Identitätstäuschung beim Internet-Sofortkauf — falsus-procurator und Anfechtung
Sachverhalt
Beteiligte
- A (Albert): Antiquitätenhändler mit Ladengeschäft, betreibt zusätzlich ein E-Buy-Konto unter dem Namen „Antiquus", PIN-geschützt — laut AGB darf nur der Kontoinhaber persönlich Geschäfte tätigen.
- N (Norbert): Neffe des A, vertretungsweise im Laden tätig, sucht eine Kommode für seine Studentenbude.
- R (Rübensam): Antiquitätenhändler, bietet auf E-Buy eine Kommode mit Furnier aus geflammter Birke an.
Geschehen
Während einer eintägigen Abwesenheit des A — eine Antiquitätenmesse zwingt zur Reise — bittet A seinen Neffen N, sich um das Ladengeschäft zu kümmern. N tut zunächst wie ihm geheißen. Aus Langeweile startet er später den Laden-PC; die Zugangskennung des Geräts kannte er aus früheren Aushilfstätigkeiten. Eine bislang nicht aufgetretene Fehlfunktion des Betriebssystems präsentiert ihm beim Hochfahren die Frage nach „Wiederherstellung der letzten Sitzung". N klickt auf „Wiederherstellen" und befindet sich unversehens im offenen E-Buy-Konto des A.
N nutzt die Gelegenheit, sucht nach einer geeigneten Kommode und ersteigert über das Konto „Antiquus" per „Sofortkauf" für 500 EUR ein Stück aus dem Angebot des R. Beim Lesen der Angebotsseite übersieht er, dass die Kommode abgeholt werden muss; er geht von einer Lieferung durch R aus.
Am folgenden Tag findet A in seinem E-Mail-Konto eine Bestätigung des R mit der Bitte um einen Abholtermin. A, der über E-Buy nur verkauft hat, hält die Nachricht für Spam, antwortet jedoch sicherheitshalber, er habe nichts gekauft und werde nichts abholen. Kurz darauf meldet sich N selbst per E-Mail bei R, gibt sich als „wahrer Käufer" zu erkennen und teilt eine „Lieferanschrift" mit. R erklärt N gegenüber, er halte sich allein an A als Kontoinhaber.
Als A am Folgetag eine weitere Mail des R mit Zahlungs- und Abholverlangen erhält, prüft er sein Konto, entdeckt die Aktion des N und erkennt als Fachmann, dass die Kommode marktüblich 700 bis 800 EUR wert ist. Er entschuldigt sich daraufhin bei R für die Ablehnung vom Vortag, bezeichnet diese als Irrtum und schlägt einen Übergabetermin vor.
Kurz darauf leitet N seinen E-Mail-Verkehr mit R an A weiter, entschuldigt sich für die unerlaubte Nutzung des Kontos und bittet, die Sache in seinem Sinne mit R zu klären. A, der nicht als geldgierig gelten möchte, schreibt R, er wolle „zugunsten des N zurücktreten" und bitte, N als Käufer „gelten zu lassen"; die Lieferung möge an N erfolgen. R sagt zu, besteht aber auf Abholung. Als A dies an N weitergibt, erklärt N daraufhin gegenüber R, er wolle die Kommode unter diesen Bedingungen nicht.
R stellt die Kommode erneut zur Versteigerung bei E-Buy ein. Sie wird für 400 EUR an einen anderen Interessenten zugeschlagen. Wäre N nicht durch den „Sofortkauf" eingegriffen, wäre die ursprüngliche Versteigerung mit 700 EUR an einen Dritten beendet worden.
Aufgabe
Erstellen Sie ein Gutachten zu folgenden Begehren des R: R verlangt von N oder A primär den Differenzbetrag von 300 EUR, hilfsweise 100 EUR als Differenz zu den 500 EUR, die er, so meint R, hätte beanspruchen können, sowie in jedem Fall die zusätzlichen Versteigerungskosten der zweiten E-Buy-Auktion in Höhe von 35 EUR. Etwaige Ansprüche aus den Nutzungsverträgen mit E-Buy sind nicht zu erörtern.
