(XXXX) WZG§4NATOBek

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage 1 wiedergegebenen Bezeichnungen

der

Nordatlantikvertrags-Organisation,

der

Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO),

der

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und

des

Afrikanisch-Madagassischen Amts für gewerbliches Eigentumvon der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die

Bekanntmachung vom 30. Juni 1962

(Bundesgesetzbl. I S. 478),

Bekanntmachung vom 12. September 1963

(Bundesgesetzbl. I S. 781),

Bekanntmachung vom 1. April 1964

(Bundesgesetzbl. I S. 288) und die

Bekanntmachung vom 25. Juni 1964

(Bundesgesetzbl. I S. 485).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.