§ 3 ZweiradFortbV — Struktur der Prüfungsinhalte
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche
1.
Technik und
2.
Organisation, Kooperation und Kommunikation.
(2) Zum Handlungsbereich „Technik“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte:
1.
Werkstatt- und Betriebstechnik,
2.
Zweiradtechnik,
3.
Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder und
4.
Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder.
(3) Zum Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte:
1.
Auftragsabwicklung,
2.
Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung,
3.
Kostenabschätzung,
4.
Information,
5.
Dokumentation,
6.
Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung und
7.
Kundenbetreuung und -beratung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.