Lösung (Gutachten)
1. Teil: Ansprüche des R gegen A
A. Anspruch des R gegen A auf Schadensersatz aus §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB
Obersatz
R könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB haben.
Voraussetzungen
- Schuldverhältnis (Kaufvertrag § 433 BGB)
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit
- Schaden
Subsumtion
I. Schuldverhältnis
Zwischen R und A müsste ein Kaufvertrag über die Kommode zum Preis von 500 EUR zustande gekommen sein, §§ 145 ff., 433 BGB.
1. Einigung R – A (§§ 145 ff. BGB)
a) Angebot des R, § 145 BGB
Die Sofortkauf-Einstellung der Kommode ist nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ein bindendes Angebot iSd § 145 BGB und nicht bloß eine invitatio ad offerendum, weil R während der Einstellzeit auf das Zustandekommen keinen Einfluss mehr hat. Das Angebot richtet sich an unbestimmte Personen („incertas personas") und ist gleichwohl wirksam, da der Adressatenkreis bestimmbar ist.
Definition
Fraglich ist, an welche Person sich das Angebot richtet, wenn der Bediener des „Sofortkauf"-Buttons (hier N) und der Inhaber des E-Buy-Kontos (hier A) auseinanderfallen.
Streitstand
- e.A.: Angebot an den, „den es angeht" — also an den unmittelbar Handelnden (hier N).
- h.M.: Angebot an den im Empfängerhorizont identifizierbaren Kontoinhaber, weil R die Identität des Käufers einfach und sicher feststellen können muss; dies ist nur über die Kontozuordnung gewährleistet (BGH NJW 2002, 363 [364]; BGH NJW 2017, 468 Rn. 19 ff.).
Streitentscheid
Der h.M. ist zu folgen. Der Anbieter hat anders als bei einem Präsenzgeschäft keinen Einfluss auf die Person des Käufers; nur die Kontozuordnung schafft die nötige Identitätssicherheit. Das Angebot des R richtet sich daher erkennbar an den Kontoinhaber A.
b) Annahme des A
aa) Erklärung des A
Eine eigene Annahmeerklärung des A liegt nicht vor. Zwar erscheint dem R der „Sofortkauf" als Erklärung des A; dieser äußere Erklärungstatbestand muss aber auf eine Handlung des A zurückgehen — die Erklärung muss von ihm „in Verkehr gebracht" worden sein (BGH NJW 2013, 384 mwN). Die bloße Zugänglichmachung des Laden-PC genügt dafür nicht: Der Zugang zum E-Buy-Konto war durch eine zusätzliche PIN-Barriere geschützt, deren Beseitigung erst durch eine erstmalige Fehlfunktion des Betriebssystems eintrat. Diese Fehlfunktion war für A nicht erkennbar und ihm daher nicht zurechenbar (BGH NJW 1984, 2279 f.).
bb) Erklärung des N unter Namen des A
Eine eigene Willenserklärung des N liegt nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ebenso wenig vor; R durfte antizipiert von einer Erklärung des Kontoinhabers A ausgehen.
(1) Handeln unter fremder Identität
Definition
Handeln unter fremder Identität liegt vor, wenn das Erklärungshandeln eines anderen (hier N) für den Erklärungsempfänger als Handeln des Identitätsinhabers (hier A) erscheint, ohne dass der Handelnde dem Empfänger gegenübertritt.
Streitstand
- h.M.: Solches Handeln ist nicht nichtig, sondern wird analog § 164 BGB für wirksam gehalten; der Identitätsinhaber ist gebunden, wenn der Handelnde mit Vertretungsmacht agierte oder die Erklärung nachträglich analog § 177 I BGB für sich gelten lässt (BGH NJW 2011, 2421 Rn. 12; BGH NJW 2013, 1946 Rn. 7; HK-BGB/Dörner, Handkommentar BGB, 10. Aufl. 2019, § 164 Rn. 9).
Streitentscheid
Der h.M. ist zu folgen. Vom Handeln unter fremder Identität abzugrenzen ist die bloße Namenstäuschung: Dort tritt der Handelnde dem Geschäftsgegner gegenüber in Erscheinung und nennt einen falschen Namen, auf den es dem Gegner nicht ankommt. Hier hingegen bleibt N unsichtbar, während es R gerade auf die Person des A ankommt.
