Eingangsformel ZuV 2020

Auf Grund der §§ 10 und 28 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), hinsichtlich des § 10 nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages, verordnet die Bundesregierung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.