§ 10 ZDPersAV — Zugriff auf gespeicherte personenbezogene Daten

(1) Das Personal des Bundesamtes darf nur auf die gespeicherten personenbezogenen Daten Zugriff haben, die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.

(2) Das Personal der Verwaltungsstellen darf nur auf die bei den Verwaltungsstellen zur Unterstützung der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben gespeicherten personenbezogenen Daten Zugriff haben, die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.

(3) Die erforderlichen Kontrollmaßnahmen richten sich nach der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.