Inhaltsübersicht ZKG

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§  1Anwendungsbereich

§  2Begriffsbestimmungen

§  3Allgemeines Benachteiligungsverbot

§  4Abweichende VereinbarungenAbschnitt 2Informationspflichten

sowie Vergleichbarkeit

der Entgelte für ZahlungskontenUnterabschnitt 1Informationspflichten

§  5Vorvertragliche Entgeltinformation

§  6Inhalt der Entgeltinformation zu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten

§  7Inhalt der Entgeltinformation bei Paketen von Diensten oder von weiteren Produkten

§  8Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltinformation

§  9Form und Gestaltung der Entgeltinformation

§ 10Entgeltaufstellung während und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses

§ 11Inhalt der Entgeltaufstellung

§ 12Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltaufstellung

§ 13Form und Gestaltung der Entgeltaufstellung

§ 14Allgemeine Informationspflichten der Zahlungsdienstleister

§ 15Allgemeine Verwendung der standardisierten ZahlungskontenterminologieUnterabschnitt 2Vergleichswebsites

§ 16Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt

§ 17Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister

§ 18Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite

§ 19Verordnungsermächtigung; VerwaltungsvorschriftenAbschnitt 3KontenwechselhilfeUnterabschnitt 1Anspruch auf Kontenwechselhilfe

§ 20Verpflichtung zur Gewährung von Kontenwechselhilfe

§ 21Ermächtigung des KontoinhabersUnterabschnitt 2Pflichten der beteiligten Zahlungsdienstleister

§ 22Einleitung des Kontenwechsels über den empfangenden Zahlungsdienstleister

§ 23Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters

§ 24Abschluss des Kontenwechsels durch den empfangenden Zahlungsdienstleister

§ 25Haftung bei PflichtverletzungenUnterabschnitt 3Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen

§ 26Entgelte, Kosten und Verbot von VertragsstrafenAbschnitt 4Grenzüberschreitende Kontoeröffnung

§ 27Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung

§ 28Aufforderung durch den Verbraucher

§ 29Handlungen des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden KontoeröffnungAbschnitt 5Zahlungskonten mit

grundlegenden FunktionenUnterabschnitt 1Anwendungsbereich

§ 30AnwendungsbereichUnterabschnitt 2Zugang zu Zahlungskonten

mit grundlegenden Funktionen

§ 31Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags

§ 32Benachteiligungsfreies Leistungsangebot und Koppelungsverbot

§ 33Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags

§ 34Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags

§ 35Ablehnung wegen eines bereits vorhandenen Zahlungskontos

§ 36Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot

§ 37Ablehnung bei früherer Kündigung wegen ZahlungsverzugsUnterabschnitt 3Basiskontovertrag

§ 38Pflicht des kontoführenden Instituts zur Führung eines Basiskontos und zur Erbringung von Diensten in Bezug auf dieses Konto

§ 39Vereinbarung weiterer Dienstleistungen

§ 40Benachteiligungsverbot bei der Führung eines Basiskontos

§ 41Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen

§ 42Kündigung durch das kontoführende Institut

§ 43Kündigungserklärung des kontoführenden Instituts

§ 44Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber

§ 45Unterstützungsleistungen zu BasiskontenAbschnitt 6Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde;

Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

§ 46Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Aufsicht

§ 47Öffentliche Informationen der Bundesanstalt

§ 48Verwaltungsverfahren

§ 49Anordnung bei unrechtmäßiger Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags, Untätigkeit und Fristversäumnis

§ 50Klage gegen die Bundesanstalt; Verordnungsermächtigung

§ 51Klage gegen den Verpflichteten

§ 52Mitteilung an die Bundesanstalt in ZivilverfahrenAbschnitt 7Sanktionen

§ 53Bußgeldvorschriften

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.