Art 1 ZO-ÄrzteÄndV 1

Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

1.

2.

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind

a)

die Approbation als Arzt,

b)

die Ableistung einer sechsmonatigen Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit." 3.

4.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.