§ 1 ZollDKlZustAnO
Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung erlässt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.