Eingangsformel ZDVÜV

Auf Grund des § 51a des Zivildienstgesetzes, der durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet C Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1074) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.