(2) Anscheinsvollmacht
Obersatz
Für eine Bindung des A nach §§ 145, 130 I 1 BGB müsste N analog § 164 I BGB mit Vertretungsmacht gehandelt haben. In Betracht kommt allein eine Zurechnung analog den Grundsätzen zur Anscheinsvollmacht.
Voraussetzungen
- Rechtsschein einer Vollmacht (Empfängerhorizont)
- Verschulden des Vertretenen
Subsumtion
Der Rechtsschein setzt nicht zwingend Wiederholung voraus, sondern kann sich bei entsprechenden Umständen aus einmaligem Handeln ergeben (BGH NJW 2011, 2421 Rn. 16; Staudinger/Schilken, BGB, 2019, BGB § 167 Rn. 37). Die Rechtsprechung bewertet jedoch die Qualität der Zugangssperre.
Streitstand
- Beim Online-Banking, das die Kombination aus Kontonummer, PIN und TAN verlangt, genügt nach OLG Schleswig BeckRS 2010, 21573 bereits ein einmaliges Auftreten.
- Für eBay hat der BGH dies hingegen verneint (BGH NJW 2011, 2421 Rn. 18; OLG Köln NJW 2006, 1676 [1677]; LG Bonn MRR 2004, 179 [180 f.]).
- Eine Mindermeinung lässt Ausnahmen zu, wenn der Konto-Inhaber dem Unbefugten vorsätzlich Zugang verschafft hat (Borges NJW 2011, 2400 [2402 f.]; Oechsler MMR 2011, 631 [632]).
Streitentscheid
Die Haltung des BGH überzeugt, zumal die unzureichende Absicherung gegen Software-Fehlfunktionen — wie sie hier zur unverhofften Sitzungswiederherstellung führte — die Schutzlage gegenüber dem Online-Banking deutlich abschwächt. A hat dem N zudem nicht vorsätzlich Zugang verschafft. Ein Rechtsschein scheidet daher aus.
(3) Verschulden des Rechtsscheins
Selbst bei vertretbar abweichender Bejahung des Rechtsscheins fehlte es am erforderlichen fahrlässigen Verschulden des A. Der Zugang zum E-Buy-Konto entstand durch eine Fehlfunktion des Betriebssystems, die A nicht selbst verursacht hat; der Sachverhalt gibt keinen Anhalt, dass die Fehlfunktion für ihn erkennbar gewesen wäre. Die Überlassung des Laden-PC mitsamt Zugangskennung ist bei ordnungsgemäßer Funktion des Betriebsprogramms keine Minderung des Zugangsschutzes für das E-Buy-Konto und daher kein Sorgfaltsverstoß.
(4) Entbehrlichkeit des Verschuldens analog § 171 BGB?
Die in der Literatur teils diskutierte Entbehrlichkeit des Verschuldens analog § 171 BGB (Kropholler NJW 1965, 1641 [1642] mwN) trägt jedenfalls in dieser Konstellation nicht, weil das Handeln unter einem E-Buy-Konto keinen einer Urkunde vergleichbaren „starken" Rechtsschein darstellt.
Zwischenergebnis
Eine Einigung zwischen R und A ist mangels Zurechnung des Handelns des N nicht zustande gekommen. Statt dessen ist eine Einigung zwischen R und N erfolgt, die für A — schwebend — unwirksam ist (§ 177 I BGB analog).
(5) Genehmigungsfähigkeit
Die für A unwirksame Einigung könnte analog § 177 I BGB durch dessen Genehmigung (§ 182 I BGB) wirksam geworden sein. In der zweiten E-Mail des A an R könnte eine solche Genehmigung liegen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vertrag zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch genehmigungsfähig war.
In der ersten E-Mail hatte A den Vertrag abgelehnt. Zwar handelten beide noch in Unkenntnis dessen, dass es um eine Erklärung des N ging; doch erfasst eine im Zweifel allgemein gehaltene Ablehnung sämtliche bekannten und unbekannten Wirksamkeitshindernisse, jedenfalls solche, die eine Zurechnung fremder Erklärungen verhindern. Auch der Erklärungswille des A ist nicht zweifelhaft: Sein Verhalten („sicherheitshalber") zeigt, dass er notfalls auch rechtlich erheblich handeln wollte.
