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Startseite › Gesetze › ZVG › § 89
ZVG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 68
  2. § 69
  3. § 70
  4. § 71
  5. § 72
  6. § 73
  7. § 74
  8. § 74a
  9. § 74b
  10. § 75
  11. § 76
  12. § 77
  13. § 78
  14. VI. · Entscheidung über den Zuschlag
  15. § 79
  16. § 80
  17. § 81
  18. § 82
  19. § 83
  20. § 84
  21. § 85
  22. § 85a
  23. § 86
  24. § 87
  25. § 88
  26. § 89
  27. § 90
  28. § 91
  29. § 92
  30. § 93
  31. § 94
  32. § 94a
  33. VII. · Beschwerde
  34. § 95
  35. § 96
  36. § 97
  37. § 98
  38. § 99
  39. § 100
  40. § 101
  41. § 102
  42. § 103
  43. § 104
  44. VIII. · Verteilung des Erlöses
  45. § 105
  46. § 106
  47. § 107
  48. § 108 (weggefallen)
  49. § 109
  50. § 110
  51. § 111
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 89 ZVG

Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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§ 88
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ZVG
Nächste Vorschrift →
§ 90

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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