§ 55 Zahnärzte-ZV

Für die nach §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) bestallten Zahnärzte gilt als Datum der Bestallung im Sinne dieser Zulassungsordnung das Datum der staatlichen Anerkennung als Dentist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.