Die Genehmigung wurde durch die erste E-Mail somit verweigert (§ 182 I Alt. 2 BGB). Der Vertrag war ab Zugang dieser Mail und damit vor der zweiten E-Mail nicht mehr genehmigungsfähig.
(6) Anfechtung der Genehmigungsverweigerung
Obersatz
Etwas anderes ergäbe sich, wenn die zweite E-Mail des A als Anfechtung der Genehmigungsverweigerung zu verstehen wäre.
Voraussetzungen
- Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 I BGB)
- Anfechtungsgrund (§ 119 BGB)
- Anfechtungsfrist (§ 121 I BGB)
Subsumtion
Eine Anfechtungserklärung liegt vor: Die zweite E-Mail nimmt ausdrücklich auf einen „Irrtum" Bezug, sodass für R erkennbar ist, dass A seine Erklärung jedenfalls hilfsweise anfechten will. Dies genügt auch dann, wenn man — strenger als RGZ 65, 86 [88] — verlangt, dass der Anfechtungsgrund mitgeteilt wird (Meinungsstand bei MüKoBGB/Busche, Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 143 Rn. 7 f.).
Als Anfechtungsgrund kommt allein ein Inhaltsirrtum nach § 119 I Alt. 1 BGB in Betracht. Dieser liegt vor, wenn Erklärungssinn und Wille hinsichtlich der konkreten Rechtsfolge auseinanderfallen. A hat den Vertrag im Wissen um seine Unkenntnis der Umstände abgelehnt und damit bewusst das Risiko in Kauf genommen, ein Geschäft zurückzuweisen, das er bei vollständiger Kenntnis möglicherweise gewollt hätte. Ein rechtlich erheblicher Irrtum ist daher ausgeschlossen. Auch ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB liegt nicht vor: Der Marktwert (Preis) der Kommode ist keine Eigenschaft iSd § 119 II BGB.
Ergebnis
Die Anfechtung der Genehmigungsverweigerung scheidet aus.
(7) Einvernehmliche Aufhebung der Verweigerung
In Betracht kommt schließlich, dass A und R die Genehmigungsverweigerung einvernehmlich aufgehoben und A den damit wieder genehmigungsfähigen Vertrag genehmigt hat. Die Erklärung des A in der zweiten E-Mail ließe sich gem. § 140 BGB in ein Angebot zur einvernehmlichen Wirksamkeitsherstellung umdeuten, hilfsweise wäre sie als selbstständiges Angebot iSv § 145 BGB anzusehen.
R hat dieses Angebot jedoch nicht angenommen (§ 147 BGB). R hat A gegenüber unmittelbar nichts erklärt. Die Mitteilung an N, sich an den Vertrag mit A halten zu wollen, erging vor Zugang der umgedeuteten Erklärung; sie kann ohnehin nicht als Annahme gegenüber A gelten, weil sie inhaltlich an N adressiert war (Tatsachenmitteilung). Auch § 151 BGB scheitert am fehlenden Erklärungs- und Rechtsfolgewillen.
Hinzu kommt, dass mit der Genehmigungsverweigerung analog § 179 I BGB ein Schuldverhältnis zwischen N und R entstanden ist. Eine einvernehmliche Aufhebung dieses Schuldverhältnisses durch A und R würde in die rechtlich geschützten Interessen des N eingreifen.
2. Zwischenergebnis
Ein Vertrag zwischen R und A ist nicht zustande gekommen.
II. Ergebnis
R hat keinen Anspruch gegen A aus §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB. Auch sonstige vertragsbezogene Haftungsansprüche scheiden aus.
B. Anspruch des R gegen A auf Schadensersatz aus §§ 280 I, 311 II BGB
Obersatz
R könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Rücksichtnahmepflichten aus §§ 280 I, 311 II BGB haben.
