an das Umweltbundesamt zu übermitteln sind.(2) Zuständige Behörde für die Übermittlung der Berichte an das Umweltbundesamt nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.

§ 9

Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach dem ...

§ 9 Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz(1) Zuständige Behörden nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 TEHG sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1.(2) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1 sind zuständige Behörden für Bescheinigungen nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 66 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, § 100 Absatz 1 Nummer 10c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, § 100 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und § 100 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1

Immissionsschutzbehörden

§ 1 Immissionsschutzbehörden(1) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475, 1498), und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Immissionsschutzbehörden. (2) Immissionsschutzbehörden sind 1. das Umweltministerium und das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Immissionsschutzbehörden,2. die Regierungspräsidien als höhere Immissionsschutzbehörden,3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Immissionsschutzbehörden. (3) Die untere Verwaltungsbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. (4) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 5. Dezember 2000 (GBl. S. 729), das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950, 3955) und das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg

§ 10 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg(1) Die in den §§ 2 bis 5, 8 und 10 genannten Zuständigkeiten obliegen, soweit nicht das Umweltministerium oder die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zuständig sind, dem Regierungspräsidium Freiburg für 1. Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,2. Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,3. Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden,4. Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und5. Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen. (2) Unterirdische Hohlräume sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind. (3) Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Benehmen mit der örtlichen zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

§ 2

Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 2 Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(1) Für den Vollzug der anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen zuständige Behörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, 1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denena) mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABI. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung oderb) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5 a BImSchGvorhanden ist oder errichtet werden soll,2. die unteren Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände. (2) Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen. (3) Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Verband, an dem sie mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, Antragsteller in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Immissionsschutzbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendungen oder Bedenken erhoben werden. Der Zustimmung bedarf es abweichend von Satz 1 nicht für folgende Anlagen: Anlagen nach Nummer 8.5 Spalte 2, Nummer 8.11 Spalte 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb und Nummer 8.12 Spalte 2 Buchst. b nach dem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691). (4) Anordnungen nach § 24 BImSchG werden, soweit Anlagen nach wasser- oder abfallrechtlichen Vorschriften der Überwachung durch andere Behörden unterliegen, im Benehmen mit diesen erlassen. (5) Für Kühltürme, die im Zusammenhang mit Anlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes errichtet oder betrieben werden, ist das Umweltministerium zuständige Behörde nach §§ 24 und 25 BImSchG.

§ 3

Abweichende Zuständigkeit von § 2 für Verordnungen zur Durchführung des ...

§ 3 Abweichende Zuständigkeit von § 2 für Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(1) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG, sind zuständige Behörden nach der 1. Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 1 geregelten Zuständigkeit,2. Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133),3. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, ber. S. 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324),4. Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633). (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der 1. Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, ber. S. 2847), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129), mit Ausnahme der in Absatz 7 geregelten Zuständigkeit,2. Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, ber. S. 1423), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2011 (BGBl. I S. 605). (3) Das Umweltministerium ist zuständige Behörde nach 1. § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38),2. § 15 a Absatz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194),3. § 16 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849). (4) Die Gemeinden sind zuständige Behörden nach § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 277) soweit es sich um Geräte und Maschinen handelt, die in Nummer 2, 6, 24, 25, 32 bis 35, 39, 49 und 50 des Anhangs zur 32. BImSchV genannt sind. Für die übrigen Geräte und Maschinen sind die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG zuständig. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung, das Weisungsrecht ist unbeschränkt. (5) Die Zuständigkeit für Abschnitt 2 der 32. BImSchV richtet sich nach Nummer 2 der Anlage zur Geräte- und Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Januar 2005 (GBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 332).(6) Zuständige Behörden für die Überwachung von § 5 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2009 (BGBl. I S. 1043), auf Bundes- und Landeswasserstraßen und in den Häfen sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 und der Polizeivollzugsdienst. (7) Zuständige Behörde nach § 19 Abs. 3 der 13. BImSchV sowie nach den §§ 3 und 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 290) ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.

§ 4

Zuständigkeit für die Durchführung der Störfall-Verordnung

§ 4 Zuständigkeit für die Durchführung der Störfall-VerordnungZuständige Behörde für die Durchführung der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBI. I S. 1599), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691), sind die Regierungspräsidien mit Ausnahme der §§ 14 und 19 Absatz 4 und 5, für die die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zuständig ist.

