§ 3 ZupfinstrumentAusbV — Fachrichtungen der Berufsausbildung

(1) Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt:

1.

Gitarrenbau oder

2.

Harfenbau.

(2) Die Berufsausbildung ist auch für den Bau von Zupfinstrumenten, die weder Gitarren noch Harfen sind, möglich. In diesem Fall sind für die Berufsausbildung die Ausbildungsinhalte sowie für die Zwischen- und Gesellenprüfung die Regelungen für die Fachrichtung Gitarrenbau entsprechend anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.