Voraussetzungen
- Schuldverhältnis nach § 311 II BGB
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Schaden
Subsumtion
I. Schuldverhältnis (§ 311 II, III BGB)
Mit der Kenntnisnahme eines im Internet eingestellten Kaufangebots durch einen Interessenten entsteht zumindest ein geschäftlicher Kontakt nach § 311 II Nr. 3 BGB. Die Sonderverbindung beruht — anders als der Vertragsschluss — nicht auf rechtsgeschäftlichem Handeln, sondern auf Realhandlungen wie hier der Zurkenntnisnahme des Angebots durch N.
Definition
Die Zurechnung des Handelns Dritter im Rahmen des § 311 II BGB richtet sich nach § 278 BGB. § 278 BGB betrifft entgegen seinem Wortlaut nicht nur das Verschulden, sondern das gesamte Verhalten im Rahmen der Verschuldenshaftung — bei § 311 II BGB also auch die Frage, zwischen welchen Personen das Schuldverhältnis entsteht (Schwarze, Recht der Leistungsstörungen, 2. Aufl. 2017, § 34 Rn. 48).
Voraussetzungen
- Tätigwerden des Gehilfen auf Veranlassung des Schuldners
- Im Pflichtenkreis des Schuldners
Subsumtion
N ist nicht auf Veranlassung des A tätig geworden, sondern hat die E-Buy-Aktion aus eigenem Entschluss unternommen. Auch handelt er nicht im Pflichtenkreis des A: Hinsichtlich der E-Buy-Aktivitäten des N treffen den A keine vorvertraglichen Rücksichtnahmepflichten gegenüber R (siehe oben A.I.1.).
Streitstand
- h.M.: Die schlichte bessere Beherrschbarkeit des Gehilfenverhaltens reicht für eine Zurechnung nach § 278 BGB nicht aus.
- m.M.: Die bessere Beherrschbarkeit des Gehilfenverhaltens genügt als Zurechnungsmoment (vgl. Schwarze Leistungsstörungen, 2. Aufl. 2017, § 34 Rn. 59 mwN).
Streitentscheid
Der h.M. ist zu folgen. Die Mindermeinung geht zu weit und ist bisher klare Minderheit. Eine Zurechnung scheidet aus; jedenfalls fehlen eine zurechenbare Pflichtverletzung und das Verschulden des N.
Dieselbe Wertung gilt für eine etwaige Anwendung des § 311 III BGB.
II. Ergebnis
A haftet R nicht aus §§ 280 I, 311 II BGB bzw. §§ 280 I, 311 III BGB.
2. Teil: Ansprüche des R gegen N
A. Anspruch des R gegen N auf Schadensersatz aus §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB
Obersatz
R könnte gegen N einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB haben.
Voraussetzungen
- Schuldverhältnis (Kaufvertrag oder Erfüllungshaftung analog § 179 I BGB)
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit
- Schaden
Subsumtion
I. Schuldverhältnis
1. Kaufvertrag N – R, § 433 BGB
A hatte im Namen und für N angeboten, N als Vertragspartei „gelten zu lassen" und die Kommode an N liefern zu lassen. R hat dieses Angebot nicht uneingeschränkt angenommen (§ 147 BGB), sondern auf Abholung bestanden, sodass nach § 150 I BGB ein neuer Vertrag nicht zustande gekommen ist. Die Erklärung des R wäre als — auf Abholung gerichtetes — Angebot zu verstehen, das wiederum N abgelehnt hat. Ein eigenständiger Kaufvertrag zwischen N und R ist daher nicht entstanden.
2. Erfüllungshaftung analog § 179 I BGB
a) Voraussetzungen
Voraussetzungen
- Vertreterhandeln ohne Vertretungsmacht
- Genehmigungsverweigerung des Vertretenen (§ 177 I BGB analog)
- Keine Haftungsbeschränkung nach § 179 II, III BGB
Subsumtion
N haftet wie ein falsus procurator analog § 179 I BGB auf Erfüllung. Da N wusste, dass er ohne Zustimmung des A handelte, kommt eine Haftungsbeschränkung auf den Vertrauensschaden analog § 179 II BGB nicht in Betracht. Für R war das ungedeckte Handeln nicht erkennbar, sodass auch § 179 III BGB nicht greift.
