Anlage WZG§4UmWBek

Fundstelle: BGBl. I 1973, 912)

Zeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.