§ 1 ZollKostV — Regelungsgegenstand

Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.