§ 12 ZVG
Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:
1.
die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
2.
die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
3.
der Hauptanspruch.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.