§ 6

Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltemaßnahmen, ...

§ 6 Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltemaßnahmen, Verkehrsbeschränkungen, Lärmminderungsmaßnahmen(1) Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg ist zuständige Behörde nach § 44 Absatz 1, § 46 und § 46 a BImSchG sowie nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3, § 11, § 14, § 20 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2, 3 und 6, § 31 und § 32 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstwerten (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065). Die Übermittlung der Informationen nach § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 31 und § 32 der 39. BImSchV erfolgt über das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 40 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 3, § 47 Absatz 1 bis 5 a BImSchG sowie nach § 21 Absatz 2, § 22, § 25 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und 4, § 28 Absatz 1, § 29, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 5 der 39. BImSchV. Die Übermittlung der Informationen nach § 21 Absatz 2, § 22 und § 25 Absatz 2 der 39. BImSchV erfolgt über das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur. (3) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde nach § 30 Absatz 4 der 39. BImSchV.(4) Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg ist zuständige Behörde für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmkarten nach § 47 c BImSchG für Hauptverkehrsstraßen und für nicht-bundeseigene Haupteisenbahnstrecken außerhalb von Ballungsräumen sowie für Großflughäfen. (5) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d BImSchG für Großflughäfen. (6) Im Übrigen sind nach § 47 e Absatz 1 BImSchG die Gemeinden zuständig.

§ 7

Bekanntgabe von Messstellen und von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen

§ 7 Bekanntgabe von Messstellen und von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen(1) Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Messstellen nach § 26 BImSchG ist das Umweltministerium.(2) Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29 a Abs. 1 BImSchG ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.

§ 9

Zuständigkeit nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

§ 9 Zuständigkeit nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz(1) Zuständige Behörden nach § 4 Abs. 1, 7, 9 und 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1.(2) Zuständige Behörde nach § 4 Abs. 4 und 11 sowie nach § 5 TEHG ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.

§ 1

Immissionsschutzbehörden

§ 1 Immissionsschutzbehörden(1) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Immissionsschutzbehörden. (2) Immissionsschutzbehörden sind 1. das Umweltministerium und das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Immissionsschutzbehörden,2. die Regierungspräsidien als höhere Immissionsschutzbehörden,3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Immissionsschutzbehörden. (3) Die untere Verwaltungsbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. (4) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 5. Dezember 2000 (GBl. S. 729), das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730, 2743) und das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3047), in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 10

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg

§ 10 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg(1) Die in den §§ 2 bis 5, 8 und 9 Absatz 1 genannten Zuständigkeiten obliegen, soweit nicht das Umweltministerium oder die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zuständig sind, dem Regierungspräsidium Freiburg für 1. Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,2. Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,3. Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden,4. Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und5. Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen. (2) Unterirdische Hohlräume sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind. (3) Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Benehmen mit der örtlichen zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

§ 2

Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 2 Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(1) Für den Vollzug der anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen zuständige Behörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, 1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denena) mindestens eine Anlage nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17. 12. 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19. 6. 2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung oderb) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5 a BImSchGvorhanden ist oder errichtet werden soll,2. die unteren Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände. (2) Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen. (3) Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Verband, an dem sie mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, Antragsteller in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Immissionsschutzbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendungen oder Bedenken erhoben werden. Der Zustimmung bedarf es abweichend von Satz 1 nicht für folgende Anlagen: Anlagen nach Nummer 8.5.2, Nummer 8.11.2.2, Nummer 8.12.2 und Nummer 8.13 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973).(4) Anordnungen nach § 24 BImSchG werden, soweit Anlagen nach wasser- oder abfallrechtlichen Vorschriften der Überwachung durch andere Behörden unterliegen, im Benehmen mit diesen erlassen. (5) Für Kühltürme, die im Zusammenhang mit Anlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes errichtet oder betrieben werden, ist das Umweltministerium zuständige Behörde nach §§ 24 und 25 BImSchG.(6) Zuständige Behörde für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplans nach § 52 Absatz 1 b und § 52 a BImSchG sowie für die Übermittlung der Informationen nach § 61 BImSchG ist das Umweltministerium.

§ 3

Abweichende Zuständigkeit von § 2 für Verordnungen zur Durchführung des ...

