§ 2 ZoonoseV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Zoonosen:

Krankheiten oder Infektionen, die auf natürliche Weise direkt oder indirekt zwischen Menschen und Tieren übertragen werden können,

2.

Zoonoseerreger:

Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Agenzien, die Zoonosen verursachen können.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.