Eingangsformel ZKAV

Auf Grund des § 3 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.