§ 1 ZustErgG

Im Sinne dieses Gesetzes sind als Gerichte, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, anzusehen:

1.

die Gerichte im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 östlich der Oder-Neiße-Linie;

2.

die Gerichte in Danzig, in den ehemaligen eingegliederten Ostgebieten und im Memelland;

3.

die Gerichte im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg;

4.

die Gerichte in Eupen, Malmedy und Moresnet;

5.

die Gerichte im ehemaligen sudetendeutschen Gebiet;

6.

die deutschen Gerichte im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren, im ehemaligen Generalgouvernement und in den ehemaligen Reichskommissariaten Ostland und Ukraine.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.