§ 3 Abweichende Zuständigkeit von § 2 für Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(1) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG, sind zuständige Behörden nach der 1. Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 1 geregelten Zuständigkeit,2. Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133),3. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, ber. S. 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324),4. Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1020), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 1 geregelten Zuständigkeit. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der 1. Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 1 und der in Absatz 7 geregelten Zuständigkeit,2. Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, ber. S. 1423), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2011 (BGBl. I S. 605). (3) Das Umweltministerium ist zuständige Behörde 1. für die Bekanntgabe von Stellen im Sinne einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung (§ 29 b Absatz 1 Variante 2 BImSchG),2. nach § 17 Absatz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021),3. nach § 16 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849). (4) Die Gemeinden sind zuständige Behörden nach § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 277) soweit es sich um Geräte und Maschinen handelt, die in Nummer 2, 6, 24, 25, 32 bis 35, 39, 49 und 50 des Anhangs zur 32. BImSchV genannt sind. Für die übrigen Geräte und Maschinen sind die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG zuständig. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung, das Weisungsrecht ist unbeschränkt. (5) Die Zuständigkeit für Abschnitt 2 der 32. BImSchV richtet sich nach § 1 der Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 13. Februar 2012 (GBl. S. 62).(6) Zuständige Behörden für die Überwachung von § 5 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661), auf Bundes- und Landeswasserstraßen und in den Häfen sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 und der Polizeivollzugsdienst. (7) Zuständige Behörde nach den §§ 3 und 5 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1074), sowie für die Zuleitung der Berichte an das Umweltbundesamt nach § 25 Absatz 3 der 13. BImSchV und § 22 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044) ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg. Zuständig für die Plausibilitätsprüfung nach § 25 Absatz 3 der 13. BImSchV sind die Regierungspräsidien, für die Plausibilitätsprüfung nach § 22 Absatz 3 der 17. BImSchV die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1.

§ 6

Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltemaßnahmen, ...

§ 6 Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltemaßnahmen, Verkehrsbeschränkungen, Lärmminderungsmaßnahmen(1) Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg ist zuständige Behörde nach § 44 Absatz 1, § 46 und § 46 a BImSchG sowie nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3, § 11, § 14, § 20 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2, 3 und 6, § 31 und § 32 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065). Die Übermittlung der Informationen nach § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 31 und § 32 der 39. BImSchV erfolgt über das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 40 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 3, § 47 Absatz 1 bis 5 a BImSchG sowie nach § 21 Absatz 2, § 22, § 25 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und 4, § 28 Absatz 1, § 29, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 5 der 39. BImSchV. Die Übermittlung der Informationen nach § 21 Absatz 2, § 22 und § 25 Absatz 2 der 39. BImSchV erfolgt über das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur. (3) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde nach § 30 Absatz 4 der 39. BImSchV.(4) Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg ist zuständige Behörde für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmkarten nach § 47 c BImSchG für Hauptverkehrsstraßen und für nicht-bundeseigene Haupteisenbahnstrecken außerhalb von Ballungsräumen sowie für Großflughäfen. (5) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d BImSchG für Großflughäfen. (6) Im Übrigen sind nach § 47 e Absatz 1 BImSchG die Gemeinden zuständig.

§ 9

Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz und nach dem ...

§ 9 Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz(1) Zuständige Behörden nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 TEHG sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1.(2) Zuständige Behörden nach § 66 Absatz 1 EEG in Verbindung mit § 27 Absatz 5 EEG in seiner am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung und § 66 Absatz 1 Nummer 4 a EEG in seiner am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1.

§ 1

Immissionsschutzbehörden

§ 1 Immissionsschutzbehörden(1) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Immissionsschutzbehörden. (2) Immissionsschutzbehörden sind 1. das Umweltministerium und das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Immissionsschutzbehörden,2. die Regierungspräsidien als höhere Immissionsschutzbehörden,3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Immissionsschutzbehörden. Beim Vollzug der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), geändert durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1074), führt das Regierungspräsidium Tübingen die Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden. (3) Die untere Verwaltungsbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. (4) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 5. Dezember 2000 (GBl. S. 729), das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730, 2743) und das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3047), in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Abweichende Zuständigkeit von § 2 für Verordnungen zur Durchführung des ...

