§ 24 ZSKG — Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften
Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen
1.
in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
2.
zu Pflegehilfskräften.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.