§ 3 ZweiradFortbV — Struktur der Prüfungsinhalte

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche

1.

Technik und

2.

Organisation, Kooperation und Kommunikation.

(2) Zum Handlungsbereich „Technik“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte:

1.

Werkstatt- und Betriebstechnik,

2.

Zweiradtechnik,

3.

Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder und

4.

Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder.

(3) Zum Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte:

1.

Auftragsabwicklung,

2.

Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung,

3.

Kostenabschätzung,

4.

Information,

5.

Dokumentation,

6.

Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung und

7.

Kundenbetreuung und -beratung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.