Klausur · Mittel

Alte Remise auf der Streuobstwiese: Beseitigungsanordnung zwischen Instandhaltung und Befreiung

Anfechtungsklage gegen eine baurechtliche Beseitigungsverfügung

Sachverhalt

Theresa Kolbe (K) ist Eigentümerin eines 1.900 m² großen Grundstücks in der brandenburgischen Stadt Havelbruch. Der straßenseitige Teil des Grundstücks ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut, das K selbst bewohnt. Im hinteren Teil, 55 m vom Wohnhaus entfernt und umgeben von einem alten Bestand hochstämmiger Apfel- und Birnbäume, steht eine 1974 als „Werkstatt- und Aufenthaltsgebäude" genehmigte Remise. Der massiv gemauerte Bau hat 42 m² Nutzfläche und ist mit einer Kochnische, einer Dusche und einem Kaminofen ausgestattet. K stellt dort seit Jahren nur noch Gartengeräte und Einweckgläser ab. Im Frühjahr 2019 wirkt das Gebäude vernachlässigt: An der Wetterseite löst sich der Außenputz großflächig, drei Fensterrahmen sind morsch, die Regenrinne fehlt seit einem Sturm. Tragwerk und Dachhaut sind unversehrt, und K lagert dort im selben Herbst noch ihre Ernte ein.

Im Sommer 2021 lässt K den Bau von Grund auf umgestalten. Sämtliche Innenwände werden herausgebrochen, Fenster- und …

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Lösung (Gutachten)

Die Klage der K hat Erfolg, soweit sie zulässig (A.) und begründet (B.) ist.

A. Zulässigkeit der Klage

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Zunächst müsste der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offenstehen. Eine aufdrängende Sonderzuweisung, die den Streit ohne weiteres den Verwaltungsgerichten überantwortete, besteht im Bauordnungsrecht nicht. Es bleibt daher bei der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt und die Sache nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen Recht angehört, richtet sich nach dem Charakter derjenigen Vorschriften, an denen sich der Streit der Beteiligten entscheidet. Nach der modifizierten Subjektstheorie, die man auch als Sonderrechtstheorie bezeichnet, gehört eine Norm dem öffentlichen Recht an, wenn sie einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.