§ 11 ZHG

Die Approbation als Zahnarzt darf in den Fällen der §§ 8 bis 10 nur erteilt werden, wenn der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.