Art 1 ZJDVtrÄndVtr2023G
(1) Dem in Berlin am 25. April 2023 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts – zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts – (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 2235), wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.