§ 8 ZVsG — Abrechnung der Aufwendungen

(1) Aufwendung zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Bund im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist der aus persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Zugehörigkeit zum Pensionsstatut errechnete Monatsteilbetrag der Rente, der aufgrund der Gleichstellung der Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist.

(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Aufwendungen fest. § 15 Abs. 2 und 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(3) Auf die jährlichen Erstattungsbeträge leistet der Bund jeweils zum Postzahltermin monatliche Vorschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.