§ 3 Abweichende Zuständigkeit von § 2 für Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(1) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG, sind zuständige Behörden nach der 1. Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 1 geregelten Zuständigkeit,2. Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133),3. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, ber. S. 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324),4. Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1020), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 1 geregelten Zuständigkeit. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 1 und der in Absatz 7 geregelten Zuständigkeit. (2a) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde 1. nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 dieser Verordnung genannten Betriebsgelände, mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 3 geregelten Zuständigkeit,2. nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, ber. S. 1423), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2012 (BGBl. I S. 1712). (3) Das Umweltministerium ist zuständige Behörde 1. für die Bekanntgabe von Stellen im Sinne einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung (§ 29 b Absatz 1 Variante 2 BImSchG),2. nach § 17 Absatz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021),3. nach § 16 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849). (4) Die Gemeinden sind zuständige Behörden nach § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 277) soweit es sich um Geräte und Maschinen handelt, die in Nummer 2, 6, 24, 25, 32 bis 35, 39, 49 und 50 des Anhangs zur 32. BImSchV genannt sind. Für die übrigen Geräte und Maschinen sind die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG zuständig. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung, das Weisungsrecht ist unbeschränkt. (5) Die Zuständigkeit für Abschnitt 2 der 32. BImSchV richtet sich nach § 1 der Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 13. Februar 2012 (GBl. S. 62) in der jeweils geltenden Fassung. (6) Zuständige Behörden für die Überwachung von § 5 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661), auf Bundes- und Landeswasserstraßen und in den Häfen sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 und der Polizeivollzugsdienst. (7) Zuständige Behörde nach den §§ 3 und 5 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1074), sowie für die Zuleitung der Berichte an das Umweltbundesamt nach § 25 Absatz 3 der 13. BImSchV und § 22 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044) ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg. Zuständig für die Plausibilitätsprüfung nach § 25 Absatz 3 der 13. BImSchV sind die Regierungspräsidien, für die Plausibilitätsprüfung nach § 22 Absatz 3 der 17. BImSchV die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1.

§ 1

Immissionsschutzbehörden

§ 1 Immissionsschutzbehörden(1) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Immissionsschutzbehörden. (2) Immissionsschutzbehörden sind 1. das Umweltministerium und das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Immissionsschutzbehörden,2. die Regierungspräsidien als höhere Immissionsschutzbehörden,3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Immissionsschutzbehörden. (3) Die untere Verwaltungsbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. (4) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 5. Dezember 2000 (GBl. S. 729), das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730, 2743) und das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3047), in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Abweichende Zuständigkeit von § 2 für Verordnungen zur Durchführung des ...

§ 3 Abweichende Zuständigkeit von § 2 für Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(1) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG, sind zuständige Behörden nach der 1. Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 1 geregelten Zuständigkeit,2. Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133),3. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, ber. S. 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324),4. Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1020), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 1 geregelten Zuständigkeit. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 1 und der in Absatz 7 geregelten Zuständigkeit. (2a) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde 1. nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 3 geregelten Zuständigkeit,2. nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, ber. S. 1423), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2012 (BGBl. I S. 1712). (3) Das Umweltministerium ist zuständige Behörde 1. für die Bekanntgabe von Stellen im Sinne einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung (§ 29 b Absatz 1 Variante 2 BImSchG),2. nach § 17 Absatz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021),3. nach § 16 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849). (4) Die Gemeinden sind zuständige Behörden nach § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 277) soweit es sich um Geräte und Maschinen handelt, die in Nummer 2, 6, 24, 25, 32 bis 35, 39, 49 und 50 des Anhangs zur 32. BImSchV genannt sind. Für die übrigen Geräte und Maschinen sind die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG zuständig. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung, das Weisungsrecht ist unbeschränkt. (5) Die Zuständigkeit für Abschnitt 2 der 32. BImSchV richtet sich nach § 1 der Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 13. Februar 2012 (GBl. S. 62) in der jeweils geltenden Fassung. (6) Zuständige Behörden für die Überwachung von § 5 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661), auf Bundes- und Landeswasserstraßen und in den Häfen sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 und der Polizeivollzugsdienst. (7) Zuständige Behörde nach den §§ 3 und 5 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1074), sowie für die Zuleitung der Berichte an das Umweltbundesamt nach § 25 Absatz 3 der 13. BImSchV und § 22 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044) ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg. Zuständig für die Plausibilitätsprüfung nach § 25 Absatz 3 der 13. BImSchV sind die Regierungspräsidien, für die Plausibilitätsprüfung nach § 22 Absatz 3 der 17. BImSchV die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1.

