Art 1 ZJDVtrÄndVtr — Leistungsanpassung
Artikel 2 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten, vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 1597) wird wie folgt gefasst:
"(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 5 000 000 Euro, beginnend – unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages – mit dem Haushaltsjahr 2008."
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.