Anlage WZG§4FWPBek — Flagge des Weltpostvereins
Fundstelle: BGBl. I 1973, 323)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.