§ 1

Immissionsschutzbehörden

§ 1 Immissionsschutzbehörden(1) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Immissionsschutzbehörden. (2) Immissionsschutzbehörden sind 1. das Umweltministerium und das Verkehrsministerium als oberste Immissionsschutzbehörden,2. die Regierungspräsidien als höhere Immissionsschutzbehörden,3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Immissionsschutzbehörden. (3) Die untere Verwaltungsbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. (4) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 5. Dezember 2000 (GBl. S. 729), das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730, 2743) und das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3047), in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltemaßnahmen, ...

§ 6 Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltemaßnahmen, Verkehrsbeschränkungen, Lärmminderungsmaßnahmen(1) Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg ist zuständige Behörde nach § 44 Absatz 1, § 46 und § 46 a BImSchG sowie nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3, § 11, § 14, § 20 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2, 3 und 6, § 31 und § 32 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065). Die Übermittlung der Informationen nach § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 31 und § 32 der 39. BImSchV erfolgt über das Verkehrsministerium. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 40 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 3, § 47 Absatz 1 bis 5 a BImSchG sowie nach § 21 Absatz 2, § 22, § 25 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und 4, § 28 Absatz 1, § 29, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 5 der 39. BImSchV. Die Übermittlung der Informationen nach § 21 Absatz 2, § 22 und § 25 Absatz 2 der 39. BImSchV erfolgt über das Verkehrsministerium. (3) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde nach § 30 Absatz 4 der 39. BImSchV.(4) Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg ist zuständige Behörde für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmkarten nach § 47 c BImSchG für Hauptverkehrsstraßen und für nicht-bundeseigene Haupteisenbahnstrecken außerhalb von Ballungsräumen sowie für Großflughäfen. (5) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d BImSchG für Großflughäfen. (6) Im Übrigen sind nach § 47 e Absatz 1 BImSchG die Gemeinden zuständig.

§ 10

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg

§ 10 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg(1) Die in den §§ 2 bis 5, 8 und 9 Absatz 1 genannten Zuständigkeiten obliegen, soweit nicht das Umweltministerium oder die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zuständig sind, dem Regierungspräsidium Freiburg für 1. Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,2. Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,3. Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden,4. Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und5. Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen. (2) Unterirdische Hohlräume sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind. (3) Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Benehmen mit der örtlichen zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

§ 3

Abweichende Zuständigkeit von § 2 für Verordnungen zur Durchführung des ...

§ 3 Abweichende Zuständigkeit von § 2 für Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(1) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG, sind zuständige Behörden nach der 1. Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 1 geregelten Zuständigkeit,2. Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133),3. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, ber. S. 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324),4. Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1020), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 1 geregelten Zuständigkeit. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 1 und der in Absatz 7 geregelten Zuständigkeit. (2a) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde 1. nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nummer 3 geregelten Zuständigkeit,2. nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, ber. S. 1423), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2012 (BGBl. I S. 1712). (3) Das Umweltministerium ist zuständige Behörde 1. für die Bekanntgabe von Stellen im Sinne einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung (§ 29 b Absatz 1 Variante 2 BImSchG),2. nach § 17 Absatz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021),3. nach § 16 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849). (4) Die Gemeinden sind zuständige Behörden nach § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 277) soweit es sich um Geräte und Maschinen handelt, die in Nummer 2, 6, 24, 25, 32 bis 35, 39, 49 und 50 des Anhangs zur 32. BImSchV genannt sind. Für die übrigen Geräte und Maschinen sind die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG zuständig. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung, das Weisungsrecht ist unbeschränkt. (5) Die Zuständigkeit für Abschnitt 2 der 32. BImSchV richtet sich nach § 1 der Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 13. Februar 2012 (GBl. S. 62) in der jeweils geltenden Fassung. (6) Zuständige Behörden für die Überwachung von § 5 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661), auf Bundes- und Landeswasserstraßen und in den Häfen sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 und der Polizeivollzugsdienst. (7) Zuständige Behörde nach den §§ 3 und 5 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1074), sowie für die Zuleitung der Berichte an das Umweltbundesamt nach § 25 Absatz 3 der 13. BImSchV und § 22 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044) ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. Zuständig für die Plausibilitätsprüfung nach § 25 Absatz 3 der 13. BImSchV sind die Regierungspräsidien, für die Plausibilitätsprüfung nach § 22 Absatz 3 der 17. BImSchV die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Absatz 1.

