§ 3 ZKBSV — Mitglieder und stellvertretende Mitglieder
(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung.
(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.