WZG§4TUNBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
22.08.1984
Fundstelle:
BGBl I 1984, 1159
Stand:
20260506174913
(XXXX)

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tunesischen Republik für landwirtschaftliche Produkte eingeführt sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. April 1984 (BGBl. I S. 652).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage

Prüf- und Gewährzeichen der Tunesischen Republik für landwirtschaftliche Produkte

(Inhalt: Nicht darstellbare Muster,

Fundstelle BGBl. I 1984, 1159)

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