§ 12 ZVG

Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:

1.

die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;

2.

die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;

3.

der Hauptanspruch.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.