§ 3 ZKDSG — Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten

Verboten sind

1.

die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,

2.

der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,

3.

die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.