Art 1 ZJDVtrÄndVtr2011G

(1) Dem in Berlin am 30. November 2011 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts – zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts – (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 3. März 2008 (BGBl. I S. 2398), wird zugestimmt.

(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.