§ 4

Zuständigkeit für die Durchführung der Störfall-Verordnung

§ 4 Zuständigkeit für die Durchführung der Störfall-VerordnungZuständige Behörde für die Durchführung der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBI. I S. 1599), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691), sind die Regierungspräsidien mit Ausnahme der §§ 14 und 19 Absatz 4 und 5, für die die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zuständig ist.

§ 6

Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltemaßnahmen, ...

§ 6 Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltemaßnahmen, Verkehrsbeschränkungen, Lärmminderungsmaßnahmen(1) Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ist zuständige Behörde nach § 44 Absatz 1, § 46 und § 46 a BImSchG sowie nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3, § 11, § 14, § 20 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2, 3 und 6, § 31 und § 32 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065). Die Übermittlung der Informationen nach § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 31 und § 32 der 39. BImSchV erfolgt über das Verkehrsministerium. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach § 40 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 3, § 47 Absatz 1 bis 5 a BImSchG sowie nach § 21 Absatz 2, § 22, § 25 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und 4, § 28 Absatz 1, § 29, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 5 der 39. BImSchV. Die Übermittlung der Informationen nach § 21 Absatz 2, § 22 und § 25 Absatz 2 der 39. BImSchV erfolgt über das Verkehrsministerium. (3) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde nach § 30 Absatz 4 der 39. BImSchV.(4) Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ist zuständige Behörde für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmkarten nach § 47 c BImSchG für Hauptverkehrsstraßen und für nicht-bundeseigene Haupteisenbahnstrecken außerhalb von Ballungsräumen sowie für Großflughäfen. (5) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d BImSchG für Großflughäfen. (6) Im Übrigen sind nach § 47 e Absatz 1 BImSchG die Gemeinden zuständig.

§ 7

Bekanntgabe von Messstellen und von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen

§ 7 Bekanntgabe von Messstellen und von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen(1) Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Messstellen nach § 26 BImSchG ist das Umweltministerium.(2) Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29 a Abs. 1 BImSchG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.

§ 8

Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- ...

§ 8 Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister(1) Für die Erhebung der Informationen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Verlängerung der Frist für die Abgabe des Berichts nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 (SchadRegProtAG) sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/ 2006 sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 zuständig. Die Prüfung der Berichte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SchadRegProtAG erstreckt sich auch darauf, ob sie Informationen enthalten, die nach § 5 Abs. 2 und 3 SchadRegProtAG nicht an das Umweltbundesamt zu übermitteln sind. (2) Zuständige Behörde für die Übermittlung der Berichte an das Umweltbundesamt nach § 5 Abs. 1 SchadRegProtAG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.

§ 10

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg

§ 10 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg(1) Die in den §§ 2 bis 5, 8 und 9 Absatz 1 genannten Zuständigkeiten obliegen, soweit nicht das Umweltministerium oder die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zuständig sind, dem Regierungspräsidium Freiburg für 1. Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,2. Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,3. Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,4. Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und5. Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen. (2) Unterirdische Hohlräume sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind. (3) Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Benehmen mit der örtlichen zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

§ 2

Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 2 Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(1) Für den Vollzug der anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen zuständige Behörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, 1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denena) mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,b) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a BImSchG oderc) mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist,vorhanden ist oder errichtet werden soll,2. die unteren Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände. (2) Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen. (3) Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Verband, an dem sie mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, Antragsteller in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Immissionsschutzbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendungen oder Bedenken erhoben werden. Der Zustimmung bedarf es abweichend von Satz 1 nicht für folgende Anlagen: Anlagen nach Nummer 8.5.2, Nummer 8.11.2.2, Nummer 8.12.2 und Nummer 8.13 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973).(4) Anordnungen nach § 24 BImSchG werden, soweit Anlagen nach wasser- oder abfallrechtlichen Vorschriften der Überwachung durch andere Behörden unterliegen, im Benehmen mit diesen erlassen. (5) Für Kühltürme, die im Zusammenhang mit Anlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes errichtet oder betrieben werden, ist das Umweltministerium zuständige Behörde nach §§ 24 und 25 BImSchG.(6) Zuständige Behörde für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplans nach § 52 Absatz 1 b und § 52 a BImSchG sowie für die Übermittlung der Informationen nach § 61 BImSchG ist das Umweltministerium.

