§ 4 ZweckVG — Verwaltungskosten

Die Kosten für die treuhänderische Verwaltung des Zweckvermögens werden der Landwirtschaftlichen Rentenbank erstattet und aus dem Zweckvermögen getragen. Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvorschriften nach § 2 Abs. 1 festzulegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.