§ 30 ZollVG — Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit zur Förderung der Luft- und Schifffahrt

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Förderung der Luftfahrt und der Schifffahrt durch Rechtsverordnung Betriebsstoffe auch in anderen als in § 29 geregelten Fällen vom Zoll befreien, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung für Luftfahrzeuge oder Schiffe verwendet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.