§ 4 ZISAG
Das Bundeskriminalamt ist berechtigt, Daten aus dem Aktennachweissystem für Zollzwecke im automatisierten Verfahren abzurufen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.