Art 1 ZO-ÄrzteÄndV 1
Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
1.
2.
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind
a)
die Approbation als Arzt,
b)
die Ableistung einer sechsmonatigen Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit." 3.
4.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.