Ergebnis
Es liegt ein auf Leistung gerichtetes Schuldverhältnis vor, dessen Verletzung eine Haftung nach §§ 280 ff. BGB auslösen kann.
b) Fortfall infolge Beseitigung der Vertragserklärung
Die Haftung könnte entfallen, wenn die der Haftung analog § 179 I BGB zugrunde liegende Willenserklärung des N wirksam beseitigt würde. In Betracht kommen Widerruf nach §§ 355 f., 312 c, 312 BGB oder Anfechtung nach §§ 142 I, 143, 119 ff. BGB. N hat deutlich gemacht, an seine Erklärung nicht gebunden sein zu wollen; im Zweifel macht er hierdurch alle ihm zustehenden Beseitigungsrechte geltend, vorrangig die für ihn günstigeren.
aa) Wegen Widerrufs nach §§ 355 f., 312 c, 312 BGB
Voraussetzungen
- Verbrauchervertrag (§ 310 III BGB)
- Fernabsatzvertrag (§ 312 c BGB)
- Widerrufsfrist gewahrt
Subsumtion
R ist Unternehmer (§ 14 BGB), da er die Kommode in Ausübung gewerblicher Tätigkeit angeboten hat. Fraglich ist, ob auf der Gegenseite ein Verbraucher (§ 13 BGB) gehandelt hat. Im Falle des Handelns unter fremder Identität stellt sich die Frage, auf welche Person abzustellen ist. Auf den ersten Blick liegt es nahe, dies von der Genehmigung bzw. deren Verweigerung abhängig zu machen — bei verweigerter Genehmigung also auf N abzustellen.
Dieser Ansatz verkennt jedoch die rechtliche Natur der Verbindlichkeit des N: Er wird nicht Vertragspartei, sondern haftet als Quasi-falsus-procurator analog § 179 I BGB nach Maßgabe des Vertragsinhalts, der bei Genehmigung des Vertrages zwischen R und A gegolten hätte — und das ist ein Vertrag, der kein Verbrauchervertrag ist.
Dieses Ergebnis lässt sich auch mit dem Verbraucherschutz vereinbaren. Der Verbraucherschutz ist trotz seines objektiven Charakters nicht von derselben Strenge wie der Minderjährigenschutz; ein bewusst über seinen Verbraucherstatus täuschender Verbraucher verhielte sich missbräuchlich, beriefe er sich nach Vertragsschluss auf Verbraucherrechte (BGH NJW 2005, 1045 f.). N ist nicht schutzwürdig, wenn er unter falscher Identität auftritt und sich bewusst der Wahrnehmung als Unternehmer aussetzt.
Ergebnis
Ein Verbrauchervertrag liegt nicht vor; ein Widerrufsrecht scheidet aus.
bb) Wegen Anfechtung nach §§ 142, 143, 119 I Alt. 1 BGB
Voraussetzungen
- Anfechtungsbefugnis
- Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 I BGB)
- Anfechtungsgrund (§ 119 BGB)
- Anfechtungsfrist (§ 121 I BGB)
Subsumtion
Die Anfechtungsbefugnis muss bei der aus der Willenserklärung in Anspruch genommenen Person liegen (Staudinger/Schilken, 2019, BGB § 179 Rn. 10). Nach der wirksamen Genehmigungsverweigerung seitens A ist dies N. N hat die Anfechtung per E-Mail gegenüber R erklärt (§ 143 I BGB).
Als Anfechtungsgrund liegt ein Inhaltsirrtum nach § 119 I Alt. 1 BGB vor: N hat eine Holschuld erklärt, tatsächlich gewollt war eine Bringschuld. Die Anfechtung erfolgte unverzüglich, nachdem N Kenntnis von der Anfechtbarkeit erlangt hatte (§ 121 I BGB).
Ergebnis
Die Anfechtung ist wirksam; sie vernichtet die Willenserklärung von Beginn an (§ 142 I BGB) und entzieht der Haftung analog § 179 I BGB die Grundlage.
II. Ergebnis
Mangels haftungsbegründenden Schuldverhältnisses scheidet ein Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB aus.
B. Anspruch des R gegen N auf Schadensersatz aus § 122 I BGB
Obersatz
R könnte gegen N einen Anspruch aus § 122 I BGB auf Ersatz des Vertrauensschadens haben.
