(XXXX) WZG§4NATOBek
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage 1 wiedergegebenen Bezeichnungen
der
Nordatlantikvertrags-Organisation,
der
Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO),
der
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und
des
Afrikanisch-Madagassischen Amts für gewerbliches Eigentumvon der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1962
(Bundesgesetzbl. I S. 478),
Bekanntmachung vom 12. September 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 781),
Bekanntmachung vom 1. April 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 288) und die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 485).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.