§ 2 ZuckMindLgAbgVAufhV
Auf Sachverhalte, die vor dem 31. Juli 2002 entstanden sind, ist die in § 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.