§ 2

Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 2 Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(1) Für den Vollzug der anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen zuständige Behörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, 1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denena) mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,b) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a BImSchG,c) mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist, oderd) mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassungvorhanden ist oder errichtet werden soll,2. die unteren Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände. (2) Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen. (3) Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Verband, an dem sie mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, Antragsteller in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Immissionsschutzbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendungen oder Bedenken erhoben werden. Der Zustimmung bedarf es abweichend von Satz 1 nicht für folgende Anlagen: Anlagen nach Nummer 8.5.2, Nummer 8.11.2.2, Nummer 8.12.2 und Nummer 8.13 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973).(4) Anordnungen nach § 24 BImSchG werden, soweit Anlagen nach wasser- oder abfallrechtlichen Vorschriften der Überwachung durch andere Behörden unterliegen, im Benehmen mit diesen erlassen. (5) Für Kühltürme, die im Zusammenhang mit Anlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes errichtet oder betrieben werden, ist das Umweltministerium zuständige Behörde nach §§ 24 und 25 BImSchG.(6) Zuständige Behörde für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplans nach § 52 Absatz 1 b und § 52 a BImSchG sowie für die Übermittlung der Informationen nach § 61 BImSchG ist das Umweltministerium.

§ 1

Immissionsschutzbehörden

§ 1 Immissionsschutzbehörden(1) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727), und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Immissionsschutzbehörden. (2) Immissionsschutzbehörden sind 1. das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr als oberste Immissionsschutzbehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Immissionsschutzbehörden,3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Immissionsschutzbehörden. (3) Die untere Verwaltungsbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. (4) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 5. Dezember 2000 (GBl. S. 729), das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950, 3955) und Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10

Zuständigkeit nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

§ 10 Zuständigkeit nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz(1) Zuständige Behörden nach § 4 Abs. 1, 7, 9 und 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1.(2) Zuständige Behörde nach § 4 Abs. 4 und 11 sowie nach § 5 TEHG ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.

§ 11

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg

§ 11 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg(1) Die in den §§ 2 bis 5, 8 und 10 genannten Zuständigkeiten obliegen, soweit nicht das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr oder die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zuständig sind, dem Regierungspräsidium Freiburg für 1. Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,2. Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,3. Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden,4. Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und5. Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen. (2) Unterirdische Hohlräume sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind. (3) Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Benehmen mit der örtlichen zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

§ 2

Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 2 Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(1) Für den Vollzug der anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen zuständige Behörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, 1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denena) mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABI. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung oderb) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5 a BImSchGvorhanden ist oder errichtet werden soll,2. die unteren Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände. (2) Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen. (3) Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Verband, an dem sie mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, Antragsteller in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Immissionsschutzbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendungen oder Bedenken erhoben werden. Der Zustimmung bedarf es abweichend von Satz 1 nicht für folgende Anlagen: Anlagen nach Nummer 8.5 Spalte 2, Nummer 8.11 Spalte 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb und Nummer 8.12 Spalte 2 Buchst. b nach dem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470). (4) Anordnungen nach § 24 BImSchG werden, soweit Anlagen nach wasser- oder abfallrechtlichen Vorschriften der Überwachung durch andere Behörden unterliegen, im Benehmen mit diesen erlassen. (5) Für Kühltürme, die im Zusammenhang mit Anlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes errichtet oder betrieben werden, ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zuständige Behörde nach §§ 24 und 25 BImSchG.

§ 3

Abweichende Zuständigkeit von § 2 für Verordnungen zur Durchführung des ...

