Anlage WZG§4OIVBek

Name: OFFICE INTERNATIONALE DE LA VIGNE ET DU VIN

Abkürzung: O.I.V.

Kennzeichen:

(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,

Fundstelle: BGBl. I 1988, 2107)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.