Art 1 ZJDVtrÄndVtr 2018 — Leistungsanpassung

Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 1222), wird wie folgt gefasst:

„(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 13 000 000 Euro, beginnend – unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages – mit dem Haushaltsjahr 2018.“

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.