Voraussetzungen
- Angefochtene Willenserklärung
- Anfechtungsberechtigter als „Erklärender"
- Ersatzberechtigung des Empfängers
- Vertrauensschaden
- Kein Mitverschulden (§ 254 II BGB)
Subsumtion
I. Angefochtene Willenserklärung
N hat seine unter falscher Identität abgegebene Willenserklärung wirksam angefochten (siehe oben A.I.2.b)bb)).
II. Erklärender
N ist nach Verweigerung der Genehmigung analog § 177 I BGB der Anfechtungsberechtigte und damit der „Erklärende" iSd § 122 I BGB.
III. Ersatzberechtigung des R
Die angefochtene Erklärung war R gegenüber abzugeben (§§ 130 I 1, 145 BGB); R ist daher der iSv § 122 I BGB Ersatzberechtigte.
IV. Schaden
Definition
Zu ersetzen ist das negative Interesse: R ist so zu stellen, als wäre er nicht auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut.
Subsumtion
Ohne Vertrauen auf die Wirksamkeit der Erklärung wäre es nicht zum Vertragsschluss mit N gekommen; die im N–R-Verhältnis vereinbarten 500 EUR Kaufpreis sind für die Schadensermittlung daher nicht maßgeblich. R hätte die Kommode an den anderen Interessenten zu 700 EUR verkaufen können. Daraus ergeben sich 300 EUR Differenz; der Anspruch ist jedoch durch das hypothetische Erfüllungsinteresse aus dem angefochtenen Geschäft begrenzt. Bei einem Kaufpreis von 500 EUR und 400 EUR aus dem Deckungsverkauf verbleiben 100 EUR.
Die zusätzlichen 35 EUR Versteigerungskosten sind grundsätzlich ebenfalls ersatzfähig, da sie ohne den Vertragsschluss nicht entstanden wären. Sie setzen jedoch voraus, dass es überhaupt zur zweiten Versteigerung kam — was bei dem hypothetischen Verlauf, auf dem die 100 EUR beruhen, gar nicht der Fall wäre. Die Schadensberechnung kann nicht auf einander ausschließenden Verlaufshypothesen gestützt werden. R hat zu wählen und sollte die für ihn günstigere Berechnung — 100 EUR — wählen.
V. Mitverschulden, § 254 II BGB
Definition
§ 254 II BGB ist neben § 122 II BGB anwendbar, weil letzterer nur das Mitverschulden bei der Haftungsbegründung, nicht bei der Haftungsausfüllung erfasst (MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2018, § 122 Rn. 20).
Subsumtion
Denkbar ist, dass R sich vor erneuter Versteigerung an A hätte wenden müssen. A hatte zu erkennen gegeben, nur „zugunsten des N" zurücktreten zu wollen; nach dem Sinneswandel des N wäre die Bereitschaft des A zu rechnen gewesen, das Geschäft zum Kaufpreis von 500 EUR durchzuführen. Ferner trug R mit der erneuten Versteigerung selbst das Risiko, den ursprünglichen Preis zu verfehlen.
Gleichwohl ist R nicht zumutbar, sich erneut auf A einlassen zu müssen, der die Identitätstäuschung wenigstens veranlasst hat. Die erneute Versteigerung birgt zwar ein Preisrisiko, sie führt aber zugleich zur „Bereinigung" der durch die Doppelidentität geschaffenen Lage und eröffnet die Möglichkeit anderer Interessenten.
Ergebnis
Kein Mitverschulden. Es bleibt bei der vollen Haftung in Höhe von 100 EUR.
C. Anspruch des R gegen N auf Schadensersatz aus §§ 280 I, 311 II, III BGB
Obersatz
R könnte gegen N einen Anspruch aus §§ 280 I, 311 II, III BGB haben.
Voraussetzungen
- Vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 II, III BGB)
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen (§ 276 BGB)
- Schaden
- Kein Mitverschulden
Subsumtion
I. Schuldverhältnis
Da A bis zur endgültigen Genehmigungsverweigerung die Rolle der möglichen Vertragspartei einnahm, kommt als Rechtsgrundlage nur § 311 III BGB in Betracht. Nach § 311 III BGB steht ein Dritter der Vertragspartei gleich, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat.
