Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 22.08.1984
- Fundstelle:
- BGBl I 1984, 1159
- Stand:
- 20260506174913
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tunesischen Republik für landwirtschaftliche Produkte eingeführt sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. April 1984 (BGBl. I S. 652).
Der Bundesminister der Justiz
Prüf- und Gewährzeichen der Tunesischen Republik für landwirtschaftliche Produkte
(Inhalt: Nicht darstellbare Muster,
Fundstelle BGBl. I 1984, 1159)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.