§ 7 ZStVBetrV — Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren; automatisiertes Abrufverfahren

(1) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt. Die Registerbehörde kann Maßnahmen zur Einführung eines automatisierten Abrufverfahrens treffen.

(2) Bei Störung der technischen Einrichtungen für automatisierte Übermittlungen und bei außergewöhnlicher Dringlichkeit können Auskunftsersuchen und Auskünfte auch mittels Telefon oder Telefax übermittelt werden. Hierbei hat die Registerbehörde sicherzustellen, dass die Mitteilung der Auskunft an die ersuchende Stelle erfolgt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.