Streitstand
- Strenge Sicht: Vertragsabhängige Provisionen reichen nicht (BGH NJW-RR 1991, 1241 [1242]; MüKoBGB/Emmerich, 8. Aufl. 2019, § 311 Rn. 190).
- Vorliegend ist N bei tatsächlich-wirtschaftlicher Betrachtung der eigentlich Vertragsinteressierte und steuert den Vertragsschluss aufseiten des A nahezu vollständig.
Streitentscheid
Auch nach strenger Auffassung sind die Voraussetzungen erfüllt. Die pflichtenbegründende Handlung ist spätestens mit Kenntnisnahme des Angebots durch N als geschäftlicher Kontakt iSv § 311 II Nr. 3 BGB einzuordnen.
II. Pflichtverletzung
Die Identitätstäuschung selbst trägt die hier in Rede stehende Haftung nicht, da R sich nachträglich mit N als Vertragspartei einverstanden erklärt hatte. Maßgeblich ist vielmehr, dass N fälschlich von einer Bringschuld ausging, obgleich er bei sorgfältiger Lektüre des Angebotstextes die Holschuld hätte erkennen müssen. Das ist als Verletzung der Sorgfaltspflicht zur eigenen Vertragskommunikation (§§ 145 ff., §§ 133, 157 BGB) zu werten — eine Pflicht, die nicht nur Obliegenheit im eigenen Interesse, sondern auch Pflicht zum Schutz der Vermögens- und Entscheidungsfreiheit des Kontrahenten ist (stRspr., grundlegend RGZ 104, 265 — „Weinsteinsäure").
III. Vertretenmüssen, § 276 BGB
N hätte die Pflicht zur sorgfältigen Lektüre erkennen und beachten können. Mangelnde Vertrautheit mit E-Buy entlastet nicht; beim Verschulden ist ein objektiver Maßstab anzulegen.
IV. Schaden
Definition
Im Rahmen der §§ 280 I, 311 II BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn die pflichtwidrig handelnde Partei pflichtgemäß gehandelt hätte.
Subsumtion
Bei pflichtgemäßem Handeln wäre der Vertrag mit N nicht zustande gekommen; R hätte die Kommode zu 700 EUR an einen anderen Interessenten verkaufen können. Abzüglich der durch den Deckungsverkauf erzielten 400 EUR ergeben sich 300 EUR Schadensersatz.
Streitstand
- h.M.: Der Schaden aus §§ 280 I, 311 II BGB ist nicht auf das Erfüllungsinteresse aus dem fehlgeschlagenen Vertrag (= 100 EUR) begrenzt (BGH NJW 1968, 547 [548]; MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2018, § 122 Rn. 13).
- a.A.: Begrenzung auf das Erfüllungsinteresse (Höpfner AcP 212 [2012], 852 [858]).
Streitentscheid
Der h.M. ist zu folgen; ihre Berechtigung liegt im „Mehr" an haftungsbegründenden Umständen, die im Verschulden für §§ 280 I, 311 II BGB enthalten ist.
Alternativ käme der Mehraufwand für die zweite Versteigerung in Höhe von 35 EUR in Betracht; auch hier ist von dieser Berechnung abzuraten, da sie auf einer ausschließenden Hypothese beruht.
V. Mitverschulden
Wie unter B.V. dargelegt, liegt kein Mitverschulden vor. Die Haftung beläuft sich auf den vollen Betrag von 300 EUR.
D. Konkurrenzen
Die Haftung aus § 122 I BGB und aus §§ 280 I, 311 II BGB besteht nebeneinander. Die jeweils geltend gemachten Schadensbeträge dürfen nicht auf einander ausschließende Verlaufshypothesen gestützt werden. Bei der hier bevorzugten Schadensberechnung — 100 EUR aus § 122 I BGB und 300 EUR aus §§ 280 I, 311 II BGB — überschneiden sich die Beträge in dieser Höhe. Insoweit besteht Anspruchskonkurrenz; der Schaden kann nur einmal ersetzt werden.
E. Ergebnis
R kann von N 300 EUR aus §§ 280 I, 311 II, III BGB verlangen, wovon 100 EUR auch aus § 122 I BGB beansprucht werden können. Gegen A bestehen keine Ansprüche.