§ 1 ZustÜblG

In den Verfahren über Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1561), und nach dem Bundesgesetz zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland vom 12. Januar 1967 (BGBl. I S. 133) sowie nach den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes) findet im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b und d des Bundesrückerstattungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften gegen den Rechtszug abschließende Beschlüsse der Oberlandesgerichte die weitere Beschwerde, im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesrückerstattungsgesetzes und in § 11 Nr. 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland genannten Rechtsvorschriften gegen Endurteile der Oberlandesgerichte die Revision an den Bundesgerichtshof (Zivilsenat) statt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.