§ 3 Abweichende Zuständigkeit von § 2 für Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(1) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG, sind zuständige Behörden nach der 1. Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 1 geregelten Zuständigkeit,2. Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133),3. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, ber. S. 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324),4. Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633). (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden nach der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, ber. S. 2847), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129). (3) Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr ist zuständige Behörde nach 1. § 13 Abs. 3 der 1. BImSchV,2. § 15 a Abs. 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180, 2209),3. § 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243), geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1720),4. § 12 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) in der Fassung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 123),5. § 3 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75), geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956, 1963). (4) Die Gemeinden sind zuständige Behörden nach § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 277) soweit es sich um Geräte und Maschinen handelt, die in Nummer 2, 6, 24, 25, 32 bis 35, 39, 49 und 50 des Anhangs zur 32. BImSchV genannt sind. Für die übrigen Geräte und Maschinen sind die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG zuständig. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung, das Weisungsrecht ist unbeschränkt. (5) Die Zuständigkeit für Abschnitt 2 der 32. BImSchV richtet sich nach Nummer 2 der Anlage zur Geräte- und Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Januar 2005 (GBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 332).(6) Zuständige Behörden für die Überwachung von § 5 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180, 2213), auf Bundes- und Landeswasserstraßen und in den Häfen sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 und der Polizeivollzugsdienst. (7) Zuständige Behörde nach § 19 Abs. 3 der 13. BImSchV sowie nach den §§ 3 und 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 290) ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.

§ 4

Zuständigkeiten für die Durchführung der Störfall-Verordnung

§ 4 Zuständigkeiten für die Durchführung der Störfall-VerordnungZuständige Behörden für die Durchführung der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBI. I S. 1599) sind die Regierungspräsidien mit Ausnahme der §§ 14, 19 Abs. 4 und 5, für die die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zuständig ist.

§ 5

Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG zur ...

§ 5 Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen StoffenZuständige Behörden für die Durchführung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen sind die für den Vollzug der Störfall-Verordnung nach § 4 zuständigen Behörden.

§ 6

Verkehrsbeschränkungen, Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalte- und ...

§ 6 Verkehrsbeschränkungen, Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalte- und Lärmminderungsmaßnahmen(1) Zuständige Behörde nach § 44 Abs. 1, §§ 46 und 46 a BImSchG, § 9 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1, 2, 9 und 10, § 11 Abs. 1, 2 und 8 Satz 1, § 12 Abs. 1 bis 4 und 6, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 erster Spiegelstrich und Nr. 5 sowie Abs. 5 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) in der Fassung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1007) sowie § 3 Abs. 1, 3 und 10, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 6 der Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV) vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612) ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg; die Übermittlung der Informationen nach den §§ 11 und 13 der 22. BImSchV sowie nach § 6 der 33. BImSchV erfolgt über das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr. (2) Zuständige Behörden nach § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 bis 5 a BImSchG sowie § 12 Abs. 7 und § 14 der 22. BImSchV sind die Regierungspräsidien (3) Zuständige Behörden nach § 11 Abs. 5, 6 und 7, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zweiter und dritter Spiegelstrich sowie § 13 Abs. 2 bis 4 der 22. BImSchV sind die Regierungspräsidien. (4) Zuständige Behörde für die Erstellung und Überarbeitung von Lärmkarten nach § 47 c BImSchG ist für Hauptverkehrsstraßen und für nicht-bundeseigene Haupteisenbahnstrecken außerhalb von Ballungsräumen sowie für Großflughäfen die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg. Zuständige Behörden für die Erstellung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d BImSchG sind für Großflughäfen die Regierungspräsidien. Im Übrigen sind nach § 47 e Abs. 1 BImSchG die Gemeinden zuständig.

§ 7

Bekanntgabe von Messstellen und von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen

§ 7 Bekanntgabe von Messstellen und von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen(1) Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Messstellen nach § 26 BImSchG ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr. (2) Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29 a Abs. 1 BImSchG ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.

§ 8

Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- ...

§ 8 Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister(1) Für die Erhebung der Informationen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Verlängerung der Frist für die Abgabe des Berichts nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 (SchadRegProtAG) sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/ 2006 sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 zuständig. Die Prüfung der Berichte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SchadRegProtAG erstreckt sich auch darauf, ob sie Informationen enthalten, die nach § 5 Abs. 2 und 3 SchadRegProtAG nicht an das Umweltbundesamt zu übermitteln sind. (2) Zuständige Behörde für die Übermittlung der Berichte an das Umweltbundesamt nach § 5 Abs. 1 SchadRegProtAG ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.

§ 9

Zuständigkeit für die Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Erneuerbare-Energien-Gesetz

§ 9 Zuständigkeit für die Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Erneuerbare-Energien-GesetzZuständige Behörden für die Erteilung der Bescheinigung für Strom aus Biomasseanlagen nach § 27 Abs. 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.